VwGH vom 26.03.2012, 2011/03/0144
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des M Y in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl A14-30-1814/2011-10, betreffend Entziehung des Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Taxilenkerausweis gemäß § 13 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 auf die Dauer von 18 Monaten (ab Zustellung des Bescheides erster Instanz) entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom (rechtskräftig) wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall und Abs 5 erster Fall FPG sowie wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zu einer - näher bezeichneten - Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Verurteilung, an welche die belangte Behörde gebunden sei, erschüttere die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Vor allem die Nötigung einer anderen Person nach § 105 Abs 1 StGB deute auf einen erheblichen Mangel an Selbstbeherrschung und Respekt vor der Integrität der Mitmenschen hin, Charaktereigenschaften, die bei einem Taxilenker bei Ausübung seines Berufes mit Rücksicht auf die von ihm zu befördernden Personen zu verlangen seien. Es erscheine jedoch ein Zeitraum von 18 Monaten ausreichend, um zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer seine Einstellung gegenüber der Verpflichtung zur Einhaltung von Rechtsvorschriften tiefgreifend ändere. Eine weitere Herabsetzung der Entzugsdauer komme im Hinblick auf die begangene Straftat und die damit zum Ausdruck kommende rechtswidrige Neigung des Beschwerdeführers nicht in Betracht.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 13 Abs 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl Nr 951/1993 (BO 1994), ist der Taxilenkerausweis von der Behörde für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 leg cit bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 fordert als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers; diese muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob dieses Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 obliegt (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/03/0147, mwN).
Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht (vgl die hg Erkenntnisse vom , Zl 2007/03/0222, und vom , Zl 2008/03/0058,).
2. Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer wegen der anfangs angeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Versuche der Beschwerde, diese Delikte zu relativieren (der Beschwerdeführer sei nur in untergeordneter Rolle tätig gewesen, er habe keine geschleppten Personen nach Österreich verbracht, sondern lediglich einen Kontakt hergestellt und die nach Österreich verbrachten Personen ein "geraumes Wegestück in Graz in seinem Taxi mitgenommen"), sind schon deshalb unbeachtlich, weil die belangte Behörde auf Grund der oben angeführten Rechtsprechung zu Recht von den strafgerichtlich festgestellten Tathandlungen ausgegangen ist und sie ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat.
Ausgehend davon ist es nicht als fehlerhaft zu erkennen, wenn die belangte Behörde aus diesen Straftaten auf ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass seine Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 unter Berücksichtigung des mit dieser Vorschrift verfolgten Schutzzweckes (für die Zeit der Entziehung) nicht mehr gegeben ist. Darüber hinausgehende Beweisaufnahmen zur Erstellung einer - nach dem Vorbringen der Beschwerde - "günstigen Sozialprognose" für den Beschwerdeführer, waren hingegen nicht erforderlich.
3. Wenn die Beschwerde argumentiert, der Entzug des Taxilenkerausweises sei "zweifelsohne eine Doppelbestrafung", ist ihr zu erwidern, dass mit dieser Maßnahme keine (weitere) Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgt, sondern den Gefahren entgegen gewirkt werden soll, die aus dem Tätigwerden von nicht vertrauenswürdigen Personen als Taxilenker resultieren können.
4. Dass die Existenz des Beschwerdeführers auf Grund des (befristeten) Entzuges des Taxilenkerausweises gefährdet sei (die Beschwerde stellt diese Behauptung zwar auf, begründet sie allerdings nicht näher; aus dem angefochtenen Bescheid ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen zwischenzeitlich eine andere Beschäftigung gefunden haben soll) vermag an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nach dem bisher Gesagten nichts zu ändern (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/03/0147, mwN).
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH- ufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
EAAAE-83523