VwGH vom 18.02.2015, 2013/10/0258

VwGH vom 18.02.2015, 2013/10/0258

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des R H in Wien, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Universitätsrats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom , betreffend Abberufung von der Funktion des Vizerektors (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG) von seiner Funktion als Vizerektor der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (in der Folge: Universität) abberufen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:

"Sie wurden vom Universitätsrat auf Vorschlag des Rektors nach Anhörung des Senats am für eine Funktionsperiode von bis zum Vizerektor bestellt.

Im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Vizerektor haben Sie schwere Pflichtverletzungen und Handlungen und Unterlassungen gesetzt bzw. unterlassen, die zu einem begründeten Vertrauensverlust des Universitätsrates, des Rektorates und des Senates dem Beschwerdeführer gegenüber geführt haben.

Sie haben insbesondere

1. (wiederholt) vertrauliche Informationen aus Sitzungen weitergegebenen und damit gegen das Amtsgeheimnis verstoßen.

2. gegenüber MitarbeiterInnen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (ProfessorInnen, Angestellte), insbesondere gegenüber Mitgliedern des Senats und Universitätsrates und gegenüber der Öffentlichkeit (also auch hausextern) offene Kritik an bereits getroffenen Rektoratsentscheidungen geäußert und die fachliche Kompetenz Ihrer RektoratskollegInnen angezweifelt.

3. der neuen Pressesprecherin des Rektors erklärt, dass der Rektor wenig kompetent sei und sie sich daher in ihrem Handeln nur an Ihren Vorschlägen orientieren solle.

4. nach der im allgemeinen Interesse liegenden Lösung eines diffizilen studienrechtlichen Problems der Studentin N.N. die Entscheidung öffentlich wieder aufgeworfen und dem Rektor und der Vizerektorin Mag.art. U(...) S(...) vorgeworfen, diese hätten 'zum Betrug angestiftet' und die Studentin hätte eine 'Note' erschlichen".

5. diverse Kollegen angeschrien bzw. sich gegenüber diesen auch sonst ungebührlich verhalten.

6. wiederholt Projekte des Rektors und der beiden Vizerektorinnen ungerechtfertigt behindert bzw. verhindert.

7. eine ministerielle Anfrage zur Personalstruktur der Universität ungerechtfertigt monatelang nicht beantwortet.

8. angekündigt Dossiers gegen (Rektorats-KollegInnen) und MitarbeiterInnen der Universität anzulegen.

9. gegenüber dem versammelten Universitätsrat angekündigt, dass Sie in einer für August 2013 geplanten Rektoratssitzung einen Eklat herbeiführen werden.

10. in den Punkten 1-9 jegliche Mediationstätigkeit des Senats bzw. des Universitätsrates abgelehnt."

Die schweren Pflichtverletzungen und der begründete Vertrauensverlust - so die belangte Behörde weiter - würden eine Weiterbeschäftigung als Vizerektor subjektiv und objektiv völlig unzumutbar machen.

Der Senat habe in seiner Sitzung vom einstimmig beschlossen, die Entscheidung (des Rektors und der beiden Vizerektorinnen der Universität) zur Anregung auf Abberufung des Beschwerdeführers mitzutragen.

Der Beschwerdeführer sei in der Sitzung der belangten Behörde vom rund eineinhalb Stunden zu den Vorwürfen angehört worden. Die belangte Behörde habe in dieser Sitzung den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt und erörtert.

Beweis sei durch die Zeugeneinvernahme


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-
des - namentlich genannten - Rektors, der beiden - ebenfalls namentlich genannten - Vizerektorinnen der Universität,
-
von - nicht näher genannten - "Mitgliedern des Senats" sowie
-
der fünf namentlich genannten Mitglieder der belangten Behörde
sowie durch Einsichtnahme in das Schreiben betreffend Anregung auf Abberufung vom erhoben worden.
Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde - hier ungekürzt wiedergegeben - aus:
"Die Zeugen haben kongruente Aussagen getätigt, die sich zu einem nachvollziehbaren Gesamtbild ergänzt haben. Die Zeugen haben jeweils einen ruhigen, besonnenen und wahrheitsliebenden Eindruck hinterlassen, sodass sich aufgrund der weitestgehend Übereinstimmung eine große Glaubwürdigkeit ergibt. Der Universitätsrat folgt den Aussagen, weil die Zeugen einen allgemein wahrheitsliebenden Eindruck hinterlassen haben und dem Universitätsrat nach allgemeiner Lebenserfahrung kein Grund bekannt ist, aus dem sie ein Interesse an einer Falschaussage hegen könnten.
Das Schreiben der Anregung Ihrer Abberufung vom ist jedenfalls hinsichtlich der Tatsache der Anregung eine unbedenkliche Urkunde. Auch die in dieser Urkunde genannten Gründe haben sich insgesamt alle als richtig herausgestellt."
In der "rechtlichen Beurteilung" hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmung des § 24 Abs. 4 UG zusammengefasst fest, der Abberufungsgrund der "schweren Pflichtverletzung" gemäß § 24 Abs. 4 UG stimme in wesentlichen Punkten mit der in § 75 Abs. 4 Aktiengesetz genannten "groben Pflichtverletzung" überein. Grobes Verschulden im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten des Vizerektors bilde daher einen Abberufungsgrund.
Auffassungsunterschiede zwischen dem Vizerektor einerseits und dem Rektor oder den anderen Vizerektor(inn)en andererseits über die Leitung der Agenden des Vizerektors bildeten per se noch keinen Abberufungsgrund. Da aber im vorliegenden Fall die den Meinungsverschiedenheiten zu Grunde liegenden Handlungen und Auffassungen des Beschwerdeführers in einer Weise gegen die Sorgfaltspflicht als Mitglied des Vizerektorats gemäß § 22 Abs. 7 letzter Satz UG verstießen, die die Weiterbelassung des Beschwerdeführers in seiner Funktion absolut unzumutbar mache, sei bereits deshalb ein Abberufungsgrund gegeben.
Der Abberufungsgrund des "begründeten Vertrauensverlustes" liege vor, weil der Beschwerdeführer hinsichtlich jedes einzelnen des in Pkt. 1 bis 9. festgestellten (und in den rechtlichen Erwägungen neuerlich angeführten) "Fehlverhaltens" jeweils "eine Pflichtverletzung im Sinne des § 24 Abs. 4 UG begangen und das Vertrauen des Universitätsrates, des restlichen Rektorates, des Senates und insgesamt der Universität verloren" habe. In einer Zusammenschau dieser Verhaltensweisen werde die Schwere der Pflichtverletzung besonders klar.
Der Universitätsrat habe daher sein gebundenes Ermessen dahingehend ausgeübt, dass er den Beschwerdeführer von seiner Funktion als Vizerektor "per sofort" abberufen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Kosten des Verfahrens zuzusprechen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.
Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
2.
Das Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 52/2013 (UG), lautet auszugsweise:
"Universitätsrat

§ 21. (1) Der Universitätsrat hat folgende Aufgaben:

...

7. Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren;

...

Rektorat

§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. …

...

(7) Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder Rektors gebunden. Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.

...

Vizerektorinnen und Vizerektoren

§ 24. (1) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zahl und das Beschäftigungsausmaß der Vizerektorinnen und Vizerektoren. Dem Senat kommt ein Recht zur Stellungnahme zu.

(2) Die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind vom Universitätsrat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors und nach Anhörung des Senats für eine Funktionsperiode zu wählen, die jener der Rektorin oder des Rektors entspricht. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) ...

(4) Eine Vizerektorin oder ein Vizerektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Rektorin oder der Rektor kann die Abberufung einer Vizerektorin oder eines Vizerektors beim Universitätsrat anregen. Die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Universitätsrats, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Vizerektorin oder des Vizerektors zur Universität.

...

Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. ..."

3. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass keiner der gegen den Beschwerdeführer erhobenen "Anschuldigungspunkte" hinreichend konkret sei bzw. ein rechtlich relevantes Substrat enthalte. Es sei dem Beschwerdeführer kein ordnungsgemäßes Parteiengehör gewährt worden, weil das - der Bescheidausfertigung am unmittelbar vorangegangene, am selben Tag stattgefundene - "Gespräch" zwar protokolliert, dem Beschwerdeführer der Inhalt der Niederschrift aber nicht zur Unterfertigung vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe weder Zeit gehabt, sich mit den Anschuldigungen gehörig auseinander zu setzen, noch hätten seine Angaben zu den Beschuldigungen auf irgendeine Weise Gehör gefunden. In der Bescheidbegründung würde zudem auf Zeugenaussagen Bezug genommen, es seien dem Beschwerdeführer jedoch keine diesbezüglichen Niederschriften zur Kenntnis gebracht worden; es sei daher offen, ob überhaupt Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommen worden seien oder mit diesen ebenfalls nur "Gespräche" geführt worden seien.

Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

4. Der Abberufungsgrund eines "begründeten Vertrauensverlusts" gemäß § 24 Abs. 4 UG ist nur gegeben, wenn objektive Gründe vorliegen, die erkennen lassen, dass der Vizerektor die Interessen der Universität nicht wahrnimmt. Eine "schwere Pflichtverletzung" ist auch dann gegeben, wenn eine entsprechend gravierende Verletzung des Arbeitsvertrags vorliegt. Die Abberufung kann aber nicht nur wegen einer Rechtsverletzung erfolgen; auch schwere Störungen in der Kommunikation mit anderen Universitätsorganen, die durch die Amtsführung des Vizerektors ausgelöst werden, können relevant sein (vgl. Mayer in Mayer (Hrsg.) Kommentar UG2 § 23 V., zu den gleichlautenden Abberufungsgründen für den Rektor nach § 23 Abs. 5 erster Satz UG).

Die Abberufung hat - wie jene des Rektors nach § 23 Abs. 5 UG - durch Bescheid zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0252) .

5.1. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann.

Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein.

Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen sohin erstens in einer Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0024, mwN).

Der angefochtene Bescheid wird diesen Erfordernissen einer hinreichenden Begründung nicht gerecht.

5.2. Die Beschwerde weist zunächst zutreffend auf die mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen hin.

Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhalts unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem Verwaltungsgerichtshof möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. unter vielen zuletzt das Erkenntnis vom , Zl. 2013/09/0172).

Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, von welchem konkreten entscheidungsrelevanten Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen ist. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten "Handlungen und Unterlassungen" (Pkt. 1 bis 9. des angefochtenen Bescheides) erschöpfen sich durchgehend in allgemein formulierten Tatumschreibungen ohne nähere Konkretisierung.

Wenn etwa dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe "wiederholt vertrauliche Informationen aus Sitzungen weitergegeben und damit gegen das Amtsgeheimnis verstoßen", so wären - in diesem Punkt umso mehr im Hinblick auf die Tragweite des Vorwurfs - exakte Feststellungen zu Art, Inhalt und Umfang bzw. Zeitpunkt zu den vom Beschwerdeführer behauptetermaßen weitergegebenen "Informationen", weiters zum Empfängerkreis sowie zur Frage der Unzulässigkeit des Vorgehens zu treffen gewesen.

Soweit dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, er habe gegenüber den Mitarbeitern der Universität und gegenüber der Öffentlichkeit "offene Kritik an bereits getroffenen Rektorsentscheidungen geäußert und die fachliche Kompetenz seiner RektoratskollegInnen angezweifelt", mangelt es an näheren Feststellungen zur Frage, welche konkreten Inhalte diese Äußerungen aufweisen sowie in welcher Form bzw. wann und wem gegenüber sie getätigt wurden.

Diese - anhand der Punkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides exemplarisch dargestellten - Feststellungsmängel haften in vergleichbarer Weise auch den weiteren, in den Punkten 3. bis 10. des angefochtenen Bescheides angeführten, Sachverhaltsfeststellungen an.

Die im Zuge der Gegenschrift erfolgten Sachverhaltskonkretisierungen ändern an den mangelhaften Feststellungen der belangten Behörde nichts. Die Gegenschrift dient nämlich nicht zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur aus jüngster Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0188, mwN).

Der angefochtene Bescheid ist daher schon infolge der mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen mit relevanten Begründungsmängeln behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

6. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen zu folgenden Hinweisen veranlasst.

6.1. Nach der hg. Rechtsprechung genügt es nicht, dass der maßgebliche Sachverhalt der Partei in irgendeiner Weise bekannt wird, sondern hat dieser prozessuale Vorgang derart zu erfolgen, dass der Partei seine verfahrensrechtliche Bedeutung zum Bewusstsein gebracht und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Vorbereitung, Überlegung und zu entsprechenden Formulierungen ihrer Stellungnahme geboten wird. Daraus folgt auch, dass Parteiengehör nicht nur vor der Erlassung des Bescheides, sondern so zeitgerecht zu gewähren ist, dass die Partei auch faktisch noch in der Lage ist, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen. Das Parteiengehör ist also verletzt, wenn die Partei von den Feststellungen der Behörde erst so spät in Kenntnis gesetzt wird, dass sie sich dazu nicht mehr konkret äußern und entsprechende Beweismittel anbieten kann (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG, § 45 Rz. 33, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Ausweislich der Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführer erstmals in der Sitzung des Universitätsrates vom mit den gegen ihn erhobenen (wie dargestellt: nicht hinreichend konkretisierten) Vorwürfen konfrontiert und hatte der Beschwerdeführer lediglich die Möglichkeit, im Rahmen dieser Sitzung dazu Stellung zu nehmen. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass der - offenkundig bereits vor der Konfrontierung des Beschwerdeführers mit den gegenständlichen Vorwürfen abgefasste - angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer noch im Zuge dieser Sitzung persönlich ausgehändigt wurde.

Eine hinreichende Stellungnahmemöglichkeit wurde dem Beschwerdeführer sohin nicht eingeräumt.

6.2. Die dem angefochtenen Bescheid in der Beweiswürdigung tragend zu Grunde gelegten "Zeugeneinvernahmen" sind in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht dokumentiert. Insbesondere enthalten die Verwaltungsakten keine diesbezüglichen Niederschriften im Sinne des § 14 AVG (vgl. dazu näher Hengstschläger/Leeb, aaO, § 50 Rz 5).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass eine von der belangten Behörde durchgeführte Zeugeneinvernahme ihrer eigenen Mitglieder als rechtswidrig zu qualifizieren wäre, weil die Eignung als Zeuge im Verfahren mit der Stellung des Ermittlungsorgans nicht vereinbar ist; sofern aber das Wissen der Mitglieder der belangten Behörde aus ihrer Amtstätigkeit verwertet werden sollte, hätten die betreffenden Tatsachen im Hinblick auf § 45 Abs. 1 AVG eines Beweises gar nicht bedurft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/10/0240 = VwSlg 11.254; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0130).

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG und § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 (iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am