VwGH vom 15.11.2007, 2006/12/0193
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der T in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. 12.890/0149-PERS/3/2006, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahre 1959 geborene Beschwerdeführerin stand bis zum Ablauf des in einem öffentlich-rechtlichen Aktiv-Dienstverhältnis zum Bund und als Sachbearbeiterin in der Service-Zone in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, W, in Verwendung.
In ihrer an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice W gerichteten Eingabe vom erklärte sie, auf Grund ihres Gesundheitszustandes sei mit der Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit nicht zu rechnen. Daher ersuche sie um Versetzung in den Ruhestand bzw. in die "Berufsunfähigkeitspension".
Hierauf holte die belangte Behörde vom Bundespensionsamt ein ärztliches Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. Der leitende Arzt des Bundespensionsamtes, Dr. Z, gelangte in seinem Gutachten vom zum Schluss, im Persönlichkeitsbereich der Beschwerdeführerin biete sich das Bild einer auffälligen Persönlichkeit im Sinne einer inadäquaten psychoastenischen Persönlichkeit. Die Persönlichkeitsstörung mit zunehmend depressiver Entwicklung führe zu angegebenen Leistungsminderungen, diese seien rein psychogen und auf keine organische Störung zurückzuführen. Die Krankheitswertigkeit einer depressiven Episode werde nicht erreicht. Auf Grund des bisherigen Befundergebnisses seien der Beschwerdeführerin weiterhin Arbeiten mit gehobenem psychischen Anforderungsprofil, mit durchschnittlichem, bis zu zwei Drittel der Arbeitszeit besonderem Zeitdruck möglich. Gute motorische und sehr gute geistige Mengenleistungen seien möglich. Behandelbarkeit der Beschwerden, insbesondere der Kopfschmerzen, sei prinzipiell möglich. Angeblich bestünde am konkreten Arbeitsplatz ein Mobbingkonflikt. Die konkrete Tätigkeit einer Sachbearbeiterin beim Arbeitsmarktservice könne aus medizinischer Sicht nur zugemutet werden, wenn am Arbeitsplatz kein Mobbing gegen die Beschwerdeführerin betrieben werde.
Dieses Gutachten ließ die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zukommen, die sich hiezu in ihrer Eingabe vom umfangreich äußerte. Abgesehen von der Schilderung ihrer Arbeitsplatzsituation - Arbeitskollegen hätten ihren Kopf zum "Stimmenhören" präpariert - brachte sie abschließend vor, da sie derzeit noch unverändert Schmerzmittel benötige, sei sie derzeit auch noch weiterhin nicht arbeitsfähig. Sobald das nicht mehr nötig sei, wolle sie "sicher wieder Bwertige Tätigkeit verrichten".
Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge holte die Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice ein psychologisches Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. Das psychologische Gutachten der Psychologin Mag. S vom beantwortete die Frage zusammengefasst dahingehend, unter den derzeitigen Voraussetzungen, vor allem der fehlenden fachärztlichen psychotherapeutischen Betreuung, falle die Beurteilung hinsichtlich Dienstfähigkeit im Rahmen der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung negativ aus. Vielmehr sei unter den Anforderungen einer komplexen beruflichen Situation eine Verschlechterung des Zustandsbildes anzunehmen. Eine Besserung der Erkrankung sei mit entsprechender professioneller Hilfe jedoch prinzipiell möglich.
In weiterer Folge veranlasste die belangte Behörde eine Ergänzung des Gutachtens des Bundespensionsamtes. Der leitende Arzt des Bundespensionsamtes, Dr. Z, gelangte in seinem Gutachten vom zum Ergebnis, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine komplexe psychische Störung, vorwiegend auf der Achse Persönlichkeit mit mangelnder Autonomie, hohem Maß an Somatisierung und paranoidem Erlebnisvollzug. In den letzten Jahren sei es offensichtlich zu einer Abhängigkeit von Schmerzmitteln gekommen, wobei an körperlichen Beschwerden chronische Kopfschmerzen im Vordergrund stünden.
Krankheitswertigkeit sei zu bejahen. Aus nervenärztlicher Sicht seien der Beschwerdeführerin derzeit keine verwertbaren Tätigkeiten auf Grund mangelnder Belastungstoleranz zumutbar. Durch Belastung sei mit einer Zunahme von subjektiven Beschwerden zu rechnen. Psychische Besserung sei nur durch eine entsprechend intensive Therapie binnen einer Frist von zwölf Monaten zu erwarten. Aus orthopädisch/unfallchirurgischer Sicht bestünden keine relevanten funktionellen Einschränkungen. Es könnten alle Tätigkeiten, die eine durchschnittliche körperliche Belastbarkeit erforderten, uneingeschränkt ausgeübt werden. Es finde sich auch aus internistischer Sicht keine leistungslimitierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
Auch dieses Gutachten ließ die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zukommen. In ihrer Eingabe vom nahm diese dahingehend Stellung, sie habe weder dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11. August (richtig:) 2006 noch dem psychologischen Gutachten vom etwas hinzuzufügen. Sie möchte nur mitteilen, dass sie sich im eigenen Interesse einer intensiven Psychotherapie unterziehen werde und diese möglichst rasch in die Wege leiten werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde die Versetzung der Beschwerdeführerin auf Grund deren Antrages gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in Verbindung mit § 56 AVG mit Ablauf des in den Ruhestand aus. Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Sie sind als Sachbearbeiterin in der Servicezone in der regionalen Geschäftsstelle W in W tätig.
Diese Tätigkeit bedingt unter anderem uneingeschränkte physische und psychische Belastbarkeit.
Zur Abklärung der Dienstfähigkeit wurden Gutachten des Bundespensionsamtes und ein psychologischen Fachgutachten eingeholt.
Diese Gutachten enthalten folgende Diagnose:
Persönlichkeitsstörung, Dysthymie, langandauernde depressive Verstimmung, Mischkopfschmerz, Adipositas.
Nach dem Leistungskalkül dieser Gutachten können die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten aufgrund Ihrer herabgesetzten psychischen Belastbarkeit nicht mehr ausgeübt werden.
Eine Besserung ist zwar bei intensiver Therapie möglich aufgrund der Nichteinnahme der fachärztlich verordneten Medikamente jedoch nicht wahrscheinlich.
Hierüber wurde erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ...
Gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 ...
Aufgrund des Gutachtens des Bundespensionsamtes vom und vom sowie des psychologischen Fachgutachtens vom ergibt sich, dass Sie aufgrund Ihres medizinischen Leistungskalküls nicht mehr in der Lage sind, Ihren dienstlichen Aufgaben als Sachbearbeiterin in der Servicezone in der regionalen Geschäftsstelle W nachzukommen.
Da Ihnen weiters im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben Sie aufgrund Ihrer eingeschränkten Leistungsbreite zu erfüllen imstande sind und der Ihnen zugemutet werden kann, zugewiesen werden konnte, sind Sie dienstunfähig im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben einer amtswegigen Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 verletzt. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht sie zusammengefasst darin, die Bescheidbegründung bestehe aus apodiktischen Behauptungen ohne jede Ableitung aus Beweismitteln mit Hilfe von Beweiswürdigung. Infolge der lückenhaften Bescheidbegründung sei nicht zu erkennen, von welcher rechtlichen Betrachtungsweise die belangte Behörde in Bezug auf die Erfordernisse einer - eine Ruhestandsversetzung ausschließenden - gesundheitlichen Besserungsfähigkeit ausgegangen sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Standpunkt vertritt, die Beschwerdeführerin sei mit dem angefochtenen Bescheid antragsgemäß in den Ruhestand versetzt worden. Es fehle daher an der Prozessvoraussetzung der Beschwer. Sie sei auch nicht materiell beschwert, weil sie nicht ohne Antrag durch einen Verwaltungsakt belastet worden sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Versetzung in den Ruhestand sei nicht unklar oder undeutlich formuliert worden, sodass für die belangte Behörde Anlass bestanden hätte, die wahre Absicht der Beschwerdeführerin zu klären. Der Antrag sei auch in keiner Lage des Verfahrens zurückgezogen worden. Stattdessen fänden sich in den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin nur abstrakte Absichtserklärungen, wieder B-wertige Tätigkeiten verrichten zu wollen bzw. sich im eigenen Interesse einer Therapie unterziehen zu wollen, die darüber hinaus im Widerspruch zum übrigen Inhalt ihrer Stellungnahmen stünden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid versetzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf Grund deren Antrages in den Ruhestand und sah sich offenbar in Ansehung eines solchen Antrages von einer näheren Begründung der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 entbunden.
Gemäß § 69 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994 - AMSG, idF der Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2005, wird für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation je ein Amt (insgesamt zehn) des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird in den Angelegenheiten des § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe übertragen, dass für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle; über Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Gemäß Art. 21 Abs. 4 Z. 4 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, trat u.a. § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162 - DVV 1981, mit Ablauf des außer Kraft. Daraus folgt, dass die in § 69 Abs. 1 dritter Satz AMSG vorgesehene Übertragung von Zuständigkeiten im jeweiligen Umfang des § 1 DVV 1981 seit mangels Geltung dieser verwiesenen Norm keinen Anwendungsbereich mehr findet.
Im vorliegenden Beschwerdefall bestehen daher keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des belangten Bundesministers als Dienstbehörde erster Instanz.
§ 14 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."
Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit können gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten eingeleitet werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermittelt § 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten folgende Rechtsansprüche:
a) den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979. Die Verletzung dieses Rechts kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn der von Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde;
b) den Anspruch auf Nichtversetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist. Die Verletzung dieses Rechts kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2000/12/0187, sowie vom , Zl. 2002/12/0009).
Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte die Verfahrenseinleitung unstrittig auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom . Ihr blieb es aber unbenommen, ihren Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 1 Abs. 1 DVG i. V.m. § 13 Abs. 7 AVG bis zur Erlassung eines Bescheides zurückzuziehen.
Auch die Zurückziehung eines Anbringens selbst stellt ein Anbringen dar. Die Zurückziehung eines Antrages bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde gemäß § 37 und § 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (vgl. etwa die in Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, unter Rz. 39 und 41 zu § 13 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Selbst wenn man der am Ende der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom gebrauchten Wendung, wieder B-wertige Tätigkeit verrichten zu wollen, noch nicht den eindeutigen Erklärungswert zubilligen wollte, den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zurückzuziehen, so war die belangte Behörde unter verständiger Würdigung dieser Erklärung im Hinblick auf das damals vorliegende Gutachten des Bundespensionsamtes, das von einer Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging, nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor an ihrem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand festhalten wollte.
Da die belangte Behörde dies verkannte und über einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Versetzung in den Ruhestand absprach, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am