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VwGH vom 11.10.2007, 2006/12/0171

VwGH vom 11.10.2007, 2006/12/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der P in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Bi-010375/1-2006-Kai, betreffend Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und unterrichtete im Schuljahr 2005/06 an der Hauptschule A u.a. Sport.

In ihrer Eingabe vom brachte sie vor, da sich ihre Sehleistung wieder verschlechtert habe, habe sie eine neue Gleitsichtbrille (fast EUR 600,--) benötigt. Nun unterrichte sie auch Sport und es sei in der Praxis nicht möglich, dazu diese Gleitsichtbrille zu tragen. Dies könnten Augenärzte und Optiker bestätigen. Für den Turnsaalbetrieb, Sportplatz usw. benötige sie eine Fernbrille. Ihre alte, selbst erworbene, sei schon zu schwach. Diese Brillen verwende sie ausschließlich für den Turnunterricht und sehe die Anschaffung als notwendigen Mehraufwand, der ihr in Ausübung ihres Dienstes entstehe. Auf eigene Kosten habe sie bereits eine Sportbrille (Clipbrille) für den Wintersport (Skitage, Skikurs, Langlauf bei Schnee im Ort an vier Tagen pro Jahr) um knapp EUR 400,-- angeschafft. Laut Anbot eines Optikers kosteten die billigsten Ferngläser zweiter Wahl EUR 89,-- pro Stück zuzüglich Fassung. Sie hätte gerne Kosten gespart, es sei ihr aber nicht gestattet worden, die neuen Gleitsichtgläser in die alte Fassung zu geben. Deshalb müsse sie nun, wie ihr ja auch von der Oberösterreichischen Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge angeraten worden sei, dieses Ansuchen stellen.

Der Bezirksschulrat R leitete dieses Ansuchen an den Landesschulrat für Oberösterreich mit der Stellungnahme weiter, ein Turnunterricht mit einer Gleitsichtbrille sei möglich, daher sei eine Notwendigkeit einer Fernbrille nicht gegeben.

Nachdem der Landesschulrat für Oberösterreich dieses Ansuchen formlos (mit näherer Begründung) abgelehnt hatte, ersuchte die Beschwerdeführerin um bescheidmäßige Ablehnung ihres Ansuchens.

Mit Bescheid vom wies der Landesschulrat für Oberösterreich das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Ersatz eines Mehraufwandes zur Anschaffung von Fernbrillen, gegründet auf § 20 Abs. 1 GehG, als unbegründet ab. § 20 Abs. 1 GehG verlange - so die wesentliche Begründung - einen Mehraufwand. Das bedeute, dass ein allgemeiner Aufwand nicht ausreiche, um eine Ersatzpflicht des Dienstgebers zu begründen. Alle für die entsprechende Dienstausübung charakteristischen Aufwendungen seien somit nicht ersatzfähig und bereits durch das dem Beamten zustehende Gehalt abgedeckt. Dieser müsse also konkret für den Turnunterricht für Turnbekleidung, Schuhe etc. selbst aufkommen. Auch die Anschaffung einer Fernbrille zur behaupteten besseren Erteilung dieses Unterrichts sei in diesem Sinn kein außerordentlicher Aufwand, da von jedem Turnlehrer verlangt werde, eine eigene Ausrüstung, die er zur ordnungsgemäßen Erteilung des Turnunterrichts benötige, beizustellen. Aus diesem Grund sei es auch gleichgültig, falls - wie ebenfalls behauptet - die Fernbrille nur für den Turnunterricht benötigt werde. Laut Stellungnahme des Bezirksschulrates R sei eine ordnungsgemäße Erteilung des Turnunterrichts auch mit einer Gleitsichtbrille möglich. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin laut dem Schreiben der Oberösterreichischen Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge die Möglichkeit gehabt, sich statt der Gleitsichtbrille eine Fern- und eine Nahbrille bewilligen zu lassen. Der Aufwand sei deshalb auch nicht "notwendigerweise" im Sinn des § 20 Abs. 1 GehG entstanden.

In ihrer Eingabe vom erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Berufung. Sie erachte in der Begründung des Erstbescheides, dass laut Stellungnahme des Bezirksschulrates R die Notwendigkeit einer Fernbrille beim Turnunterricht nicht gegeben wäre, einen in der Erhebung zur Bescheiderstellung gravierenden Formfehler, weil die Sehtauglichkeit und die Notwendigkeit einer Fernbrille keinesfalls durch einen Bezirksschulinspektor festgestellt werden könne. Hier wäre jedenfalls ein medizinisches Gutachten (Facharzt) zu erstellen gewesen, dies sei jedoch nicht geschehen. Weiters stelle die Anschaffung der eigens für den Turnunterricht - und nur für diesen - zu verwendenden Fernbrille für die Beschwerdeführerin sehr wohl einen Mehraufwand dar, der ihr in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei. Die in der Begründung aufgestellte Behauptung, es wäre gleichgültig, dass diese Fernbrille nur für den Turnunterricht verwendet würde, sei zurückzuweisen, da sie keine charakteristische Aufwendung darstelle, die durch das dem Beamten zustehende Gehalt abzudecken sei, sondern vielmehr als außerordentlicher Aufwand anzusehen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den Erstbescheid. Erwägend führte die belangte Behörde in der Begründung nach Wiedergabe des § 8 Abs. 2 Oö. LDHG 1986, des § 20 Abs. 1 GehG sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, unter allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erteilung des Turnunterrichts fielen konkret jedenfalls die Kosten für die Anschaffung von Turnbekleidung, Schuhen etc. Nur Aufwendungen, die deutlich über dem durchschnittlichen Aufwand eines Beamten lägen, der mit der Erteilung des Turnunterrichts unter gewöhnlichen Verhältnissen üblicherweise verbunden sei, könnten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 GehG begründen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 283/75 = Slg. 9077/A, und die sonstigen mit der Erteilung des Turnunterrichts erforderlichen Aufwendungen stelle die Anschaffung einer Fernbrille zur behaupteten besseren Erteilung des Turnunterrichts keinen außerordentlichen Aufwand dar. Ein Mehraufwand im Sinn des § 20 Abs. 1 GehG liege somit nicht vor.

Gemäß § 20 Abs. 1 GehG müsse der Mehraufwand überdies in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes entstanden sein. Sei der Aufwand somit nicht durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass des Dienstes entstanden, sondern werde dieser auch durch Umstände außerhalb des Dienstes begründet, könne ein Aufwand nach § 20 Abs. 1 GehG nicht ersetzt werden. Folge man der Behauptung der Beschwerdeführerin, so seien auch außerhalb der Erteilung des Turnunterrichts Situationen denkbar, die Anlass für die Verwendung einer Fernbrille böten. Diesfalls wäre der Anlass nicht nur durch die Ausübung des Dienstes entstanden, weshalb ein Aufwandersatz nicht gewährt werden könne.

Als weitere Voraussetzung verlange § 20 Abs. 1 GehG, dass der Mehraufwand durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass desselbigen notwendigerweise entstanden sei. Auch dieses Merkmal sei im Sinn der zitierten Rechtsprechung nicht "großzügig" auszulegen. Bloß zweckmäßige Aufwendungen könnten daher auf Grund dieser Bestimmung nicht abgegolten werden. Der Begriff "notwendigerweise" beinhalte, dass die Ausübung des Dienstes, also die Erteilung des Turnunterrichts ohne - im konkreten Fall - eine Fernbrille nicht mehr möglich sei. Die Verwendung einer Fernbrille müsse daher zwingend erforderlich sein. Unterhalb dieser Schwelle sei eine solche Anschaffung als bloß zweckmäßig einzustufen und könne gemäß § 20 Abs. 1 GehG nicht abgegolten werden. Die Beschwerdeführerin behaupte, dass die Erteilung des Turnunterrichts mit einer Gleitsichtbrille unmöglich wäre, sofern man selbst mitturnte bzw. Hilfe leistete, da der Boden verschwämme. Weitere "Beeinträchtigungen" seien nicht geltend gemacht worden. Darin könne keine Notwendigkeit im Sinn des § 20 Abs. 1 GehG erblickt werden. Überdies wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, anstelle der (richtig:) Gleitsichtbrille eine Fern- und Nahbrille bewilligen zu lassen. Für Zweitbrillen werde jedoch nach den Bestimmungen der Satzung der Oberösterreichischen Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge generell kein Zuschuss bewilligt. Der - von der Beschwerdeführerin behauptete - (Mehr-)Aufwand sei somit jedenfalls nicht notwendigerweise im Sinn des § 20 Abs. 1 GehG entstanden. Nachdem die Anschaffung einer Brille für den Turnunterricht weder einen Mehraufwand im Sinn des § 20 Abs. 1 GehG darstelle noch notwendig sei, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzlichen Aufwandersatz nach § 20 GehG verletzt.

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht sie einerseits darin, die belangte Behörde sei auf Grund der Stellungnahme des Bezirksschulrates R zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Fernbrille für einen vollwertigen Turnunterricht nicht zwingend erforderlich sei. Der Turnunterricht erfordere die volle und deutliche Wahrnehmungsfähigkeit im Ausmaß eines uneingeschränkten Gesichtsfeldes. Dieses Erfordernis werde durch eine Gleitsichtbrille nicht erfüllt. Wäre entsprechend dem Berufungsvorbringen ein medizinisches Fachgutachten eingeholt worden, so hätte sich daraus die Bestätigung des Vorbringens ergeben. Andererseits könne keine Rede davon sein, dass die Anschaffung einer Fernbrille grundsätzlich zum Privatbereich gehöre und typischerweise ohne berufliche Notwendigkeit erfolge.

Dem vermag der angefochtene Bescheid nicht standzuhalten.

Nach § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54.

Gemäß § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 - GehG, hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

Gemäß § 20 Abs. 2 GehG in der Fassung der mit Wirkung vom in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 447/1990 wird der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung entsteht, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

Bis zur 24. Gehaltsgesetz-Novelle waren Aufwandsentschädigungen in § 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in seiner Stammfassung (nunmehr § 20 Abs. 1 GehG) geregelt, wonach Aufwandsentschädigungen vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt wurden; hierbei durfte ein Mehraufwand vergütet werden, der dem Beamten in Ausübung seines Dienstes erwachsen war. Es war der tatsächliche Mehraufwand zu vergüten; eine Pauschalierung war zulässig. Den Begriff des Mehraufwandes im Sinne dieser Bestimmung legte der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1114/68 = Slg. 7482/A, zum Fall eines Lehrers, dem bei Erteilung des Turnunterrichts unverschuldeter Weise dessen Brille zerbrach, dahingehend aus, dass unter Aufwandsentschädigung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Vergütung für Abgeordnete und (meist leitende) Angestellte zum Ausgleich besonderer Auslagen für Repräsentationszwecke udgl. zu verstehen sei. Der Ersatz eines im Dienste erlittenen Schadens sei hiebei nicht inbegriffen. Auch im bürgerlichen Recht (vgl. § 1014 ABGB, der die Rechtsverhältnisse zwischen Gewaltgeber und Gewalthaber im Rahmen der Bevollmächtigung und anderen Arten der Geschäftsführung behandle) werde zwischen der Verbindlichkeit, allen zur Besorgung des Geschäftes notwendigen oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen, und jener, den der durch das Verschulden des Gewaltgebers entstandenen oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden zu vergüten, unterschieden. Jedenfalls sei vom Aufwand, den der Beamte mache, der erlittene Schaden zu unterscheiden. Der Ersatz eines solchen Schadens sei in § 15 Z. 2 und § 17 GehG nicht vorgesehen.

In weiteren Erkenntnissen befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Auslegung des § 20 Abs. 1 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle:

In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom , Zl. 283/75 (= Slg. 9077/A, bloßer Leitsatz), führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, dass § 20 GehG idFd.

24. Gehaltsgesetz-Novelle dem Beamten einen Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes einräume, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei. Die Ansicht der Beschwerde, wonach als dienstliches Erfordernis nicht nur anzusehen wäre, was unerlässlich - also "notwendig" - wäre, sondern alles, was aus der Natur des Dienstes überhaupt als angebracht erschiene, lasse sich indes mit der klaren Wortfassung des § 20 GehG nicht in Einklang bringen. Die Auslegung der Beschwerde würde überdies den mit der finanziellen Gebarung des Bundes nicht betrauten Beamten die Möglichkeit eröffnen, durch die Anschaffung von für den Dienstbetrieb zweckmäßigen Arbeitsmitteln und -geräten dem Bund als Dienstgeber unabsehbare finanzielle Verpflichtungen aufzuerlegen. Es wäre daher nicht vertretbar, bei solchen Aufwendungen einen "großzügigen Maßstab" anzulegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 81/12/0074 und Zl. 81/12/0076, vom , Zl. 84/12/0060, vom , Zl. 84/12/0160 und Zl. 84/12/0179, vom , Zl. 84/12/0125, vom , Zl. 85/12/0183, sowie vom , Zl. 95/12/0040) ist der klaren Wortfassung des § 20 Abs. 1 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle zu entnehmen, dass der Mehraufwand notwendigerweise entstanden sein muss. Bloß zweckmäßige Aufwendungen können daher auf Grund dieser Bestimmung nicht abgegolten werden. Eine Aufwandsentschädigung gebührt aber auch stets dann nicht, wenn der Dienstgeber durch Naturalbeistellung entsprechende Abhilfe schafft.

Im zitierten Erkenntnis vom sah der Verwaltungsgerichtshof für einen nach § 20 Abs. 1 GehG ersatzfähigen Mehraufwand aus Außendienst ausschlaggebend an, ob nach der Art der amtlichen Tätigkeit besondere Verhältnisse vorliegen, die zu einem erhöhten Aufwand führen, der deutlich über dem des durchschnittlichen Aufwandes eines Beamten liegt, der mit einem Außendienst unter gewöhnlichen Verhältnissen typischerweise verbunden ist.

Ein Mehraufwand muss daher durch besondere dienstliche Gegebenheiten bedingt sein. Notwendigerweise entstanden im Sinn des § 20 Abs. 1 GehG ist ein Mehraufwand dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Beamten zugewiesenen Aufgaben einen solchen Mehraufwand verursacht bzw. wenn ohne einen solchen Mehraufwand die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht möglich wäre. Abhilfe durch den Dienstgeber durch Naturalbeistellung der notwendigen Mittel schließt einen Aufwandersatz aus.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert, beginnend mit dem noch zu § 20 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle in Anlehnung an zivilrechtliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 1014 ABGB ergangenen Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 90/12/0216 = Slg. Nr. 13.678/A, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in ständiger Rechtsprechung, dass dem Dienstgeber der Schaden aus der Benützung eines Kraftfahrzeuges durch den öffentlich-rechtlichen Dienstnehmer (nur dann) zuzurechnen ist, wenn dem Beamten Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber somit mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat (vgl. in weiterer Folge etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/12/0117 = Slg. Nr. 14.957/A, und vom , Zl. 93/12/0319 = Slg. Nr. 15.175/A, das zu § 20 GehG/Stmk. ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0100, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0179). Daraus ist abzuleiten, dass "notwendigerweise entstandener Mehraufwand" im Sinne des § 20 Abs. 1 GehG nicht nur im Falle der zwingenden Notwendigkeit des Einsatzes von beamteneigenem Vermögen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben vorliegt, sondern auch im dem Fall, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ohne Einsatz solchen Vermögens dem Beamten nicht zumutbar gewesen wäre.

In Anwendung der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des "in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise" entstandenen Mehraufwandes auf den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2005/2006 auf Grund der erstellten Lehrfächerverteilung Sportunterricht zu erteilen hatte. Ausgehend von dieser Dienstpflicht ist in einem ersten Schritt die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf das konkrete Ausmaß ihrer Sehbeeinträchtigung die Erfüllung der ihr im Besonderen übertragenen dienstlichen Aufgaben (vorliegend die Erteilung von Sportunterricht) unter Verwendung ihrer (Gleitsicht-)Brille möglich (und zumutbar) war oder ob die Verwendung einer Fernbrille notwendig gewesen wäre.

Die belangte Behörde sah in der Behauptung der Beschwerdeführerin, unter Verwendung einer Gleitsichtbrille verschwimme der Boden, keine Notwendigkeit eines Aufwandes für eine Fernbrille im Sinn des § 20 Abs. 1 GehG. Dieser Beurteilung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht ohne weiteres anzuschließen, weil damit nicht gesagt ist, dass der Beschwerdeführerin die Wahrnehmung und Beobachtung der ihr anvertrauten Schüler in ausreichendem Maß möglich und ihr die Erteilung des Sportunterrichts auch unter Berücksichtigung der behaupteten Beeinträchtigung zumutbar war. Ersteres - die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung ihrer konkreten Sehleistung die Wahrnehmung und Beobachtung der Schüler möglich ist - ist gegebenenfalls unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zu klären.

Auch vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin wäre die Anschaffung einer Fern- und Nahbrille anstatt einer Gleitsichtbrille möglich gewesen, deshalb nicht anzuschließen, weil keine Verpflichtung des Beamten besteht, Anschaffungen und damit Aufwendungen im außerdienstlichen Bereich vorausschauend einzig auf die Eignung für eine allfällige dienstliche Verwendung und zur Erfüllung von möglichen Dienstpflichten auszuwählen.

Bei diesem Ergebnis kommt der Neuerung der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin nunmehr offenbar auch zur Erfüllung einer Aufsichtspflicht nach § 51 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes 1986 eine Fernbrille bräuchte, keine Bedeutung mehr zu.

Sollte der Beschwerdeführerin nach dem bisher Gesagten die Verwendung einer Fernbrille zuzubilligen sein, wäre der mit der Anschaffung einer solchen Brille verbundene behauptete Aufwand jedenfalls nicht als typischerweise im Rahmen des gewöhnlichen Aufwandes anzusehen, der für die Erteilung von Sportunterricht notwendig ist.

Nach dem Gesagten belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am