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VwGH vom 17.12.2007, 2006/12/0223

VwGH vom 17.12.2007, 2006/12/0223

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft m. b.H. in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PRB/PEV- 488594/06-A04, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen, wo er zuletzt in einem sogenannten "Jobcenter" in G verwendet wurde.

Unbestritten ist, dass er im Jahr 2004 an 202 Kalendertagen und im Jahr 2005 an 153 Kalendertagen wegen Krankheit vom Dienst abwesend war.

Laut einer - offenbar im Rahmen eines Ruhestandsversetzungsverfahrens eingeholten - Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom , bestehe die Hauptursache für die Minderung der Dienstfähigkeit in Abnützungszeichen an Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit lokaler Bewegungseinschränkung und beginnenden Abnützungszeichen an der rechten Hüfte sowie den Kniegelenken. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen sei nicht möglich. Das Leistungskalkül sei kaum eingeschränkt, überwiegend seien mittelschwere Belastungen möglich. Sämtliche Zwangshaltungen seien überwiegend durchführbar. Der Beschwerdeführer könne besonderen Zeitdruck aushalten, er könne sich überdurchschnittlich psychisch belasten und benötige keine vermehrten Pausen. Laut eigenen Angaben fühle sich der Beschwerdeführer dienstfähig.

Mit Note vom teilte der Leiter des Personalamtes G dem Beschwerdeführer den Inhalt der Stellungnahme vom mit. Das amtswegige Verfahren auf Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 sei eingestellt und dessen Dienststelle davon in Kenntnis gesetzt worden. Abschließend wies er ihn auf die Verpflichtung zur Befolgung von Dienstzuteilungen hin.

Eine weitere, von der Dienstbehörde erster Instanz eingeholte Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom , führte u.a. aus:

"Diagnosen:

Fundstelle(n):
PAAAE-83515