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VwGH vom 11.08.2015, 2013/10/0242

VwGH vom 11.08.2015, 2013/10/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde 1. des F P und 2. der R P, beide in H, beide vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. N-105429/56-2013-Has/Sef, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom wurde - in Abweisung eines Antrages der beschwerdeführenden Parteien vom - festgestellt, dass durch die beantragte Zufahrtsstraße samt Wendeplatz öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde einer dagegen von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 des OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (OÖ NSchG 2001) keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die beschwerdeführenden Parteien hätten im Zuge einer Verhandlung betreffend die nachträgliche naturschutzrechtliche Feststellung für den Zu- und Umbau eines "Wildunterstandes" im 50 m-Uferschutzbereich des Igelbaches in Hofkirchen im Traunkreis, auf dem Grundstück Nr. 908, KG H, den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die (bereits erfolgte) Errichtung eines Zufahrtsweges mit Wendemöglichkeit zu diesem Gebäude gestellt. Die Notwendigkeit eines Zufahrtsweges mit einer Länge von etwa 80 m und einer Breite von 3 m samt einem Wendeplatz sei mit der Benützung mit Traktoren und LKW, insbesondere um die Zulieferung von Futtermittel zum Wildunterstand zu bewerkstelligen, begründet worden. Die Zufahrt führe auch zu einem Fischteich. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz stelle in seinem Gutachten vom fest, dass sich die Zufahrt und der Wendeplatz südlich des Futterlagers mittlerweile durch Grasbewuchs relativ günstig in das Landschaftsbild integriert hätten und ein Rückbau nicht zwangsläufig erforderlich sei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 OÖ NSchG 2001 gelte der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmung bei sonstigen Flüssen und Bächen (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt seien. Der Igelbach münde als Zubringer zweiter Ordnung über den Feilbach in den unter Punkt 4.6. der Anlage zur Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom über den Landschaftsschutz in Bereichen von Flüssen und Seen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987, aufgelisteten Kristeiner Bach und unterliege daher dem Schutz des § 10 OÖ NSchG 2001. Gemäß § 10 Abs. 2 OÖ NSchG 2001 sei in derart geschützten Bereichen ein Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt habe, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden. Aus den Darlegungen des Amtssachverständigen sei abzuleiten, dass ein Eingriff in das Landschaftsbild gegeben sei. Dieser Eingriff sei nicht zu tolerieren, da - sehe man vom bewilligten Fischteich ab - vom unverbauten Zustand des Bachufers auszugehen sei, da das bestehende Gebäude nicht konsensgemäß errichtet worden sei und mittlerweile mit Bescheid der belangten Behörde vom eine administrative Verfügung zur Beseitigung des Gebäudes bestehe. In diesem Bescheid sei festgestellt worden, dass das im Jahr 2008 naturschutzrechtlich bewilligte kleinere Gebäude nie errichtet worden sei und daher sämtliche (naturschutzrechtlichen und baurechtlichen) Fristen abgelaufen seien.

Es bestehe daher im Bachuferbereich kein konsensmäßig errichtetes Gebäude für den Betrieb einer Wildzucht, sodass ein Zufahrtsweg samt Wendeplatz im Bachuferbereich nicht zu begründen sei. Der Fischteich sowie das Wildgehege könnten auch über das Grünland, also den Bereich außerhalb des besonders geschützten Bachuferbereiches, erreicht werden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

1.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des OÖ NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 4/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

" § 1

Zielsetzungen und Aufgaben

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

...

(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

...

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird, z. B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen usw.;

2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

...

6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;

...

8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

...

10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;

...

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

(1) Jeder Eingriff


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1.
in das Landschaftsbild und
2.
im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten

...

3. der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;

4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;

...

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:

...

2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;

...

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff


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1.
in das Landschaftsbild und
2.
im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.
...

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß."

1.3. Die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987, lautet auszugsweise wie folgt:

" § 1

(1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

...

Anlage zu § 1 Abs. 1

...

4.6. Kristeiner Bach"

2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass sich die in Rede stehende Zufahrtsstraße samt Wendeplatz im 50 m-Schutzbereich des Igelbaches befindet, für den - weil der Igelbach in den Feilbach und dieser wiederum in den Kristeiner Bach mündet - der Natur- und Landschaftsschutz nach § 10 OÖ NSchG 2001 iVm der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen gilt.

Die Beschwerde rügt vielmehr, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar sei, weil die belangte Behörde darauf verweise, dass im Gutachten des Amtssachverständigen vom davon ausgegangen werde, dass sich die Zufahrt und der Wendeplatz relativ günstig in das Landschaftsbild integriert hätten und daher ein Rückbau aus gutachterlicher Sicht nicht zwangsläufig erforderlich sei, daraus aber der Schluss gezogen werde, dass doch ein Eingriff in das Landschaftsbild gegeben sei.

Mit diesem Vorbringen gelingt es den beschwerdeführenden Parteien allerdings nicht, die Relevanz des geltend gemachten Begründungsmangels aufzuzeigen, enthält die Beschwerde doch keinerlei Vorbringen dazu, dass die von der belangten Behörde aus den Darlegungen des Amtssachverständigen gefolgerte Annahme unzutreffend wäre, die beantragte Maßnahme stelle, wenngleich ihre Ausführung sich mittlerweile in das Landschaftsbild integriert habe, einen Eingriff in das Landschaftsbild iSd § 3 Z. 2 OÖ NSchG 2001 dar.

Hinzu kommt, dass die beschwerdeführenden Parteien weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet haben, dass die Zufahrtsstraße und der Wendeplatz sich nicht im Grünland befänden bzw. dass ein Fall des § 10 Abs. 2 letzter Satz OÖ NSchG 2001 vorläge. Davon ausgehend hatte aber bereits im Grunde des § 10 Abs. 2 Z. 2 iVm § 10 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 OÖ NSchG 2001 eine bescheidmäßige Feststellung dahin, ob solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, zu erfolgen.

Es fällt daher nicht mehr ins Gewicht, dass mit einem Vorbringen, das die Erforderlichkeit einer bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 OÖ NSchG 2001 in Frage zu stellen sucht, eine Verletzung im von den beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde allein geltend gemachten Recht auf Feststellung, dass durch die Errichtung der beantragten Zufahrtsstraße samt Wendeplatz öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, nicht dargetan werden kann.

2.2. Die Beschwerde enthält keine konkreten Ausführungen zur Auffassung der belangten Behörde, die im Grunde des § 10 Abs. 2 OÖ NSchG 2001 vorzunehmende Interessenabwägung führe unter der Annahme, es bestehe im Bachuferbereich kein konsensmäßig errichtetes Gebäude für den Betrieb einer Wildzucht, sodass es (schon) an einem ins Gewicht fallenden Interesse an einem Zufahrtsweg samt Umkehrplatz im Bachuferbereich mangle, zu der Feststellung, dass durch die beantragte Zufahrtsstraße samt Wendeplatz öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden.

Die Beschwerde wendet sich vielmehr - mit umfangreichen Darlegungen - gegen die Annahme, dass kein konsensmäßig errichtetes Gebäude für den Betrieb einer Wildzucht vorliege bzw. dass (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) ein wirksamer naturschutzbehördlicher Auftrag zur Beseitigung des in Rede stehenden Gebäudes vorgelegen habe.

Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/10/0155, die Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , mit dem (unter anderem) festgestellt worden war, dass durch den beantragten Um- und Zubau des "Wildunterstandes" öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt werden (Spruchpunkt A I.), in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen wurde. Die Annahme der belangten Behörde, es bestehe - aus naturschutzrechtlicher Sicht - kein konsensmäßig errichtetes Gebäude für den Betrieb einer Wildzucht, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. zur Maßgeblichkeit jenes Zustandes, der sich ergibt, wenn sämtliche Objekte, die durch rechtswidrig vorgenommene Eingriffe errichtet wurden, entfernt würden, etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0004).

3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am