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VwGH vom 05.07.2011, 2008/21/0586

VwGH vom 05.07.2011, 2008/21/0586

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom , Zl. St 29/08, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Vater des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsbürger. Dieser hatte im Zeitraum bis seinen Wohnsitz in Regensburg in der Bundesrepublik Deutschland. Diesbezüglich wurde dem Vater des Beschwerdeführers vom Bürgerzentrum der Stadt Regensburg auch eine sogenannte "Freizügigkeitsbescheinigung" ausgestellt.

Der Beschwerdeführer, ein am geborener bosnischer Staatsangehöriger, reiste mit einem von der österreichischen Botschaft in Sarajewo ausgestellten, vom 24. Oktober bis gültigen Visum C zu seinem Vater und wohnte ab bei ihm in Regensburg. Am zogen beide nach Österreich, wo sie sich am nächsten Tag unter einer Adresse in Frankenmarkt anmeldeten. Dort lebt der Beschwerdeführer seither gemeinsam mit seinem Vater, der - seinen Angaben zufolge - für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufkommt.

Am stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), der im Instanzenzug abgewiesen wurde. Dazu kann auf das (aufhebende) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0393, verwiesen werden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit dem angefochtenen Bescheid vom keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einsicht in die im Parallelverfahren vorgelegten Verwaltungsakten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Ausgehend von dem einleitend wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der österreichische Vater des Beschwerdeführers von seinem unionsrechtlich eingeräumten Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Damit kommt dem Beschwerdeführer - in Verbindung mit der nicht bestrittenen Behauptung der Unterhaltsgewährung - die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Dem steht das in dieser Bestimmung auch genannte Tatbestandsmerkmal "begleitet oder ihm nachzieht" vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom , C-127/08, Metock , und des Beschlusses des Gerichtshofes der Europäischen Union vom , C- 551/07, Sahin , nicht entgegen (vgl. das schon genannte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0393; siehe allgemein beispielsweise auch das Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0379, mwN).

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz (u.a.) im Fall von begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Demnach hat die belangte Sicherheitsdirektion eine ihr nicht zukommende Kompetenz in Anspruch genommen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-83530