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VwGH vom 28.01.2010, 2006/12/0195

VwGH vom 28.01.2010, 2006/12/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der BS in G, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischem Landesregierung vom , Zl. A 5- C1.50-32409/2004-24, betreffend Versetzung gemäß § 18 Stmk L-DBR, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark steht. Sie ist seit Bedienstete des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Als Referentin der Finanzabteilung/Rechtsabteilung 10, nunmehr Fachabteilung 4A, in der Zeit vom bis wurde der Beschwerdeführerin eine Verwendungszulage in Höhe von 28 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung (im Folgenden kurz V/2) rückwirkend mit zuerkannt.

Ab wurde die Beschwerdeführung in der Fachabteilung 12A - X-GmbH verwendet und rückwirkend mit diesem Datum zur Leiterin des Referates "Z" bestellt. Für die Dauer ihrer Verwendung als Leiterin dieses Referats wurde die Verwendungszulage der Beschwerdeführerin ab diesem Datum auf 50 % des Gehaltes nach V/2 angehoben.

Mit wurde die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit als Referatsleiterin der Fachabteilung 12A mit der Funktion einer Prokuristin in der Y-GmbH betraut. Zusätzlich war die Beschwerdeführerin seit September 2003 für die Z-GmbH tätig, zu deren alleinvertretungsbefugter Geschäftsführerin sie mit Wirksamkeit ab bestellt wurde. Diese Aufgaben wurden vom Land Steiermark mit einer Nebentätigkeitsvergütung in Höhe von EUR 1.000,-- (brutto 12 x jährlich) abgegolten.

Am wurde gegen die Beschwerdeführerin durch die Erstattung der (ersten) Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren eröffnet und am gleichen Tag von der belangten Behörde mündlich die vorläufige Suspendierung nach § 107 Abs. 1 Stmk L-DBR ausgesprochen. Am fasste die Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung gegen die Beschwerdeführerin einen Einleitungsbeschluss wegen sechs ihr angelasteter Dienstpflichtverletzungen. Gleichzeitig verfügte sie mit Bescheid vom gleichen Tag die (mit einer Bezugskürzung) verbundene Suspendierung gemäß § 107 Abs. 2 Stmk L-DBR. Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung blieb erfolglos (Bescheid der Disziplinaroberkommission vom ).

Am und stellte die Beschwerdeführerin jeweils Anträge, sie auf eine andere Dienststelle am Dienstort G zu versetzen, dies jedoch ausdrücklich unter der Bedingung gleichbleibender finanzieller Abgeltung und Position.

Am fand die erste und einzige mündliche Disziplinarverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin legte in dieser Verhandlung ein Teilgeständnis ab und gab bezüglich der Verurteilung einen Rechtsmittelverzicht ab.

Die Beschwerdeführerin wurde wegen der drei von ihr eingestandenen Dienstpflichtverletzungen schuldig gesprochen. Konkret wurde sie schuldig erkannt, nicht gerechtfertigte Reisespesen sowie private Essensrechnungen zu Lasten der Y-GmbH verrechnet bzw. einen Geldbetrag zu Lasten der Z-GmbH übernommen zu haben. Sämtliche dieser Dienstpflichtverletzungen bezogen sich auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin bzw. Prokuristin der genannten Gesellschaften (schriftliche Ausfertigung des am verkündeten Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission vom ).

Am erfolgte die Aufhebung der Suspendierung mit sofortiger Wirkung. Am selben Tag suchte die Beschwerdeführerin um eine nicht verschlechternde Versetzung an. Mit Verfügung vom erfolgte die vorübergehende Dienstzuteilung in die Abteilung 9 - Kultur mit Wirksamkeit ab .

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin von der Abteilung 5 - Personalverwaltung (im Folgenden kurz Personalabteilung) sodann mitgeteilt, dass ihr nach Aufhebung der Suspendierung, wiederum die vollen Bezüge nach der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 2, samt Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage und Verwendungszulage zustünden.

Am gab die Personalabteilung einerseits die Absicht der Dienstbehörde bekannt, die vorübergehende Dienstzuteilung in die Abteilung 9 - Kultur in eine dauerhafte Versetzung umzuwandeln, andererseits wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass mit dieser Versetzung ihre Verwendungszulage im Ausmaß von 50 % des Gehaltes V/2 eingestellt werde und dass nach § 269 Abs. 6 Z. 2 Stmk L-DBR auch keine "Aufsaugbarkeit" dieser Verwendungszulage gegeben sei, da die Versetzung auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolge.

Mit Schreiben der Personalabteilung vom wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Dienstzuteilung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 Stmk L-DBR "aus Diensterfordernissen" ab gemäß § 19 Abs. 1 und 2 Stmk L-DBR vorgenommen worden sei.

In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die geplante Versetzung. Insbesondere brachte sie vor, dass ihre Versetzungsansuchen immer nur unter der Voraussetzung gleich bleibender finanzieller Abgeltung bzw. Position gestellt worden seien. Um eine verschlechternde Versetzung, wie im Schreiben vom angekündigt, habe sie weder angesucht noch jemals ihre Zustimmung hierzu gegeben. Aus diesem Grund werde einer solchen auch umgehend widersprochen.

Am erging eine Mitteilung seitens der Personalabteilung, wonach unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom zur Kenntnis genommen werde, dass ihre Versetzungsanträge an die Bedingung der Aufrechterhaltung ihrer besoldungsrechtlichen Ansprüche gebunden seien, sodass somit die beabsichtigte Versetzung in die Abteilung 9 - Kultur nunmehr von Amts wegen erfolge. Es bestehe an der Versetzung ein wichtiges dienstliches Interesse, weil über die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Disziplinarstrafe wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen, nämlich der nicht gerechtfertigten Verrechnung von Geldern zu Lasten der Y-GmbH und der Z-GmbH verhängt worden sei. Da mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin des Referates "Z" eine große Verantwortung in rechtlicher und finanzieller Hinsicht verbunden sei, erscheine ihre Belassung an der bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar. Die bisherige Verwendungszulage entfalle ersatzlos, weil die Beschwerdeführerin aus Gründen, welche sie selbst zu vertreten habe - nämlich die Verurteilung im Disziplinarverfahren - von ihrem bisherigen Arbeitsplatz durch Versetzung abberufen werde.

Mit Stellungnahme vom (bei der belangten Behörde am eingelangt) widersprach die Beschwerdeführerin auch dieser nunmehr amtswegig geplanten Versetzung. Dies mit der Begründung, dass diese im Hinblick auf ihre bisherige dienstliche Verwendung jedenfalls eine erheblich verschlechternde Versetzung darstelle, welcher sie nicht zugestimmt habe. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der geplanten Versetzung liege nicht vor, vielmehr stelle diese verschlechternde Versetzung eindeutig eine unzulässige, zusätzlich zu den bereits verhängten disziplinarrechtlichen Sanktionen verhängte Strafe dar. Selbst wenn ihre Versetzung zulässig sei, sei sie unter Bedachtnahme auf ihre bisherige Verwendung auf einen adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen (Wahl der schonendsten Variante). Die vorgesehene Tätigkeit in der Abteilung 9 - Kultur sei dienst- und besoldungsrechtlich schlechter als ihre bisherige Verwendung als Referatsleiterin in der Fachabteilung 12A gestellt (wird näher unter Hinweis auf die unterschiedliche Einstufung (nach dem Besoldungsschmema St.) sowie die unterschiedlichen (finanziellen) Anordnungsbefugnisse in beiden Verwendungen und die beschränkten Aufstiegsmöglichkeiten aus der neuen Verwendung ausgeführt). Sie könne keinesfalls als die ihrer bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung angesehen werden und stelle mit Sicherheit nicht die schonendste Variante dar. Schließlich warf die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine willkürliche Vorgangsweise in ihrer Behandlung ab der Aufhebung der Suspendierung vor (insbesondere wegen der Änderung der ursprünglichen behördlichen Intention einer auf einen Antrag der Beschwerdeführerin gestützten Versetzung in eine von Amts wegen verfügte Versetzung). Auch darin komme zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin mit der beabsichtigten verschlechternden Versetzung zusätzlich zur verhängten Disziplinarstrafe "bestraft" werden solle. Außerdem bestritt die Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen für den ersatzlosen Entfall ihrer Verwendungszulage (als Referatsleiterin der Fachabteilung 12A) nach § 269 Abs. 6 Z. 2 Stmk L-DBR gegeben seien, sei doch (schon) ihre Dienstzuteilung zur Abteilung 9 - Kultur nach der Aufhebung ihrer Suspendierung - wie sich aus dem Schreiben der Personalabteilung vom ergebe - "aus Diensterfordernissen" erfolgt. Diensterfordernisse habe sie aber nicht zu vertreten; dementsprechend seien ihr auch nach Aufhebung ihrer Suspendierung die vollen Bezüge (einschließlich der Verwendungszulage im Ausmaß von 50 v.H. von V/2) wieder angewiesen worden (Hinweis auf das Schreiben der Personalabteilung vom ). Abschließend beantragte sie, von der geplanten Versetzung Abstand zu nehmen und ihr einen ihrer bisherigen Verwendung, insbesondere auch besoldungsrechtlich entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen oder sie wieder an ihrer alten Dienststelle als Referatsleiterin in der FA 12A zum Dienst einzuteilen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I. aus dienstlichem Interesse gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3 Z. 3, 4 und Abs. 5 Stmk L-DBR idgF mit Wirkung vom in die Abteilung 9 - Kultur versetzt und ausgesprochen, dass die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin zur Abteilung 9 - Kultur somit mit Ablauf des ende. Mit Spruchpunkt II. wurde die mit Bescheid vom ab für die Dauer der Verwendung der Beschwerdeführerin als Leiterin des Referates "Z" der Fachabteilung 12A - X-GmbH gewährte Verwendungszulage im Ausmaß von 50 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 269 Abs. 6 Z. 2 Stmk L-DBR idgF mit eingestellt.

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

"Nach § 18 Abs. 1 L-DBR liegt eine Versetzung vor, wenn die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht (§ 18 Abs. 2 L-DBR).

Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn über die Beamtin eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint (§ 18 (3) Z 3 L-DBR).

Ab 01. 0l. 2002 wurden Sie in der Fachabteilung 12 - X-GmbH verwendet. Mit Schreiben des Landesamtsdirektors vom wurden Sie rückwirkend mit 01. 0l. 2002 zur Leiterin des Referates 'Z' in der Fachabteilung 12 - X-GmbH bestellt. Zu Ihrem Aufgabenbereich gehörten unter anderem die Vorbereitung und die Umsetzung von Privatisierungsschritten im touristischen Bereich, die inhaltliche und vertragliche Gestaltung von Beteiligungen oder die Durchführung von Förderungsmaßnahmen, die Kapitalmaßnahmen oder andere gesellschaftsrechtliche Schritte zur Folge hatten. Hinsichtlich dieser Aufgaben hatten Sie die Unterschriftsbefugnis sowie die Anweisungsbefugnis für Einnahmen und Auszahlungen.

Wie der oben dargestellte Auszug aus Ihrem Betätigungsfeld als Leiterin des Referates 'Z' zeigt, aber wie Sie selbst in Ihrem Antrag auf Gewährung einer Verwendungszulage (Schreiben vom ) angaben, war mit Ihrer Tätigkeit ein sehr großes Maß an Verantwortung verbunden, damit die mit dieser Aufgabenstellung verbundenen Arbeiten zum größtmöglichen rechtlichen und finanziellen Vorteil des Landes Steiermark umgesetzt werden können. Mit Ihrer Tätigkeit als Leiterin des Referates 'Z' war somit eine große Verantwortung in rechtlicher und vor allem auch in finanzieller Hinsicht verbunden.

Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde Ihnen rückwirkend ab 01. 0l. 2003 eine Nebentätigkeitsvergütung im Ausmaß von monatlich brutto EUR 1.000,-

- gewährt, da Sie ab diesem Zeitpunkt die Funktion einer Prokuristin in der Y-GmbH, einer im Alleineigentum des Landes stehenden Gesellschaft, inne hatten. Auch diese Tätigkeit war eine sehr verantwortungsvolle und vertrauensvolle Tätigkeit, da es um die Umsetzung eines für die Steiermark sehr bedeutungsvollen Großvorhabens ging.

Mit Erkenntnis vom wurden Sie von der Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wegen mehreren Dienstpflichtverletzungen schuldig gesprochen und wurde eine Geldstrafe verhängt. Diese Dienstpflichtverletzungen bestanden in der nicht gerechtfertigten Verrechnung von Geldern in der Höhe von EUR 14.014,80 zu Lasten der Y-GmbH und der Z-GmbH. Angesichts der verantwortungsvollen und vertrauensvollen Funktionen als Leiterin des Referates 'Z' und zum damaligen Zeitpunkt auch als Prokuristin der Y-GmbH stellt dieses Fehlverhalten eine schwere Dienstpflichtverletzung dar.

Von Mitarbeitern in Leitungsfunktionen mit großer Verantwortung wird auch ein hohes Maß an Korrektheit verlangt. Nach § 33 Abs. 1 L-DBR hat der Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Diese gesetzliche Bestimmung weist dem Vorgesetzten besondere mit seiner Funktion untrennbar auf Dauer verbundene Aufgaben als Dienstpflichten zu. Damit ist aber zweifellos auch die Erwartung verbunden, dass nur jene Bedienstete mit dieser Funktion betraut werden und in ihr belassen werden, von denen aufgrund der bisherigen Amtsführung erwartet werden kann, dass sie dem vom Gesetzgeber vorgegebnen Anforderungsprofil entsprechen und imstande sein werden, ihre Führungsaufgaben zu erfüllen. Ein von einer Führungskraft gesetztes rechtswidriges Verhalten steht im krassen Widerspruch zur oben angeführten Verpflichtung Mitarbeiter zu einem gesetzmäßigen Handeln anzuhalten. Weiters normiert das Landes- Dienst- und Besoldungsrecht im § 31 als allgemeine Dienstpflicht die Verpflichtung des Bediensteten seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Regelungen der allgemeinen Dienstpflichten zeigen, dass der Bedienstete zur Rechtmäßigkeit verhalten ist. Das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung besteht einerseits an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, andererseits an deren Rechtmäßigkeit. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Versetzung ist es irrelevant, dass der Schaden nur bei der Y-GmbH und der Z-GmbH eingetreten ist und nicht beim Land. Es geht dabei darum, ob aufgrund der verhängten Disziplinarstrafe, ein Verbleib in der bisherigen Verwendung vertretbar ist oder nicht. Durch die erfolgten Dienstpflichtverletzungen wurde auch das Ansehen des Amtes gefährdet. Die Dienstbehörde kommt zum Ergebnis, dass angesichts der verantwortungsvollen Tätigkeit, die mit der Funktion der Leiterin des Referates 'Z' in der Fachabteilung 12A - X-GmbH verbunden ist, und der Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung ein Verbleib in dieser Funktion und in dieser Dienststelle nicht mehr vertretbar ist. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Z 3 L-DBR liegen somit vor.

Darüber hinaus führen Dienstpflichtverletzungen dieser Art zu einem Vertrauensverlust beim Dienststellenleiter, der sich auf die Integrität seiner Referatsleiter verlassen können muss, aber auch bei den Mitarbeitern im Referat und in der gesamten Fachabteilung. Aufgrund der Größe der Fachabteilung 12A - X-GmbH, diese besteht insgesamt nur aus 16 Mitarbeitern, ist eine noch engere Zusammenarbeit gegeben als in Abteilungen mit weit aus mehr Mitarbeitern. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein eingetretener Vertrauensverlust beim Dienstellenleiter ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt.

Mit der Versetzung ist auch der Verlust der Referatsleitung verbunden. Daher ist die dafür bezogene Verwendungszulage einzustellen. Nach § 269 Abs. 6 Z 2 L-DBR ist die bisher bezogene Verwendungszulage ersatzlos einzustellen, wenn die Beamtin aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, durch Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird und für die neue Verwendung keine Verwendungszulage vorgesehen ist. Da die Weiterverwendung als Referatsleiterin in der Fachabteilung 12A aufgrund der rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe und des eingetretenen Vertrauensverlustes nicht mehr vertretbar war, Sie somit die Versetzung selbst zu vertreten haben, ist die bisher gewährte Verwendungszulage ersatzlos einzustellen.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit haben Sie Gebrauch gemacht. Den im Schreiben vom vorgebrachten Einwendungen wird, sofern dies nicht schon in den obigen Ausführungen erfolgte, Folgendes entgegen gehalten:

Es wird ausdrücklich betont, dass die Versetzung und die damit verbundene besoldungsrechtliche Konsequenz keine zusätzliche Strafe darstellen. Zum einen normiert das Gesetz ausdrücklich ein dienstliches Interesse an der Versetzung, wenn aufgrund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe eine weitere Verwendung des Bediensteten nicht mehr vertretbar erscheint. Zum anderen sehen die besoldungsrechtlichen Vorschriften vor, dass Verwendungszulagen ersatzlos einzustellen sind, wenn der Bedienstete die Versetzung selbst zu verantworten hat. Da die Versetzung nur deshalb erfolgte, weil aufgrund Ihrer Dienstpflichtverletzung Ihre weitere Verwendung in der Fachabteilung 12A nicht mehr vertretbar war, ist der Grund für die Versetzung auch Ihnen zuzuschreiben.

Zum Vorwurf die Vorgangsweise der Dienstbehörde komme einer willkürlichen und missbräuchlichen Rechtsausübung zumindest nahe, wird Folgendes entgegen gehalten.

Es wird festgehalten, dass das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung ungeachtet Ihres Versetzungsantrages immer gegeben war. Weiters wird festgehalten, dass eine Versetzung unter Setzung von Bedingung nicht möglich ist und gesetzlich auch nicht vorgesehen ist, da die besoldungsrechtlichen Bestimmungen die mit einer Versetzung verbundenen Konsequenzen eindeutig regeln. Dies führt dazu, dass weder für die Dienstbehörde ein Ermessensspielraum besteht noch für den Bediensteten die Möglichkeit, Bedingungen an eine beantragte Versetzung zu knüpfen.

Mit Schreiben vom wurde im Sinne des § 15 Z 5 Landespersonalvertretungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 64/1999 in der Fassung LGB1. Nr. 25/2005, die Obfrau der Dienststellenpersonalvertretung Agrar, Umwelt, Tourismus und Sport zwecks Herstellung des Einvernehmens von der beabsichtigten Versetzung in Kenntnis gesetzt. Seitens der Dienststellenpersonalvertretung wurden in der vorgesehenen 2- wöchigen Frist keine Einwendungen vorgebracht. Dadurch gilt das Einvernehmen als hergestellt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mangels Optierung in das (neue) Besoldungsschema St. nach dem Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) war die Beschwerdeführerin (jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) Beamtin der Allgemeinen Verwaltung (im alten Dienstklassensystem). Für sie gilt nach den Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete das Hauptstück IV des Stmk L-DBR (§§ 245 bis 291). Nach § 245 Abs. 2 leg. cit. sind das Hauptstück I und das Hauptstück II auf diese Bediensteten anwendbar, soweit in Hauptstück IV nicht anderes bestimmt wird.

Der angefochtene Bescheid qualifiziert die Personalmaßnahme, mit der die Beschwerdeführerin (die bis zu seiner Erlassung der Abteilung 12A des Amts der Steiermärkischen Landesregierung auf Dauer zur Verwendung zugewiesen war) der Abteilung 9 - Kultur (des Amts der Steiermärkischen Landesregierung) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurde, als Versetzung im Sinn des § 18 Abs. 1 Stmk L-DBR.

§ 18 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark -Stmk L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003, lautet auszugsweise:

"§ 18

Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Stellen oder

2. bei Besetzung einer freien Stelle einer anderen Dienststelle, für die keine geeigneten Bewerber/Bewerberinnen vorhanden sind, wenn der Beamte/die Beamtin die für diese Stelle erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist.

3. wenn über den Beamten/die Beamtin eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten/der Beamtin zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten/die Beamtin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter/eine andere geeignete Beamtin bei dem/der dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte/die Beamtin hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner/ihrer neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm/ihr freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin ist mit Bescheid zu verfügen.

..."

Vorab ist zu prüfen, ob diese Personalmaßnahme zutreffend als Versetzung anzusehen ist oder ob nicht eine (allenfalls qualifizierte) Verwendungsänderung (im Sinn des § 20 Abs. 2 und § 249 leg. cit.) vorliegt. Das Stmk L-DBR enthält - anders als das BDG 1979 in seinem § 278 Abs. 1 (jetzige Paragraphenbezeichnung seit der DR-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127; ursprünglich in der Stammfassung § 194, später § 241, seit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 ab § 273) keine Definition des Begriffs "Dienststelle". Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist es - nicht zuletzt auch wegen der bei Personalmaßnahmen vorgesehenen Mitwirkungsbefugnisse der Organe der Personalvertretung nach § 15 Z. 5 des Stmk Landespersonalvertretungsgesetzes 1999 (LPVG 1999), LGBl. Nr. 94 - naheliegend, den Dienststellenbegriff in § 18 Abs. 1 Stmk L-DBR im Sinn des LPVG 1999 auszulegen (vgl. das bei einer ähnlichen Ausgangslage zum K-DRG 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0230). Nach § 3 Abs. 1 LPVG 1999 sind Dienststellen die Behörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige Einheit bilden (z.B. Bezirkshauptmannschaften, Straßenmeistereien, Abteilungen des Amtes der Landesregierung). In jeder Dienststelle (§ 3) ist nach § 8 Abs. 1 LPVG 1999 eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen. Davon ausgehend ist die Personalmaßnahme, bei der die neue dauernde Verwendung der Beschwerdeführerin mit einem Wechsel der Abteilungen innerhalb des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung verbunden ist, zutreffend als Versetzung im Sinn des § 18 Stmk L-DBR anzusehen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass die verfassungsrechtliche Stellung des Landeshauptmannes als Vorstand des Amts der Landesregierung sowie des mit der Leitung des inneren Dienstes betrauten Landesamtsdirektors (Art. 106 B-VG; § 8 Abs. 5 lit. a und b ÜG 1920; § 1 B-VG/Ämter der Landesregierung) dadurch nicht berührt wird.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten insofern verletzt, als dadurch in rechtswidriger Weise eine unzulässige und verschlechternde Versetzung verfügt worden sei. Begründend führte sie aus, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung zulässig mache, ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt habe. Dieses wichtige dienstliche Interesse werde nicht schon durch die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe begründet, sondern erst durch das Hinzutreten der weiteren Voraussetzung, nämlich, dass die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der gleichen Verwendung/Dienststelle nicht vertretbar erscheinen lasse. Selbst bei Vorliegen eines wichtigen dienstliches Interesses an einer Versetzung könne nicht jede Versetzung gerechtfertigt werden. Vielmehr obliege es der Behörde den Bediensteten - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen und somit die für den Bediensteten schonendste Variante zu wählen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid stehe das Disziplinarerkenntnis vom einer Belassung der Beschwerdeführerin an ihrer bisherigen Dienststelle nicht entgegen, jedenfalls erweise sich aber die ausgesprochene Versetzung der Beschwerdeführerin gemessen an ihrer bisherigen Tätigkeit und den inhaltlichen Anforderungen, die sie seit dem Eintritt in den Landesdienst zu bewältigen gehabt habe, nicht annähernd gleichwertig. Die besoldungsrechtliche Schlechterstellung bringe dies zusätzlich zum Ausdruck.

Nach Aufzählung der von der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Leiterin des Referates "Z" der Fachabteilung 12A oblegenen Agenden, Darstellung ihrer Fähigkeiten und Hinweis auf ihre hervorragenden und ausgezeichneten Dienstbeurteilungen führt die Beschwerdeführerin aus, für den ihr nun zugewiesenen Aufgabenbereich in der Abteilung 9 - Kultur seien die wenigsten ihrer besonderen Qualifikationen notwendig. Die Position der (provisorischen) Referatsleitung sei grundsätzlich kein juristisch zu besetzender Dienstposten, da dort im Wesentlichen organisatorische Erfordernisse im Vordergrund stünden, wobei auf die beigelegte Aufgabenbeschreibung des Organisationshandbuches verwiesen werde. Durch die Versetzung der Beschwerdeführerin werde ihren fachspezifischen Fähigkeiten, Qualitäten und Kenntnissen in keiner Weise Rechnung getragen. Sie verfüge insbesondere nur mehr über eine eingeschränkte Unterschriftsbefugnis hinsichtlich des ihrer Verwaltung überlassenen Budget-Teilbereiches, die Anweisungsbefugnis sei von anderen Kollegen (aus dem Budgetbereich der A 9) wahrgenommen worden. Daraus erkläre sich auch die schlechtere besoldungsrechtliche Einstufung. Zusammengefasst könne von einer nur annähernd gleichwertigen Dienststelle, auf die die Beschwerdeführerin nun versetzt worden sei, keinesfalls gesprochen werden.

Der Beschwerdeführerin könne ein Verstoß gegen die Dienstpflicht des § 31 L-DBR nicht vorgeworfen werden, weil ihr aus ihrer Tätigkeit als Referatsleiterin in der Fachabteilung 12A bzw. überhaupt aus ihrer Tätigkeit als Bedienstete des Landes Steiermark nicht die geringste Dienstpflichtverletzung vorgeworfen worden sei. Sämtliche ihr übertragenen Aufgaben seien von ihr ordnungsgemäß und zur Zufriedenheit aller vorgesetzten Dienststellen erfüllt worden. Gegenüber dem Land Steiermark habe sich die Beschwerdeführerin nicht die geringste Verfehlung in finanzieller Hinsicht zu Schulden kommen lassen, sie habe dem Land Steiermark auch keinerlei Schaden zugefügt. Alle Reiserechnungen bzw. Spesenabrechnungen gegenüber dem Land Steiermark seien zu jeder Zeit nachweislich korrekt gewesen, ebenso sämtliche sonstige finanzielle Gestionen als Referatsleiterin. Vielmehr hätten sich die der Beschwerdeführerin angelasteten Verfehlungen ausschließlich auf ihre organschaftliche Tätigkeit als Geschäftsführerin bzw. Prokuristin der Y-GmbH und der Z-GmbH bezogen und seien daher in keinem Zusammenhang mit ihrer eigentlichen dienstlichen Tätigkeit in der Fachabteilung 12A der Steiermärkischen Landesregierung gestanden. Auch sei den genannten Gesellschaften kein Schaden zugefügt worden. Einerseits seien den getätigten Zahlungen - wie bereits im Disziplinarverfahren mehrfach ausgeführt und belegt - tatsächlich erbrachte Leistungen der Beschwerdeführerin gegenüber gestanden, andererseits habe die Beschwerdeführerin dennoch sämtliche ihr zugeflossenen Beträge ohne Ansehung einer rechtlichen Verpflichtung mit einem Betrag von EUR 15.000,-- sofort rücküberwiesen. Nur in diesem Sinne sei im Disziplinarverfahren auch das Schuldeingeständnis zu den Vorwürfen

1. und 3. erfolgt. Bezüglich des Vorwurfes 6. habe sie ein Überwachungsverschulden eingestanden und auch hier umgehend nach Bekanntwerden des Vorwurfes den daraus resultierenden Schaden beglichen: Wie die Disziplinarkommission zutreffend zum Freispruch von den Vorwürfen 2., 4. und 5. ausgeführt habe, seien die vorgeworfenen Verhaltensweisen im Rahmen des der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin zukommenden Pouvoirs erfolgt und wären von den zuständigen Aufsichtsgremien einer GmbH zu überwachen gewesen, sodass es nicht Aufgabe der Disziplinarkommission sei, quasi subsidiär bei allfälligem Versagen der Aufsichtsorgane der GmbH einzuspringen. Abgesehen davon, dass die Disziplinarkommission mit der gleichen Begründung auch bezüglich der Vorwürfe 1., 3. und 6. hätte argumentieren können, werde auch daraus deutlich, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prokuristin und Geschäftsführerin der genannten Gesellschaften von ihren dienstlichen Aufgaben als Referatsleiterin in der Fachabteilung 12A strikt zu trennen gewesen sei.

Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, worin der Mangel an Führungsqualität der Beschwerdeführerin erblickt werde und welches erhebliche Spannungsverhältnis innerhalb der Dienststelle gerade aus diesem Mangel an Führungsqualität resultieren sollte. Die belangte Behörde habe auch unbeachtet gelassen, dass die Beschwerdeführerin seit keine Positionen in den betreffenden Gesellschaften mehr inne habe und damit auch jeglicher Zusammenhang zu den ihr im Rahmen des Disziplinarverfahrens angelasteten Tätigkeiten weggefallen sei. Diensterfordernisse für die Versetzung, die knapp zwei Jahre nach Wegfall der bezughabenden Tätigkeiten geltend gemacht würden, seien bei sachlicher Betrachtungsweise nicht begründbar. Auch der allgemein gehaltene Vorwurf, der Dienststellenleiter könne sich auf Grund der Dienstpflichtverletzung nicht mehr auf die Integrität der Beschwerdeführerin verlassen, sei keinesfalls ausreichend, um die für die Begründung eines wichtigen dienstlichen Interesses erforderliche nachhaltige Erschütterung des Vertrauens darzutun.

Selbst wenn ein wichtiges dienstliches Interesse tatsächlich vorliegen sollte, könne damit nicht jede verschlechternde Versetzung gerechtfertigt werden. Nach § 18 Abs. 4 zweiter Satz Stmk L-DBR sei eine Versetzung unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall sei, zur Verfügung stehe. Es obliege der Dienstbehörde, den Beamten unter Bedachtnahme auf die in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen. Dadurch solle verhindert werden, dass die Versetzung eine ihm nicht zukommende Funktion einer Bestrafung erlange.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0132, zu § 18 Abs. 2 Stmk L-DBR auf seine ständige Rechtsprechung zu dem mit dieser Bestimmung vergleichbaren § 38 Abs. 2 BDG 1979 verwiesen, wonach das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse (grundsätzlich) ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen ist, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen. Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind. Im Vordergrund der für eine Versetzung entscheidenden Überlegungen haben die dienstlichen Interessen zu stehen. Diese bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes.

Weiters wurde vom Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0238 = VwSlg. 16.839 A/2006 zu § 67 DP/Stmk, bereits ausgesprochen, dass ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung zu einer neuen Verwendung enthält, es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend ist, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte besteht. Für den Fall, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung besteht, sieht das Gesetz einen Rechtsanspruch des Beamten, auf einem bestimmten Dienstposten weiter verwendet zu werden, nicht vor. Soweit der (dortige) Beschwerdeführer vorbringt, dass durch die neue Verwendung eine Verschlechterung in seiner Laufbahn zu erwarten sei bzw. die neue Verwendung seiner bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen schon deswegen ins Leere geht, weil das Vorliegen eines der beiden genannten Tatbestände bei einer Versetzung keine Rolle spielt. Der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin verschlechterte, macht eine Versetzung nicht unzulässig, Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf § 18 Abs. 4 Satz 2 Stmk L-DBR stützt, kommt diese Bestimmung von Vornherein nicht in Betracht, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0127 zur vergleichbaren Bestimmung des damaligen § 38 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) zweiter Satz BDG 1979). Ein solches Abzugsinteresse liegt - wie noch im Folgenden dargelegt wird - im Beschwerdefall aber vor. Auch auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf einen ihrem früher innegehabten gleichwertigen Arbeitsplatz hätte versetzt werden müssen, wird noch eingegangen werden.

Im Beschwerdefall ist unstrittig die erste Voraussetzung des in § 18 Abs. 3 Z. 3 Stmk L-DBR genannten wichtigen dienstlichen Interesses, nämlich die "Verhängung einer rechtskräftigen Disziplinarstrafe über den Beamten" verwirklicht. Rechtskräftige disziplinarbehördliche Verurteilungen entfalten im Versetzungsverfahren Bindungswirkung (vgl. für das Kündigungsverfahren z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/12/0217, oder vom , Zl. 2000/12/0182 = VwSlg. 15.478 A/2000). Die Beschwerdeführerin hätte daher bereits im Disziplinarverfahren geltend machen müssen, dass eine Dienstpflichtverletzung nicht vorliege, weil sie sich in ihrer Funktion als Beamtin nichts habe zu Schulden kommen lassen.

Im Übrigen kann dieser Ansicht ohnedies nicht gefolgt werden. Gemäß § 31 Abs. 2 Stmk L-DBR haben die Bediensteten in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0044 (zu den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979) ausführlich dargestellt hat, lassen die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zu, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Wirkungen auf den Dienst entstehen. Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, der Beamte werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten als Beamtin diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten.

Es kann der Disziplinarbehörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die nicht gerechtfertigte Verrechnung von EUR 14.014,80 zu Lasten zweier Gesellschaften (die im Übrigen im Alleineigentum des Landes Steiermark standen) als Dienstpflichtverletzung erachtete (vgl. z.B. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0012, betreffend Veruntreuungen im privatrechtlichen Dienstverhältnis während Karenzierung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben in sachlich nahe stehendem Ressortbereich).

§ 18 Abs. 3 Z. 3 Stmk L-DBR nennt als weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung, dass "wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint". Bei dieser Beurteilung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0113). Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass schon der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Fachabteilung 12A als Referatsleiterin über ein umfangreiches Budget zu entscheiden hatte unter Berücksichtigung der rechtskräftig erfolgten Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen nicht gerechtfertigter Verrechnung von Geldern in Höhe von EUR 14.014,80 gegenüber zweier Gesellschaften einen Abzug der Beschwerdeführerin von der Position der Referatsleiterin in der Abteilung 12A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung notwendig machte. Es konnte nämlich nicht mehr darauf vertraut werden, dass eine rechtmäßige Verwaltung des der Beschwerdeführerin überantworteten Budgets erfolgen werde, sodass eine Belassung an diesem Arbeitsplatz nicht vertretbar erschien. Einen konkreten, verfügbaren Arbeitsplatz, auf den die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der erfolgten disziplinarrechtlichen Bestrafung hätte versetzt werden können, der ihrer bisherigen Verwendung eher entsprochen hätte, hat auch die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, sondern lediglich den Unterschied zwischen den Verwendungen vor und nach der Versetzung dargestellt.

Zur Unzulässigkeit der Einstellung der Verwendungszulage bringt die Beschwerde vor, wie im Schreiben vom ausdrücklich festgehalten worden sei, sei die Dienstzuteilung zur Abteilung 9 aus Diensterfordernissen erfolgt. Diese könnten aber keinesfalls von der Beschwerdeführerin selbst zu vertretende Umstände darstellen. Es lägen somit sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 269 Abs. 7 Stmk L-DBR vor, sodass auch bei Zulässigkeit der Versetzung die volle Aufsaugbarkeit der Verwendungszulage durch eine Ergänzungszulage gegeben sei.

In § 269 Abs. 6 Stmk L-DBR wird für den Fall, dass ein Beamter/eine Beamtin aus Gründen die er/sie selbst zu vertreten hat durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem/ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird und für die neue Verwendung (Z. 2) keine Verwendungszulage vorgesehen ist, angeordnet, dass für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, die bisherige Verwendungszulage ersatzlos entfällt.

§ 269 Abs. 6 Stmk L-DBR setzt voraus, dass der Beamte die Gründe für seine Versetzung "selbst zu vertreten hat". Der Wortlaut des ersten Satzes des § 269 Abs. 6 Stmk L-DBR lässt sowohl die Auslegung zu, dass der Beamte eine Versetzung nur dann zu vertreten hat, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung von Interessen seines Dienstgebers vorzuwerfen ist, als auch jene, dass der Beamte alle Versetzungsgründe zu vertreten hat, die in seiner Sphäre liegen, also insbesondere alle in seiner Person gelegenen Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass der erstgenannten Auslegungsvariante Vorzug zu geben ist. Der Beamte hat also seine Versetzung nur dann zu vertreten, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung dienstlicher Interessen vorzuwerfen ist (vgl. ausführlicher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0206). Da im Beschwerdefall die zur Versetzung führende Verletzung von Dienstpflichten der Beschwerdeführerin schuldhaft vorzuwerfen ist (wofür sie die Disziplinarbehörde auch bestraft hat) wurde von der belangten Behörde zu Recht ausgesprochen, dass die Verwendungszulage ersatzlos entfällt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am