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VwGH vom 24.04.2013, 2011/03/0143

VwGH vom 24.04.2013, 2011/03/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Y Verkehrsbetriebs-GmbH in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Punz, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 44/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl UVS-MIX/42/3723/2009-41, betreffend Konzessionserteilung nach dem Kraftfahrliniengesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland, Zweigniederlassung in W, beantragte die Konzession für eine Kraftfahrlinie (Stadtrundfahrt) auf einer näher umschriebenen Strecke im Wiener Stadtgebiet.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß §§ 2, 7 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 und 2 Kraftfahrliniengesetz (KflG) ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, Voraussetzung für eine Konzessionserteilung sei unter anderem das Vorliegen der (fachlichen) Eignung des Konzessionswerbers bzw im Fall der Bestellung eines Betriebsleiters dessen Eignung. Die belangte Behörde habe im konkreten Verfahren nicht zu prüfen, ob alle (übrigen) von § 7 Abs 1 KflG geforderten Konzessionsvoraussetzungen erfüllt seien, weil die Beschwerdeführerin bis zum Schluss des Berufungsverfahrens die Konzessionserteilungsvoraussetzung des § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 10 KflG (fachliche Eignung) nicht erfüllt habe. Im gegenständlichen Fall liege keiner der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs 2 KflG vor. Die fachliche Eignung der Beschwerdeführerin bzw des durch diese gemäß § 10 Abs 5 KflG namhaft gemachten Betriebsleiters (R O) sei daher gemäß § 7 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 KflG durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor der gemäß § 10 Abs 3 KflG eingerichteten Prüfungskommission nachzuweisen. Unbestritten sei noch nie ein Prüfungsgutachten für einen Betriebsleiter der Beschwerdeführerin durch die Prüfungskommission erstellt worden. Deshalb sei die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen, dieses Prüfungsgutachten der Konzessionsbehörde vorzulegen. Die Konzessionsbehörde sei auch nicht befugt, anstelle der Vorlage eines Prüfungsgutachtens andere Urkunden als Prüfungsnachweis zu qualifizieren. Es sei nach den Bestimmungen des KflG ausschließlich Sache der Prüfungskommission, das Vorliegen der fachlichen Eignung festzustellen. Auch unionsrechtliche Überlegungen würden an diesem Ergebnis nichts ändern. Das Unionsrecht verpflichte nur dazu, eine bestimmte Behörde für die Feststellung zuständig zu erklären, ob ein EWR-Bürger die erforderlichen Kenntnisse erworben hat, welche zur positiven Beurteilung seiner fachlichen Eignung geboten sind. Dieser unionsrechtlichen Vorgabe habe der österreichische Gesetzgeber durch die Normierung des § 7 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 KflG insofern entsprochen, als er die Prüfungskommission zur Feststellung des Vorliegens der fachlichen Eignung eines Konzessionswerbers für zuständig erklärt habe. Dabei habe diese Prüfungskommission im Zuge ihrer Gutachtenstätigkeit auch das Unionsrecht anzuwenden und gegebenenfalls eine die Eignung bejahende gutachterliche Feststellung zu treffen, die wiederum von der Konzessionsbehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom die Verwaltungsakten vor.

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als weitere Partei erstattete am eine (die Beschwerdeführerin im Ergebnis unterstützende) Stellungnahme, auf die von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom repliziert wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Unstrittig ist, dass der von der Beschwerdeführerin angestrebte Kraftfahrlinienverkehr einer Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz, BGBl I Nr 203/1999 in der hier maßgebenden Fassung BGBl I Nr 153/2006 (KflG), bedarf.

Eine solche Konzession setzt nach § 7 Abs 1 Z 1 KflG unter anderem voraus, dass der Konzessionswerber oder erforderlichenfalls der nach § 10 Abs 5 KflG vorgesehene Betriebsleiter fachlich geeignet ist.

Nach § 10 Abs 1 KflG ist die Voraussetzung der fachlichen Eignung (§ 7 Abs 1 Z 1 KflG) der Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule umfasst waren.

Dieser Nachweis ist in den durch § 10 Abs 2 KflG geregelten Ausnahmefällen (die im gegenständlichen Fall nicht vorliegen) nicht erforderlich.

Die Prüfungskommissionen sind gemäß § 10 Abs 3 KflG vom Landeshauptmann zu bestellen und bestehen aus näher angeführten Personen. Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission gemäß § 10 Abs 4 KflG eine Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung aus.

Nach § 10 Abs 5 KflG hat der Berechtigungswerber der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu benennen, wenn er (unter anderem) keine natürliche Person ist. Dieser hat (unter anderem) die Voraussetzungen der fachlichen Eignung zu erfüllen.

Gemäß § 46 Abs 1 Z 2 KflG können durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (früher: Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und weiters nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung erlassen werden.

Mit Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO), die nach ihrem § 1 Abs 1 für die fachliche Eignung iSd § 7 Abs 1 Z 1 KflG für den Betrieb von Kraftfahrlinien gilt, wurde unter anderem folgende Regelung getroffen:

"4. Abschnitt

Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist

§ 15. (1) (…)

(2) (…)

(3) Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten:

1. Bescheinigungen, die vor dem gemäß den geltenden Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung von den zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftslandes ausgestellt wurden,

2. Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde. Die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet worden sein,

3. Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges II der Richtlinie 98/76/EG.

(…)

§ 18. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom , S. 1, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom , S. 17, in österreichisches Recht umgesetzt."

2. Nach Art 3 Abs 1 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl L 124 vom , S 1) idF der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom (ABl L 277 vom , S 17) müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, (unter anderem) die Voraussetzung der fachlichen Eignung erfüllen. Ist der Antragsteller keine natürliche Person, so muss diese Voraussetzung von einer Person erfüllt werden, die das Verkehrsunternehmen ständig und tatsächlich leitet.

Nach Art 10 Abs 1 dieser Richtlinie erkennen die Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung die in Art 3 Abs 4 dieser Richtlinie genannten, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen an.

Gemäß Art 3 Abs 4 lit d dieser Richtlinie muss als Nachweis der fachlichen Eignung für ein Kraftverkehrsunternehmen eine Bescheinigung vorgelegt werden, die von der in Art 3 Abs 4 lit a dieser Richtlinie genannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden ist. Diese Bescheinigung wird nach dem Modell des Anhangs Ia (im Anhang zur Richtlinie 98/76/EG betitelt mit "Anhang II 'Anhang Ia'") erstellt.

Die Richtlinie 96/26/EG wurde mit Verordnung (EG) Nr 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl L 300 vom , S 51) aufgehoben und durch die Vorschriften dieser Verordnung ersetzt. Diese Verordnung war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht wirksam (vgl Art 30 der Verordnung) und ist daher im vorliegenden Fall nicht anzuwenden; vielmehr sind die oben angeführten Vorschriften der Richtlinie 96/26/EG idF der Richtlinie 98/76/EG maßgeblich.

3. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie habe der belangten Behörde mit Schriftsatz vom zum Nachweis der fachlichen Eignung des Betriebsleiters R O eine Bescheinigung über die fachliche Eignung gemäß dem Muster des Anhanges II der Richtlinie 98/76/EG vorgelegt. Dadurch habe sie den erforderlichen Nachweis der fachlichen Eignung des Betriebsleiters entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde erbracht.

Dieser Rechtsansicht schließt sich die weitere Partei (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) in ihrer Stellungnahme vom an.

Die belangte Behörde vertritt in ihrer Replik vom hingegen weiterhin den Rechtsstandpunkt, es sei Aufgabe der Prüfungskommission, nicht aber der Genehmigungsbehörde, festzustellen, ob die fachliche Eignung des Betriebsleiters gegeben sei, wobei die Prüfungskommission dabei auch die Vorschrift des § 15 BZP-VO zu beachten habe.

4. Die Beschwerde ist begründet:

4.1. Nach der Aktenlage wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom um Bekanntgabe ersucht, ob eine Eignungsprüfung vor einer "Prüfungskommission gemäß § 10 Abs 1 KflG" bereits abgelegt worden ist bzw ob ein Antrag auf Ablegung einer Prüfung bereits gestellt worden ist. Verneinendenfalls wurde der Auftrag erteilt, der belangten Behörde unmittelbar nach Erlangung eines allfälligen Zeugnisses iSd § 10 Abs 1 KflG, spätestens bis zum , dieses zu übermitteln.

Mit Schriftsatz vom teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass der namhaft gemachte Betriebsleiter R O die fachliche Eignung gemäß Art 10 der Richtlinie 96/26/EG habe. Zum Beweis dafür legte sie das Duplikat einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr, vor. Diese Bescheinigung wurde von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern am ausgestellt und bescheinigt, dass R O mit Erfolg gemäß § 4 Abs 1 oder § 6 Abs 2 und 2 oder § 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom (dBGBl I S 851) die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die fachliche Eignung zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr am abgelegt habe. Er sei aufgrund seiner fachlichen Eignung zur Berufsausübung in einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen, das Beförderungen im innerstaatlichen Verkehr in Deutschland und im grenzüberschreitenden Verkehr durchführe, berechtigt. Durch diese Bescheinigung werde der ausreichende Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Art 10 Abs 1 der Richtlinie 96/26/EG erbracht.

4.2. Es ist unstrittig, dass die von der Beschwerdeführerin für den Betriebsleiter vorgelegte Bescheinigung den Erfordernissen eines Nachweises der fachlichen Eignung iSd Art 3 Abs 4 lit d der Richtlinie 96/26/EG entspricht; sie wurde auch nach dem Modell des Anhangs Ia (ident mit dem in § 15 Abs 3 Z 3 BZP-VO angeführten Muster des Anhanges II der Richtlinie 98/76/EG) erstellt.

4.3. Die belangte Behörde vertritt jedoch die Rechtsauffassung, sie sei als Genehmigungsbehörde nach § 10 KflG nicht dazu berufen gewesen, diesen Nachweis der fachlichen Eignung anzuerkennen; diese Aufgabe wäre - wenn überhaupt - der vom Landeshauptmann eingerichteten Prüfungskommission zugekommen. Die Genehmigungsbehörde benötige vielmehr nach dem Wortlaut des § 10 Abs 1 KflG eine Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission nach § 10 Abs 3 KflG, die ihr nicht vorgelegt worden sei.

Dabei übersieht die belangte Behörde, dass § 10 Abs 1 erster Satz KflG lediglich verlangt, dass die Voraussetzung der fachlichen Eignung (§ 7 Abs 1 Z 1 KflG) durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen ist. Dass diese Prüfungskommission nur eine solche nach § 10 Abs 3 KflG sein kann (also eine nach nationalem Recht eingerichtete), ergibt sich daraus nicht und es wäre eine solche Sichtweise aufgrund der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts auch nicht zulässig. Wie bereits dargelegt wurde, verpflichtete die Richtlinie 96/26/EG die Mitgliedstaaten nämlich, als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung die in Art 3 Abs 4 der Richtlinie genannten, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen anzuerkennen, wozu gemäß Art 3 Abs 4 lit d der Richtlinie der im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Nachweis betreffend die fachliche Eignung des Betriebsleiters der Beschwerdeführerin zählt.

In diesem Sinn legt § 15 Abs 3 Z 3 BZP-VO auch fest, dass Bescheinigungen wie die im gegenständlichen Fall vorgelegte als Nachweis der fachlichen Eignung gelten, womit die Genehmigungsbehörde diesen Nachweis auch als einen solchen gemäß § 10 Abs 1 KflG anzuerkennen hat.

5. Da die belangte Behörde die fachliche Eignung des Betriebsleiters der Beschwerdeführerin entgegen dem bisher Gesagten als nicht nachgewiesen ansah und aus diesem Grund den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Konzession zu Unrecht abwies, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am