VwGH vom 30.06.2010, 2006/12/0196

VwGH vom 30.06.2010, 2006/12/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der E O in B, vertreten durch Dr. Heinrich Berger, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Schillerstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. BMF- 111301/0195-II/5/2006, betreffend Ruhebezugsbemessung nach §§ 3 ff PG 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Jahr 1947 geborene Beschwerdeführerin stand bis zu der vom Landesschulrat für Steiermark mit Bescheid vom mit Ablauf des gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 erfolgten Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle war das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium L.

Mit einem mit datierten Schreiben hatte die Beschwerdeführerin "nach Rücksprache mit der Direktion des BG und BRG L" wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 um Versetzung in den dauernden Ruhestand ersucht.

Mit Bescheid vom stellte das Bundespensionsamt fest, der Beschwerdeführerin gebühre gemäß §§ 3 bis 7, 58, 61 iVm 69, 88, 90 bis 94, 96 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 2.450,40, eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 490,50 sowie ein Erhöhungsbetrag von monatlich brutto EUR 96,30. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin sei 74 Monate vor dem Ablauf des Tages wirksam geworden, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage gemäß § 5 iVm § 96 PG 80 - 74 x 0,28 = 59,28 %, daher 62 % (Mindestausmaß) der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Der Begründung ist weiters zu entnehmen, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage auf Basis der in § 90 Abs. 6 PG 1965 genannten Rechtslage zum 80 - 54 x 02333, daher 67,40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage betragen hätte. Dies hätte zu einem Ruhegenuss von EUR 2.663,80 und einer Nebengebührenzulage von EUR 533,20 geführt. Der sich gegenüber der Bemessung auf der Grundlage der Rechtslage ab ergebende Verlust des Ruhebezuges wurde durch die bereits erwähnte Ergänzungszulage zum Teil (nach der "Deckelungsvorschrift" des § 90a Abs. 1b PG 1965 idF BGBl. I Nr. 142/2004) gemindert.

In der dagegen erhobenen Berufung vom führte die Beschwerdeführerin aus, kurz vor Weihnachten 2003 sei sie während eines Krankenstandes von der Direktion ihrer Schule über eine günstige Möglichkeit der Frühpensionierung informiert worden. Nach Rücksprache mit der Direktion und mit Herrn Amtsrat H. St. vom Landesschulrat, mit Kollegen und dem behandelnden Arzt habe sie sich zu diesem Schritt entschlossen. Es sei ihr damals der Stichtag - Poststempel - genannt worden.

Wie aus den beigelegten Unterlagen ersehen werden könne, habe sie am vom Direktor ihrer Schule die Adresse, an die das Ruhestandsersuchen habe gesendet werden müssen sowie den Text desselben zugesendet erhalten. Sie habe den Brief eingeschrieben am aufgegeben. Am selben Tag habe sie den Direktor der Schule und Frau OStR Dr. E. R. von der Einreichung ihres Ansuchens informiert.

Das Intervall zwischen der Aufgabe ihres Ansuchens und dessen Eintreffen am im Amt könne auch durch das lange Wochenende von Donnerstag, , bis Montag, , erklärt werden.

Eine Fristversäumnis habe sie sich allein wegen ihrer prekären finanziellen Situation (Kreditrückzahlungen für Wohnungssanierung) nicht leisten können. Es sei schlimm genug, wegen eines schweren Nervenleidens (Parkinson) in Frühpension gehen zu müssen, zumal sie sich während ihrer Dienstzeit für zahlreiche Auslandsaktionen (Schüleraustausch mit England, Frankreich und Luxemburg und ein dreijähriges Comenius-Projekt) engagiert habe und ihrer Gastgeberrolle auch aus privaten finanziellen Mitteln nachgekommen sei. Eine Ablehnung ihrer Berufung würde für sie einen weiteren schweren Schicksalsschlag bedeuten.

Beigelegt war eine E-Mail des Direktors des BG und BRG L vom mit folgendem Inhalt:

"Liebe E!

Die Adresse des LSR lautet: Landesschulrat für Steiermark,

Körblergasse 23, 8015 Graz

Text: Ansuchen um Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 14 BDG.

Vielleicht leitest du das Schreiben damit ein, wenn du es machst! Nach Rücksprache mit der Direktion..

Ich habe auch I befragt und sie hat mir spontan zur Antwort gegeben 'Ich würde auf meine Gesundheit schauen'.

Liebe E, ich wünsche dir von Herzen, dass du für dich die

richtige Entscheidung triffst.

Ich wünsche dir dazu viel Kraft.

Mit lieben Grüßen ..."

Weiters war der Berufung ein Schreiben des Landesschulrates angeschlossen, in dem die Rechtsansicht vertreten wurde, dass zur Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens vor dem ein vor diesem Datum liegender Postaufgabestempel ausreiche und es nicht auf den Eingangsstempel der Behörde ankomme.

Über Aufforderung der belangten Behörde konkretisierte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin den Berufungsantrag dahin, dass die belangte Behörde der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahin abändern möge, dass die Berechnung des Ruhegenusses im Sinne der für die Beschwerdeführerin bis zum geltenden begünstigenden Bestimmungen zu erfolgen habe. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Ergänzend wurde ausgeführt, gemäß § 90 Abs. 6 BDG 1979 seien die begünstigenden Bestimmungen auf Beamte anzuwenden, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem eingeleitet worden sei. Die Textierung "einleiten" sei so zu interpretieren, dass damit die Befassung der Behörde mit dem Wunsch des Antragstellers auf Versetzung in den Ruhestand zu verstehen sei. Der Direktor und somit gleichzeitig der Vorgesetzte im Dienstweg sei daher spätestens durch die Tatsache der Absendung seiner E-Mail vom mit der Absicht der Beschwerdeführerin auf Versetzung in den Ruhestand befasst gewesen. Diese E-Mail sei Akteninhalt und weise die Kenntnis des im Dienstweg unmittelbar vorgesetzten Schulleiters aus. Es werde ein Schreiben des Direktors und der Personalvertretung des Bundesgymnasiums L vom vorgelegt, mit dem bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres damaligen Krankenstandes den Dienstweg nicht habe einhalten können und die Auskunft erhalten habe, es reiche die Absendung des Ruhestandsversetzungsantrages mit aus. Eine Terminisierung des Erfordernisses des Einlangens des Antrages bis bei der Behörde sei aus dem Gesetzestext in dieser Form nicht ablesbar. Um die Einleitung des Verfahrens auf Versetzung in den Ruhestand vor dem zu dokumentieren, sei es allenfalls hilfreich, den bestehenden Bescheid aufzuheben und die mit dieser Rechtssache ebenfalls betrauten Zeugen, nämlich den Direktor des Gymnasiums sowie den Auskunft erteilenden Amtsrat des Landesschulrates, zu vernehmen. Wegen des Krankenstandes sei die Einbringung des Ansuchens im Dienstweg billiger Weise nicht zumutbar gewesen, was ebenfalls durch Vernehmung der Zeugen nachgewiesen werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem eingeleitet worden sei, seien gemäß § 90 Abs. 6 PG 1965 die §§ 5 Abs. 2, 7 und 96 Abs. 1 sowie 83a GehG, jeweils in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9 seien in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirken können.

Im vorliegenden Fall sei strittig, ob das die Beschwerdeführerin betreffende Ruhestandsversetzungsverfahren im Sinne der wiedergegebenen Übergangsbestimmung des § 90 Abs. 6 PG vor dem eingeleitet worden sei.

Das von der Beschwerdeführerin am nachweislich zur Post gegebene, an den Landesschulrat gerichtete Schreiben vom , mit dem sie um Versetzung in den dauernden Ruhestand ersucht habe, sei nach Maßgabe des auf diesem Antragsschreiben angebrachten Eingangsstempels des Landesschulrates am bei der Dienstbehörde eingelangt.

Die Übergangsbestimmung des § 90 Abs. 6 PG 1965 enthalte keine näheren Ausführungen darüber, ab wann eine Versetzung in den Ruhestand als eingeleitet gelte. Bezüglich der Anknüpfung an die Einleitung der Ruhestandsversetzung stelle § 62c PG 1965 in der Fassung des Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 eine mit § 90 Abs. 6 PG 1965 vergleichbare Regelung dar.

Gemäß § 62c Abs. 1 PG 1965 seien auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem eingeleitet worden sei, die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, mit dem diese Kürzungsregel im Pensionsgesetz eingeführt worden sei, 72 Blg. Sten. Prot. NR 20. GP, 224, führten dazu unter anderem aus, zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen und raschen Vollziehung werde den für die Ruhestandsversetzungen zuständigen Dienstbehörden anheim gestellt, der jeweils zuständigen Pensionsbehörde das Datum der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens unter Anschluss eines Nachweises (Antrag mit Eingangsstempel im Falle einer Ruhestandsversetzung auf Antrag, erste einschlägige Amtshandlung im Falle einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen) bekannt zu geben.

Es sei daraus eindeutig abzuleiten, dass der Gesetzgeber bei der Prüfung des für die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung wesentlichen Datums der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens ausdrücklich auf das Einlangen ("Eingangsstempel") des Antrages auf Ruhestandsversetzung Bezug nehme.

Es könne dem Gesetzgeber wohl nicht unterstellt werden, dass Übergangsbestimmungen, die dieselbe Materie (das Pensionsrecht der Bundesbeamten) beträfen und bezüglich der Frage des Anwendungsbereiches der jeweiligen Neuregelung denselben Wortlaut aufwiesen, ungleich vollzogen werden sollten. Es sei daher die Maßgeblichkeit des Eingangsstempels im Falle einer beantragten Ruhestandsversetzung auch im Anwendungsbereich der Übergangsregelung des § 90 Abs. 6 PG 1965 als gesetzeskonform zu berücksichtigen.

Was die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Befassung der Direktion ihrer Schule anlange, sei festzuhalten, dass die E-Mail des Direktors vom lediglich eine Hilfestellung bei der Abfassung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung verbunden mit Bekanntgabe der Adresse des Landesschulrates darstelle. In diesem Zusammenhang sei überdies ergänzend anzumerken, dass der Inhalt der E-Mail ("... Vielleicht

leitest du das Schreiben damit ein, wenn du es machst! ... ich

wünsche dir von Herzen, dass du die richtige Entscheidung triffst. ...") darauf schließen lasse, dass der Schulleitung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt gewesen sei, wie sich die Beschwerdeführerin in der Frage der Ruhestandsversetzung letztlich entscheiden werde.

Die telefonische Information der Beschwerdeführerin an den Direktor ihrer Schule sowie Frau OStR Dr. R. vom über die an diesem Tag erfolgte Absendung (Einreichung) ihres Antrages auf Ruhestandsversetzung an den Landesschulrat und die (angebliche) Bedeutung des Poststempels dieses Tages für den Stichtag stelle lediglich eine Mitteilung an die Direktion ihrer Schule dar, der keine rechtliche Relevanz zukomme.

Ebenso verhalte es sich mit der der Beschwerdeführerin seitens des seinerzeitigen Sachbearbeiters des Landesschulrates erteilten Auskunft über die Maßgeblichkeit des Poststempels vom für die Frage der Rechtzeitigkeit des eingebrachten Ruhestandsversetzungsantrages. Eine solche (unrichtige) Mitteilung habe keine rechtliche Relevanz für das in die ausschließliche Zuständigkeit der Pensionsbehörden erster und zweiter Instanz fallende Ruhegenussbemessungsverfahren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 90 Abs. 6 PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes, BGBl. I Nr. 71/2003, und der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, lautet:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003

Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem eingeleitet worden ist, sind die § 5 Abs. 2, § 7 und § 96 Abs. 1 sowie § 83a GehG, jeweils in der am geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können."

§ 89 Abs. 1 PG 1965 (Paragrafenbezeichnung durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002 - BGBl. I Nr. 119; zuvor § 62c PG 1965 - eingefügt durch Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) lautet:

"Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden."

§ 14 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, idF BGBl. Nr. 820/1995 lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist."

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheids führt die Beschwerde aus, es stehe fest, dass die Direktion des BG und BRG L als vorgesetzte Dienststelle der Beschwerdeführerin eine E-Mail vom mit Textvorschlag für das Ansuchen um Versetzung in den dauernden Ruhestand zugesendet habe und dass in dieser E-Mail auf die Rücksprache mit der Direktion verwiesen worden sei. Es sei daher unwidersprochen und objektiviert, dass die vorgesetzte Dienstbehörde von der Absicht der Beschwerdeführerin, ein formelles Pensionsansuchen zu stellen, informiert gewesen sei.

§ 90 Abs. 6 PG 1965 verwende das Zeitwort "eingeleitet" und nicht "beantragt". Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei "einleiten" umfassender auszulegen als "beantragen". Ein Antrag sei geradlinig auf die bescheidmäßige Erledigung gerichtet, eine Verfahrenseinleitung sei im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG so zu interpretieren, dass darunter eine Vielzahl von Verfahrenshandlungen verstanden werden könnten, wie es eben Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen seien. Dieser im Gesetz geforderten Verfahrenseinleitung sei dadurch vollinhaltlich entsprochen worden, dass ihre vorgesetzte Dienststelle von ihrer Absicht auf Versetzung in den dauernden Ruhestand informiert gewesen sei und sie sogar per E-Mail angeleitet habe, wie dieses Schreiben abzusenden sei. Die vorgesetzte Dienststelle habe durch die von ihr gesendete E-Mail die Pensionsabsicht der Beschwerdeführerin dokumentiert und somit die Einleitung des Verfahrens gemäß § 90 Abs. 6 PG 1965 zur Kenntnis genommen.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufgezeigt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber, wenn er in Übergangsbestimmungen für die Anwendbarkeit bestimmter Fassungen gesetzlicher Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 wiederholt denselben Wortlaut verwendet, damit zum Ausdruck bringt, dass dieser auch jeweils in gleicher Weise auszulegen ist.

In den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen des § 89 (früher § 62c) und § 90 Abs. 6 PG 1965 hat der Gesetzgeber jeweils angeordnet, dass bestimmt genannte gesetzliche Bestimmungen des Pensionsgesetzes in einer jeweils bezeichneten früheren Fassung für die Ruhestandsversetzungsverfahren von Beamten anzuwenden sind, wenn deren Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand vor einem bestimmten Stichtag eingeleitet worden ist .

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, mit dem die Kürzungsregel des § 62c PG 1965 eingeführt wurde, 72 Blg. Sten Prot NR 20. GP, 237f, führen dazu unter anderem aus:

"Durch die jeweiligen Übergangsbestimmungen (§ 62c Abs. 1 PG, § 18d NGZG, und § 18b BThPG) wird der Anwendungsbereich der Neuregelung auf auf Grund von nach dem eingeleiteten Ruhestandsversetzungen gebührende Ruhe- und von diesem abgeleitete Versorgungsbezüge eingeschränkt. Zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen und raschen Vollziehung wird den für Ruhestandsversetzungen zuständigen Dienstbehörden anheim gestellt, der jeweils zuständigen Pensionsbehörde das Datum der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens unter Anschluß eines Nachweises (Antrag mit Eingangsstempel im Fall einer Ruhestandsversetzung auf Antrag, erste einschlägige Amtshandlung im Falle einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen) bekanntzugeben."

Schon daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Begriff des "Einleitens" des Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht deshalb gewählt hat, weil unterschiedliche Aktionen des Beamten zu einer Einleitung des Verfahrens führen können, sondern vor allem aus dem Grund, dass eine Verfahrenseinleitung durch den Beamten (durch Antragstellung) und durch die Behörde (von Amts wegen) in Frage kommen (vgl. dazu das zu § 62c (nunmehr § 89) PG 1965 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0061). Auch wenn man davon ausgeht, dass unter "einleiten" des Ruhestandsversetzungsverfahrens auch die Postaufgabe des Antrages durch den Beamten verstanden werden könnte, so ist jedenfalls durch die Erläuternden Bemerkungen klargestellt, was der Gesetzgeber darunter verstanden wissen wollte, nämlich das Einlangen des Antrages bei der zuständigen Dienstbehörde. Dazu kommt, dass durch die Übergangsregelung des § 90 Abs. 6 PG 1965 die Anwendung einer bestimmten materiellen Rechtslage - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - nach dem oben Gesagten mit einem Antrag nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 vor dem verknüpft wird. Erfolgte die Antragstellung bis zu diesem Zeitpunkt (also spätestens bis zum ) wurden prozessuale Folgen ausgelöst, die sich von denen, die sich aus einer späteren Antragstellung ergeben, nicht unterscheiden. Mit der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 beginnt nämlich in jedem Fall ein Verfahren, in dem das Vorliegen der Dienstunfähigkeit iS des § 14 Abs. 3 BDG 1979 geprüft wird. Allerdings werden unterschiedliche materiell-rechtliche Wirkungen ausgelöst, je nachdem, wann die Antragstellung erfolgte. Im Beschwerdefall wären bei einer Antragstellung bis zum zwar andere materielle (nämlich abweichend von der sonst für die Ruhegenussbemessung maßgebenden Rechtslage zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, die im Beschwerdefall mit Ablauf des erfolgte, die Anwendung bestimmter Normen in ihrer Fassung zum ), jedoch keine anderen prozessualen Rechtswirkungen ausgelöst worden als bei einer Antragstellung nach dem genannten Zeitpunkt. Bei der Stichtagsregelung nach § 90 Abs. 6 PG 1965 handelt es sich daher um eine materiell-rechtliche Frist (vgl. das zu einer ähnlichen Rechtslage nach § 39 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes idF BGBl. Nr. 201/1996 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0071 = VwSlg. 16079A/2003), bei der die Tage des Postenlaufes zu deren Wahrung nicht einzurechnen sind.

Wenn in der Beschwerde der Standpunkt vertreten wird, dass von einer "Einleitung" des Ruhestandsversetzungsverfahrens schon dann auszugehen sei, wenn der Dienstbehörde bzw. dem Leiter der Dienststelle die Absicht des Beamten, einen Antrag auf Ruhestandsversetzung zu stellen, bekannt ist, kann dem nicht zugestimmt werden. Dass von einer Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens gesprochen werden kann, setzt nämlich auch voraus, dass ein entsprechender Willensakt des Beamten bei Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens durch Antrag oder ein der zuständigen Dienstbehörde zurechenbarer Willensakt bei amtswegiger Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens vorliegt (vgl. hinsichtlich der amtswegigen Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens die zu § 62c PG 1965 ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/12/0097, und vom , Zl. 99/12/0236, mwN). Wird aber der Dienstbehörde bzw. dem Leiter der Dienststelle lediglich bekannt, dass der Beamte beabsichtigt, (in der Zukunft) einen derartigen Willensakt vorzunehmen, so kann schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Willensaktes des Beamten nicht von der Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gesprochen werden.

Dass die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen nicht dazu vernommen hat, dass die vorgesetzte Dienstbehörde bereits vor dem über die Absicht der Beschwerdeführerin, ein Ruhestandsversetzungsgesuch abzugeben, informiert gewesen sei, stellt im Sinne obiger Ausführungen keinen relevanten Verfahrensmangel dar.

Die belangte Behörde sah deshalb zu Recht die Voraussetzung nach § 90 Abs. 6 PG 1965 der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens vor dem als nicht gegeben an.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am