VwGH vom 02.07.2007, 2006/12/0177
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des Dr. WD in W, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. BMF-111301/0168-II/5/2006, betreffend Kürzung des Ruhegenusses nach dem Teilpensionsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht auf Grund einer Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), seit in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war im Zeitraum zwischen und Präsident der Ärztekammer für Wien (nach der Aktenlage erfolgte seine erstmalige Wahl in diese Funktion im Jahr 1999; die Wiederwahl erfolgte 2003). Unstrittig bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen und als Präsident der Ärztekammer für Wien eine zwölfmal jährlich zu bezahlende monatliche Geldleistung (gemäß § 3 der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom , im Folgenden: VO) in einer jedenfalls EUR 6.333,30 erreichenden Höhe.
Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom wurde festgestellt, dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers vom an bis gemäß § 2 Abs. 2 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 (im Folgenden: TPG), um einen Ruhensbetrag in der Höhe von EUR 1.373,-- im Jahr 2003, in der Höhe von EUR 1.830,70 im Jahr 2004 und in der Höhe von EUR 2.293,60 im Jahr 2005, zu kürzen sei.
Der Berechnung dieses Kürzungsbetrages legte die belangte Behörde für die Jahre 2003 und 2004 eine Vollpension in der Höhe von EUR 4.576,80 und erkennbar für das Jahr 2005 eine solche von EUR 4.587,10, sowie die genannte Geldleistung als Erwerbseinkommen in einer Höhe von EUR 6.333,30 zu Grunde. Da der sich solcherart errechnende Ruhensbetrag die Grenzen des § 2 Abs. 2 Z. 4 lit. a TPG übersteige, sei unter Berücksichtigung der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung sowie des § 6 Abs. 3 Z. 3 und 4 TPG der Ruhensbetrag für das Jahr 2003 mit 30 %, für das Jahr 2004 mit 40 % und ab dem Jahr 2005 mit 50 % der Vollpension festzusetzen gewesen.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde ergänzend aus, der Verfassungsgerichtshof habe zwar mit Erkenntnis vom , VfSlg. Nr. 17.683, die (verschiedenen) Fassungen des § 2 TPG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung sei mit dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt () in Kraft getreten. Bis dahin seien die Ruhensbestimmungen jedoch zeitraumbezogen weiterhin anwendbar.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er vertrat die Auffassung, die erstinstanzliche Pensionsbehörde hätte die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Rechtslage anzuwenden gehabt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, die Aufhebung von Fassungen des § 2 TPG durch den Verfassungsgerichtshof bewirke nach Art. 140 Abs. 7 B-VG lediglich, dass die in Rede stehende Gesetzesbestimmungen in den maßgeblichen Fassungen auf die Anlassfälle nicht mehr anwendbar seien. Art. 140 Abs. 7 B-VG normiere jedoch ausdrücklich weiters, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme der Anlassfälle das Gesetz weiterhin anzuwenden sei, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspreche. Dies sei vorliegendenfalls nicht geschehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Z. 4 TPG (die wiedergegebenen Teile in der Stammfassung) lautete:
"§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe
...
4. Erwerbseinkommen:
a) das Entgelt aus einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit,
b) das Einkommen aus einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit, ...
c) die Bezüge der
...
dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
genannten Organe oder Funktionäre,
wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt."
§ 1 Z. 4 TPG wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005 neu gefasst. Die Neufassung trat jedoch erst mit in Kraft.
§ 2 TPG (Art. 13 des - als so genanntes Sammelgesetz erlassenen - 1. Budgetbegleitgesetzes 1997) lautete in der Stammfassung BGBl. I Nr. 138/1997 wie folgt:
"§ 2. (1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
1. Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension
zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
2. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf
Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der
sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der
höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der
jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise
zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden
Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
3. Vom Gesamteinkommen ruhen,
a) wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das
Ausscheiden aus der Funktion vor dem vollendeten 60. Lebensjahr
wirksam geworden ist,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
von den ersten 12 000 S ............................ | 0%, |
von den weiteren 6 000 S .......................... | 30%, |
von den weiteren 6 000 S .......................... | 40%, |
von allen weiteren Beträgen ...................... | 50%; |
b) wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das
Ausscheiden aus der Funktion zum oder nach dem vollendeten 60.,
aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
von den ersten 18 000 S ............................ | 0%, |
von den weiteren 6 000 S .......................... | 30%, |
von den weiteren 6 000 S .......................... | 40%, |
von allen weiteren Beträgen ...................... | 50%. |
4. Der Ruhensbetrag darf
a) weder 50% der Vollpension
b) noch das Erwerbseinkommen
überschreiten.
5. Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension."
Diese Bestimmung trat mit in Kraft.
Mit Art. 9 Z. 1 und 2 des - als so genanntes Sammelgesetz erlassenen - Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, wurde § 2 TPG wie folgt geändert:
"1. Im § 2 Abs. 2 Z. 3 lit. a wird der Ausdruck
'60. Lebensjahr' durch den Ausdruck '738. Lebensmonat' ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 Z. 3 lit. b erster Halbsatz lautet:
'wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem vollendeten 738. Lebensmonat, aber vor dem vollendeten
65. Lebensjahr wirksam geworden oder nach § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder nach entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist.' "
§ 2 Abs. 2 Z. 3 TPG idF Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 trat (rückwirkend) mit in Kraft.
Mit Art. 16 Z. 1 des - als so genanntes Sammelgesetz erlassenen - Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde § 2 TPG wie folgt geändert:
"§ 2 Abs. 2 Z 3 lautet:
'3. Vom Gesamteinkommen ruhen
a) wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 oder § 207n des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist,
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von den ersten 886,1 EUR ............................... | 0%, |
von den weiteren 443 EUR .............................. | 30%, |
von den weiteren 443 EUR .............................. | 40%, |
von allen weiteren Beträgen ...................... | 50%; |
b) wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 oder § 15a BDG 1979 oder entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist,
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von den ersten 1 329,1 EUR ............................ | 0%, |
von den weiteren 443 EUR .............................. | 30%, |
von den weiteren 443 EUR .............................. | 40%, |
von allen weiteren Beträgen ...................... | 50%.' " |
§ 2 Abs. 2 Z. 3 TPG idF BGBl. I Nr. 71/2003 trat mit in Kraft.
Mit Art. 10 Z. 2 der - als so genanntes Sammelgesetz erlassenen - 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, wurde § 2 TPG wie folgt ergänzt:
"Im § 2 Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt:
'6. Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung ist der im jeweiligen Sonderzahlungsmonat Geldleistungende ungekürzte Ruhebezug.' "
§ 2 Abs. 2 TPG idF BGBl. I Nr. 130/2003 trat mit in Kraft.
Mit Art. 16 Z. 1 des - als so genanntes Sammelgesetz erlassenen - Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004 wurde § 2 TPG schließlich wie folgt geändert:
"Im § 2 Abs. 2 Z 3 lit. b wird das Zitat '§ 15 oder 15a' durch das Zitat '§ 15 (in Verbindung mit § 236b oder § 236c), § 15a, § 15b oder § 15c' ersetzt."
§ 2 Abs. 2 Z. 3 lit. b TPG idF BGBl. I Nr. 142/2004 trat mit in Kraft.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 67/05 ua (= VfSlg. Nr. 17.683), wurde § 2 TPG in den Fassungen BGBl. I Nr. 86/2001, BGBl. I Nr. 71/2003, BGBl. I Nr. 130/2003 und BGBl. I Nr. 142/2004 als verfassungswidrig aufgehoben.
Sonstige Aussprüche nahm der Verfassungsgerichtshof nicht vor.
Die Kundmachung dieser Aufhebung durch den Bundeskanzler erfolgte durch das am ausgegebene BGBl. I Nr. 141/2005.
§ 6 Abs. 3 Z. 3 und 4 TPG in der Fassung dieses Absatzes nach der Stammfassung des Gesetzes lauten:
"§ 6. ...
...
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
...
3. im Jahr 2003 30% und
4. im Jahr 2004 40%
der Vollpension nicht überschreiten."
§ 2 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. b sowie Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 (im Folgenden: BezBegrBVG), lauten in der Stammfassung:
"Sonstige Leistungen
§ 2. (1) Die Landesgesetzgebung hat in den bezügerechtlichen Regelungen einen einheitlichen Bezug vorzusehen, neben dem keine sonstigen Leistungen für die betreffende Funktion zulässig sind, außer eine den Grundsätzen der Regelung des Bundes entsprechende Bezugsfortzahlungs-, Aufwandsersatz- und Dienstwagenregelung.
...
Obergrenzen für sonstige Funktionäre
§ 10. (1) Die Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragen
...
2. ...
b) für die obersten Funktionäre der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen auf Landesebene 130%,
...
des Ausgangsbetrages nach § 1.
(2) Die Bezüge von Funktionären der Oesterreichischen Nationalbank, der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion, bei Funktionen auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für erstmals bestellte Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.
(3) Eine Pensionsregelung für neu oder weiter bestellte Funktionäre der Oesterreichischen Nationalbank hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen, wobei früher erworbene Anwartschaften auf Pensionsansprüche gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage des nach der Wiederbestellung gebührenden Bezuges gewahrt bleiben."
Gemäß § 74 Abs. 2 des Ärztegesetzes, BGBl. I Nr. 169/1998 (im Folgenden: ÄrzteG), in seiner Fassung vor seiner am in Kraft getretenen Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2005 wurden die (die Vollversammlung bildenden) Kammerräte durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endete mit der Konstituierung der neugewählten Vollversammlung.
Gemäß § 78 Abs. 1 ÄrzteG (Stammfassung) ist die Vollversammlung vom bisherigen Präsidenten bzw. vom bisherigen Vizepräsidenten, sonst vom an Lebensjahren ältesten Kammerrat so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens acht Wochen nach der Wahl der Kammerräte abgehalten wird. Sie ist von diesem bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.
Gemäß § 79 Abs. 1 erster Satz ÄrzteG (gleichfalls in der Fassung vor der Novellierung dieser Bestimmung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2005) wählte die Vollversammlung in der Eröffnungssitzung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Präsidenten.
Gemäß § 83 Abs. 1 ÄrzteG (gleichfalls in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2005) vertritt der Präsident die Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen gemäß § 84 ÄrzteG, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke.
Gemäß § 1 VO gebührt den Funktionären, Referenten und sonstigen Beauftragten der Ärztekammer für Wien in Ausübung ihres Amtes die Entschädigung ihres Aufwandes in der Form von Funktionsgebühren, Auslagenersätzen, Sitzungsgeldern, Bearbeitungsgebühren, Tag- und Nächtigungsgeldern sowie Fahrtkostenersätzen. Gemäß § 3 Abs. 1 VO stehen Funktionsgebühren und Auslagenersätze als Ersatz für Zeitversäumnis und Verdienst- bzw. Einnahmenentgang nur jenen Funktionären, die in der Anlage angeführt sind, zu. Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Inanspruchnahme durch die Funktion. In der Anlage ist für den Präsidenten ein(e) "Funktionsgebühr/Auslagenersatz" in Höhe EUR 6.396,-- vorgesehen.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich bei der von ihm bezogenen Geldleistung um "Erwerbseinkommen" im Verständnis des § 1 Z. 4 TPG handle. Es liege nämlich weder ein Entgelt aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 1 Z. 4 lit. a TPG), noch ein Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 1 Z. 4 lit. b TPG) vor (wird näher ausgeführt). Schließlich fiele die Geldleistung auch nicht unter § 1 Z. 4 lit. c, insbesondere auch nicht sublit. dd TPG, weil er kein Funktionär im Sinne des § 10 Abs. 1 BezBegrBVG sei. Es sei daher aus § 1 Z. 4 lit. c TPG ein argumentum e contrario zu ziehen, wonach der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen beziehe.
Dem ist - neben dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer den Charakter der von ihm bezogenen Geldleistung als Erwerbseinkommen im Verständnis des TPG im Verwaltungsverfahren gar nicht bestritten hat - Folgendes zu erwidern:
Der Beschwerdeführer bezog die in ihrer Einordnung strittige Geldleistung unstrittig in seiner Eigenschaft als Präsident der Ärztekammer für Wien. Im Hinblick auf die in § 83 Abs. 1 ÄrzteG umschriebenen Zuständigkeiten des Präsidenten einer Landesärztekammer ist dieser als "oberster Funktionär einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Landesebene" im Verständnis des § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. b des BezBegrBVG anzusehen.
Wenn § 10 Abs. 1 leg. cit. die Obergrenzen lediglich für "nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes", also nach dem , bestellte Funktionäre festschreibt, so bezweckt diese Einschränkung offenbar den Schutz wohlerworbener Rechte. Die genannten Obergrenzen sollen daher für jene Funktionsperiode, für die ein oberster Funktionär bereits vor Inkrafttreten des in Rede stehenden Bundesverfassungsgesetzes bestellt wurde, noch nicht gelten. Wohl aber gelten diese Begrenzungen für Funktionäre, welche nach Inkrafttreten des BezBegrBVG für weitere Funktionsperioden wiederbestellt werden (vgl. hiezu auch § 10 Abs. 2 und 3 leg. cit., wo von "erstmals" bzw. "neu oder weiter" bestellten Funktionären die Rede ist, was nahe legt, dass auch eine weitere Bestellung als maßgebliche Bestellung im Verständnis des Abs. 1 leg. cit. zu werten ist).
Vor diesem Hintergrund ist es aber im Hinblick auf § 74 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 erster Satz ÄrzteG schon rechtlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die hier in Rede stehende Geldleistung als ein vor dem Inkrafttreten des BezBegrBVG bestellter Funktionär (Präsident der Ärztekammer) bezogen hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer als Präsident der Ärztekammer bezogenen Geldleistung um einen "Bezug" im Verständnis des § 1 Z. 4 lit. c (sublit. dd) TPG handelt:
Wie der Verweis in der genannten Bestimmung auf § 10 BezBegrBVG zeigt, versteht erstere den Begriff "Bezug" im Sinne der zuletzt zitierten Bestimmung des BezBegrBVG. Dieses enthält keine ausdrückliche Definition des Bezugsbegriffes für oberste Funktionäre gesetzlicher beruflicher Vertretungen auf Landesebene.
Die auf Grundlage des § 3 VO monatlich in gleicher Höhe bezogene Geldleistung wird als "Funktionsgebühr/Auslagenersatz" bezeichnet. Sie dient jedoch nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 VO nicht (primär) der (pauschalen) Abgeltung von Auslagen, sondern dem Ersatz für Zeitversäumnis und Verdienst-, bzw. Einnahmenentgang. Darüber hinaus ist das BezBegrBVG vom - wenngleich nicht immer durchgehaltenen - Grundsatz der Einheitlichkeit des Bezuges, was insbesondere die Aufgabe der vormaligen Kumulation von Bezug und (pauschaliertem) Auslagenersatz zur Folge haben sollte, getragen (Wieser in Korinek-Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 16 der Vorbemerkungen zum BezBegrBVG). Wenn auch § 2 Abs. 1 BezBegrBVG hier nicht anwendbar ist und der Dienstgeber im Bereich des § 10 leg. cit. frei ist, neben den "monatlichen Bezügen" auch "Nebenleistungen" zu gewähren (vgl. Wieser, a.a.O., Rz 3 zu § 10 BezBegrBVG), zeigt die erstgenannte Bestimmung doch, dass das zitierte Bundesverfassungsgesetz unter dem "einheitlichen" Begriff des Bezuges im Prinzip alle Geldleistungen zusammenfassen wollte, die der Funktionsträger regelmäßig in gleicher Höhe als Gegenleistung für die Ausübung der Funktion erhält; "sonstige", nicht in den Bezugsbegriff einzurechnende Leistungen stellen nach dem Verständnis des BezBegrBVG insbesondere die auf Bundesebene bestehenden Bezugsfortzahlungs-, Aufwandsersatz- und Dienstwagenregelungen dar. Die dort angesprochenen Aufwandersatzregelungen beziehen sich auf den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen (vgl. Wieser, a.a.O. Rz 2 zu § 2 BezBegrBVG).
Unabhängig von der Frage, ob der Verordnungsgeberin der VO auch andere Gestaltungsmöglichkeiten offen gestanden wären, hat sie gemäß § 3 VO unter dem Titel "Funktionsgebühr/Aufwandersatz" eine einheitliche monatliche Geldleistung für den Präsidenten vorgesehen, ohne daneben (pauschalierte) Nebenleistungen aus dem Titel eines echten Aufwand-(oder Auslagen-)ersatzes (gesondert) abzugelten. Diese sohin einheitliche Geldleistung ist dem Begriff des "Bezuges" im Verständnis des § 10 Abs. 1 BezBegrBVG und des § 1 Z. 4 lit. c TPG zu unterstellen. Für letzteres spricht überdies auch die Funktion dieser Geldleistung als Surrogat für Erwerbseinkommen (im Verständnis des § 1 Z. 4 lit. a bzw. lit. b TPG).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am