VwGH vom 03.07.2008, 2006/12/0217
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan und des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Mag. Dr. R K in Wien, vertreten durch Dr. Markus Tesar, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. BMWA-100.383/0006-Pers2/2006, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 15a BDG 1979, nach der am durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers Dr. Markus Tesar und der Vertreterin der belangten Behörde, Mag. B, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen
Begründung
Der im September 1943 geborene Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, in einem öffentlichrechtlichen (Aktiv-)Dienstverhältnis zum Bund und im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Leiter des Referates IV/6a in Verwendung.
Mit "Disziplinarerkenntnis" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Beamter dieses Ministeriums in seiner Funktion als Leiter des genannten Referats eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen zu haben, indem er zumindest seit Weihnachten 2004 bis Jänner 2005 in den Räumlichkeiten des Amtsgebäudes Denisgasse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des 4. Stocks im Allgemeinen sowie seine Vorgesetzte, die Leiterin der Abteilung IV/6, Mag. Dr. Helga P., und seinen Kollegen Dipl. Ing. Georg P. im Konkreten wiederholt beschimpft hat, und hiefür über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. In der Begründung dieses Bescheides führte die Disziplinarkommission in tatsächlicher Hinsicht aus, der Beschuldigte habe zumindest seit Weihnachten 2004 bis Jänner 2005 seine Vorgesetzte, die Leiterin der Abteilung IV/6, Mag. Dr. P., sowie Kollegen beschimpft. Die ständig wiederkehrenden Beschimpfungen hätten sich vorwiegend gegen seine Vorgesetzte sowie seine Kollegen und Kolleginnen gerichtet. Der Beschwerdeführer habe aus seinem Zimmer in weithin hörbarer Lautstärke Schimpfwörter wie "Weiberwirtschaft", "Lauter Deppen", "Im vierten Stock sind alles Arschlöcher", geäußert und die Abteilung IV/6 als "Deppenverein" bezeichnet. Mitunter hätten sich seine Verbalattacken auch gegen Dipl. Ing. P. gerichtet, so habe er einmal über diesen gesagt "P., der Arsch ist auch schon da". Die vorwiegend betroffene Zielperson seiner verbalen Angriffe sei allerdings seine Vorgesetzte gewesen. Diese habe seit 1997 die nunmehrige Abteilung IV/6 geleitet, wobei sich der Beschwerdeführer damals ebenfalls um diese Abteilungsleitung beworben habe. Der Beschwerdeführer habe seiner Vorgesetzten gegenüber ein abwertendes Verhalten an den Tag gelegt und sei ihr in feindseliger Art und Weise begegnet. So habe er sie wiederholt in aggressivem Tonfall beschimpft, nachdem sie sein Zimmer verlassen habe, sie durch Artikulation des Ekels (Würgelaute) beleidigt oder Aufgabenerteilungen mit geringschätzigen Bemerkungen wie: "Was soll der Blödsinn" quittiert. Die wiederkehrenden, gegen seine Vorgesetzte gerichteten Schimpftiraden seien in den aus seinem Zimmer heraus, am Gang oder im allgemein zugänglichen Stiegenhaus geäußerten Bezeichnungen als "Die P., die depperte Sau", "die schiache Sau", oder "Die Wahnsinnige" gegipfelt. Weiters habe der Beschwerdeführer behauptet, dass seine Vorgesetzte vom Bergbau keine Ahnung hätte.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen "Disziplinarerkenntnis" vom verhängte die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt aus Anlass einer Berufung der Disziplinaranwältin über den Beschuldigten anstelle der Disziplinarstrafe des Verweises jene der Geldbuße in Höhe von EUR 300,--.
Mit Erledigung vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, ihn gemäß § 15a Abs. 1 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom in den Ruhestand zu versetzen. Nach Wiedergabe gesetzlicher Grundlagen für die Ruhestandsversetzung sowie der Ergebnisse des Disziplinarverfahrens führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen hätten eine dauerhafte und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses in seiner Abteilung zur Folge und machten eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Seit dem Abschluss des Disziplinarverfahrens habe er kein einsichtiges Verhalten an den Tag gelegt, sondern weitere Beleidigungen ausgesprochen und Störungen des Dienstbetriebes verursacht. In diesem Zusammenhang werde ihm die niederschriftliche Einvernahme von Mag. Dr. Helga P. vom zur Kenntnis gebracht. Zusammenfassend ergebe sich, dass seine Dienstpflichtverletzungen eine Art und Schwere erreichten, die seine Belassung in der Dienststelle als nicht vertretbar erscheinen ließen. Eine Versetzung als Alternative zur Ruhestandsversetzung komme in seinem Fall nicht in Betracht, da er seit 1993 als Referatsleiter des nunmehrigen Referats IV/6a in einem sehr spezialisierten Gebiet tätig sei und die dabei erworbenen Kenntnisse in keiner anderen Abteilung eingesetzt werden könnten. Angesichts des Umstandes, dass er jederzeit in den Ruhestand treten könnte, und der langen Einarbeitungszeit, die er für eine Verwendung in einem anderen Tätigkeitsbereich benötigen würde, erscheine die Versetzung als nicht zweckmäßig.
In der genannten Niederschrift vom gab Mag. Dr. Helga P. zum Verhalten des Beschwerdeführers befragt an, dessen Verhalten habe sich seit der Erstattung der Disziplinaranzeige zwar dahingehend gemäßigt, dass Beschimpfungen nicht mehr öffentlich vor Zeugen getätigt würden, es sei jedoch seither zweimal vorgekommen, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber ein beleidigendes Verhalten an den Tag gelegt habe. So habe er sie am Tag der Zustellung der Berufung der Disziplinaranwältin gegen das Disziplinarerkenntnis durch eine offene Tür als "blöde Kuh" beschimpft. Darüber hinaus habe er am Tag ihrer Rückkehr aus dem Urlaub Ende Juli 2006 ihr gegenüber geäußert: "Da stinkt es schon wieder". Neben den genannten Verbalinjurien äußere der Beschwerdeführer bei Begegnungen im Amtsgebäude immer wieder ein irres Hohngelächter. Darüber hinaus habe er ein derartiges Hohngelächter durch eine offene Türe bei einer Besprechung von Mag. Dr. P. mit zwei Vertretern der OMV Ende Juli 2006 geäußert. Auf Grund dieser Vorkommnisse sei das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer aufs Tiefste gestört, insbesondere auch deshalb, da dieser seit dem Abschluss des Disziplinarverfahrens keinerlei reumütiges Verhalten an den Tag gelegt habe.
Der Beschwerdeführer nahm zur Erledigung der belangten Behörde vom dahingehend Stellung, dass er der belangten Behörde zwei von ihm im Rahmen des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens erstattete Schriftsätze als Anhang zu einer E-Mail übermittelte. In beiden Schriftsätzen erhob er gegen seine Vorgesetzte den Vorwurf der Intrige insbesondere im Rahmen seines Scheidungsverfahrens. In seiner Berufung vom - offenbar gerichtet gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens - räumte er einleitend ein, bedauerlicherweise sei es zu den Unmutsäußerungen gekommen, da seine Vorgesetzte Dr. P. seit mindestens zwei Jahren dienstlich (beschränkt auf Handzettel und E-Mails) und auch sonst nicht mit ihm spreche.
In einer Eingabe vom nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung schließlich dahingehend Stellung, der Inhalt des "bekämpften Schriftsatzes" werde zur Gänze bestritten, insoweit sich nicht anderes aus den nachfolgenden Ausführungen ergebe. Sein Plan und Wunsch sei es, bis in das Jahr 2011 dienen zu dürfen. Die Erregung seiner Vorgesetzten Mag. Dr. P. sei nicht nachzuvollziehen, wenn diese seit dem Jahr 1987 im Zusammenhang mit seiner Person nicht aufrichtig kommuniziere. Hiezu verweise er auf die Ausführungen in seinen Schriftsätzen vom 8. und im Disziplinarverfahren. Seit dem Herbst 2003 spreche sie überhaupt nicht mit ihm und er nicht mit ihr. Dabei handle es sich um ein von langer Hand vorbereitetes, abgekartetes Spiel. Klärende Worte über die Situation seien bislang nicht geführt worden. Es sei hoch an der Zeit, einzulenken und die Sache beizulegen. Er habe sich um die ausgeschriebene Leitungsfunktion für die Abteilung IV/8 im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beworben.
Mit dem angefochtenen Bescheid versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Ablauf des gemäß § 15a Abs. 1 und 2 iVm § 38 Abs. 3 Z. 4 und § 236c Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens traf die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides folgende Feststellungen fest:
"Sie stehen seit , das sind zum 24 Jahre und zwei Monate, durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Als Ruhegenussvordienstzeiten wurden Ihnen mit Bescheid vom ... sowie Ergänzungsbescheid vom ... insgesamt 14 Jahre 3 Monate und 26 Tage anerkannt. Zum weisen Sie daher eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 38 Jahren 5 Monaten und 26 Tagen auf.
Im Disziplinarerkenntnis vom ... wurde erkannt,
dass Sie schuldig sind, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen zu haben, indem Sie zumindest seit Weihnachten 2004 bis Jänner 2005 in den Räumlichkeiten des Amtsgebäudes Denisgasse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des 4. Stockes im Allgemeinen sowie Ihre Abteilungsleiterin und einen namentlich genannten Kollegen im Konkreten wiederholt beschimpft haben. In der Begründung des Disziplinarerkenntnisses wurde unter anderem festgestellt, dass Sie Ihrer Vorgesetzten gegenüber ein abwertendes Verhalten an den Tag legten und ihr in feindseliger Art und Weise begegneten. So beschimpften Sie Ihre Vorgesetzte wiederholt in aggressivem Tonfall nachdem sie Ihr Zimmer verlassen hatte, beleidigten sie durch Artikulationen des Ekels (Würgelaute) oder quittierten Aufgabenerteilungen mit geringschätzigen Bemerkungen. Festgestellt wurde, dass Sie durch Ihre ständigen Schimpftiraden die menschliche Würde Ihrer Vorgesetzten verletzt und die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich gestört haben. Im genannten Disziplinarerkenntnis wurde über Sie gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt; hinsichtlich des Schuldspruchs erwuchs das Disziplinarerkenntnis in Teilrechtskraft.
Die Stellvertreterin der Disziplinaranwältin erhob gegen das Disziplinarerkenntnis am Berufung hinsichtlich der Strafbemessung und führte aus, dass die Kontinuität und Beharrlichkeit der von Ihnen getätigten diskreditierenden Beleidigungen in Verbindung mit der Verwerflichkeit der verwendeten Ausdrücke in einem eklatanten Missverhältnis zur ausgesprochenen mildesten Disziplinarstrafe des Verweises stehen. Der Schwere der von Ihnen begangenen Dienstpflichtverletzungen, die geeignet seien, die Kooperationsbasis zwischen Ihnen und Ihrer Vorgesetzten sowie Ihren Kollegen massiv zu beeinträchtigen, werde damit nicht angemessen entsprochen.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission vom
... wurde über Sie (auch unter Berücksichtigung Ihrer
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Unterhaltszahlungen für Ihre geschiedene Gattin) anstelle der Disziplinarstrafe des Verweises die Disziplinarstrafe der Geldbuße gem. § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG in Höhe von EUR 300,-- verhängt. Begründend führte die Disziplinaroberkommission unter anderem aus, dass es sich bei den von Ihnen begangenen Dienstpflichtverletzungen um extreme Entgleisungen handelte, die ohne jeden Zweifel geeignet sind, eine ganz gravierende Belastung für den betrieblichen Ablauf und den kollegialen Frieden an Ihrer Dienststelle zu verursachen. Das Erkenntnis der Disziplinaroberkommission wurde Ihnen am zugestellt und ist daher rechtskräftig.
In einer Niederschrift vom ... gab Ihre
Vorgesetzte an, dass sich Ihr Verhalten seit Erstattung der Disziplinaranzeige zwar dahingehend gebessert habe, dass Beschimpfungen zwar nicht mehr öffentlich vor Zeugen getätigt werden, dass Sie Ihre Vorgesetzte seither jedoch zweimal beschimpft haben. Darüber hinaus äußerten Sie beim Zusammentreffen mit Kollegen und Ihrer Vorgesetzten im Amtsgebäude immer wieder ein 'irres Hohngelächter', so auch durch die offene Tür bei einer Besprechung von Ihrer Abteilungsleiterin und zweier Kollegen mit Vertretern der OMV Ende Juli 2006. Im Telefonat mit der Referentin Mag. B am bestätigten Sie, die in der Niederschrift genannten Äußerungen getätigt zu haben.
Seit dem Abschluss des Disziplinarverfahrens legten Sie somit kein einsichtiges Verhalten an den Tag, sondern haben weitere Beleidigungen ausgesprochen und Störungen des Dienstbetriebes verursacht. Aufgrund dieser Vorkommnisses ist, wie sich aus der Aussage Ihrer Vorgesetzten und den Ermittlungen der Dienstbehörde ergibt, das Vertrauensverhältnis innerhalb der Abt. IV/6 aufs Tiefste gestört. Eine gedeihliche Zusammenarbeit erscheint auf dieser Basis weiterhin unmöglich.
Zu Ihrem Vorbringen, Ihre Vorgesetzte oder andere Kollegen hätten in Ihrem Scheidungsverfahren intrigiert oder weitere gegen Sie gerichtete Aktionen unternommen, wurde schon im
Disziplinarerkenntnis vom ... festgestellt, dass Ihre
Behauptungen vage und ohne konkretes Sachsubstrat waren und nicht verifiziert werden konnten. Es konnte kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem Scheidungsverfahren und Ihrem Verhalten erkannt werden. Dieser Wertung schließt sich die Dienstbehörde an. In dem Telefonat mit der Referentin Mag. B vom haben Sie selbst zugestanden, dass in den Gerichtsakten zu Ihrem Scheidungsverfahren an keiner Stelle Ihre Vorgesetzte oder Kollegen aufscheinen, insbesondere, dass es keinerlei Zeugenaussagen der genannten Personen in dem Scheidungsverfahren gebe und dass auch in Schriftsätzen Ihre Vorgesetzte oder Ihre Kollegen an keiner Stelle genannt seien. Eine Begründung, woraus Sie einen derartigen Zusammenhang ableiten und weshalb Ihrer Ansicht nach Ihre Vorgesetzte und Ihre Kollegen in das in Ihrer Privatsphäre gelegene Scheidungsverfahren hätten eingreifen sollen, konnten Sie nicht nennen."
Rechtlich folgerte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des § 15a Abs. 1,§ 38 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979, entsprechend den ErläutRV zu § 38 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, solle nicht schon jede geringfügige Ordnungswidrigkeit eine Versetzung (bzw. in diesem Zusammenhang eine Ruhestandsversetzung) rechtfertigen können. Vielmehr solle die Art und Schwere der begangenen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben solches Gewicht haben, dass der Verbleib in der bisherigen Dienststelle nicht vertretbar erscheine. Bei der Aufzählung der ein wichtiges dienstliches Interesses begründenden Anlassfälle im § 38 Abs. 3 BDG handle es sich um eine beispielhafte Aufzählung. So würden in den Erläuterungen als weitere Anlassfälle neben der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe genannt:
"untragbares Spannungsverhältnis unter den Bediensteten der Dienststelle"; "anmaßendes und unkooperatives Verhalten", "andere schwere Störungen des Arbeitsklimas" oder der Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten als Folge des Schlusses, dass bei einem Beamten der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigten wesentliche Konflikte und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle eine Versetzung im wichtigen dienstlichen Interesse; nichts anderes könne auf Grund des Verweises von § 15a Abs. 1 auf § 38 Abs. 3 BDG 1979 für die amtswegige Ruhestandsversetzung gelten.
Die vom Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum hinweg begangenen und im oben dargelegten Disziplinarverfahren festgestellten Dienstpflichtverletzungen hätten eine dauerhafte und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses und des Arbeitsklimas in der Abteilung des Beschwerdeführers zur Folge und erschwerten bzw. verunmöglichten eine gedeihliche Zusammenarbeit. Wie bereits ausgeführt, habe er seit dem Abschluss des Disziplinarverfahrens kein einsichtiges Verhalten an den Tag gelegt, sondern weitere Beleidigungen ausgesprochen und Störungen des Dienstbetriebes verursacht. Seine Stellungnahme vom sowie die Schriftsätze vom 8. und seien nicht geeignet, das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an seiner Ruhestandsversetzung in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn es - wofür keinerlei Anhaltspunkte bestünden - in irgendeiner Form eine Beratung seiner ehemaligen Gattin durch dessen Vorgesetzte gegeben haben sollte, würde dies dessen verbale Entgleisungen in keiner Weise rechtfertigen oder entschuldigen. Die von ihm angesprochene gestörte Gesprächsbasis der Vorgesetzten sei vielmehr als Konsequenz seines Verhaltens zu sehen und daher diesem und nicht seiner Vorgesetzten anzulasten. Dies bestätige die Einschätzung der Dienstbehörde, dass die von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen eine Art und Schwere erreichten, die seine weitere Belassung in der Dienststelle als nicht vertretbar erscheinen ließen. Auch die von ihm vorgebrachte schwere Erkrankung (chronische myeloische Leukämie) vermöge sein unangebrachtes Verhalten nicht zu rechtfertigen. Seine Dienstpflichtverletzungen erreichten daher im Sinne des § 15a Abs. 1 iVm § 38 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 eine Art und Schwere, die seine Belassung in der Dienststelle als nicht vertretbar erscheinen ließen.
Nach weiterer Begründung der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen nach der Z. 1 des § 15a Abs. 1 BDG 1979 und der Darlegung, dass der Beschwerdeführer bereits seit April 2003 die zur Erreichung einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 100 % erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweise, führte die belangte Behörde zu dessen Wunsch, bis zum Jahr 2011 dienen zu dürfen, aus, ein Recht auf Verbleib im Dienststand bis zum Ablauf des 68. Lebensjahres sei dem Beamten-Dienstrecht nicht zu entnehmen. Ein wichtiges dienstliches Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Dienststand im Sinne des § 13 BDG 1979 sei in keiner Weise ersichtlich; es bestehe im Gegenteil ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner amtswegigen Ruhestandsversetzung.
Zu der von ihm vorgebrachten Bewerbung um die Leitung der Abteilung IV/8 sei auszuführen, dass diese im gegenständlichen Ruhestandsversetzungsverfahren nicht von Relevanz sei und kein subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Ernennung in die von ihm angestrebte Position bestehe. Ohne dem Ergebnis der im laufenden Auswahlverfahren eingerichteten Begutachtungskommission vorgreifen zu wollen sei aus der Sicht der Dienstbehörde zu bemerken, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Abteilung IV/6, wie im rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahren festgestellt, geeignet sei, dessen Eignung für die Bekleidung einer Leitungsfunktion in der Zentralstelle in Zweifel zu ziehen.
Eine Verwendungsänderung oder Versetzung als Alternative zur Ruhestandsversetzung komme im Fall des Beschwerdeführers nicht in Betracht, weil dieser seit 1993 als Referatsleiter des nunmehrigen Referats IV/6a in einem sehr spezialisierten Gebiet tätig sei. Dieses umfasse derzeit unter anderem die Vollziehung bergrechtlicher und abgabenrechtlicher Vorschriften sowie Abgaben und Gebühren, Angelegenheiten der Bergbaubevollmächtigten sowie der Fremdlegistik und der Raumordnung hinsichtlich mineralischer Roh- und Grundstoffe. Die dabei erworbenen Kenntnisse könnten vom Beschwerdeführer in keiner anderen Abteilung eingesetzt werden. Angesichts dessen fortgeschrittenen Alters, der Tatsache, dass dieser jederzeit in den Ruhestand treten könnte und der langen Einarbeitungszeit, die er für eine Verwendung in einem anderen Tätigkeitsbereich benötigen würde, erscheine eine Verwendungsänderung als nicht zweckmäßig. Dies habe der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom auch in keiner Weise bestritten.
Es lägen die Voraussetzungen gemäß § 15a Abs. 1 iVm § 38 Abs. 3 Z. 4 und § 236c Abs. 1 BDG 1979 vor. Der Beschwerdeführer werde daher mit Ablauf des Monats September 2006 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 1880/06, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten, nicht vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden, bis zum Ablauf der im BDG 1979 normierten Altersgrenze als Beamter zu arbeiten und somit der Allgemeinheit dienen zu dürfen und in seinem Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem BDG 1979, somit contra legem, vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden, verletzt; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Laut Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. I Nr. 88/2004 hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 27/04 u.a., § 15a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, als verfassungswidrig aufgehoben. § 15a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, ist wieder in Kraft getreten.
Gemäß § 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, eingefügt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, kann der Beamte aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 38 Abs. 3) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.
Nach der Übergangsbestimmung des § 236c Abs. 1 leg. cit. zum Pensionsreformgesetz 2001 tritt für Beamte, die in den dort in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren wurden, anstelle des im § 15a Abs. 1 Z. 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils angeführte Lebensmonat.
Der AB zum Pensionsreformgesetz 2001, 699 BlgNR XXI. GP 6 f, führt zu § 15a BDG 1979 u.a. aus:
"Nach der geltenden Rechtslage können Beamte einseitig ihre Versetzung in den Ruhestand ab dem vollendeten 60. Lebensjahr bewirken; dem Dienstgeber fehlt jedoch eine entsprechende Möglichkeit. ...
Die amtswegige Ruhestandsversetzung wird durch das Erfordernis 'wichtiger dienstlicher Interessen' im Sinne des Legalitätsgebotes determiniert. Diese wichtigen dienstlichen Interessen entsprechen denjenigen, unter denen auch eine Versetzung zulässig ist.
..."
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das nach § 15a Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 vorgesehene Alter vollendet hat und die in Z. 2 leg. cit. erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.
Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne der zitierten Bestimmung gegeben wäre.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde leite zu Unrecht aus einem zwischen ihm und Mag. B am geführten Telefonat Feststellungen über Dienstpflichtverletzungen nach Abschluss des Disziplinarverfahrens ab. Die Disziplinarbehörden erster und zweiter Instanz hätten sein "Schimpfen" vollkommen unterschiedlich qualifiziert und beurteilt. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid weder das Verhalten von Mag. B noch jenes von Dr. P. im Verhältnis zum Beschwerdeführer untersucht. Auf Grund der - unstrittigen - Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. P. wäre eine Versetzung innerhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit eine gangbare Lösung gewesen. Die belangte Behörde habe sich mit der Bewerbung des Beschwerdeführers vom um eine ausgeschriebene Leitungsfunktion für die Abteilung IV/8 in der Zentralstelle nicht bzw. nur in völlig ungeeigneter Weise auseinander gesetzt. Ein allfälliger Erfolg des Beschwerdeführers bei dieser Bewerbung würde ein weiteres Zusammentreffen mit Dr. P. endgültig vermeiden. Sie habe weiters die Qualifikation des Beschwerdeführers - seit nunmehr bereits 24 Jahren und zwei Monaten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und zuletzt Leiter des Referates IV/6a - nicht geprüft und sich nicht mit der Frage eines wichtigen dienstlichen Interesses beschäftigt. Nach der "herrschenden Judikatur" habe die Dienstbehörde die für den Beamten "schonendste Variante" zu wählen. Ein unmittelbarer dienstlicher Kontakt zwischen ihm und Dr. P. habe nicht bestanden, da sein Arbeitsbereich fachlich einem Sektionschef zugeordnet sei. Seiner Überzeugung nach bestünden keine wie immer gearteten dienstlichen Interessen gegen seine weitere Tätigkeit und seinen Verbleib an seiner Dienststelle. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde den Sachverhalt in rechtlich verfehlter Weise beurteilt habe. Wichtige dienstliche Interessen, die eine sofortige Suspendierung/Entlassung und Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand rechtfertigen, lägen nicht vor. Eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand von Amts wegen bedeute die schwerstwiegende Versetzung. Dies komme einer Entlassung vom Dienst gleich. Die Behörde sei - insbesondere im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht - dazu verhalten, von mehreren Möglichkeiten einer Versetzung die für den Beamten schonendste zu wählen. Die belangte Behörde habe rechtsirrig eine Disziplinarstrafe (die eine Bagatelle darstelle) zum Anlass für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung genommen. Er verwehre sich ausdrücklich gegen die zu Unrecht behauptete Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung, bereits die Disziplinarbehörde habe erkannt, dass es sich hier lediglich um eine Bagatelle handle. Eine Versetzung innerhalb der Zentralstelle wäre eine absolut gangbare Lösung gewesen. Nach Überzeugung des Beschwerdeführers bestehe ausschließlich zur Vorgesetzten Dr. P. ein problematisches Verhältnis, die dem Beschwerdeführer gegenüber ein extremes Mobbing und intrigantes Vorgehen praktiziere. Der Beschwerdeführer erleide durch die Versetzung in den Ruhestand massive finanzielle und wirtschaftliche - im Weiteren näher dargelegte - Nachteile.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Die belangte Behörde gründete die amtswegige Versetzung in den Ruhestand u.a. auf § 15a Abs. 1 iVm § 38 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979. Sie sah ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne der zitierten Bestimmungen vorrangig im Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenen disziplinarbehördlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und - gegründet auf eine Niederschrift vom mit der Vorgesetzten des Beschwerdeführers sowie auf ein Telefonat mit Mag. B vom - die Annahme eines fortwährenden, die Zusammenarbeit und den Dienstbetrieb störenden Verhaltens.
Die rechtskräftige disziplinarbehördliche Verurteilung entfaltet im vorliegenden Verfahren Bindungswirkung über das im Spruch festgestellte Verhalten sowie über die hiefür verhängte disziplinarrechtliche Sanktion (zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger disziplinarbehördlicher Verurteilungen vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0217, mwN). Schon allein in Anbetracht des eingangs wiedergegebenen "Disziplinarerkenntnisses" vom ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine Vorgesetzte "beschimpfte", sondern auch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle. Darüber hinaus gründete die belangte Behörde die Annahme eines fortgesetzten, den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Fehlverhaltens nach dem Gesagten aber nicht nur auf ein Telefonat vom , sondern auch auf eine mit der Vorgesetzten des Beschwerdeführers aufgenommene Niederschrift vom , deren Inhalt der Beschwerdeführer nicht entgegen tritt.
Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, die Disziplinarbehörden hätten sein Fehlverhalten "unterschiedlich beurteilt", vermag an der Bindung an den im Spruch des "Disziplinarerkenntnisses" vom festgestellten Sachverhalt nichts zu ändern. Im Verfahren zur amtswegigen Versetzung in den Ruhestand nach § 15a BDG 1979 spielt die Frage der disziplinarrechtlichen Sanktion keine Rolle; im nun vorliegenden Zusammenhang ist ausschließlich auf das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinn des § 38 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 abzustellen, sodass wegen der Art und der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzung dessen Belassung in der Dienststelle nicht mehr vertretbar erscheint. Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15a Abs. 1 BDG 1979 iVm § 38 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. ist als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes zu sehen (vgl. etwa den Bescheid der Berufungskommission vom , 32/10-BK/01, betreffend den Fall einer Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979).
Soweit der Beschwerdeführer sein (Fehl-)Verhalten in einen Zusammenhang mit Mobbing und Intrige durch seine Vorgesetzte Dr. P. gesetzt sehen möchte, ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht überzeugend, weil es das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (und die dadurch bedingte Störung des Dienstbetriebes) unerklärt lässt, und damit nicht geeignet ist, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Schlüssigkeitsprüfung Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken.
Auch das in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Feststellungen herbeizuführen; einerseits unterliegt dieses - in der Vorlage der "Ehrenerklärung" - dem Neuerungsverbot, andererseits ist dieses ebenfalls nicht geeignet gewesen, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen.
Gleichfalls ergaben sich aus dem von der belangten Behörde nachträglich vorgelegten Personalakt des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine Aktenwidrigkeit oder Unschlüssigkeit der Feststellungen.
Ausgehend von den einerseits bindend festgestellten, andererseits unbedenklichen Tatsachengrundlagen begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers eine dauerhafte und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses und des Arbeitsklimas und dem gemäß ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ableitet.
Nun trifft es im Hinblick auf den Wortlaut des § 15a Abs. 1 BDG 1979 vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Materialien zum Pensionsreformgesetz 2001 zu, dass das wichtige dienstliche Interesse im Sinn des § 15a Abs. 1 BDG 1979 von solchem Gewicht sein muss, dass es eine Versetzung bzw. eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, sodass ein dienstliches Interesse von geringerem Gewicht nicht zu einer amtswegigen Versetzung in den Ruhestand hinreicht. Überdies gilt, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt. Dies ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben, weil sich die - von der Beschwerde selbst eingeräumten - Spannungen nicht auf das Verhältnis zur Vorgesetzten Dr. P. beschränkten, sondern auch das Verhältnis zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zentralstelle kennzeichneten. Damit legt die Beschwerde nicht dar, dass eine Verwendungsänderung innerhalb der Zentralstelle oder eine Versetzung innerhalb des Ressorts geeignet wäre, ihn von seinem - festgestellten - (Fehl)Verhalten und damit von einer Störung des Dienstbetriebes abzuhalten.
Das weitere organisationsrechtliche Argument, der Beschwerdeführer habe lediglich mit dem (mittelbar) vorgesetzten Sektionsleiter zu tun, ist in Anbetracht einer Gliederung auch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit auf den Grundlagen des Bundesministeriengesetzes nicht nachvollziehbar.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hatte die belangte Behörde bei der Beurteilung des wichtigen dienstlichen Interesses im Sinn des § 15a Abs. 1 BDG 1979 nicht auf die Schwere der gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe und auf sein Verschulden abzustellen, sondern - nach dem Gesagten - darauf, ob das dienstliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes von solchem Gewicht ist, dass die Versetzung des Beschwerdeführers von der Dienststelle weg gerechtfertigt wäre. Eine Versetzung in den Ruhestand ist nicht als (zusätzliche) disziplinäre Sanktion zu sehen, sondern als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes.
Aus § 15a Abs. 1 iVm § 38 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 und der dadurch wohl gebotenen Abwägung wichtiger dienstlicher Interessen gegen das Interesses des Beamten an einem Verbleib im Aktiv-Dienststand lässt sich auch nicht ableiten, dass die Dienstbehörde als "schonendste Variante" und Alternative zu einer Versetzung in den Ruhestand die Betrauung mit einer höherwertigen (Leitungs-)Funktion in Betracht zu ziehen hätte, zumal ihr nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie dem Beschwerdeführer in Anbetracht seines Verhaltens die Eignung für eine Leitungsfunktion absprach, sodass die Überlegungen des Beschwerdeführers über seine Bewerbung um eine ausgeschriebene Leitungsfunktion und seine Qualifikation jeglicher Relevanz entbehren.
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes entbehrt der Beschwerdevorwurf, die Versetzung in den Ruhestand erfolge ausschließlich aus unsachlichen Gründen und in der offenkundigen Absicht, dem Beschwerdeführer einen erheblichen Schaden zuzufügen, einer Berechtigung.
Soweit die Beschwerde schließlich ins Treffen führt, die amtswegige Versetzung in den Ruhestand komme einer Entlassung gleich, verkennt sie die dem Beschwerdeführer in seinem Ruhestandsverhältnis zum Bund gewahrten Rechte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Abweisung des Mehrbegehrens an Fahrtkosten folgt daraus, dass Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels in Wien nur dann zu ersetzen sind, wenn sie die Ergänzung einer sonstigen Reisebewegung sind (vgl. die in Mayer, BVG4, unter Anm. II. zu § 49 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung).
Wien, am