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VwGH vom 11.08.2015, 2013/10/0260

VwGH vom 11.08.2015, 2013/10/0260

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des B M in R, vertreten durch Dr. Josef Dengg, Dr. Milan Vavrousek und Mag. Thomas Hölber, Rechtsanwälte in 5600 St. Johann/Pongau, Pöllnstraße 2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 201-SCHU/233801/16-2013, betreffend Entziehung einer Schischulbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom erteilte unbeschränkte Schischulbewilligung für den Standort Radstadt gemäß § 15 Abs. 3 lit. a Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz (Sbg. SchischulG) entzogen.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der belangten Behörde vom die unbeschränkte Schischulbewilligung für den Standort Radstadt sowie die Nachsicht hinsichtlich der fachlichen Befähigung unter Einhaltung der Auflage, dass bis zum das Zeugnis über die Ablegung der Schiführerprüfung im Rahmen der Bergführerausbildung (§ 11 Abs. 1 Salzburger Bergführergesetz) der Behörde vorzulegen sei, erteilt worden.

Die zur Vorlage des Zeugnisses gesetzte Frist sei von der belangten Behörde mit Schreiben vom , und verlängert worden. Im zuletzt genannten Schreiben sei die Frist letztmalig bis zum verlängert worden. Ein (weiterer) Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Frist sei mit Bescheid der belangten Behörde vom als unzulässig zurückgewiesen worden.

Gemäß § 7 Abs. 1 und 4 Sbg. SchischulG benötige der Bewilligungswerber zum Erhalt der unbeschränkten Schischulbewilligung unter anderem den Nachweis über die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung. Der Beschwerdeführer habe die unbeschränkte Schischulbewilligung für den Standort Radstadt unter der Auflage erhalten, dass der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung der Behörde bis vorgelegt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt bereits an der Bundessportakademie in Innsbruck zur Teilnahme am Ausbildungskurs angemeldet gewesen. Die Schischule des Beschwerdeführers befinde sich in der Stadtgemeinde Radstadt, die auf 858 m Seehöhe liege und sich im alpinen Gebiet befinde. Die Kemahdhöhe mit 1571 m Seehöhe, die Standort des Sammelplatzes und Einstieg in das Schigebiet sei, sei dabei der höchste Punkt. Da es sich um ein alpines Gebiet handle, in dem auch Schitouren und Schifahrten außerhalb der Piste durchgeführt würden, sei für den Schischulleiter die Ablegung der Schiführerprüfung unerlässlich. Es sei daher aus Sicherheitsgründen die nachträgliche Ablegung der Schiführerprüfung vorgeschrieben worden, ansonsten ein abweisender Bescheid ergehen hätte müssen.

Der Beschwerdeführer hätte bereits seit 2008 das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung vorlegen müssen, er habe aber bis dato kein derartiges Zeugnis vorgelegt. Da der Beschwerdeführer somit den in der Auflage vorgeschriebenen Nachweis über die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung der Behörde nicht vorgelegt habe, sei die Auflage nicht erfüllt worden und die persönliche Voraussetzung des Nachweises der abgelegten Schiführerprüfung weggefallen, weshalb die Bewilligung gemäß § 15 Abs. 3 lit. a Sbg. SchischulG zu entziehen gewesen sei.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom vorbringe, dass seine Schischule keine Schitouren anbiete, entspreche dies nicht den Tatsachen, zumal auf der Internetseite der Schule "individuelle Kurse für Schitouren und auch Schneeschuhwanderungen" angeboten würden. Ein ernsthaftes Bemühen seitens des Beschwerdeführers (zur Erbringung des geforderten Nachweises) könne nicht festgestellt werden. Erst als die Frist 2011 letztmalig verlängert worden sei, habe der Beschwerdeführer begonnen, sich ernsthaft um die fehlende Voraussetzung zu bemühen. Aus der Stellungnahme vom ergebe sich auch kein Grund, die Frist zur Beibringung des erforderlichen Zeugnisses abermals zu verlängern, zumal über einen darauf abzielenden Antrag bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Auch eine Einstellung des Entzugsverfahrens komme nicht in Betracht, zumal § 15 Abs. 3 leg. cit. die Behörde zur Entziehung der Schischulbewilligung verpflichte, wenn eine der persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werde. Es bestehe jedoch jederzeit die Möglichkeit, nach Ablegung der fehlenden Schiführerprüfung wieder einen Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung bei der zuständigen Behörde einzubringen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

1.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl. Nr. 83/1989 idF LGBl. Nr. 103/2012 (Sbg. SchischulG), lauten auszugsweise wie folgt:

" Schischulbewilligung

§ 6

(1) Die Bewilligung zur Führung (Leitung) einer Schischule (Schischulbewilligung) ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 7 und 8 erfüllt sind.

...

(3) Der Inhaber der Schischulbewilligung ist der Leiter der Schischule (Schischulleiter).

Persönliche Voraussetzungen

§ 7

(1) Eine Schischulbewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die

...

d) die fachliche Befähigung und eine ausreichende Berufspraxis aufweist.

(4) Zum Nachweis der für die Führung einer Schischule erforderlichen fachlichen Befähigung sind ein Zeugnis über die Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung (§ 18 Abs. 4) und eine Bestätigung über den Besuch der vorgeschriebenen Fortbildungskurse (§ 21 Abs. 1), ein Zeugnis über die Ablegung der Schiführerprüfung im Rahmen der Bergführerausbildung (§ 11 Abs. 1 des Salzburger Bergführergesetzes) sowie ein Zeugnis über die Ablegung der Unternehmerprüfung (§ 20) vorzulegen.

...

(6) Von den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und d mit Ausnahme des Erfordernisses der Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung kann abgesehen werden, wenn

a) die Erbringung des vorgeschriebenen Nachweises nicht zuzumuten wäre;

b) am beabsichtigten Standort im Fall der Versagung der Bewilligung keine Schischule bestehen würde, eine solche aber im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint; und

c) im Fall des Absehens von der fachlichen Befähigung und der ausreichenden Berufspraxis nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit eine tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

...

Bewilligungsverfahren, Schischulverzeichnis

§ 9

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 lit. b und c und 8 Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.

...

Persönliche Führung der Schischule

§ 11

(1) Die Schischulbewilligung ist grundsätzlich persönlich auszuüben.

(2) Die Ausübung einer Schischulbewilligung durch einen Stellvertreter bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Zum Stellvertreter kann nur ein Schilehrer bestellt werden, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt und zur Übernahme der Stellvertretung bereit ist.

...

Erlöschen der Bewilligung

§ 15

(1) Die Schischulbewilligung erlischt durch den gegenüber der Landesregierung schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Bewilligungsinhabers oder durch Entziehung.

...

(3) Die Schischulbewilligung ist von Amts wegen oder über Antrag der Gemeinde oder des Tourismusverbandes des Standortes der Schischule oder des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes von der Landesregierung zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber

a) eine der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (§ 7 Abs 1) nicht mehr erfüllt oder eine sachliche Voraussetzungen gemäß § 8 Abs 1 weggefallen ist;

...

(5) Im Entziehungsverfahren ist der Gemeinde und dem Tourismusverband des Standortes der Schischule sowie dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde kein Zeugnis über die Ablegung der Schiführerprüfung im Rahmen der Bergführerausbildung vorgelegt hat. Sie bringt vielmehr vor, der angefochtene Bescheid enthalte mit Ausnahme des Verweises auf das noch nicht vorgelegte Zeugnis über die Ablegung der Schiführerprüfung keine Ausführungen, die eine mangelnde Befähigung des Beschwerdeführers zur Leitung der Schischule erkennen ließen. Der angefochtene Bescheid enthalte auch keine Begründung, warum die belangte Behörde im Hinblick auf den Beschwerdeführer die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 6 Sbg. SchischulG nicht anwende. Wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom ausgeführt und durch ärztliche Atteste belegt worden sei, sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer "die Ablegung der Prüfung nicht zumutbar" sei. Hingegen sei der Bestand der Schischule am dortigen Standort im öffentlichen Interesse und werde deren Fortbestand sowohl von der Gemeinde Radstadt als auch vom Tourismusverband Radstadt befürwortet. Es spreche auch der Bildungsgang und die bisherige, mehrjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers dafür, dass dessen Befähigung zur Führung der Schischule nicht nur angenommen werden könne, sondern tatsächlich vorliege. Der Beschwerdeführer habe den Schischulbetrieb bisher in tadelloser Weise geführt. Es lägen sohin "alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung" vor. Hätte die belanget Behörde diese Feststellungen getroffen, hätte sie zu einem anderen Bescheid gelangen müssen.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde gemäß § 7 Abs. 6 Sbg. SchischulG von der Voraussetzung, die fachliche Befähigung gemäß § 7 Abs. 1 lit. d leg. cit. nach § 7 Abs. 4 leg. cit. durch Vorlage eines Zeugnisses über die Ablegung der Schiführerprüfung im Rahmen der Bergführerausbildung nachzuweisen, bis zur nachträglichen Vorlage dieses Zeugnisses bis zum Nachsicht erteilt. Ein derartiges Zeugnis wurde vom Beschwerdeführer unstrittig weder innerhalb dieser noch der von der Behörde letztlich bis zum verlängerten Frist vorgelegt.

Damit lag aber die Bewilligungsvoraussetzung der fachlichen Befähigung gemäß § 7 Abs. 1 lit. d Sbg. SchischulG, die nach § 7 Abs. 4 leg. cit. (unter anderem) durch die Vorlage des genannten Zeugnisses über die Ablegung der Schiführerprüfung nachzuweisen ist und von der die belangte Behörde bis zur nachträglichen Vorlage im Grunde des § 7 Abs. 6 Sbg. SchischulG Nachsicht erteilt hatte, nicht mehr vor. Da der Beschwerdeführer eine der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach § 7 Abs. 1 leg. cit. somit nicht mehr erfüllte, erweist sich die auf § 15 Abs. 3 lit. a Sbg. SchischulG gestützte Entziehung der Schischulbewilligung als rechtmäßig. Dass der angefochtene Bescheid mit Ausnahme des Verweises auf das nicht vorgelegte Zeugnis über die Ablegung der Schiführerprüfung keine Ausführungen enthält, die eine mangelnde Befähigung des Beschwerdeführers zur Leitung der Schischule erkennen lassen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen geltend macht, der angefochtene Bescheid enthalte keine Begründung, warum die belangte Behörde die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 6 Sbg. SchischulG "nicht anwende", wird damit eine relevanter Verfahrensmangel nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nämlich - unbeschadet der Frage, ob Derartiges überhaupt zulässig gewesen wäre - weder eine Abänderung des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom dahin, dass vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises der Ablegung der Schiführerprüfung (endgültig) abgesehen werden möge, beantragt noch auch nur behauptet, dass dafür die in § 7 Abs. 6 Sbg. SchischulG genannten Voraussetzungen vorliegen würden. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom nicht die Behauptung aufgestellt, dass ihm die Erbringung des Zeugnisses über die Ablegung der Schiführerprüfung schlechthin nicht zuzumuten sei; er hat vielmehr geltend gemacht, sich trotz seiner gesundheitlichen Probleme für den erforderlichen Ausbildungslehrgang 2013/2014 angemeldet zu haben und zu versuchen, unter ärztlicher Begleitung den Kurs zu absolvieren und sodann den entsprechenden Nachweis beizubringen. Mit dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen, das demnach eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung darstellt, kann ein relevanter Verfahrensmangel somit nicht dargelegt werden.

2.2. Die Beschwerde macht auch geltend, gemäß § 15 Abs. 5 Sbg. SchischulG sei im Entziehungsverfahren der Gemeinde und dem Tourismusverband des Standortes der Schischule sowie dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es lasse sich dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen, dass diesen Institutionen die Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden sei.

Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt, weil die belangte Behörde nach Ausweis des vorgelegten Verwaltungsaktes den genannten Einrichtungen mit Schreiben vom Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und seitens der Stadtgemeinde Radstadt und des Tourismusverbandes Radstadt auch Stellungnahmen abgegeben wurden.

2.3. Die Beschwerde wendet sich mit näheren Darlegungen auch gegen die Annahme der belangten Behörde, es habe "ein ernsthaftes Bemühen" des Beschwerdeführers zur Erbringung des geforderten Nachweises "nicht festgestellt werden können". Mit diesem Vorbringen kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aber schon deshalb nicht aufgezeigt werden, weil es darauf nach dem Gesagten nicht ankommt.

3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-83532