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VwGH vom 17.12.2007, 2006/12/0214

VwGH vom 17.12.2007, 2006/12/0214

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. N in Z, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin in 3500 Krems, Roseggerstraße 10/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-G168.178/0002-III 1/2005, betreffend Betriebskosten und Heizkosten nach § 24b des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Richter des Bezirksgerichtes Z in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Beschwerdeführer die im Amtsgebäude des Bezirksgerichtes Z befindliche Wohnung Nr. 4 als Naturalwohnung zu.

Seit ist die Bundesimmobilien GmbH (BIG) Eigentümerin und Vermieterin des Amtsgebäudes (und damit der Wohnung) und der Bund Mieter.

Mit Erledigung vom übermittelte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (als Dienstbehörde erster Instanz) dem Beschwerdeführer die von der BIG erstellte Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2003, aus der sich abzüglich Betriebs- und Heizkostenakonti eine Betriebskostennachzahlung von EUR 143,25 und eine Nachzahlung an Heizkosten im Betrag von EUR 1.500,-- ergebe. Auf Grund der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2003 werde ab das Betriebskostenakonto mit monatlich EUR 70,-- und das Heizkostenakonto mit monatlich EUR 125,-- festgesetzt.

Hiezu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom dahingehend Stellung, die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 sei unrichtig und unschlüssig. Die Position "Winterdienst" habe im Jahr 2001 S 5.032,35 betragen, für das Jahr 2003 würden EUR 891,76, das seien umgerechnet S 12.270,88 vorgeschrieben. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass in zwei Jahren eine Steigerung um mehr als das 2,4-fache dieser Kosten eintrete. Auch würden erstmals Stromkosten zur Verrechnung gebracht, ohne Hinweis darauf, worauf sich diese gründeten.

Was die Heizkosten betreffe, so sei im Vergleich zu 2002 eine Steigerung um beinahe des 3-fache eingetreten. 2002 seien eingesamt EUR 9.675,05 netto an Heizkosten für die Liegenschaft abgerechnet worden, 2003 EUR 28.624,36. Völlig unklar sei auch der Preis pro Megawattstunde, welcher 2002 EUR 37,50733 und 2003 nun EUR 131,33746 betrage. Das würde eine Steigerung um das 3,5-fache in einem Jahr bedeuten. Des Weiteren werde hinsichtlich der Nachforderung an Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2003 ausdrücklich Präklusion eingewendet, diese Forderungen seien daher erloschen. Wie die belangte Behörde in einem Bescheid vom (Anm: der eine andere Abrechnungsperiode betraf) ausgeführt habe, komme es bei diesen Kosten auf den Zeitpunkt an, an welchem die diesbezüglichen Abrechnungen dem Bund vorgelegt worden seien. Aus der Rechtsnatur der Forderungen aus Betriebs- und Heizkosten allein ergebe sich, dass nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Abrechnungsperiode die Präklusion eintrete, sofern nicht bis spätestens 30. Juni des auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahres eine Abrechnung erfolge. Im gegenständlichen Fall sei für das Jahr 2003 keine Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten bis zum erfolgt, sodass hinsichtlich dieses Jahres bereits Präklusion eingetreten sei. Weiters spreche er sich auch gegen die erhöhten Akontovorschreibungen für den Zeitraum ab aus, weil mangels richtiger Abrechnungen für die Vergangenheit für derartige Akontierungen jede Grundlage fehle. Für den Fall, dass die unberechtigten Forderungen aufrechterhalten würden, beantrage er, sowohl über den Grund als auch über die Höhe der Ansprüche bescheidmäßig abzusprechen, damit darüber ein ordentliches Verfahren durchgeführt werden könne.

Mit Bescheid vom sprach der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien wie folgt ab:

"Die auf Naturalwohnung Nr. 4 ... entfallenden Betriebs- und Heizungskosten für das Jahr 2003 werden wie folgt festgesetzt:

a) Betriebskosten (Beilage ./A)


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Grundsteuer
372,55 EUR
Kanalgebühr
642,24 EUR
Müllgebühr
112,89 EUR
Wassergebühr
256,44 EUR
Winterdienst
891,76 EUR
Rauchfangkehrer
34,01 EUR
Stromkosten
129,55 EUR
Versicherung
204,88 EUR
Verwaltungshonorar
1.175,88 EUR
3.820,20 EUR


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Betriebskostenanteil 20 %
764,04 EUR
+ 10 % USt
76,41 EUR
840,45 EUR
abzüglich Betriebskostenakonto
697,20 EUR
Nachzahlung
143,25 EUR

b) Heizkosten (Beilage ./B)

Aufteilung der Heizkosten gemäß § 13 (3) HeizKG:


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nach Verbrauchsanteilen:
65,00 %
nach Nutzfläche:
35,00 %


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Gesamtkosten lt. Abrechnungen der EVN excl. MWSt
28.625,-- EUR

Fundstelle(n):
HAAAE-83493