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VwGH vom 22.12.2009, 2008/21/0583

VwGH vom 22.12.2009, 2008/21/0583

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/21/0018 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 318.312/2- III/4/08, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer reiste am nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, über den rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Mit dem von seinem Rechtsvertreter verfassten Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen.

Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Hallein (als mit Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom , LGBl. Nr. 97/2005, ermächtigte Behörde) gemäß § 73 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG mit Bescheid vom zurück.

Die dagegen erhobene Berufung wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 73 Abs. 2 NAG könne aus humanitären Gründen iSd § 72 NAG von Amts wegen unter weiteren, näher genannten Voraussetzungen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels bedürfe nach § 75 NAG der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Da eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen lediglich "von Amts wegen" erteilt werden könne, sei eine Antragstellung gemäß § 73 Abs. 2 NAG, der nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 246, 247/07 u.a., bis zum uneingeschränkt weiter gelte, nicht zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage zu überprüfen hat.

Der mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zurückgewiesene Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen hat seine rechtliche Grundlage in § 73 Abs. 2 NAG, der (in der hier maßgeblichen Stammfassung vor seiner Änderung mit der am in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) samt Überschrift wie folgt lautete:

"Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen

§ 73. ...

(2) Aus humanitären Gründen kann von Amts wegen eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn

1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat und

2. im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus der gesetzlichen Anordnung, wonach eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 73 Abs. 2 NAG lediglich von Amts wegen erteilt werden kann, zu folgern, dass die Stellung eines förmlichen Antrages nicht zulässig und ein entsprechender Antrag mit Bescheid zurückzuweisen ist. Ein auf die inhaltlichen Voraussetzungen einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen bezogenes Vorbringen - wie es auch hier in der vorliegenden Beschwerde vorgetragen wird - ist daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des einen solchen Antrag zurückweisenden Bescheides aufzuzeigen. (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0131, mwN).

Auch der Verfassungsgerichtshof legte § 73 Abs. 2 NAG dahin aus, dass diese Bestimmung bei der Erteilung humanitärer Niederlassungsbewilligungen lediglich ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen vorsehe und keine Antragstellung des in seinen Rechten betroffenen Einzelnen zulasse. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen im Hinblick auf einen möglichen Grundrechtseingriff die Einräumung eines dem Einzelnen zukommenden Antragsrechtes für geboten erachtete, hob er mit Erkenntnis vom , G 246, 247/07 u.a., auch im § 73 Abs. 2 NAG die Wortfolge "von Amts wegen" als verfassungswidrig auf. Unter einem sprach er gestützt auf Art. 140 Abs. 5 letzter Satz B-VG aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft trete. In einem solchen Fall ist die "aufgehobene" Bestimmung auf alle Sachverhalte, die sich vor oder nach der Kundmachung der Aufhebung bis zum Fristablauf ereignet haben, weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist nur der Anlassfall (vgl. Mayer, B-VG4, Anm. V.3. zu Art. 140). Daher kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die genannte Bestimmung bis zum , somit auch im vorliegenden Fall, uneingeschränkt weiter gegolten habe, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden (vgl. zum Ganzen auch das Erkenntnis vom , Zl. 2009/22/0102, sowie die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2008/21/0591 bis 0594, und Zl. 2009/21/0091).

Demzufolge entspricht die vorgenommene Antragszurückweisung der von der belangten Behörde anzuwendenden Rechtslage. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-83521