VwGH vom 17.11.2011, 2011/03/0147

VwGH vom 17.11.2011, 2011/03/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der U. FiakerbetriebsgmbH in W, vertreten durch Proksch Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/I/11, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl MA 65-3752/2010, betreffend Erlöschen einer Konzession nach dem Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurde die der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom verliehene Konzession zum Betrieb eines Fiakerunternehmens im Umfang von 19 Gespannen mit je 2 Pferden mit Standort in Wien gemäß § 10 Abs 3 Z 1, 6 und 10 iVm § 5 Abs 1 Z 3 und Abs 3 Z 3 lit b und c des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl Nr 57/2000, zurückgenommen.

1.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 10 Abs 3 leg cit sei die Konzession unter anderem dann zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber die Voraussetzungen nach § 5 leg cit verloren habe. Handelsrechtliche Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei und somit diejenige Person, der im Sinne des § 5 Abs 4 leg cit maßgeblicher Einfluss auf die Konzessionsausübung zukomme, sei U C (iF: C). Diese sei auch gewerberechtliche Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 8 leg cit. 1.2. C sei seit 2007 insgesamt 14 Mal wegen Verletzung der Betriebszeitenregelung des § 3 Abs 4 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes rechtskräftig bestraft worden (es folgt eine Aufzählung von 14 Strafverfügungen, jeweils mit Datum des Bescheides und Angabe der Geschäftszahl). Hinzu komme eine Ermahnung vom , ebenfalls wegen einer Verletzung der Betriebszeitenregelung des § 3 Abs 4 leg cit. Der Zweck der genannten Bestimmung liege in einer zeitlichen Beschränkung des Fahrbetriebs, um im Interesse einer ordnungsgemäßen Straßenreinigung die damit verbundene Lärmbelästigung in Grenzen zu halten und auch dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung Rechnung zu tragen. Durch diese C zur Last gelegten Taten sei das gesetzlich geschützte öffentliche Interesse an der Durchführung des Fahrbetriebs mit Fiakern ausschließlich während der erlaubten Zeiten erheblich beeinträchtigt worden. Die Tatsache beharrlich wiederholter Verstöße gegen die Betriebszeitenregelung des § 3 Abs 4 leg cit sei jedenfalls als schwerwiegend im Sinne des § 10 Abs 3 Z 10 leg cit zu werten, auch wenn die Verstöße jeweils für sich genommen noch nicht als schwer einzustufen seien, da sie doch ein Charakterbild zeigten, das keine Gewähr für die einwandfreie Führung des Gewerbebetriebes biete (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0131).

1.3. Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom sei C rechtskräftig bestraft worden, weil am die Beleuchtung einer Fiakerkutsche vorne links komplett gefehlt habe und rechts keine Lampe eingesetzt gewesen sei, obwohl gemäß § 12 Abs 4 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes die Pferdekutschen während der gesamten Ausübungsdauer der Konzession in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand erhalten bleiben müssten.

Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom sei C rechtskräftig bestraft worden, weil am die Feststellbremse einer Fiakerkutsche nur bedingt funktioniert habe.

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom sei C rechtskräftig bestraft worden, weil am bei zwei Kutschen die Deichselsicherung nicht gegeben gewesen sei, weil der Steckbolzen gefehlt habe und somit die Gefahr des Lösens der Deichsel bestanden habe und überdies bei einer Kutsche an der rechten Vorderachse die Befestigung der Blattfeder mangelhaft gewesen sei.

Bei diesen drei Verstößen gegen § 12 Abs 4 leg cit handle es sich um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 10 Abs 3 Z 6 und Z 10 bzw des § 5 Abs 3 Z 3 leg cit, weil die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Kutschen nicht gegeben gewesen sei und somit eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer und beförderte Personen bestanden habe.

1.4. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom sei C rechtskräftig bestraft worden, weil sie es am zu verantworten hatte, dass zwei Zugpferde nicht der jährlich durchzuführenden veterinärmedizinischen Untersuchung im Sinne des § 6 Abs 3 der Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen unterzogen worden seien. Diese Verwaltungsübertretungen schädigten das öffentliche Interesse an der raschen und unkomplizierten Feststellung, ob der Gesundheitszustand der Pferde den veterinärmedizinischen Vorschriften entspreche; bei beiden Übertretungen handle es sich um schwerwiegende Verstöße im Sinne der §§ 10 Abs 3 Z 10 und 5 Abs 3 Z 3 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, weil bei einem Unterbleiben der regelmäßig durchzuführenden medizinischen Untersuchungen der Pferde für diese eine Gefahr im Hinblick auf mögliche Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand im Sinne des § 3 Abs 2 leg cit und somit im Hinblick auf eine mögliche Überforderung bestehe.

1.5. Hinzu kämen zwei rechtskräftige Bestrafungen (Strafverfügungen vom bzw Straferkenntnis vom ) wegen Verletzung des § 12 Abs 5 leg cit wegen Verwendung mangelhafter Kotauffangvorrichtungen bzw Verunreinigung der Straße.

Darüber hinaus liege eine "Reihe von weiteren rechtskräftigen Bestrafungen auf Grund von Verstößen gegen das Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zwischen 2004 und 2007" vor.

1.6. Als schwerwiegend im Sinne des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes seien Verstöße zu werten, die eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellten (etwa Nichteinhaltung von Tierhaltebestimmungen, Verwendung von Kutschen ohne funktionierende Bremsvorrichtung bzw ohne entsprechende Beleuchtung) oder die eine geordnete Gewerbeausübung unmöglich machten (etwa Nichteinhaltung der Standplatzauffahrordnung).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Person verlässlich, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittle, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermöge. Auf Grund der aufgelisteten Verstöße sei die Verlässlichkeit von C nicht mehr gegeben. Es lägen schwerwiegende Verstöße gegen die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Kutschen sowie gegen den Tierschutz vor; zudem könne die Verlässlichkeit auch dann als nicht mehr gegeben angesehen werden, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafungen geahndete Verstöße zwar jeweils für sich genommen noch nicht, aber in ihrer Gesamtheit als schwerer Verstoß im Sinne des § 10 Abs 3 Z 10 leg cit zu werten seien.

In ihrer Stellungnahme vom habe C die zahlreichen Übertretungen lediglich verharmlost, ohne Reue bzw Einsicht zu zeigen, sodass eine Besserung auch im Hinblick auf die über Jahre gezeigte, beharrliche Rechtsverletzung nicht zu erwarten sei. Aus den Feststellungen sei abzuleiten, dass die Konzessionsinhaberin bzw deren verantwortliche Person, Frau C, wiederholt schwerwiegende Verstöße gegen das Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz bzw die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen begangen habe und damit die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des § 5 Abs 1 Z 3 leg cit nicht mehr gegeben sei. Die verliehene Konzession sei daher zurückzunehmen gewesen.

2. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in der sie sich unter anderem gegen die Auffassung der Erstbehörde wandte, es lägen schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften im Sinne des § 5 Abs 3 Z 3 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes vor.

2.1. Was die Verstöße gegen die Betriebszeitenregelung des § 3 Abs 4 leg cit anlange, beträfen nur drei Verfahren den Betrieb der Beschwerdeführerin; die restlichen 12 Strafverfügungen würden der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Funktion als gewerberechtliche Geschäftsführerin der S Fiakerbetriebs GmbH zugerechnet. Diese Funktion habe C seit innegehabt, wobei sechs der Straferkenntnisse vom stammten, fünf einen "Tatzeitraum" zwischen und beträfen, und eines den . Der Sache nach gehe es jeweils bloß um Übertretungen im Ausmaß von jeweils lediglich 10 bis 20 Minuten; darüber hinaus seien alle Übertretungen bis auf eine innerhalb von zwei Wochen nach Übernahme der Funktion der gewerblichen Geschäftsführung der S Fiakerbetriebs GmbH durch C begangen worden. Die Übernahme einer Führungsposition in einem neuen Unternehmen könne ein paar Wochen erfordern, bis man sich einen wirklichen Über- und Einblick in den neuen Betrieb verschaffen könne und man die entsprechenden Anweisungen geben könne, um derartige Übertretungen zu vermeiden. Von den restlichen sechs Übertretungen entfielen je drei auf das Jahr 2008 und auf das Jahr 2009, was in Anbetracht der Anzahl der Kutschen insgesamt keine schwerwiegende Verfehlung darstelle. Die Erstbehörde habe, ohne Rücksicht auf den Zeitraum und die Größe des Unternehmens, ihre Wertung lediglich an Hand der Anzahl der Verstöße vorgenommen, was sachlich nicht gerechtfertigt sei.

2.2. Gegen die Auffassung der Erstbehörde, bei den drei Verstößen gegen § 12 Abs 4 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes handle es sich um schwerwiegende Verstöße, weil die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Kutschen nicht gegeben gewesen sei, wandte die beschwerdeführende Partei ein, es habe zu keiner Zeit irgend eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder Fahrgäste bestanden; sämtliche Mängel seien noch an Ort und Stelle am selben Tag der Beanstandung behoben worden und danach nicht mehr vorgekommen.

Zur Beschädigung der Beleuchtung einer Kutsche vorne links sei es auf Grund eines Missgeschicks des Kutschers gekommen, bei dem er unabsichtlich die an der Kutsche montierte Laterne zerbrochen habe, nachdem er den Standplatz am Stephansplatz erreicht habe. Die vom Kutscher darüber unverzüglich in Kenntnis gesetzte Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei sei sofort zum Stephansplatz gefahren, habe die beschädigte Laterne abmontiert und zur Reparatur gebracht; noch am selben Nachmittag sei die Laterne ordnungsgemäß wieder montiert worden. Zudem habe die Behörde trotz ausdrücklichem Hinweis den Umstand ignoriert, dass direkt unterhalb der Laterne zwei weiße Lampen montiert gewesen seien und diese einwandfrei funktioniert hätten, weshalb die Voraussetzungen des § 73 Abs 1 StVO trotz kaputter Laterne erfüllt gewesen seien.

Die gerügten technischen Mängel an der Bremsanlage bzw Deichselsicherung wiederum hätten keinen Einfluss auf Funktionstüchtigkeit und Sicherheit gehabt (was näher ausgeführt wurde), und seien sofort nach der Beanstandung behoben worden.

2.3. Die von der Erstbehörde angeführten Straferkenntnisse vom beträfen nicht den Betrieb der beschwerdeführenden Partei, sondern jenen der S Fiakerbetriebs GmbH und würden der Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei, C, auf Grund ihrer Tätigkeit in diesem Unternehmen zugerechnet. Dazu sei es gekommen, weil am bei einer routinemäßigen Kontrolle zwei Pferde ohne gültiges Gesundheitszeugnis vorgefunden worden seien, zumal die jeweils alten Gesundheitszeugnisse 12 Tage zuvor abgelaufen seien. Bei dieser Übertretung handle es sich um eine einmalige Fehlleistung, zumal die Pferde im Betrieb der beschwerdeführenden Partei abgesehen von den gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Untersuchungen in regelmäßigen Abständen mehrmals pro Jahr freiwillig einer Gesundheitsuntersuchung unterzogen würden. Die beschwerdeführende Partei verwies dazu auf gleichzeitig vorgelegte Urkunden.

2.4. Aus den festgestellten Übertretungen könne entgegen der Auffassung der Erstbehörde eine über die Jahre gezeigte beharrliche Rechtsverletzung nicht abgeleitet werden. Die festgestellten Verstöße seien weder für sich genommen als schwerwiegend im Sinne des § 10 Abs 3 Z 10 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes zu qualifizieren, zumal die Tierhaltungsbestimmungen im Betrieb der beschwerdeführenden Partei mehr als groß geschrieben würden und zum Wohl der Tiere zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen weitere umfangreiche Untersuchungen durchgeführt würden und die Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei sich aktiv daran beteilige, auch im Interesse der Tiere Verbesserungen auszuarbeiten. Die technischen Mängel des Equipments der beschwerdeführenden Partei hätten zu keiner Zeit Verkehrsteilnehmer oder Fahrgäste gefährdet. Es könnten aber auch nicht die festgestellten Übertretungen insgesamt als schwerer Verstoß qualifiziert werden, einerseits bereits auf Grund der objektiven Betrachtung der festgestellten Zahlen, andererseits mit Blick auf den konkreten Inhalt der einzelnen Verstöße.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Erstbescheid erhobene Berufung als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - im Wesentlichen aus, die Beurteilung, ob erhobene Tatsachen als schwerwiegende Verstöße zu bewerten seien und die erforderliche Verlässlichkeit ausschließen, obliege im Rahmen der anzustellenden Einzelfallbeurteilung der zuständigen Erstbehörde. Diese habe im Erstbescheid die vorliegenden Verstöße klar und schlüssig gewichtet. Im Allgemeinen und daher auch im Beschwerdefall seien begangene Verwaltungsübertretungen nicht ungeeignet, Bedenken an der Verlässlichkeit zu begründen.

Jedenfalls schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 10 Abs 3 Z 6 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz stellten auch die im Erstbescheid "noch nicht berücksichtigten Strafverfügungen der Bundespolizeidirektion Wien vom , AZ…, und , AZ …, sowie das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom , AZ …, alle wegen § 73 Abs 4 StVO 1960", dar.

Die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid lauten:

"Die erstbehördliche Beweiswürdigung zu den von der Geschäftsführerin der Berufungswerberin zu verantwortenden schwerwiegenden und wiederholten Verstößen ist überzeugend. Gegen den Standpunkt der Berufungswerberin sprechende Umstände wurden nicht kritiklos gehandhabt und für den Standpunkt der Berufungswerberin sprechende Umstände (persönliche Bemühungen von C um eine Verbesserung der Rechtslage für Fiaker und Tiere) wurden nicht als unglaubwürdig abgetan. Die Erstbehörde hat eine Begründung dafür gegeben, warum sie von schwerwiegenden und wiederholten Verstößen nach den Bestimmungen des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes ausgegangen ist. Das in dieser Form aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableitbare Berufungsvorbringen übersieht zunächst, dass auch Verstöße, die sich auf andere Unternehmen beziehen, herangezogen werden können, um die Verlässlichkeit einer Geschäftsführerin bzw. einer Person mit maßgeblichen Einfluss auf die Konzessionsausübung zu beurteilen. Nach den Bescheidkonstatierungen der Erstbehörde wurden viele Verwaltungsübertretungen, geradezu systematisch, begangen. Auch wenn Verwaltungsübertretungen in zeitlicher Nähe zueinander gesetzt worden sind, haben diese auf einem eigenen Willensentschluss beruht. Im Hinblick auf die Argumentation der Berufungswerberin zur Größe der betroffenen Unternehmen sei darauf verwiesen, dass in Fehlern, die aufgrund einer mangelhaften und nicht ordnungsgemäßen Organisation auftreten, eine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken ist. Die Tatbestände, die im Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz auf eine Rücknahme der Konzession abstellen, sind im Übrigen unabhängig von der Größe eines Unternehmens. Sofern die Geschäftsführerin der Berufungswerberin aufgrund der Größe der von ihr geleiteten Unternehmen den Überblick über ihren Verwaltungsbereich verlor, wäre es an ihr gelegen, Teile ihrer Aufgaben zurückzulegen oder sonstwie organisatorische Abhilfe zu schaffen.

Fallbezogen zeigt sich, dass angesichts der in Summe gewichtigen Verwaltungsübertretungen ein erhebliches Erfolgsunrecht vorliegt und mit Blick auf die Vielzahl von Verwaltungsübertretungen auch das Handlungsunrecht von außergewöhnlich hoher Intensität war. Diese sich über Jahre hin erstreckende Delinquenz manifestiert darüber hinaus einen besonders hohen Grad verwerflicher Gesinnung.

Ein Eingehen auf die Argumente der Berufungswerberin zu den genauen Umständen der einzelnen Übertretungen erübrigte sich, da aufgrund der rechtskräftigen Bestrafungen der C in allen angeführten Fällen ohne weiteres von der Begehung der Delikte und von deren Strafwürdigkeit auszugehen war.

Das Verhalten von C ist umfassend - und damit auch die real konkurrierenden Verwaltungsübertretungen miteinschließend - zu bewerten. Im vorliegenden Fall steht die Vielzahl der auf eine geradezu systematische Unterminierung der Verwaltung in diesem Bereich hinauslaufenden Übertretungen über einen langen Zeitraum hindurch einer weiteren Konzessionsausübung durch die Berufungswerberin entgegen. Vielmehr gebietet das inkriminierte Verhalten die Zurücknahme der Konzession. Der von der Berufungswerberin angestrebten ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides stehen das Gesamtausmaß der Verwaltungsübertretungen, die Schwere einzelner Verstöße und der lange Deliktszeitraum entgegen. Die Erstbehörde ist im bekämpften Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( Zl. 2007/03/0131) abgewichen, liegen doch zweifelsohne 'wiederholte Verstöße' der C gegen relevante Bestimmungen vor."

Der erstinstanzliche Bescheid sei daher zu bestätigen gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom , B 653/11- 3, abgelehnt, und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl Nr 57/2000 idF LGBl Nr 56/2010, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Bewilligung

§ 3. (1) Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) gemäß § 7 zulässig.

(4) Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen - darunter sind die Tätigkeiten Anschirren, Anfahrt zum Standplatz, Rundfahrten, Heimfahrt vom Standplatz und Abschirren zu verstehen - ist nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 23.00 Uhr gestattet.

Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens

§ 5. (1) Für den Erwerb einer Konzession für ein Fiakerunternehmen oder ein Pferdemietwagenunternehmen, die auf eine bestimmte Anzahl von Kutschen zu lauten hat, und während der gesamten Ausübungsdauer müssen folgende persönliche und sachliche Voraussetzungen vorliegen:

3. Verlässlichkeit;

(2) Eine Person ist nur dann verlässlich, wenn von ihr erwartet werden kann, dass sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird.

(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

3. der Konzessionswerber oder Ausübungsberechtigte wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen Vorschriften über

a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Zustand und Ausrüstung der Fahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Fahrzeuge, oder

c) den Tierschutz rechtskräftig bestraft wurde.

(4) Die im Abs. 1 angeführten persönlichen (Z 1, 2, 3 und 4) Voraussetzungen müssen bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften vom Geschäftsführer und jenen Personen erfüllt werden, denen maßgeblicher Einfluss auf die Konzessionsausübung zusteht.

Geschäftsführer

§ 8. Ist der Konzessionswerber nicht eine eigenberechtigte natürliche Person, muss ein Geschäftsführer bestellt sein, der die im § 5 Abs. 1 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. …Ein solcher Geschäftsführer kann auch in anderen Fällen bestellt werden. Die Bestellung muss vom Magistrat durch die im § 9 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung genehmigt werden.

Konzessionsausübung

§ 9. …

(2) Konzessionen sind grundsätzlich persönlich auszuüben, doch dürfen sie mit behördlicher Bewilligung auch durch einen Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt werden, wenn die persönliche Ausübung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. … Der Magistrat darf die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter nur in Ansehung einer bestimmten Person erteilen; diese muss die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb (§ 5 Abs. 1) erfüllen. …

(3) Verliert ein Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, ist er vom Konzessionsinhaber bzw. Pächter sogleich zu entheben; wird er nicht enthoben, hat der Magistrat die gemäß Abs. 2 erteilte Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer zurückzunehmen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass ein Pächter die Voraussetzungen für den Konzessionserwerb verliert, oder der Aufforderung gemäß § 11 Abs. 4 wiederholt nicht entsprochen hat. Die Enthebung eines Geschäftsführers und die Auflösung eines Pachtverhältnisses sind dem Magistrat auch in anderen Fällen sogleich bekannt zu geben.

Erlöschen der Konzession

§ 10. …

(3) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber

1. die Voraussetzungen nach § 5 verloren hat oder

6. wiederholt nicht verkehrs- und betriebssichere Pferdekutschen im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst, insbesondere unter Außerachtlassung der §§ 72 und 73 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/ 1999, verwendet oder

10. wiederholt schwerwiegende Verstöße gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung begangen hat."

2. Die Beschwerde macht - unter anderem - geltend, die der Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei, C, angelasteten Verstöße könnten nicht - weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit - als schwerwiegend (§ 5 Abs 3 Z 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz) qualifiziert werden; C habe auch weder wiederholt nicht verkehrs- und betriebssichere Pferdekutschen verwendet (§ 10 Abs 3 Z 6 leg cit) noch wiederholt schwerwiegende Verstöße gegen dieses Gesetz begangen (§ 10 Abs 3 Z 10 leg cit).

3. Dieses Vorbringen ist zielführend.

3.1. Die belangte Behörde hat sich primär darauf gestützt, dass - im Einzelnen festgestellte - Verwaltungsübertretungen, die von der Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei begangen worden seien, deren Verlässlichkeit im Sinne des § 5 Abs 3 Z 3 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes ausschließen ließen.

3.2. § 5 Abs 1 Z 3 leg cit normiert als eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Konzession die "Verlässlichkeit".

§ 5 Abs 2 leg cit bestimmt (allgemein), wann Verlässlichkeit vorliegt (wenn von der betreffenden Person "erwartet werden kann, dass sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird").

Darüber hinaus legt § 5 Abs 3 leg cit Sachverhalte fest, bei deren Vorliegen die Verlässlichkeit jedenfalls nicht gegeben ist. Diese Bestimmung enthält also eine zwingende Rechtsvermutung; liegt einer der Tatbestände des § 5 Abs 3 Z 1 bis Z 3 leg cit vor, muss die mangelnde Verlässlichkeit des Betreffenden angenommen werden, ohne dass es einer weiteren Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Betreffenden nach § 5 Abs 2 leg cit bedürfte (vgl zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach dem Güterbeförderungsgesetz das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/03/0062, sowie zur Rechtslage nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz die hg Erkenntnisse vom , Zlen 2009/03/0136 und 2010/03/0146).

§ 10 Abs 3 leg cit wiederum normiert Sachverhalte, bei deren Vorliegen die Konzession von der Behörde zurückzunehmen ist:

Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung (Z 1), wiederholte Verwendung nicht verkehrs- und betriebssicherer Pferdekutschen (Z 6), wiederholte Begehung schwerwiegender Verstöße (Z 10).

3.3. Die belangte Behörde hat sich der Sache nach auf die Tatbestände nach § 10 Abs 3 Z 1, Z 6 und Z 10 leg cit gestützt und die Auffassung vertreten, es lägen schwerwiegende Übertretungen vor.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass nach § 10 Abs 3 Z 10 leg cit die wiederholte Begehung schwerwiegender Verstöße (also eine Mehrzahl von schwer wiegenden Verstößen) Tatbestandselement ist, während nach dem Wortlaut des § 5 Abs 3 Z 3 leg cit der Umstand, dass der Konzessionsinhaber "wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße" gegen bestimmte, in lit a bis lit c genannte Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde, für die (zwingende) Annahme der Unverlässlichkeit ausreicht.

Bei isoliertem Abstellen auf den Wortlaut der letztgenannten Norm könnte daher die Auffassung vertreten werden, es reichten bereits geringfügige Verstöße etwa gegen Bestimmungen über Zustand und Ausrüstung der Fahrzeuge (§ 5 Abs 3 Z 3 lit b leg cit), um den Konzessionsinhaber als unverlässlich zu qualifizieren. Diesfalls käme es (bezogen auf den Beschwerdefall) nicht mehr darauf an, ob es sich bei den festgestellten Übertretungen tatsächlich, wie die belangte Behörde angenommen hat und die beschwerdeführende Partei bestreitet, um schwerwiegende Verstöße handelt.

3.4. Mit Blick auf Wortlaut und Systematik der in Rede stehenden Bestimmungen, vor dem Hintergrund der Gesetzeswerdung und unter Beachtung des Gebots einer verfassungskonformen Auslegung muss ein solches Auslegungsergebnis aber verworfen werden:

Der Wortlaut des § 10 Abs 3 Z 10 leg cit verlangt - wie erwähnt - "schwerwiegende Verstöße" gegen das Fiaker- und Pferdemietwagengesetz oder eine auf dessen Basis erlassene Verordnung. Bei der Verwendung von "nicht verkehrs- und betriebssichere(n)" Pferdekutschen im Fahrdienst (§ 10 Abs 3 Z 6 leg cit) handelt es sich regelmäßig per se um einen schwerwiegenden Verstoß, zählt doch die Gewährleistung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der eingesetzten Betriebsmittel zu den elementarsten Verpflichtungen des Gewerbeinhabers und lässt deren Verletzung schwerwiegende Folgen befürchten.

Mit dieser Wertung des Gesetzgebers, der im § 10 Abs 3 Z 6 und Z 10 leg cit unzweifelhaft schwerwiegende Verstöße verlangt, um den Betroffenen als unverlässlich zu qualifizieren, wäre es kaum vereinbar, für die Qualifizierung eines Konzessionsinhabers als unverlässlich nach § 5 Abs 3 Z 3 leg cit bereits das Vorliegen geringfügiger Verstöße gegen Vorschriften über Zustand und Ausrüstung der Fahrzeuge, die keinen Einfluss auf deren Verkehrs- und Betriebssicherheit haben, genügen zu lassen.

Solches kann dem Gesetzgeber umso weniger unterstellt werden, als die Materialien (Entwurf eines Gesetzes über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebene Mietwagenunternehmen, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz, Beilage Nr 21/2000, PrZ 449/00-MDBLTG) davon sprechen, dass "das System der Konzessionsverleihung des Wiener Veranstaltungsgesetzes weitgehend übernommen (wurde)", "die Anforderungen an die Bewilligung im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz entsprechen" und die "Entziehungstatbestände nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz um die Tatbestände der Z 6 bis 10 im Abs 3 (des § 10) erweitert" würden. Sie geben damit keinen Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 5 Abs 3 Z 3 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes deutlich strengere Anforderungen an die Beurteilung der Verlässlichkeit als nach der bisherigen Rechtslage hätte stellen wollen.

Die Angelegenheiten des Fiaker- und Pferdemietwagenwesens waren in Wien vor dem Inkrafttreten des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl Nr 57/2000, im Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl Nr 12/1971, seit dessen Novelle LGBl Nr 26/1994 geregelt:

Gemäß § 9 Z 7 des Wiener Veranstaltungsgesetzes idF der genannten Novelle bedurfte der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen einer Konzession. Durch die genannte Novelle wurden weiters für den Erwerb einer Konzession für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens zusätzliche Voraussetzungen (in § 17a leg cit) festgelegt.

Die durch die genannte Novelle geschaffene, erst durch die Novelle LGBl Nr 53/2000 - gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes - außer Kraft gesetzte Bestimmung des § 17a Abs 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes lautete - auszugsweise - wie folgt:

"(2) Die Verläßlichkeit (§ 17 Abs. 2 und Abs. 3) zur Ausübung der im Abs. 1 angeführten Konzession ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

...

3. der Konzessionswerber oder Ausübungsberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen Vorschriften über

a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Zustand und Ausrüstung der Fahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Fahrzeuge, oder

c) den Tierschutz

rechtskräftig bestraft wurde."

Nach dieser Rechtslage bedurfte es also "schwerwiegender und wiederholter" Verstöße, um den Betreffenden (zwingend) als unverlässlich zu qualifizieren, während die Regelung im Übrigen - wörtlich - der des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes entspricht.

Im Lichte der Materialien, wonach mit der Regelung des Fiaker- und Pferdemietwagenwesens in einem eigenen Gesetz anstelle der bisherigen "Einarbeitung" in das Wiener Veranstaltungsgesetz keine inhaltliche Änderung der an die Bewilligung gestellten Anforderungen verbunden sein sollte, diese vielmehr im Wesentlichen der bisherigen Regelung entsprechen sollte, kommt der dargestellten Änderung des Wortlauts ("oder" statt "und") keine entscheidende Bedeutung zu. Wäre im Übrigen tatsächlich eine Mehrzahl (mindestens zwei) geringfügiger Übertretungen für eine Qualifizierung als unverlässlich ausreichend, wäre die gesonderte Anführung "schwerwiegender" Verstöße entbehrlich.

Auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit wäre eine - mit der Auffassung, eine Mehrzahl geringfügiger Verstöße im Sinne des § 5 Abs 3 Z 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz reiche für die Qualifizierung als unverlässlich aus, verbundene - Sichtweise, die ohne Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung zwingend zum Schluss führen würde, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen, abzulehnen (vgl das zitierte Erkenntnis Zl 2010/03/0062, mwN).

3.5. Gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361 GewO 1994) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

In der hg Rechtsprechung zu § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 wurde wiederholt erkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/04/0096, mwN). Entscheidend ist daher aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbebetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2011/04/0036, mwN).

Diese Überlegungen lassen sich aufgrund ähnlicher Zielvorstellungen der Gesetze nicht nur auf die Entziehung der Konzession im Anwendungsbereich des GütbefG übertragen (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/03/0062), sondern - auf Basis von § 5 Abs 3 Z 3 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes ("schwerwiegender oder wiederholter Verstöße") - auch auf Konzessionsentziehungen nach dem letztgenannten, im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Gesetz.

3.6. Aus dem Gesagten folgt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurücknahme der Konzession nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn schlüssig begründet wurde, dass zumindest zwei der der Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei angelasteten Übertretungen "schwerwiegend" sind, oder aber, dass sich auf Grund der Gesamtheit der (an sich noch nicht schwerwiegenden) Verstöße unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihre Verletzung der Schluss ziehen lässt, sie sei nicht mehr als verlässlich anzusehen.

4. An einer solchen schlüssigen Begründung fehlt es vorliegend:

4.1. Die Erstbehörde hat die Verstöße gegen die Betriebszeitenregelung des § 3 Abs 4 leg cit zwar nicht für sich genommen als schwerwiegend eingestuft, wohl aber in ihrer Gesamtheit ("beharrlich wiederholte Verstöße"). Bei den drei Verstößen gegen § 12 Abs 4 leg cit handle es sich (schon für sich genommen) um schwerwiegende Verstöße, weil die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht gegeben gewesen sei. Auch bei den beiden Übertretungen der Vorschrift der Betriebsordnung (Unterlassung der jährlich durchzuführenden veterinärmedizinischen Untersuchung iS § 6 Abs 3 leg cit) handle es sich - wegen der "Gefahr im Hinblick auf mögliche Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand" -

um schwerwiegende Verstöße.

4.2. In der Berufung hat die beschwerdeführende Partei konkret und im Einzelnen bestritten, dass es sich bei diesen Vorwürfen um schwerwiegende Übertretungen handle (im Wesentlichen:

Betriebszeitenüberschreitung bloß im Ausmaß von jeweils lediglich bis zu 20 Minuten; resultierend zum Großteil aus den mit der Übernahme einer weiteren Geschäftsführungsfunktion in einem weiteren Betrieb verbundenen Anlaufschwierigkeiten; tatsächlich keine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit wegen der bestehenden Mängel, zudem seien die Mängel an Ort und Stelle behoben worden und danach nicht mehr vorgekommen; die "alten" Gesundheitszeugnisse seien im Zeitpunkt der Übertretung nach § 6 Abs 3 leg cit nicht einmal zwei Wochen abgelaufen gewesen, ein tatsächlich "abweichender Gesundheitszustand" (Krankheit, Verletzung) der beiden Pferde habe nicht bestanden).

4.3. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen nicht einmal ansatzweise auseinander gesetzt. Ihre Ausführungen lassen zudem in keiner Weise - mit einer noch zu behandelnden Ausnahme - erkennen, welche Übertretungen von ihr als schwerwiegend qualifiziert werden.

Die Unterlassung der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen begründet einen relevanten Verfahrensmangel:

Auch wenn etwa Mängeln an der Beleuchtungs- und Bremsanlage regelmäßig großes Gewicht zukommt (Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit der eingesetzten Fahrzeuge), kann doch nicht gesagt werden, dass jedweder derartiger Mangel stets schon für sich genommen ein solcher ist, der als schwerwiegend zu qualifizieren ist; dass in den jeweiligen Fällen tatsächlich bereits eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestanden habe, ist von der beschwerdeführenden Partei mit konkretem Sachvorbringen bestritten worden.

Entgegen der Auffassung der Erstbehörde kann auch nicht jedweder Verstoß gegen die Überprüfungspflicht nach § 6 Abs 3 der Betriebsordnung schon für sich genommen als schwerwiegende Übertretung qualifiziert werden.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei der gebotenen Auseinandersetzung mit dem gegen die Annahme des Bestehens schwerwiegender Verstöße gerichteten Berufungsvorbringen zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.

Von ihrer danach gegebenen Verpflichtung wurde die belangte Behörde auch nicht dadurch entbunden, dass sie im Erstbescheid "noch nicht berücksichtigte Strafverfügungen" wegen Übertretung des § 73 Abs 4 StVO 1960 für ihre Beurteilung herangezogen hat, es lägen jedenfalls schwerwiegende Verstöße vor: Abgesehen davon, dass der Aktenlage nach der beschwerdeführenden Partei zu diesem Umstand kein Parteiengehör eingeräumt wurde (die Beschwerde zeigt mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen die Relevanz des Verfahrensmangels auf), unterlässt die belangte Behörde jede Klarstellung, warum es sich bei dem erhobenen Vorwurf per se um einen schwerwiegenden Verstoß handle.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörden kann schließlich auch nicht gesagt werden, dass allein auf Grund der "Vielzahl" von Verwaltungsübertretungen der Schluss gezogen werden könnte, die Übertretungen seien insgesamt als schwerwiegend anzusehen, und die Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei sei deshalb unverlässlich.

5. Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Das den erwähnten Pauschalsatz übersteigende Kostenmehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am