VwGH vom 23.01.2008, 2006/12/0227
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des Dr. ES in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-A2925/0002-III 5/2005, betreffend Feststellung in Angelegenheiten der Versetzung in den Ruhestand nach § 99 RDG und Antrag auf Verlängerung der Aktivzeit um ein Jahr gemäß § 13 Abs. 2 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1940 geborene Beschwerdeführer stand zuletzt als Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes in einem öffentlichrechtlichen (Aktiv-)Dienstverhältnis zum Bund und trat mit Ablauf des Jahres 2005 in den dauernden Ruhestand.
Mit Eingabe vom "erklärte der Beschwerdeführer verbindlich", dass er die Absicht habe, über den hinaus im aktiven Dienststand zu bleiben und erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand zu treten. Er beantrage im Hinblick auf diese Erklärung abschließend festzustellen, dass die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 APG auf ihn Anwendung zu finden hätten. In eventu beantrage er die Feststellung, dass er im Hinblick auf die genannte Erklärung zu dem von § 5 Abs. 4 APG erfassten Personenkreis zähle und er die ihm daraus entspringenden Rechte in Anspruch nehmen könne.
Mit Bescheid vom wies der Präsident des Obersten Gerichtshofes den Antrag und den Eventualantrag ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die mit datierende Berufung und beantragte eventualiter die Verlängerung seiner Aktivdienstzeit nach § 13 Abs. 2 BDG 1979 um ein Jahr.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge (Spruchpunkt 1.) und wies den gestellten Eventualantrag zurück (Spruchpunkt 2.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der Rechtsgrundlagen (zu Spruchpunkt 1.) im Wesentlichen aus, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei durch das Pensionsharmonisierungsgesetz keine generelle Anhebung des Pensionsalters für Beamte bezweckt worden. Auch für die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Argumentation vergleichsweise angeführten Berufsgruppen der Universitätslehrer und Richter des Verfassungsgerichtshofes, die ihren Beruf bis zum 70. Lebensjahr aktiv ausüben könnten, habe sich durch die §§ 5 Abs. 4 APG und 5 Abs. 3 PG nichts geändert. Die Abs. 2 bis 5 des § 161 BDG 1979 ermöglichten eine Weiterverwendung des emeritierten Universitätsprofessors, wobei dieser nicht als Beamter des Dienststandes gelte. Der Universitätsdozent trete nach § 171a BDG 1979 mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollende, in den Ruhestand. Auf ihn finde § 13 Abs. 2 BDG 1979 mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle des (Lebens-)Jahres das Studienjahr trete. Daraus ergebe sich aber weder ein automatisch längeres Verbleiben im Dienststand noch ein Rechtsanspruch.
Die Dauer der Amtstätigkeit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sei (auch schon vor der Einführung des Pensionsharmonisierungsgesetzes) in Art. 147 Abs. 6 B-VG geregelt (gewesen) und lasse sich - im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers - weder mit dem RDG noch mit den Bestimmungen des BDG 1979 vergleichen.
Die Möglichkeit der Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand nach § 13 Abs. 2 BDG 1979 durch individuellen Verwaltungsakt komme für Richter wegen der verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit nicht in Betracht, weil es damit im Ermessen einer Verwaltungsbehörde läge, unmittelbar und individuell darauf Einfluss zu nehmen, ob und wie lange jemand Richter bleibe; mit anderen Worten: Jemandem die Richtereigenschaft nach freiem Ermessen zu belassen oder durch Abweisung eines entsprechenden Antrages zu entziehen. Vielmehr habe nach Art. 88 Abs. 1 B-VG die Gerichtsverfassung eine Altersgrenze zu bestimmen, nach deren Erreichen ein Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sei. In Ausführung dazu bestimme § 99 RDG, dass Richter mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendeten, in den dauernden Ruhestand träten. Dieser - aus der verfassungsrechtlichen Stellung der Richter, insbesondere ihrer Unabsetzbarkeit resultierenden und jedem Auslegungszweifel entzogenen - verfassungsgesetzlich determinierten gesetzlichen Regelung könne nicht durch Normen im allgemeinen Pensionsrecht materiell derogiert werden.
Auch die belangte Behörde könne - obwohl hiezu unberufen - keine Gleichheitswidrigkeit erkennen. Aus demselben Grund könne § 99 RDG im Zusammenhang mit den Bestimmungen des APG auch nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom verstoßen, weil weder eine Person in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahre (unmittelbare Diskriminierung) noch Personen bestimmten Alters gegenüber anderen Personen durch scheinbar neutrale Vorschriften in besonderer Weise benachteiligt würden (mittelbare Diskriminierung). § 5 Abs. 4 APG sei auf alle Personen (nicht nur auf "Richter/innen"), die vor dem geboren worden seien, nicht anwendbar. Die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand würden von der genannten Richtlinie jedenfalls nicht berührt.
Nach § 99 RDG trete ein Richter/eine Richterin mit Ablauf des Jahres, in dem er/sie das 65. Lebensjahr vollendet habe, ex lege in den dauernden Ruhestand. Ein Bescheid darüber hätte keine normative Wirkung. Aus den durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Bestimmungen des Richterdienstgesetzes gehe nicht hervor, dass "Richter/innen" durch Erklärung, erst mit 68 Jahren in den Ruhestand treten zu wollen, auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres im aktiven Dienst verbleiben und als Folge den in § 5 Abs. 4 APG (bzw. § 5 Abs. 3 PG) vorgesehenen Bonus einer höheren Pension erzielen könnten.
Eine dem § 5 Abs. 4 APG entsprechende Bestimmung sei im RDG in der geltenden Fassung nicht enthalten. Für eine Absichtserklärung wie jene des Beschwerdeführers, über den hinaus im aktiven Dienststand bleiben zu wollen und erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand zu treten, bleibe daher kein Raum.
Zum Antrag nach § 13 Abs. 2 BDG auf Verlängerung der Aktivdienstzeit um ein Jahr (Spruchpunkt 2.) wurde weiters ausgeführt, nach dieser Gesetzesbestimmung könne der zuständige Bundesminister den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an dessen Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse bestehe. Die Beurteilung, ob ein wichtiges dienstliches Interesse vorliege, das die Aufschiebung des Ruhestandes rechtfertige, obliege der Verwaltungsbehörde. Das Pensionsantrittsalter und die damit zusammenhängenden Fragen seien für Richterinnen und Richter - somit auch für den Antragsteller - im RDG abschließend und inhaltlich dem Gebot des Art. 88 Abs. 1 B-VG folgend geregelt; für die Anwendung inhaltlich entsprechender Vorschriften des BDG 1979 bestehe bei Richtern kein Raum. Art. 88 Abs. 1 B-VG verbiete unter Bedachtnahme auf die verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit für Richter/innen die Aufschiebung der Altersgrenze durch individuellen Verwaltungsakt. Es läge sonst im freien Ermessen einer Verwaltungsbehörde, unmittelbar beeinflussen zu können, ob und wie lange jemand das Richteramt ausüben dürfe, das heiße, ob jemand die Richtereigenschaft durch meritorische Entscheidung erhalten oder ab einem bestimmten Alter vorenthalten werde. Der Bundesministerin für Justiz komme in dieser - unmittelbar vom Verfassungsrecht und vom Gesetz beantworteten - Frage keine Entscheidungskompetenz zu; der auf dieser nicht vorhandenen Kompetenz basierende Antrag war daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 3366/05-9, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, ergänzten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht, soweit mit dem angefochtenen Bescheid über Spruchpunkt 1. abgesprochen wurde, in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen jenen, die im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/12/0005, zu entscheiden waren. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die tragende Begründung dieses Erkenntnisses, insbesondere auf die Erörterung des im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerdevorbringens, verwiesen.
Soweit abweichend zu diesem Fall die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den im Beschwerdefall darüber hinaus gestellten Eventualantrag gemäß § 13 Abs. 2 BDG 1979 auf Verlängerung der Aktivdienstzeit zurückwies (Spruchpunkt 2.), ist auszuführen, dass die belangte Behörde nach dem Inhalt ihrer Begründung zu Recht davon ausging, dass der gestellte Eventualantrag abzuweisen ist. Im Wesentlichen wurde nämlich davon ausgegangen, dass das Pensionsantrittsalter und die damit zusammenhängenden Fragen für Richterinnen und Richter im RDG abschließend und inhaltlich dem Gebot des Art. 88 Abs. 1 B-VG folgend geregelt seien, sodass für die Anwendung des § 13 Abs. 2 BDG 1979 bei Richtern kein Raum verbleibe. Weiters verbiete Art. 88 Abs. 1 B-VG unter Bedachtnahme auf die verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit für Richter/innen die Aufschiebung der Altersgrenze durch individuellen Verwaltungsakt. Damit wurde aber zum Ausdruck gebracht, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Grund der geltenden Rechtslage nicht bestehe. Wenn die belangte Behörde in der Folge den gestellten Eventualantrag zurückwies, hat sie sich lediglich im Ausdruck vergriffen, zumal ein Antrag lediglich dann zurückzuweisen ist, wenn dieser (Antrag) unzulässig ist, nicht aber, wenn das Gesetz den Anspruch nicht gewährt und die Behörde aus diesem Grund nicht zu einem Zuspruch gelangen kann.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am