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VwGH vom 27.11.2012, 2011/03/0093

VwGH vom 27.11.2012, 2011/03/0093

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Köller, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H H in K, vertreten durch Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer und Mag. Gerlinde Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl KUVS-K5- 2254/4/2010, betreffend Auskunft nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete am an die Kärntner Landesregierung zu Handen des Finanzlandesrates D ein als "Auskunftsbegehren" nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG), dem Auskunftspflichtgesetz und dem Art 20 B-VG bezeichnetes Schreiben, in dem er (wörtlich) folgende Fragen stellte:

"1. Wie viel Geld floss aus Mitteln der Kärntner Landesregierung im Jahr 2008 und 2009 (Q1 - Q3) an Marketingausgaben (beispielsweise Print-Anzeigen, Prospekte als Beilagen zu Printmedien, Postwurf-Sendungen, Marketing-Beiträge für Werbekooperationen, Online-Kampagnen oder Rundfunk-Spots) für die einzelnen Regierungsmitglieder?

Referent 2008

Q1 bis Q3 2009

J H (BZÖ) _____._____Euro

G D (BZÖ) _____._____Euro _____._____Euro

U S (BZÖ) _____._____Euro

_____._____Euro

C R (BZÖ) _____._____Euro _____._____Euro

H D (BZÖ) _____._____Euro _____._____Euro

J M (ÖVP) _____._____Euro

_____._____Euro

R R (SPÖ) _____._____Euro

_____._____Euro

P K (SPÖ) _____._____Euro

_____._____Euro

N C (SPÖ) _____._____Euro

_____._____Euro

Ressortübergreifend _____._____Euro

_____._____Euro

2. In welchen Größenordnungen konnten die Regierungsreferate Rabatte vereinbaren? Wie hoch ist der durchschnittliche Rabattsatz?

3. Wo im Rechnungsabschluss (unter welcher Position/unter welchen Positionen) finden sich die in Frage stehenden Aufwendungen?"

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom gab die Kärntner Landesregierung dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers - nach mehrmaliger Urgenz seitens des Beschwerdeführers - nicht statt. Begründend verwies sie im Wesentlichen darauf, dass es im gegenständlichen Fall erforderlich wäre, unzählige Belege händisch zu sichten, um die Fragen beantworten zu können. Eine detaillierte Aufstellung der Marketingausgaben der einzelnen Referenten, wie sie der Auskunftswerber wünsche, müsste erst erarbeitet werden. Das heiße, dass die Beantwortung der Fragen umfangreiche Ausarbeitungen erfordern und umfangreiche Zeit- und Personalkapazitäten in Anspruch nehmen würde, wodurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre. Im Hinblick darauf, dass der Auskunftswerber Informationen über die Marketingausgaben für das Jahr 2008 haben wolle und LR D erst seit Ende 2008 im Amt sei, sei auf § 1 Abs 2 K-ISG zu verweisen, wonach Auskünfte nur über Angelegenheiten zu erteilen seien, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens bereits bekannt seien. Um diese Auskunft erteilen zu können, müssten die Informationen erst beschafft oder erarbeitet werden, was eindeutig dem Grundgedanken der Auskunftspflicht widerstreite. Aus dem im Internet unter www.ktn.gv.at - Themen Budget und Finanzen - veröffentlichten jeweiligen Landesvoranschlag bzw Rechnungsabschluss könnten die Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit einzelner Referenten entnommen werden, wobei die Aufzählung nicht abschließend sei. Das bedeute, dass dem Auskunftswerber die derzeit zur Verfügung stehenden Daten und Informationen, die nicht erst durch umfangreiche Ausarbeitungen ermittelt werden müssen, im Sinne des § 1 Abs 3 K-ISG auch auf andere Weise, nämlich aus dem Internet, unmittelbar zugänglich seien. Aus den dargelegten Gründen werde die Auskunft auf Grundlage des § 1 Abs 2 und 3 iVm § 4 Abs 1 K-ISG verweigert.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung - ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Vertreter der Erstbehörde habe im Zuge der Berufungsverhandlung angegeben, dass pro Jahr ca 500.000 Auszahlungen anfallen würden, wovon ca 200.000 an Firmen und Gewerbetreibende gehen würden. Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung des Bundes weise für die Öffentlichkeitsarbeit keine eigene Position auf. Diese Ausgaben seien unter Verwaltungs- und Betriebsausgaben und hier wiederum unter Entgelte für Firmen und Gewerbetreibende bzw Einzelpersonen enthalten. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe es auch Kreditoren- und Personenkonten bzw 101 Konten gegeben, über die derartige Zahlungen gelaufen seien und es hätten 42 unterschiedliche Bewirtschafter im Amt der Kärntner Landesregierung derartige Ausgaben veranlasst. Hinsichtlich der gewährten Rabatte sei auszuführen, dass Auftraggeber im Land Kärnten keine zentrale Stelle sei. Es könne nur jeder Referent und jeder Auftraggeber diesbezüglich Auftrag erteilen. Es wäre nur durch händische Sichtung möglich festzustellen, ob eine Rechnung tatsächlich einen Rabatt ausweise. Zu Punkt 3 der Anfrage habe der Vertreter der Erstbehörde ausgeführt, dass oft Aufwendungen im Rahmen von Projekten vergeben würden und daher nicht ersichtlich gesondert ausgewiesen seien. Es wäre daher in diesem Punkt nur möglich, beispielhafte Auskunft zu erteilen, eine vollständige Auskunft wäre nicht möglich. Das neue unterstützende Softwaresystem SAP sei erst seit dem Jahr 2010 in Gebrauch.

Anschließend führte die belangte Behörde wörtlich aus: "Diese Feststellungen stützen sich auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Verfahren."

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, im gegenständlichen Fall habe "das durchgeführte Beweisverfahren ergeben", dass zu den vom Beschwerdeführer beantragten Auskünften, insbesondere Punkt 1 des Auskunftsbegehrens, eine präzise Aussage nur möglich sei, "wenn man wochenlang händisch auswertet". Dies treffe auch auf Punkt 2 der Anfrage zu. Zu Punkt 3 des Auskunftsbegehrens sei eine genaue Auskunft ebenfalls nicht möglich, "da z.B. im Rahmen von Projekten sich derartige Aufwendungen befinden und diese nicht gesondert ausgewiesen sind".

Nur gesichertes Wissen könne Gegenstand einer Auskunft sein. Die Verwaltung sei keinesfalls umfangreich zu Ausarbeitungen oder zur Erstellung von Gutachten verpflichtet. Im Übrigen dürfe auf die ausführliche Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden. Beigepflichtet werde dem Beschwerdeführer darin, dass es sich "bei der verfahrensgegenständlichen Materie um ein demokratisches Mittel" handle; die vorliegenden zur Anwendung gebrachten Bestimmungen würden jedoch eine Einschränkung dahingehend vorsehen, dass die Auskunft nur in einem solchen Umfang zu erteilen sei, wenn die Auskunftserteilung keine umfangreichen Ausarbeitungen erforderten. Entgegen dem Berufungsvorbringen, wonach aufgrund der vorliegenden Software bei der Erstbehörde eine einfache Datenbankanfrage genügen würde, um die von ihm gestellte Anfrage zu beantworten, werde darauf verwiesen, dass die Erstbehörde dies für den angefragten Zeitraum 2008/2009 in Abrede gestellt habe. Das Softwaresystem SAP sei erst sei dem Jahr 2010 in Gebrauch und stamme auch ein vom Beschwerdeführer zitiertes Interview des Finanzlandesrates D vom Dezember 2010. Da somit insgesamt zur Beantwortung des Auskunftsbegehrens umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 1 Abs 1 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes - K-ISG, LGBl Nr 70/2005, haben unter anderem Organe des Landes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Unter Auskünften sind nach § 1 Abs 2 K-ISG Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen. Gemäß § 1 Abs 3 K-ISG ist Auskunft nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.

2. Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel geltend, es sei nach der Begründung des angefochtenen Bescheides unklar, ob das dort wiedergegebene Vorbringen der Kärntner Landesregierung in der Berufungsverhandlung den festgestellten Sachverhalt bilde. Selbst wenn aber davon auszugehen sei, dass die belangte Behörde dieses Vorbringen zum festgestellten Sachverhalt habe machen wollen, fehle diesbezüglich jegliche Beweiswürdigung. Hätte die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorgenommen, so hätte sie zu dem Ergebnis kommen können, dass, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, die begehrten Auskünfte aufgrund vorhandener Controlling-Mechanismen im Land Kärnten mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu erteilen gewesen wären.

Schon dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:

Die belangte Behörde stützte ihre rechtliche Beurteilung, die strittigen Auskünfte seien nicht zu erteilen, weil sie umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würden (§ 1 Abs 3 K-ISG), sachverhaltsmäßig darauf, dass - wie "das durchgeführte Beweisverfahren ergeben" habe - eine präzise Beantwortung der Fragen nur möglich wäre, "wenn man (gemeint offenbar die Bezug habenden Belege) wochenlang händisch" auswerte. Diese Sachverhaltsfeststellung gründete sie erkennbar nur auf das Vorbringen des Vertreters der Kärntner Landesregierung in der Berufungsverhandlung, ohne dazu ein Beweisverfahren (etwa die Einvernahme von Zeugen) durchgeführt und sich mit den vom Beschwerdeführer bestrittenen Behauptungen der Kärntner Landesregierung beweiswürdigend auseinandergesetzt zu haben. Das behördliche Verfahren und die Begründung des angefochtenen Bescheides sind daher mit Verfahrensmängeln belastet, denen Relevanz für den Verfahrensausgang zukommen kann. Der angefochtene Bescheid vermag daher schon deshalb keinen Bestand zu haben.

3. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rügt, sein Auskunftsbegehren betreffe Fakten, die den einzelnen Referenten der Kärntner Landesregierung bei gewissenhaftem Umgang mit den ihnen anvertrauten Geldern und entsprechender Buchführung bekannt sein müssten, so ist klarstellend festzuhalten, dass nur gesichertes Wissen Gegenstand einer Auskunft sein kann. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (vgl etwa , und vom , 2004/04/0018, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend sieht § 1 Abs 3 K-ISG auch vor, dass die Auskunftserteilung abzulehnen ist, wenn sie umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde. Es kommt daher im gegenständlichen Verfahren nicht darauf an, welche Informationen bei der Kärntner Landesregierung vorhanden sein müssten, sondern welche Informationen vorhanden sind, um dem Auskunftsersuchen ohne umfangreiche Ausarbeitungen entsprechen zu können, unabhängig aber von den konkreten Personen, die ein Regierungsamt bekleidet haben und deren persönlicher Kenntnis.

Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung in obigem Sinne vorliegen, trifft allerdings das auskunftspflichtige Organ und es ist nicht Aufgabe des Auskunftswerbers darzulegen, dass die von ihm gewünschten Informationen bei der Kärntner Landesregierung vorhanden sind, sondern Letztere muss unter Beweis stellen, dass die gewünschten Informationen umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würden. Insofern reicht es auch nicht aus, dass die Kärntner Landesregierung - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anführt - das Vorhandensein elektronisch gespeicherter und leicht abrufbarer Daten bezüglich der gewünschten Informationen für den strittigen Zeitraum "in Abrede gestellt hat". Es bedarf vielmehr entsprechender Nachweise, um vom darauf Bezug nehmenden Auskunftsverweigerungsgrund ausgehen zu können.

4. Der Beschwerdeführer macht auch geltend, dass in Beantwortung der ersten Frage eine "zumindest überschlagsweise Bezifferung" der Ressortaufwendungen für "Marketing" erfolgen hätte müssen bzw es möglich gewesen wäre, eine "grundsätzliche Angabe über die Größenordnung von Rabatten im Vergleich zu den marktüblichen Rabatten (Entsprechung, höhere oder geringere Rabatte") zur Beantwortung der zweiten Frage anzuführen.

Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass dem Auskunftsbegehren zumindest teilweise entsprochen werden muss, wenn die gewünschten Informationen - mit vertretbarem Arbeitsaufwand - in diesem Umfang gegeben werden können (vgl § 1 Abs 3 K-ISG: "Auskunft ist … in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt."). Soweit die vorhandenen Informationen daher die Möglichkeit eröffnen, die Fragen des Beschwerdeführers teilweise zu beantworten (etwa in der Form, dass für die genannten Regierungsmitglieder in den angefragten Zeiträumen Marketingausgaben in einer bezifferbaren Mindestsumme getätigt wurden), kann eine Auskunftserteilung nicht generell unter Hinweis auf notwendige umfangreiche Ausarbeitungen zur vollständigen Beantwortung der Fragen abgelehnt werden.

Allerdings lässt die erste Frage des vorliegenden Auskunftsbegehrens nicht erkennen, dass sie - wie der Beschwerdeführer argumentiert - durch eine bloß "überschlagsweise Bezifferung" der Ausgaben beantwortet werden hätte können. Auch betraf die zweite Frage des Beschwerdeführers - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - keinen Vergleich mit "marktüblichen Rabatten" und war daher eine Auskunft in der von ihm nun (in der Beschwerde) begehrten Form jedenfalls nicht zu erteilen.

5. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die Kärntner Landesregierung hätte in Beantwortung der dritten Frage seines Auskunftsbegehrens zumindest jene Positionen im Rechnungsabschluss anführen müssen, unter denen Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit "überwiegend zu finden" seien und sie hätte ergänzend anführen können, dass "das Enthaltensein von weiteren Öffentlichkeitsarbeitspositionen in anderen Positionen möglich" sei.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die belangte Behörde - anders als die Behörde erster Instanz - die Ablehnung einer Auskunft zur dritten Frage nicht etwa damit begründet hat, dass diese Informationen dem Beschwerdeführer im Sinne des § 1 Abs 3 letzter Halbsatz K-ISG (zumindest teilweise) auf andere Weise unmittelbar zugänglich seien. Dieser Auskunftsverweigerungsgrund käme im Übrigen nur dann in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer nicht nur der Rechnungsabschluss als solcher, sondern auch die gewünschte Information, unter welchen Positionen des Rechnungsabschlusses die angefragten Marketingausgaben zu finden sind, unmittelbar zugänglich wäre, also der veröffentlichte Rechnungsabschluss diesbezüglich eine klare Zuordnung ermöglicht.

Zu den Erwägungen der belangten Behörde, auch zur Beantwortung der dritten Frage des Auskunftsbegehrens wären umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich, ist darauf hinzuweisen, dass selbst der Vertreter der Kärntner Landesregierung in der Berufungsverhandlung zugestanden hat, es hätte "selbstverständlich im Anfragepunkt 3 beispielhaft Auskunft … erteilt werden können"; nur "eine vollständige Auskunft wäre nicht möglich gewesen". Insofern erweist ist die Schlussfolgerung der belangten Behörde, auch zur dritten Frage des Auskunftsbegehrens wäre (nicht einmal teilweise) Auskunft zu erteilen gewesen, nicht nachvollziehbar begründet.

6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am