VwGH vom 18.03.2015, 2013/10/0239
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des F U in H, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom , Zl. ND-02-04-233-2-2012, betreffend Auskunftserteilung nach dem Bgld. AISG (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Frauenkirchen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde Frauenkirchen (im Folgenden: "Gemeinderat") vom , Zl. 22/2012, betreffend Verweigerung einer Auskunftserteilung hinsichtlich der Abrechnung von Schulerhaltungsbeiträgen gemäß § 84 Bgld. Gemeindeordnung 2003 iVm § 4 Bgld. Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz (Bgld. AISG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeinderates bestätigt.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zu Grunde:
"Mit Schreiben vom stellte (der Beschwerdeführer) (noch als aktives Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde H) den Antrag an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Frauenkirchen auf Auskunftserteilung, ob und in welchem Ausmaß in den Jahren 2002 bis 2011 der Gemeinde H ein gemäß Bgld. Pflichtschulgesetz zu hoher Sachaufwand verrechnet wurde. Weiters wurde Auskunft über das zwischen der Stadtgemeinde Frauenkirchen und der Gemeinde H diesbezüglich bestehende Vertragsverhältnis verlangt.
Mit Schreiben vom wurde ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides gestellt, sollte die Auskunft nicht erteilt werden.
Mit Schreiben vom wurde (vom Beschwerdeführer) mangels fristgerechter Entscheidung des Bürgermeisters bezüglich des Antrages auf Auskunftserteilung ein Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Frauenkirchen als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gestellt.
...
Mit Bescheid des Gemeinderates Frauenkirchen vom wurde dem Auskunftsbegehren mit folgender Begründung nicht stattgegeben:
'… Die Vorschreibung von Schul- und Heimerhaltungsbeiträgen zählt zu den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Frauenkirchen. Die Informationen, die (der Beschwerdeführer) begehrt, sind nicht allgemein verfügbar, also nicht öffentlich. Die Daten sind im Rechnungsabschluss der Stadtgemeinde Frauenkirchen als Einnahmen aus Schulerhaltungsbeiträgen enthalten, jedoch nicht nach der jeweiligen Gemeinde aufgeschlüsselt, wozu auch keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Die Schulerhaltungsbeiträge aller zahlungspflichtigen Gemeinden sind in einer Gesamtsumme zusammengefasst.
Im konkreten Fall gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass das Geheimhaltungsinteresse aus datenschutzrechtlichen Gründen überwiegt bzw. zumindest dem Informationsinteresse gleichwertig gegenübersteht. Deshalb ist die gewünschte Auskunft zu verweigern.'
Dagegen wurde die nun vorliegende, fristgerechte Vorstellung bezüglich Abrechnung der Schulerhaltungsbeiträge (inkl. außerordentl. Schulsachaufwand 'Leasing') eingebracht ..."
In ihren rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde aus, dass die Verweigerung der Auskunftserteilung durch den Gemeinderat nach dem Bgld. AISG zu Recht erfolgt sei.
Gemäß § 1 Abs 5 Bgld. AISG seien Auskünfte nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt würden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die Information dem Auskunftswerber anders unmittelbar zugänglich sei.
Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Anfragestellung Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde H gewesen, weshalb ihm alle Auskunfts- und Informationsrechte zur Gebarung der Gemeinde H, auch im Hinblick auf Zahlungsverpflichtungen gegenüber der mitbeteiligten Stadtgemeinde offen gestanden seien.
Wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde Frauenkirchen darüber hinaus richtig ausführe, seien die gewünschten Daten nicht öffentliche, weil sie in der begehrten Form nicht im Rechnungsabschluss der Gemeinde Frauenkirchen enthalten seien. Im Rahmen eines Auskunftsbegehrens sei es aber nicht Aufgabe der Behörde, Daten bezüglich der Zahlungsverpflichtung der Gemeinde H aus dem Rechnungsabschluss herauszufiltern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom gab die belangte Behörde an, dass die Funktion des Beschwerdeführers als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde H am geendet habe.
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde Frauenkirchen sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise:
2.1. Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz, LGBl. Nr. 14/2007 (Bgld. AISG):
"§ 1
Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegen steht.
(2) Jede Person hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
(3) Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens bekannt sind.
(4) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die Information dem Auskunftswerber anders unmittelbar zugänglich sind.
...
§ 3
Auskunftserteilung
(1) Auskünfte sind, soweit möglich, mündlich oder telefonisch zu erteilen.
...
§ 4
Auskunftsverweigerung
Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist auf Antrag der Auskunftswerberin oder des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Für das Verfahren in solchen Angelegenheiten gilt das AVG.
§ 5
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Abschnitt genannten Angelegenheiten sind, soweit sie von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände wahrzunehmen sind, solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
..."
2.2. Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36 idF. LGBl. Nr. 65/2006 (Bgld. PflSchG 1995):
" § 9
Verfahrensvorschriften; eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
...
(2) Die der Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter und als gesetzlicher Heimerhalter obliegenden Aufgaben sind, sofern diese nicht Schul- und Heimerhaltungsbeitragsleistungen kraft Gesetzes oder Entscheidungen über den sprengelfremden Schulbesuch betreffen, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
...
§ 41
Erhaltung
(1) ...
(2) Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den außerordentlichen und in den ordentlichen Schulsachaufwand.
...
§ 43
Vorschreibung und Abrechnung
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter können bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 42 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Finanzjahres den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften mit Bescheid vorschreiben.
...
(3) Spätestens mit 28. Feber jeden Jahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge nachzuweisen ist. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.
..."
2.3. Burgenländische Gemeindeordnung 2003 (WV), LGBl. Nr. 55 (Bgld. GemO 2003):
" § 84
Vorstellung
(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einer aus dem Vollzugsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 83 Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheids dagegen Vorstellung erheben.
...
(3) Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt wurden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
...
§ 86
Aufsichtsbehörden und Handhabung des Aufsichtsrechts
...
(3) ... Zur Entscheidung über die Vorstellung (§ 84) ist, falls durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird, jedenfalls die Bezirkshauptmannschaft zuständig.
(4) Gegen aufsichtsbehördliche Bescheide ist eine Berufung nicht zulässig
..."
3. Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom bzw. der Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Bgld. AISG vom bezogen sich der Sache nach auf Bekanntgabe der Höhe der gegenüber der Gemeinde H in den Jahren 2002 bis 2011 "verrechneten" Schulerhaltungsbeiträge sowie auf Offenlegung eines zwischen der Gemeinde H und der mitbeteiligten Stadtgemeinde bestehenden (Leasing-) Vertragsverhältnisses.
Gemäß § 4 Bgld AISG ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Für das Verfahren in solchen Angelegenheiten gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz.
Inhalt eines Bescheides nach § 4 Bgld. AISG kann somit entweder der Ausspruch der Verweigerung der begehrten Auskunft sein, oder - wenn die Auskunft erteilt wird - die Abweisung des Antrags auf Bescheiderlassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/19/1143, zur vergleichbaren Bestimmung des § 4 Auskunftspflichtgesetz).
4. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Gemeinderat habe die Auskunftserteilung gemäß § 1 Abs. 5 Bgld. AISG - im Ergebnis - zu Recht verweigert, weil die begehrten Informationen dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde H anders unmittelbar zugänglich gewesen seien. Darüber hinaus seien die vom Beschwerdeführer gewünschten Daten nicht öffentlich, weil sie in der begehrten Form nicht im Rechnungsabschluss der mitbeteiligten Stadtgemeinde enthalten seien und es im Rahmen eines Auskunftsbegehrens nicht Aufgabe der Behörde sei, Daten aus dem Rechnungsabschluss herauszufiltern.
5.1. Die Beschwerde bringt dagegen vor, die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde sei nicht befugt, das Begehren des Beschwerdeführers aus ganz anderen Gründen "abzuweisen" als die Gemeindebehörden. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei habe dem Auskunftsbegehren nur deshalb nicht stattgegeben, weil das Geheimhaltungsinteresse der Gemeinde aus datenschutzrechtlichen Gründen das Informationsinteresse des Beschwerdeführers überwiege. Damit habe der Gemeinderat das Informationsinteresse des Beschwerdeführers grundsätzlich bejaht, das Auskunftsbegehren aber (nur) aufgrund einer unzutreffenden Interessenabwägung abgewiesen. Dass es sich bei den gewünschten Informationen um "auch anders zugängliche" Informationen handeln könnte, sei vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Frauenkirchen weder thematisiert noch festgestellt worden.
Im Übrigen sei die Vermutung der belangten Behörde unrichtig. Aus näher angeführten (und durch Beilagen zur Beschwerde dokumentierten) Beispielen sei nämlich ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Gemeinderat der Gemeinde H der Zugang zu den gewünschten Informationen trotz mehrfacher Antragstellung wiederholt verwehrt worden sei.
Die Beschwerde führt schließlich aus, dass die Funktion des Beschwerdeführers als Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde H im Jahr 2012 geendet habe.
5.2. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass die Vorstellungsbehörde grundsätzlich nicht befugt sei, die Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Auskunftsbegehrens aus anderen Gründen zu bejahen als der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde, ist dem entgegen zu halten, dass die Gemeindeaufsichtsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt ist, selbst den maßgebenden Sachverhalt allenfalls ergänzend festzustellen bzw. eine allenfalls mangelhafte Begründung für die Entscheidung der Gemeindebehörde zu ergänzen und das Ergebnis des Verfahrens an Hand der anzuwendenden Rechtslage auf seine inhaltliche Richtigkeit hinsichtlich der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers zu überprüfen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/06/0001, mwN).
5.3. Fallbezogen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis jedoch berechtigt:
Der Gemeinderat hatte seiner gemäß § 4 Bgld. AISG zu treffenden Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom zu Grunde zu legen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht mehr Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde H. Die Auffassung der belangten Behörde, der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe die Auskunftserteilung gemäß § 1 Abs. 5 Bgld. AISG zu Recht verweigert, weil dem Beschwerdeführer die begehrten Informationen "anders" - nämlich in seiner Funktion als Gemeinderatsmitglied - zugänglich gewesen seien, erweist sich schon insofern als nicht tragfähig.
Das Argument, dass der Gemeinderat die Auskunftserteilung zu Recht verweigert habe, weil er nicht verpflichtet gewesen sei, die begehrten Daten (betreffend die von der Gemeinde H geleisteten Schulerhaltungsbeiträge) aus dem Rechnungsabschluss "herauszufiltern", ist ebenso wenig nachvollziehbar. Soweit die belangte Behörde damit nämlich auf den in § 1 Abs. 5 Bgld. AISG geregelten zweiten Fall eines Verweigerungsgrundes Bezug zu nehmen scheint, wird nicht dargelegt, inwiefern zur Bekanntgabe der begehrten Daten "umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich" gewesen wären, zumal sich die Höhe der "verrechneten" Schulerhaltungsbeiträge jedenfalls - dh. ungeachtet einer mangelnden (detaillierten) Ausweisung im Rechnungsabschluss der mitbeteiligten Stadtgemeinde - aus den gemäß § 43 Bgld. PflSchG ergangenen Vorschreibungs- bzw. Abrechnungsbescheiden ergab. Der (bloße) Umstand, dass es sich bei den begehrten Daten um "nicht öffentliche" handelt, stellt nach dem Bgld. AISG keinen Grund für die Verweigerung der Auskunft dar.
Einen sonstigen gesetzlichen Grund für die Verweigerung der begehrten Auskunft (Amtsverschwiegenheit, tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung) hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist ein solcher fallbezogen für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.
6. Die Abweisung der Vorstellung erweist sich sohin als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
SAAAE-83485