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VwGH vom 30.04.2019, Ra 2019/15/0042

VwGH vom 30.04.2019, Ra 2019/15/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der H GmbH in F, vertreten durch die Reimair und Partner Steuerberatungs-GmbH & Co KG in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 4a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/3100572/2018, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Versäumung der Beschwerdefrist), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, machte für das Jahr 2014 eine Forschungsprämie geltend. 2 Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag als unbegründet ab. Der Bescheid wurde einem für den Empfang von RSb-Briefen bevollmächtigten Mitarbeiter der Revisionswerberin am zugestellt.

3 Mit Eingabe vom beantragte die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom .

4 Sie machte geltend, sie habe die Frist deshalb nicht einhalten können, weil der Mitarbeiter der Revisionswerberin den Bescheid nicht rechtzeitig an den steuerlichen Vertreter weitergeleitet habe. Der Mitarbeiter sei der Meinung gewesen, dass Bescheide auch an den steuerlichen Vertreter via FinanzOnline zugestellt würden. Dies geschehe auch tatsächlich, da der steuerliche Vertreter die Bescheide, die per FinanzOnline bereitgestellt würden, auch tatsächlich abrufe. Dies sei jedoch bei händisch erstellten Bescheiden wie dem vorliegenden Abweisungsbescheid nicht der Fall. Diese würden nur per Post versendet. Da der steuerliche Vertreter keine Zustellvollmacht besitze, werde der Bescheid nur der Partei selbst zugestellt. In der Kanzlei des steuerlichen Vertreters sei der Umstand des fehlenden Bescheides über die Forschungsprämie nicht aufgefallen, da die gleichzeitig eingebrachten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen und die daraus ergangenen und via FinanzOnline zugestellten Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide erst mit veranlagt worden seien. Diese Bescheide seien auch vom steuerlichen Vertreter via FinanzOnline abgefragt worden. Danach sei bei der Revisionswerberin Rücksprache gehalten worden, man möge alle ergangenen Bescheide 2014 übermitteln. Da am nur die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide übermittelt worden seien, habe der steuerliche Vertreter nachgefragt; am sei ihm vom Mandanten der Abweisungsbescheid vom übermittelt worden. 5 Infolge dieses entschuldbaren Irrtums eines Mitarbeiters des Mandanten (der Revisionswerberin) sei der steuerliche Vertreter nicht in der Lage gewesen, die Beschwerde zeitgerecht beim Finanzamt einzureichen. Da vom Mitarbeiter der Revisionswerberin auf den Eintritt dieses unvorhergesehenen Ereignisses kein Einfluss habe genommen werden können und er auch sonst immer allen seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, liege kein grobes Verschulden vor.

6 Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Das Finanzamt führte im Wesentlichen aus, es sei der Ansicht, dass der steuerliche Vertreter seinen Mandanten und dessen Mitarbeiter nicht darauf hingewiesen habe, dass händische Bescheide jedenfalls an sie übermittelt werden müssten, da diese in FinanzOnline nicht aufschienen. Insoweit liege ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor. Die gewählte Vorgangsweise (Zustellung an den Mandanten und Einsichtnahme in FinanzOnline) schaffe eine Gefahrenlage für die Versäumung von Beschwerdefristen und sei auch aus diesem Grund weder "unvorhersehbar" noch unabwendbar.

7 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

8 Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

9 Die Revisionswerber beantragte die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht - nach mündlicher Verhandlung - die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

11 Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, nach den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung habe der steuerliche Vertreter einerseits mittels eines eigenen Kanzleiprogrammes alle an die Revisionswerberin ergangenen (elektronischen) Bescheide herunterladen können, um allenfalls erforderliche Rechtsmittel fristgerecht ergreifen zu können. Anderseits sei der Mitarbeiter der Revisionswerberin vom Geschäftsführer angewiesen worden, sämtliche Bescheide des Finanzamtes an den steuerlichen Vertreter weiterzuleiten. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes weise diese Organisation jedoch wesentliche Lücken auf. Dem Geschäftsführer der Revisionswerberin habe infolge des negativen Jahresgutachtens der Forschungsförderungsgesellschaft klar sein müssen, dass mit einer Abweisung des Antrages auf Forschungsprämie zu rechnen sei. Dies sei vom Geschäftsführer der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt worden. Tatsächlich sei nach den Angaben des steuerlichen Vertreters bereits mit den Vorarbeiten für eine Beschwerde begonnen und ein Forschungsberater mit der Neuformulierung des Forschungsvorhabens beauftragt worden. Der Geschäftsführer hätte dem zu erwartenden Abweisungsbescheid daher besondere Aufmerksamkeit widmen und organisatorische Vorkehrungen treffen müssen, die eine sorgfältige Behandlung des Schriftstückes sichergestellt hätten. Während in der Beschwerde dazu ausgeführt worden sei, dass der Mitarbeiter der Revisionswerberin darauf vertraut habe, dass der Steuerberater alle Bescheide via FinanzOnline einsehen könne und den Bescheid daher abgelegt habe, sei in der mündlichen Verhandlung vom steuerlichen Vertreter erstmals vorgebracht worden, dass der Mitarbeiter der Revisionswerberin grundsätzlich alle Bescheide an den Steuerberater zu übermitteln habe. Die Durchführung dieses Vorganges sei jedoch vom Geschäftsführer der Revisionswerberin nicht überwacht worden. Auch wenn es sich beim betreffenden Mitarbeiter um einen gewissenhaften und zuverlässigen Angestellten handle, sei es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im Hinblick auf die besondere Situation (zu erwartender Abweisungsbescheid, bereits in Auftrag gegebene Beschwerde) zur Wahrung der Beschwerdefrist geboten gewesen, den Mitarbeiter auf die Wichtigkeit dieses Bescheides hinzuweisen und die unverzügliche Vorlage des eingehenden Abweisungsbescheides an den Geschäftsführer sowie die Übermittlung an den Steuerberater zu veranlassen. Tatsächlich habe der Geschäftsführer aber keine Anweisungen erteilt, wie mit dem eingehenden Abweisungsbescheid zu verfahren sei. Der unstrittige Umstand, dass der Abweisungsbescheid in einem Zeitraum von mehreren Monaten zwischen dem Geschäftsführer der Revisionswerberin und dem zuständigen Mitarbeiter trotz täglicher Kontakte nie thematisiert worden sei, lasse nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auf das Außerachtlassen der dem Geschäftsführer zumutbaren Sorgfalt bei der Überwachung von Terminen und Fristen schließen. Das bloße Vorbringen, dass einem bisher verlässlichen Mitarbeiter - möglicherweise bedingt durch erhöhten Arbeitsanfall - ein Fehler unterlaufen sei, ohne gleichzeitig konkret darzulegen, dass seitens des Geschäftsführers eine geeignete Fristenkontrolle erfolgt sei, vermöge eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen. Bei entsprechender Sorgfalt bzw. Anwendung entsprechender Kontrollmechanismen hätte der vom Mitarbeiter der Revisionswerberin übernommene Abweisungsbescheid dem Geschäftsführer der Revisionswerberin oder dem steuerlichen Vertreter so rechtzeitig zur Kenntnis gelangen müssen, dass das Ergreifen eines Rechtsmittels fristgerecht möglich gewesen wäre. 12 Aber auch das vom steuerlichen Vertreter angebotene "Zusatzservice" sei nicht geeignet gewesen, Fristversäumnisse auszuschließen. Einem Steuerberater müsse klar sein, dass Bescheide auch händisch ergehen könnten. Der Mitarbeiter der Revisionswerberin habe somit nicht darauf vertrauen können, dass dem steuerlichen Vertreter alle Bescheide via FinanzOnline zur Kenntnis gelangten. Schon aus diesem Grunde erweise sich das vom Steuerberater eingerichtete Kontrollsystem zur Fristenwahrung als unzureichend. Dass der steuerliche Vertreter, der nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung mit einer gleichzeitigen (elektronischen) Ausfertigung aller Bescheide gerechnet habe, sich nach Erlassung des Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheides 2014 am nicht unverzüglich nach dem fehlenden Bescheid betreffend Forschungsprämie erkundigt habe, sondern vielmehr auf die Übermittlung der Bescheide durch den Mitarbeiter der Revisionswerberin gewartet habe, lasse ebenfalls nicht auf das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems zur Abwendung von Fristversäumnissen schließen.

13 Das Außerachtlassen der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt durch den Geschäftsführer der Revisionswerberin und durch den steuerlichen Vertreter sei als ein den Grad minderen Versehens überschreitendes Verschulden zu werten. Das Finanzamt habe daher dem Wiedereinsetzungsantrag zu Recht den Erfolg versagt. 14 Eine Revision sei nicht zulässig, weil es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen handle und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet seien. 15 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 16 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 19 Zur Zulässigkeit wird in der Revision geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht verkenne, dass der "Steuerpflichtige" seit über 40 Jahren ein Unternehmen führe und seinen Abgabepflichten und auch seinen sonstigen Fristen bei anderen Behörden stets nachkomme bzw. nachgekommen sei. Auch der zum Empfang von RSb-Schriftstücken bevollmächtigte Mitarbeiter sei seit 34 Jahren bei der Revisionswerberin beschäftigt und stetig in Kontakt mit Bescheiden des Finanzamtes. Er habe diese über all die Jahre sorgfältig in Empfang genommen und bei entsprechender Unkenntnis über den Inhalt dem Geschäftsführer bzw. dem Steuerberater zur Kenntnisnahme und zur Erledigung weitergeleitet. Wie das Bundesfinanzgericht ausführe, sei der Mitarbeiter vom Geschäftsführer angewiesen worden, alle Bescheide an den steuerlichen Vertreter weiterzuleiten. Das Bundesfinanzgericht verkenne jedoch, dass keine besonderen Vorkehrungen notwendig seien, wenn eine Organisation über 40 Jahre lang einwandfrei funktioniere. Eine Überwachung sei entgegen den Ausführungen des Bundesfinanzgerichts bei funktionierender Organisation nicht notwendig. Ein Fehler, der einem sonst sorgfältigen Menschen gelegentlich passiere, stelle nur einen minderen Grad des Versehens dar. Dass das Thema des fehlenden Abweisungsbescheides betreffend Forschungsprämie 2014 nie zwischen Geschäftsführer und Mitarbeiter behandelt worden sei, resultiere einzig aus dem Umstand, dass monatelang keinerlei Bescheide für das Jahr 2014, welche eine Zahlung zur Folge gehabt hätten, ergangen seien. Als diese Bescheide schließlich im Juli 2017 ergangen seien, habe das Kontrollsystem funktioniert. Das Bundesfinanzgericht habe es überdies unterlassen, den Mitarbeiter, der den Fehler begangen habe, als Zeugen zu laden und ihn betreffend die möglichen Ursachen seines Fehlers zu befragen.

20 Das vom Steuerberater mehrmals erwähnte Kontrollsystem zum umfassenden Erhalt aller Bescheide seiner Mandanten sei geeignet, als Kontrollsystem zu dienen, da es häufig vorkomme, dass im Steuerrecht und in der Fristenwahrung nicht geschulte Mandanten ihre Bescheide erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ihrem Steuerberater übermittelten. Dazu sehe das Kontrollsystem vor, dass die Zustellung nach wie vor beim Mandanten bleibe, damit dieser Buchungsmitteilungen und Zahlungsvorschreibungen der Steuerbehörde direkt erhalte. Zusätzlich würden Bescheide durch den steuerlichen Vertreter automatisch heruntergeladen, sodass der Steuerberater diese zusätzlich erhalte.

21 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan.

22 Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. , mwN).

23 Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (; vgl. auch , mwN; vgl. auch Ritz, BAO6, § 308 Tz 20). 24 Die Büroorganisation einer Kapitalgesellschaft muss dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (vgl. , mwN; , 97/13/0224, VwSlg. 7858/F).

25 Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verhalten einer Hilfsperson stützt, hat durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. ; , 2013/17/0137, mwN; vgl. auch - zu § 71 AVG - , mwN).

26 Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde - im Übrigen auch ohne Angabe irgendwelcher Bescheinigungsmittel - lediglich ausgeführt, ein (namentlich im Antrag nicht genannter) Mitarbeiter der Revisionswerberin habe den Bescheid nicht rechtzeitig an den steuerlichen Vertreter weitergeleitet. Dass die Tätigkeit dieses Mitarbeiters einer Kontrolle unterliegen würde, wurde dort nicht angeführt. Es wurde nicht einmal behauptet, dass es diesem Mitarbeiter oblegen wäre, den Bescheid an den steuerlichen Vertreter weiter zu leiten. Dagegen sprach auch das weitere Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung, wonach die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer betreffenden Bescheide dem steuerlichen Vertreter erst auf dessen Ersuchen übermittelt wurden. 27 Darin, dass der steuerliche Vertreter die im Wege von FinanzOnline bereit gestellten Bescheide selbst abruft, kann ein wirksames Kontrollsystem nicht erblickt werden, werden doch - wie in diesem Antrag selbst ausgeführt wird - nicht alle Bescheide in diesem Wege bereitgestellt.

28 Wenn das Bundesfinanzgericht vor diesem Hintergrund von einem die Wiedereinsetzung ausschließenden, den minderen Grad des Versehens überschreitenden Verschulden ausgegangen ist, so liegt keine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung vor.

29 Soweit die Zulässigkeit der Revision auch auf Verfahrensmängel gestützt wird, so ist aber zu beachten, dass es an der Revisionswerberin gelegen gewesen wäre, Bescheinigungsmittel anzuführen, wobei im Übrigen darauf zu verweisen ist, dass selbst im Rahmen der Revision nur ein Erkundungsbeweis angeboten wird.

30 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150042.L00

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