VwGH vom 16.12.2015, 2013/10/0236
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des K H in K, vertreten durch Dr. Norman Dick und Dr. Michael Dyck, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Imbergstraße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-101/6/25-2013, betreffend Übertretungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H W GmbH (im Folgenden: H) mit Sitz in Salzburg als Auftraggeber zu verantworten, dass durch R D im Zeitraum 25. April bis (festgestellt an diesem Tag) im Bereich der Liegenschaft W-Straße 1-11 in Salzburg stockende, nach der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 geschützte (und im Einzelnen nach Art, Stammumfang und Standort aufgelistete) vier Bäume derart zurückgeschnitten bzw. gestutzt worden seien, dass sie 1. in ihrem weiteren Wachstum gefährdet und 2. in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert worden seien, ohne dass dafür eine naturschutzbehördliche Bewilligung vorgelegen habe, sowie weitere fünf Bäume derart zurückgeschnitten bzw. gestutzt worden seien, dass sie in ihrem weiteren Wachstum gefährdet seien, ohne dass dafür eine naturschutzbehördliche Bewilligung vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 11 Abs. 3 Z. 4 iVm § 61 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 Z. 4 Salzburger Baumschutzverordnung 1992 übertreten. Über ihn wurden insgesamt neun Geldstrafen in der Höhe von EUR 75,-- bis 500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 1,5 bis 10 Stunden) verhängt.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei einer von drei handelsrechtlichen Geschäftsführern der H mit dem Sitz in Salzburg, die Hausverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft W-Straße 1-11 in Salzburg sei. Die H habe insgesamt 105 Mitarbeiter (davon 85 in Salzburg) im Angestelltenverhältnis, darüber hinaus noch etwa 35 Hausbesorger. Die Unternehmensstruktur bestehe aus der Geschäftsführerebene, der Abteilungsleiterebene, der Gruppenleiterebene und den jeweiligen Mitarbeitern. Durch die H würden im Bundesland Salzburg etwa 400 bis 450 Wohnanlagen hausverwaltungsmäßig betreut.
Die - der Basisebene der H zugehörige - Zeugin R sei seit 10 Jahren Objektverwalterin bei der H, zu ihren Aufgaben gehörten u. a. Baumschnitte und Baumfällungen. Aufgrund eines - hinsichtlich des Umfanges unklaren - Auftrages der Eigentümergemeinschaft des Objektes W-Straße 1-11 habe die genannte Zeugin gemeinsam mit dem Hausmeister C und dem Zeugen L von der Firma "HS" eine Begehung vor Ort durchgeführt, aufgrund derer u.a. bei diesem Unternehmen ein Angebot zum Rückschnitt der Bäume eingeholt worden sei. Der Zeuge L habe der Zeugin R versichert, dass die Firma "HS" fachlich zur Durchführung eines Rückschnittes an Bäumen befähigt sei. Einer allfälligen Bewilligung habe die Zeugin keine Bedeutung beigemessen, obwohl ihr das Baumschutzgesetz bekannt gewesen sei. Ihr sei eine Bewilligungspflicht der Maßnahme nicht bewusst gewesen, weil die Bäume zuvor schon mehrfach geschnitten worden seien. Die Zeugin habe den Auftrag, den sie namens der H erteilt habe, weder schriftlich noch mündlich dahin konkretisiert, dass die Bäume nur gesetzeskonform geschnitten werden dürften.
Sämtliche in Rede stehenden Bäume seien durch einen der Firma "HS" zuzurechnenden Mitarbeiter im Zeitraum zwischen 25. April und geschnitten worden. Diese Bäume seien in einem nachfolgenden Plan - auf näher genannte Weise - eingezeichnet. Die Baumschnitte seien vom Zeugen M, einem einschlägig fachkundigen Organ der Erstbehörde, am festgestellt und begutachtet worden. Die durchgeführten Schnittmaßnahmen seien dem Gewerbe der Landschaftsgärtner zuzurechnen. Die Firma "HS" habe Gewerbeberechtigungen für Holzschlägerung und Holzbringung, Rasenmähen und Faconnieren von Hecken, für ein freies Reinigungsgewerbe und für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung sowie Winterdienst. Von diesen Gewerbeberechtigungen sei die Baumpflege an gesunden lebenden Bäumen nicht umfasst. Dem Baumschnittangebot der Firma "HS" sei keinerlei Befugnis für die Durchführung von Baumschnitten zu entnehmen. Das Logo des Unternehmens sei mit "Meisterbetrieb, Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger" bezeichnet. Dem Briefpapier des weiteren Angebotslegers Lienbacher sei hingegen im Logo ein Verweis auf die "Durchführung von Spezialbaumfällungen, Garten- und Baumpflege, Wurzelstockrodungen etc" zu entnehmen. Das von der zuletzt genannten Firma erstattete Angebot sei mit EUR 9.660,-- nahezu doppelt so hoch wie das von der Firma "HS" gelegte Angebot in der Höhe von EUR 4.692,--.
Der Beschwerdeführer sei in die gegenständlichen Baumschnitte nicht involviert gewesen und habe davon aus den Medien erfahren. Wenn die H wisse, dass eine Bewilligung zum Zurückschneiden von Bäumen erforderlich sei, werde normalerweise um eine solche angesucht. Dafür zuständig sei der jeweilige Bearbeiter, der dann auch die Angebote einhole, im gegenständlichen Fall sei dies die Zeugin R gewesen. Im Falle von Unsicherheiten hinsichtlich der Bewilligungspflicht werde seitens der H bei der Behörde angefragt. Vor einer solchen Anfrage erkundige sich allerdings der jeweilige Bearbeiter auf der nächsthöheren Ebene des Unternehmens, was zu tun sei. In der Regel würden von der H in der Stadt Salzburg nur wenige Firmen zur Angebotslegung eingeladen, nämlich jene, von denen bekannt sei, dass sie über die entsprechenden, auch rechtlichen Kenntnisse zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Baumschnitts verfügten. Ein konkretes Kontrollsystems dahin, dass zumindest das dargelegte Prozedere eingehalten werde, bzw. das Vorliegen eines Kontrollsystems, das Fehlleistungen wie die begangene hintanhalten könne, habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die Firma "HS" sei wegen eines Naheverhältnisses zwischen dem Zeugen L und Bewohnern des Objektes erstmals zur Angebotslegung eingeladen worden.
Im Berufungsverfahren sei ein Sachverständiger für Forstwirtschaft beigezogen worden, der ein - im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenes - Gutachten vom erstattet und dieses in der Verhandlung am ergänzt habe. Die belangte Behörde erhebe den Inhalt des Gutachtens zu ihren Sachverhaltsfeststellungen.
Aus dem Gutachten ergebe sich zweifelsfrei, dass durch die vorgenommenen Baumschnitte eine Gefährdung des weiteren Wachstums und eine wesentliche Änderung des charakteristischen Aussehens (bei vier Bäumen) bzw. eine Gefährdung des weiteren Wachstums (bei fünf Bäumen) erfolgt sei. Der Gutachter habe dies anhand eines Vergleichs des im Akt erliegenden Bildmaterials nach Vornahme der Schnitte und seiner eigenen Begutachtung vor Ort fachkundig festgestellt und auch die Intensität der Maßnahmen beurteilt. Der Beschwerdeführer sei den schlüssigen Ausführungen des Gutachters nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das objektive Tatbild liege daher vor.
Die belangte Behörde teile auch nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach ihn an den gegenständlichen Baumschnitten keine Verantwortung treffe, da kein Auftrag zur Durchführung rechtswidriger Baumschnitte erteilt worden sei und die Verantwortung ausschließlich die Mitarbeiter der von der H beauftragten Firma "HS" treffe. Ein Auftraggeber zur Durchführung bewilligungspflichtiger Maßnahmen könne nur dann exkulpiert sein, wenn er sich einerseits bei der zuständigen Behörde vorab erkundige, inwieweit Maßnahmen eines behördlichen Konsenses bedürften, und er andererseits mit der Durchführung derselben ein dazu konzessioniertes Unternehmen beauftrage. Beides sei von der mit der Auftragsvergabe betrauten Mitarbeiterin der H unterlassen worden. Diese sei offensichtlich davon ausgegangen, dass Baumschnitte betreffend die gegenständlichen Bäume konsensfrei seien, ohne sich näher mit dieser Frage auseinanderzusetzen bzw. diese unternehmsintern abzuklären. Die genannte Mitarbeiterin habe auch ohne jegliche Recherchen nur aufgrund einer Versicherung des Zeugen L ein Unternehmen mit der Angebotslegung und schließlich mit dem Auftrag betraut, das bis dato nicht in Geschäftsbeziehungen zur H gestanden sei, auf dessen Briefpapier keinerlei Hinweis auf die Zulässigkeit von Baumschnittarbeiten erkennbar gewesen sei und welches tatsächlich dafür über keine gewerberechtliche Berechtigung verfügt habe. Die Mitarbeiterin sei offensichtlich nicht einmal darüber irritiert gewesen, dass die Firma "HS" ein Angebot erstellt habe, das jenes eines konzessionierten Mitbewerbers um 50 % unterschritten habe. In diesem Zusammenhang sei es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht von Bedeutung, ob der Auftrag zu einem "gesetzeskonformen Schnitt", zu einem "Pflegeschnitt" oder in welcher Form auch immer erteilt worden sei, da ein solcher Auftrag nur einem dafür konzessionierten Unternehmer, bei dem unter normalen Umständen davon ausgegangen werden könne, dass er diese Begriffe verstehe, erteilt werden könne.
Der Beschwerdeführer sei als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer juristischen Person gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person verantwortlich, es sei denn, er wäre in der Lage, ein durchgehendes Kontrollsystem nachzuweisen. Gerade dies habe der Beschwerdeführer nicht gekonnt; der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Befragung durch die belangte Behörde darauf zurückgezogen, dass es mehr Strafverfahren wie das vorliegende gäbe, wenn er sein Unternehmen nicht ausreichend kontrollieren würde; dies sei aber nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe zwar den Unternehmensaufbau und die hierarchische Struktur schlüssig und nachvollziehbar geschildert, er habe allerdings kein einziges Kontrollinstrumentarium dargelegt, das nach Auffassung der belangten Behörde abstrakt geeignet sei, Fehlleistungen wie die hier von der Zeugin R gesetzten hintanzuhalten. Demzufolge habe der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachten Taten fahrlässig zu vertreten.
Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass § 61 Abs. 1 Sbg. NSchG für jedes Delikt einen Strafrahmen bis zu EUR 14.600,-- vorsehe. Die von der Erstbehörde verhängten Strafen bewegten sich im untersten Bereich des Strafrahmens und seien aus Sicht der belangten Behörde unangemessen niedrig, wobei ihr allerdings eine Straferhöhung verwehrt sei. Die von der Erstbehörde verhängten Strafen seien insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen angemessen im Sinne des § 19 VStG, weil der Allgemeinheit vor Augen geführt werden müsse, dass mit gesetzwidrigen Baumschnitten nicht einfach faktische Verhältnisse geschaffen werden könnten, die nur unbedeutend sanktioniert würden. Milderungsgründe seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer weder unbescholten noch habe er auch nur ansatzweise Einsicht für sein Tatverhalten gezeigt, sondern sich bis zuletzt auf den Standpunkt gestellt, dass ihn keine wie immer geartete Verantwortung treffe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
1.2. Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 73/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011 (Sbg. NSchG), lautet auszugsweise:
" Baumschutz in der Stadt Salzburg
§ 11
(1) In der Stadt Salzburg kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates mit dem Ziel unter Schutz gestellt werden, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Eine solche Verordnung kann für das gesamte Stadtgebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat den Mindeststammumfang, gemessen in 1 mHöhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter 1 mHöhe an dieser Stelle, festzulegen.
...
(3) Der unter Schutz stehende Baumbestand ist in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher untersagt:
...
4. unter Schutz stehende Bäume so zu schneiden (stutzen), dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden.
Nicht untersagt ist das Schneiden unter Schutz stehender Bäume, das ohne Gefährdung des Bestandes lediglich der Verschönerung, Auslichtung oder Pflege (Sanierung) dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnisse des Nachbarn gemäß § 422 ABGB bleiben unberührt, insoweit ihre Ausübung nicht zur Zerstörung oder Vernichtung der unter Schutz stehenden Bäume führt. Dieses Erhaltungsgebot gilt nicht bei Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten unerlässlich sind.
...
Strafbestimmungen
§ 61
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 14.600 EUR oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2, 8, 10 Abs. 1 zweiter Satz, 11 Abs. 3, 14, 15, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2, 20, 21, 22a, 22b, 23 Abs. 4, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34 Abs. 8 und 10, 35 Abs. 3, 38 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1, 46 Abs. 3 oder 50 Abs. 3 zweiter Satz oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt."
Die - auf Grundlage von § 11 Sbg. NSchG erlassene - Salzburger Baumschutzverordnung 1992 (Gemeinderatsbeschluss vom in der Fassung des Beschlusses vom ) lautet auszugsweise:
" § 1
Schutzumfang
(1) Der Baumbestand im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg ist auf öffentlichem und privatem Grund nach den folgenden Bestimmungen geschützt.
(2) Geschützt sind in ihrem Wurzel-, Stamm und Kronenbereich
1. Gemeine Eibe (Taxus baccata) mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm;
2. Bäume der Gattung Fichte (Picea), Weide (Salix), Pappel (Populus) und Lärche (Larix) mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm;
3. alle übrigen Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm; dabei wird der Stammumfang in einem Meter Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter einem Meter Höhe, an dieser Stelle gemessen;
...
(4) Der unter Schutz stehende Baumbestand ist in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher untersagt:
...
4. unter Schutz stehende Bäume so zu schneiden (stutzen), dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden.
Nicht untersagt ist das Schneiden unter Schutz stehender Bäume, das ohne Gefährdung des Bestandes lediglich der Verschönerung, Auslichtung oder Pflege (Sanierung) dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen, oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnisse des Nachbarn gemäß § 422 ABGB bleiben unberührt, insoweit ihre Ausübung nicht zur Zerstörung oder Vernichtung der unter Schutz stehenden Bäume führt. Dieses Erhaltungsgebot gilt nicht bei Maßnahmen, die zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten unerlässlich sind."
2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich nicht, dass von der H R D mit den gegenständlichen Arbeiten beauftragt worden sei; aus dem Beweisverfahren habe sich vielmehr ergeben, dass dieser sowohl dem Beschwerdeführer als auch den Mitarbeitern der H unbekannt sei und zu diesem auch kein persönlicher Kontakt bestanden habe. Auch dem Angebot der Firma "HS" sei kein Hinweis auf diese Person zu entnehmen. Da die belangte Behörde dies nicht festgestellt habe, leide der angefochtene Bescheid an wesentlichen Begründungs- und Feststellungsmängeln. Die Baumschnitte seien nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides von einem nicht benannten Mitarbeiter der Firma "HS" vorgenommen worden. Der bekämpfte Schuldspruch sei durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt.
Dem ist zu erwidern, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde die Zeugin R namens der H der Firma "HS" den Auftrag zu den Baumschnitten erteilt und ein dieser Firma zuzurechnender Mitarbeiter (R D) diese Baumschnitte durchgeführt hat. Dass dieser Mitarbeiter weder dem Beschwerdeführer noch den Mitarbeitern der H (namentlich) bekannt gewesen ist, zu diesem kein persönlicher Kontakt bestanden hat und dem Angebot der Firma "HS" kein Hinweis auf diese Person zu entnehmen war, ist im vorliegenden Zusammenhang - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht von Bedeutung.
2.2. Die Beschwerde macht weiters geltend, weder der Beschwerdeführer noch ein seinem Verantwortungsbereich unterstehender Mitarbeiter der H hätten selbst durch "unmittelbare Tathandlungen das Tatbild" des § 11 Abs. 3 Z. 4 Sbg. NSchG verwirklicht. Eine Verantwortlichkeit für Handlungen des R D bzw. sonstiger Mitarbeiter der Firma "HS" könne nicht gegeben sein, da diese Personen nicht dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers als Organ der H unterlägen. Zudem sei die H "selbst nicht Auftraggeber der verfahrensgegenständlichen Baumschnitte" gewesen, sondern vielmehr die Eigentümergemeinschaft, "in deren Namen und Auftrag" die H "als Hausverwalter und somit als Erfüllungsgehilfe die Baumschnittarbeiten" beauftragt habe. Die belangte Behörde gehe auch rechtsirrig davon aus, dass es unerheblich sei, ob die Zeugin R den Auftrag erteilt habe, den Rückschnitt lediglich im Ausmaß eines Pflegeschnitts oder der schon zuvor getätigten Rückschnitte vorzunehmen. Es sei aber von entscheidender Bedeutung, ob ein Auftrag für einen Radikalschnitt, der allenfalls bewilligungspflichtig gewesen wäre, oder für einen bewilligungsfreien Pflegeschnitt erteilt worden sei. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, dass "die beauftragte Firma sich über den erteilten Auftrag hinweggesetzt und von sich aus nicht beauftragte bewilligungspflichtige Schnitte" vorgenommen habe. Die Feststellung der belangten Behörde, die Zeugin R habe ihren Auftrag an den Zeugen L weder schriftlich noch mündlich dahingehend konkretisiert, dass dieser die Bäume nur gesetzeskonform schneiden bzw. nur einen gesetzeskonformen Schnitt veranlassen dürfe, sei "aktenwidrig", zumal dies den Aussagen der beiden Zeugen in der Verhandlung vom widerspreche. Auch das von der belangten Behörde aus der Preisdifferenz der eingeholten Angebote für die Baumschnitte abgeleitete "Warnsignal" liege in Wahrheit nicht vor, weil die belangte Behörde übersehe, dass die Angebote eine unterschiedliche Stückzahl aufgewiesen hätten, der Stückpreis aber (zuletzt) ident gewesen sei. Ob die Firma "HS" nicht über die erforderlichen Gewerbeberechtigungen verfügt habe, sei "nicht Gegenstand einer Strafbarkeit" nach dem Sbg. NSchG. Aufgrund der ausdrücklichen Zusicherungen des Zeugen L habe für die Zeugin R keinerlei Grund bestanden, nähere Nachforschungen anzustellen.
Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:
Als strafbarer Täter im Sinne des § 11 Abs. 3 Z. 4 und § 1 Abs. 4 Z. 4 Salzburger Baumschutzverordnung 1992 iVm § 61 Abs. 1 Sbg. NSchG kommt jede Person in Betracht, die einen nach diesen Bestimmungen untersagten Baumschnitt vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt. Lediglich in dem Fall, in dem einem befugten Unternehmen der Auftrag erteilt wird, einen ordnungsgemäßen Baumschnitt durchzuführen und auch die dazu allenfalls benötigten behördlichen Bewilligungen einzuholen, kann ein Verstoß gegen die genannten Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber, sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden (vgl. in diesem Sinn etwa das zum WRG 1959 ergangenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0180, mwN). Von einem solchen Fall kann hier aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil - von der Beschwerde unbestritten - gerade kein für die hier in Rede stehenden Arbeiten befugtes Unternehmen beauftragt wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre selbst dann, wenn - was von der belangten Behörde nicht festgestellt wurde - ein Auftrag erteilt worden wäre, den Rückschnitt "lediglich im Ausmaß eines Pflegeschnitts oder der schon zuvor getätigten Rückschnitte" bzw. "gesetzeskonform" vorzunehmen, keine andere Sichtweise geboten, zumal lediglich bei Beauftragung eines für die in Rede stehenden Arbeiten befugten Unternehmens (unter der weiteren Voraussetzung, dass Hinweise für ein sorgfaltswidriges Vorgehen dieses Unternehmens nicht vorlagen) überhaupt davon ausgegangen hätte werden können, dass die so beauftragten Arbeiten unter den vorhersehbaren Verhältnissen auch in einer Art und Weise durchgeführt würden, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Auch die ausdrückliche Zusicherung eines Mitarbeiters eines für die in Rede stehenden Arbeiten nicht befugten Unternehmens, die Arbeiten gesetzeskonform durchzuführen, vermag daran nichts zu ändern. Dass die H im Übrigen für die Eigentümergemeinschaft des Objektes W-Straße 1-11 gehandelt hat, ändert nichts daran, dass der Auftrag zum Baumschnitt von der H erteilt wurde.
2.3. Die Beschwerde macht auch geltend, entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer (in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am ) dargelegt, dass bei der H ein mehrstufiges Kompetenz- und Verantwortungssystem bestehe, das auch einwandfrei funktioniere. Dies ergebe sich daraus, dass es bis zum gegenständlichen Verfahren keine Beanstandungen wegen Übertretungen des Sbg. NSchG gegeben habe. Zudem habe die belangte Behörde auch einen vom Beschwerdeführer diesbezüglich beantragten Zeugen nicht einvernommen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist - unstrittig - als Geschäftsführer der H zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen und hat damit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Sorge zu tragen. Wenn er die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0004, mwN).
Ein derartiges Kontrollsystem wurde vom Beschwerdeführer aber nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich darauf verwiesen, dass dann, wenn es keine Kontrollen gegeben hätte, es mehrere solche Verfahren wie das vorliegende gäbe, was aber nicht der Fall sei. Welches konkrete Kontrollsystem aber überhaupt das unternehmensinterne Prozedere (Ansuchen um Bewilligung, wenn Bewilligungspflicht bekannt ist; bei Unsicherheiten bezüglich der Bewilligungspflicht Nachfrage durch den Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens und Anfrage bei der Behörde) sicherstellen hätte sollen, wird nicht dargelegt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen rügt, fehlt es an jeglichen Darlegungen, welches konkrete Kontrollsystem damit unter Beweis gestellt hätte werden sollen. Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers wird daher nicht aufgezeigt.
2.4. Die Beschwerde bringt auch vor, die Beschreibung der Tatörtlichkeiten sei im Hinblick auf die Vielzahl der auf den gegenständlichen Liegenschaften vorhandenen Bäume nicht ausreichend konkret, um den Beschwerdeführer vor einer weiteren Bestrafung wegen derselben Tat zu schützen. Aus dem im Bescheid enthaltenen Lageplan sei "die Lage der übrigen Bäume nicht ersichtlich", sodass eine eindeutige Abgrenzung nicht möglich sei.
Dem ist zu entgegnen, dass in dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Plan der jeweilige Standort der einzelnen verfahrensgegenständlichen Bäume genau vermerkt ist. Im Zusammenhalt mit der vorgenommenen Beschreibung der Bäume nach Art, Stammumfang und Standort sind diese Bäume somit - unabhängig davon, ob noch weitere Bäume auf den gegenständlichen Liegenschaften vorhanden sind - ausreichend konkret umschrieben, sodass der vom Beschwerdeführer gerügte Mangel an Bestimmtheit nicht vorliegt.
2.5. Die Beschwerde macht weiters geltend, es stehe nicht fest, dass durch die nunmehrigen Schnittmaßnahmen tatsächlich der verpönte Erfolg eingetreten sei und ein solcher Zustand nicht bereits zuvor bestanden habe. Die belangte Behörde hätte den Zustand der Bäume vor den verfahrensgegenständlichen Schnitten feststellen müssen. Sei ein gleiches Schnittbild bereits aufgrund früherer Schnitte vorgelegen bzw. sei durch frühere Schnitte bereits in das Wachstum oder den Bestand der Bäume eingegriffen worden, wären die nunmehrigen Schnitte nicht tatbildlich.
Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass Derartiges vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet wurde. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren - was verfahrensgegenständliche Bäume anbelangt - lediglich geltend gemacht, bestimmte Bäume (Hainbuchen) seien früher (als im April 2012) zurückgeschnitten worden. Dem ist die belangte Behörde unter Verweis auf die fachkundigen Ausführungen eines als Zeugen vernommenen Organs der Erstbehörde nicht gefolgt. Diesen beweiswürdigenden Überlegungen tritt die Beschwerde nicht entgegen. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen unterliegt demnach dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich, sodass damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden kann.
2.6. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die Strafbemessung und bringt dazu vor, die belangte Behörde führe ohne nähere konkrete Begründung aus, dass Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien, insbesondere der Beschwerdeführer nicht unbescholten sei. Es werde aber nicht aufgezeigt, welche "einschlägigen Verwaltungsübertretungen" dem Beschwerdeführer zur Last gelegt würden. Die Behörde habe auch nicht gewürdigt, dass offensichtlich bislang keine einschlägige Verwaltungsübertretung nach dem Sbg. NSchG vorgelegen habe und es sich um ein einmaliges Vergehen handle, das "durch eine gutgläubige und unbescholtene Mitarbeiterin" begangen worden sei. Auch aus generalpräventiven Gründen sei eine Bestrafung nicht geboten gewesen, sondern hätte mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können.
Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ermessensentscheidung dar. Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG (in der bis zum geltenden Fassung) liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Es obliegt der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2013/10/0206 und 0207, mwH).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde führe ohne nähere Begründung aus, dass Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien, insbesondere der Beschwerdeführer nicht unbescholten sei, es werde aber nicht aufgezeigt, welche "einschlägigen Verwaltungsübertretungen" dem Beschwerdeführer zur Last gelegt würden, so wird damit ein relevanter Verfahrensmangel schon deshalb nicht aufgezeigt, weil nicht einmal behauptet wird, dass dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute kommen hätte müssen. Die belangte Behörde hat insoweit eine - dem vorgelegten Akt zu entnehmende - Übertretung des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001 berücksichtigt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt aber nur die absolute Unbescholtenheit des Beschuldigten einen Milderungsgrund dar. Schon die relative Unbescholtenheit, d.h. die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, führt dazu, dass kein Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/09/0008, mwN).
Angesichts des für die verwirklichten Verwaltungsübertretungen bestehenden gesetzlichen Strafrahmens von Geldstrafen bis zu EUR 14.600,-- oder Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen, der von der belangten Behörde hinsichtlich der bemessenen Geldstrafen von EUR 75,-- bis 500,-- im Bereich zwischen 0,5 % und 3,5 % ausgeschöpft wurde, kann der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung keine Überschreitung des der belangten Behörde nach § 19 VStG zukommenden Ermessens erkennen.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am