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VwGH vom 14.04.2011, 2008/21/0567

VwGH vom 14.04.2011, 2008/21/0567

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des D, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 318.230/2-III/4/2008, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, stellte am bei der österreichischen Botschaft in Sarajewo einen - auf seinen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater als "Zusammenführenden" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom gemäß § 47 Abs. 3 NAG abgewiesen, weil - angesichts des zur Deckung auch des Unterhalts seines Sohnes nicht ausreichenden Einkommens des Vaters des Beschwerdeführers - "keine tragfähige Haftungserklärung" vorliege. Es fehle somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat bei der Begründung der Abweisung des gegenständlichen Antrages die von ihr anzuwendende Rechtslage mehrfach verkannt:

Zunächst hätte sie in der vorliegenden Konstellation bei der Prüfung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden gemäß § 11 Abs. 5 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) nicht auf das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO abstellen dürfen, sondern hinsichtlich der Deckung des Bedarfs des Vaters des Beschwerdeführers und seiner (im gemeinsamen Haushalt lebenden) Ehefrau den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (damals EUR 1.120,--) heranziehen müssen. Nicht zutreffend ist auch die Meinung der belangten Behörde, es komme nur auf das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers als Zusammenführenden (ca. EUR 1.400,-- monatlich) an. Vielmehr wäre auch das Einkommen seiner Ehefrau (EUR 1.062,88 monatlich) in die Berechnung einzubeziehen gewesen (siehe zum Ganzen etwa die Rechtsprechungsnachweise im Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0518).

Ausgehend von dem richtig angenommenen Unterhaltsbedarf des Beschwerdeführers nach § 293 Abs. 1 ASVG von EUR 747,-- erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde unter Einbeziehung des gesamten Familieneinkommens zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, zumal die im angefochtenen Bescheid festgestellten (in der Beschwerde allerdings bestrittenen) "offenen Exekutionen in einer Gesamthöhe von EUR 47.989,42" keine nachvollziehbaren Rückschlüsse auf die monatlichen Belastungen und die dadurch bewirkte Schmälerung des verfügbaren Einkommens zulassen.

Weiters ist der belangten Behörde aber auch noch vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen hat. Dazu wäre sie aber im Hinblick darauf verpflichtet gewesen, dass sie die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers ungeachtet der Bezugnahme allein auf das in § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG normierte Erfordernis des Vorliegens einer Haftungserklärung der Sache nach auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG - danach bestimmt sich nämlich die Tragfähigkeit der Haftungserklärung - gestützt hat (siehe auch dazu beispielsweise das schon genannte Erkenntnis Zl. 2008/21/0518, mit weiteren Nachweisen).

Der angefochtene Bescheid war schon aus den angeführten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, sodass es keines Eingehens auf das weitere, durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis vom , G 244/09 ua) teilweise überholte, Beschwerdevorbringen bedarf.

Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
OAAAE-83482