VwGH vom 30.01.2014, 2013/10/0263
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des EK in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Ulrich Suppan und Mag. Robert Suppan, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit/Glan, Grabenstraße 1a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-1.200/0089-III/3b/2013, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Schulangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde ergibt sich Folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom gemäß § 62 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2012 (im Folgenden: SchUG-BKV), als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Schuljahr 2012/13 die dritte Klasse des Aufbaulehrganges an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule 1 in Klagenfurt besucht und sei im Haupttermin dieses Schuljahres zur Reife- und Diplomprüfung angetreten. Er habe die Reife- und Diplomprüfung aufgrund negativer Beurteilungen in den Prüfungsgebieten Deutsch und Englisch einschließlich Wirtschaftssprache nicht bestanden. Gegen die diesbezügliche Entscheidung der Vorsitzenden der Prüfungskommission vom habe der eigenberechtigte Beschwerdeführer Berufung an den Landesschulrat für Kärnten als Schulbehörde erster Instanz erhoben, der diese mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen habe, dass die durchgeführte Überprüfung die Richtigkeit der negativen Prüfungsleistung im Prüfungsgebiet Deutsch und damit der diesbezüglichen Entscheidung der Vorsitzenden der Prüfungskommission ergeben habe. Mit Schriftsatz vom habe der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur erhoben.
Da der Beschwerdeführer im Schuljahr 2012/13 die dritte Klasse des Aufbaulehrganges - einer Sonderform der Handelsakademie gemäß § 75 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes - an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule 1 in Klagenfurt besucht habe und dieser in Semester zu gliedern gewesen sei, seien gemäß § 1 SchUG-BKV die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Gemäß § 38 Abs. 3 SchUG-BKV habe der Vorsitzende (der Prüfungskommission) auf Grund der in Abs. 1 und 2 leg. cit. festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Gemäß § 61 Abs. 1 SchUG-BKV seien für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen seien, die Abs. 2 bis 4 leg. cit. anzuwenden. Gemäß § 62 Abs. 1 SchUG-BKV sei gegen die Entscheidung gemäß § 61 leg. cit., sofern ein Rechtsmittel nicht ausgeschlossen sei, die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Gemäß § 62 Abs. 4 SchUG-BKV sei gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Bei der Entscheidung der Vorsitzenden der Prüfungskommission vom über das Nichtbestehen der abschließenden Prüfung (Reife- und Diplomprüfung) handle es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 61 Abs. 1 SchUG-BKV, gegen die gemäß § 62 Abs. 1 SchUG-BKV ein Berufungsrecht an die Schulbehörde erster Instanz bestehe. Somit habe der Instanzenzug im gegenständlichen Fall beim Landesschulrat für Kärnten geendet; die im Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom enthaltene Rechtsmittelbelehrung sei unzutreffend gewesen.
Der Fall, dass ein Bescheid fälschlich eine positive Rechtmittelbelehrung enthalte, sei im Gesetz nicht angesprochen; es bleibe beim Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesetzes, sodass trotz der gegenteiligen Belehrung ein Rechtsmittel nicht zulässig sei. Im Interesse der durch einen solchen Fehler in ihrem Rechtsschutz beeinträchtigten Partei bestimme jedoch § 46 Abs. 2 VwGG, dass ihr auf Antrag vom Verwaltungsgerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn sie wegen dieses Fehlers die Frist zu Erhebung der Beschwerde versäumt habe. Gleiches könne aus §§ 33 und 35 VfGG iVm § 146 ZPO für die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung beim Verfassungsgerichtshof abgeleitet werden. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung führe aber nicht dazu, dass eine Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als Schulbehörde zweiter Instanz zulässig sei. Die Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des in Geltung stand) gebildeten Senat erwogen hat:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des SchUG-BKV lauten
auszugsweise:
" Verfahren
§ 61. (1) Für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, sind die Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(2) ...
...
Berufung
§ 62. (1) Gegen die Entscheidungen gemäß § 61 ist, sofern ein Rechtsmittel nicht ausgeschlossen ist, die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.
(2) ...
(3) ...
(4) Gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."
Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde habe ein pädagogisches Gutachten eingeholt und mit Schreiben vom dazu Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer habe auch eine ausführliche Stellungnahme eingebracht. Es sei daher "äußerst fragwürdig", dem Beschwerdeführer einerseits die Möglichkeit zur Stellungnahme zum eingeholten pädagogischen Gutachten einzuräumen, ihn andererseits aber nicht darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei. Der mit Berufung an die belangte Behörde angefochtene Bescheid des Landesschulrates für Kärnten habe nicht nur eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten, sondern sei - aus in der Beschwerde näher dargestellten Gründen - fehlerhaft gewesen. Es gehe im Beschwerdefall darum, dass einem Schüler aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung "die weitere Ausbildungsschiene" genommen und durch einen fehlerhaften Bescheid "die Karriere eines Menschen" beeinträchtigt werde. Obwohl gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, könne es nicht sein, dass ein derart mangelhafter Bescheid der Schulbehörde erster Instanz "Rechtskraft erhält und somit die Laufbahn eines Schülers nachhaltig beeinträchtigt wird".
Mit diesem Vorbringen kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden:
Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist gemäß § 62 Abs. 4 SchUG-BKV gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom war daher unzulässig, sodass sie von der belangten Behörde zur Recht zurückgewiesen wurde. Eine fälschlich positive Rechtsmittelbelehrung vermag - worauf bereits im angefochtenen Bescheid hingewiesen wurde - einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug nicht zu eröffnen. Die Frage, ob noch ein Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels besteht oder der Instanzenzug erschöpft ist, richtet sich vielmehr allein nach dem Gesetz (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG-Kommentar, Rz 3 zu § 61, und die dort zitierte hg. Judikatur).
Mit Blick auf das oben wiedergegebene - nach dem Gesagten nicht zielführende - Beschwerdevorbringen ist darauf hinzuweisen, dass eine fälschlich positive Rechtsmittelbelehrung im Falle einer durch sie bewirkten Versäumung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unter den im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen den Wiedereinsetzungsgrund des § 46 Abs. 2 VwGG darstellt (vgl. dazu abermals Hengstschläger/Leeb , a.a.O., sowie etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 98/20/0072).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung die bis zum Ablauf des in Geltung stand) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am