VwGH vom 09.11.2010, 2008/21/0584
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/21/0012
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerden 1. der AL und 2. des EL, beide vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 151.121/2-III/4/07 (ad. 1.), und gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 151.121/4-III/4/08 (ad. 2.), jeweils betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.652,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihr 2003 geborener Sohn, sind philippinische Staatsangehörige und reisten - nachdem die Erstbeschwerdeführerin am einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hatte - im Jänner 2005 mit einem bis (Erstbeschwerdeführerin) bzw. einem bis (Zweitbeschwerdeführer) gültigen Aufenthaltsvisum in das Bundesgebiet ein, wo sie auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Visa weiterhin verblieben.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom (Erstbeschwerdeführerin) bzw. vom (Zweitbeschwerdeführer) wies die belangte Behörde die bereits am bei der Österreichischen Botschaft Manila gestellten Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln jeweils gemäß § 21 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Das begründete sie im Wesentlichen - und insoweit weitgehend wortgleich - damit, dass sich § 11 Abs. 1 Z 5 NAG zwar auf die Überschreitung der Dauer eines erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts in Österreich beziehe; der in dieser Bestimmung geregelte Versagungsgrund müsse allerdings umso mehr für einen erst mit Sichtvermerk genehmigten Aufenthalt gelten. Somit sei auf Grund der Sachlage (illegaler Aufenthalt seit Ablauf des "Einreisevisums") von einem zwingenden Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG auszugehen, weshalb den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel erteilt werden könne.
Die Erstbeschwerdeführerin erhob gegen den sie betreffenden Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1204/08-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat über die abgetretene Beschwerde und über die unmittelbar bei ihm eingebrachte Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers - nach wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs erfolgter Verbindung beider Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, setzt der von der belangten Behörde in den gegenständlichen Beschwerdefällen herangezogene Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG (in der hier anzuwendenden Stammfassung) einerseits einen sichtvermerksfreien Aufenthalt des Antragstellers sowie andererseits die Überschreitung der Dauer des so erlaubten Aufenthalts voraus, umfasst aber nicht Fälle, in denen ein Fremder mit Sichtvermerk eingereist ist und die Dauer des durch Sichtvermerk erlaubten Aufenthaltes überschreitet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/22/0238, und vom , Zl. 2008/22/0169). Letzteres liegt hier aber den bekämpften behördlichen Entscheidungen sachverhaltsmäßig zu Grunde, weshalb die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sind und gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am
Fundstelle(n):
YAAAE-83525