zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 27.02.2013, 2011/03/0090

VwGH vom 27.02.2013, 2011/03/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H S in G, vertreten durch Berlin Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 21, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom , Zl. 30503-406/207/55-2010, betreffend Abschussplan für das Jahr 2010, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Zum angefochtenen Bescheid

1. Der Beschwerdeführer ist Jagdinhaber der beiden benachbarten Eigenjagdgebiete L-Alm und F-Alpe in T. Die jagdliche Bewirtschaftung der beiden Eigenjagdgebiete erfolgt gemeinsam in Form der Bewirtschaftungsgemeinschaft L-Feld.

2. Mit Schreiben vom teilte der Bezirksjägermeister des Bezirkes Tamsweg der belangten Behörde mit, dass mit dem Beschwerdeführer als Jagdinhaber der oben genannten Bewirtschaftungsgemeinschaft kein Einvernehmen hinsichtlich des Abschussplanes für das Jahr 2010 erzielt hätte werden können. Damit sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Abschussplan für das Jahr 2010 gemäß § 60 Abs 4 des Salzburger Jagdgesetzes 1994 (JG) auf die belangte Behörde übergegangen.

3. Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie nunmehr den Abschussplan zu erlassen habe. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass von Seiten des Beschwerdeführers der vom Bezirksjägermeister vorgeschlagene Abschussplan für das Jahr 2010 mit Ausnahme des Höchstabschusses für Rotwild - Hirsche Klasse I akzeptiert werde. Dieser Vorschlag sehe den Abschuss von einem Hirsch der Klasse I vor, der Beschwerdeführer begehre hingegen den Abschuss von zwei Stück Hirsche der Klasse I. Grundsätzlich sei für die verfahrensgegenständliche Bewirtschaftungsgemeinschaft ein Höchstabschuss von zwei Hirschen der Klasse I als angemessen zu beurteilen. Die Begründung für die nunmehrige Beschränkung des Höchstabschusses bei den Hirschen der Klasse I liege darin, dass der Beschwerdeführer an zwei näher genannten Tagen im Jahr 2009 zwei Hirsche erlegt habe, die der Altersklasse II zugeordnet worden seien. Die Altersbeurteilung sei von der Beurteilungskommission der Salzburger Jägerschaft bzw vom Rotwild-Ausschuss im Rahmen der Hegeschau im Jänner 2010 erfolgt. Aus dieser Beurteilung, dem Abschussplan 2009 und der gültigen Abschussrichtlinienverordnung ergebe sich, dass der Höchstabschuss in beiden Fällen überschritten worden sei. Ein Ausgleich hierfür solle nach Ansicht der zuständigen Hegegemeinschaft und des Bezirksjägermeisters auf zwei Jahre erstreckt werden, weshalb der Höchstabschuss beim Rotwild - Hirsche der Klasse I für die Jahre 2010 und 2011 mit einem Stück festgesetzt werden solle. Aus einem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom an den Bezirksjägermeister gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Altersbestimmung hinsichtlich der beiden näher bezeichneten, im Jahr 2009 erlegten Hirsche nicht akzeptiere. Es sei daher von Seiten der belangten Behörde vorgesehen eine neuerliche Altersbestimmung durchzuführen, weswegen ersucht werde die Trophäen samt den dazu gehörigen Ober- und Unterkiefern der beiden näher bezeichneten Hirsche der belangten Behörde umgehend vorzulegen.

4. Im Antwortschreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom wurde ausgeführt, die Trophäen würden derzeit gesucht, da geplant gewesen sei, diese zu Knöpfen zu verarbeiten. Es sei weder durch die Salzburger Jägerschaft noch durch die Jagdbehörde mitgeteilt worden, dass die Trophäen noch benötigt werden würden. Hinsichtlich der neuerlichen Altersbestimmung vertrete der Beschwerdeführer die Auffassung, dass diese nicht zielführend sein könne, weil eine exakte Bestimmung des Alters von Hirschen generell nicht möglich sei. Auch die Vornahme eines Zahnschliffes führe zu keiner exakten Altersbestimmung sondern lediglich zur Verdichtung der Schätzung. Eine Altersschätzung sei jedoch untauglich, um in den Folgejahren einen Ausgleich bei der Festlegung des Abschussplanes durchzuführen; hier müsse die Behörde aufgrund einer exakten Altersbestimmung und nicht auf Basis von Schätzungen agieren.

5.1. Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein Gutachten des Amtssachverständigen für Jagdwesen und eine Stellungnahme des Bezirksjägermeisters für den Bezirk Tamsweg ein. Darüber hinaus führte die belangte Behörde eine Vernehmung des auch für die beiden Eigenjagdgebiete "L-Feld" und "F-Alpe" zuständigen Hegemeisters durch.

5.2. Der Amtssachverständige für Jagdwesen gab in seinem Gutachten vom zunächst das Ausmaß der Bewirtschaftungsgemeinschaft, die Abschussplanung und Abschussplanerfüllung der Jahre 2005 bis 2009, die Aufzeichnungen über den Wildstand und die Geschlechterverhältnisse in der Bewirtschaftungsgemeinschaft, Wahrnehmungen über vorhandene Wildschäden innerhalb der Bewirtschaftungsgemeinschaft und den von Seiten des Bezirksjägermeister vorgeschlagenen Abschussplan an. Unter "Schlussfolgerungen" legte der Amtssachverständige zusammengefasst dar, dass aufgrund der vorhandenen massiven Wildschäden auf eine Konzentration von Rotwild im Revier zu schließen sei und dies einen überhöhten Wildstand bestätige. Die Freigabe von Hirschen der Klasse I erfolge aufgrund der üblichen und jagdfachlichen Regelung, pro 1.000 ha einen Hirsch der Klasse I freizugeben. Für Reviere wie der Bewirtschaftungsgemeinschaft L-Feld werde weiters ein Zuschlag für die eigenständige Fütterung durch Freigabe von jährlich zwei Hirschen der Klasse I gewährt. Aufgrund des hohen Fütterungswildstandes und des unausgeglichenen Geschlechterverhältnisses (2/10 Hirsche, 8/10 Tiere und Kälber) sei es aus jagdfachlicher Sicht einerseits eine hohe Vorgabe des Mindestabschusses bei Kahlwild und andererseits die restriktive Einhaltung der Freigabe von Hirschen der Klasse I notwendig. Durch diese Maßnahmen solle in näherer Zukunft ein tragbarer Wildstand und ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis hergestellt werden. Da die Bewertung der beiden näher genannten, im Jahr 2009 erlegten Hirsche eine Zuteilung zur Klasse II ergeben habe, das Geschlechterverhältnis einen eindeutigen Kahlwildüberhang aufweise und der Wildstand mit der Reduktion von Kahlwild am ehesten zu senken sei, sei die vorgesehene Einsparung in der Klasse I aus jagdfachlichen Überlegungen durchzuführen.

5.3. In seiner Stellungnahme vom legte der Bezirksjägermeister dar, dass die Altersbestimmung der beiden näher genannten Hirsche von den Mitgliedern der zuständigen Beurteilungskommission - Ausschuss Rotwild durchgeführt worden sei. Die Altersbestimmung der gegenständlichen Hirschtrophäen sei aufgrund des Abnutzungsgrades der Kauflächen der Vorbacken- und Backenzähne, des Unter- und Oberkiefers sowie der Schneidezähne, der Ausbildung, Stellung und Höhe der Rosenstöcke, der Verknöcherung der Nasenscheidewand, der Ausbildung der Stirnnaht sowie der Massenverteilung der Trophäe erfolgt; die Beschlüsse über das ermittelte Alter seien einstimmig gefasst worden. Die Beurteilung des Alters der beiden Hirschtrophäen nach den angeführten Merkmalen und Kriterien sei so eindeutig gewesen, dass eine zusätzliche Altersbestimmung mittels Zahnschliffmethode nicht durchgeführt habe werden müssen.

5.4. Im Rahmen seiner Einvernahme am gab der zuständige Hegemeister an, dass die Bewertung der beiden Trophäen eine Zuordnung zur Klasse II ergeben habe und die Altersbestimmung der Bewertungskommission obliege.

6.1. In weitere Folge übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sowohl die Stellungnahme des Bezirksjägermeisters als auch die Niederschrift über die Vernehmung des zuständigen Hegemeisters und das Gutachten des Amtssachverständigen mit der Aufforderung zur Stellungnahme.

6.2. Der Beschwerdeführers führte in seiner Stellungnahme vom (zusammengefasst) aus, dass er bereits in seiner Stellungnahme vom gegenüber der Salzburger Jägerschaft Einspruch gegen die Bewertung der verfahrensgegenständlichen Trophäen erhoben habe, weil es keine zuverlässige Altersbestimmung beim Rotwild gebe, und beantragt habe, dass das Alter der Trophäen nach objektiv wissenschaftlich anerkannten Methoden bestimmt werde. Dies sei in einem weiteren Schreiben an die Salzburger Jägerschaft präzisiert worden. Auch in einem Schreiben vom sei darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Altersbestimmung lediglich um eine Altersschätzung handle, die einen hohen Grad an Unsicherheit berge. Das vorliegende Gutachten des Amtssachverständigen gehe auf die Frage, ob eine exakte Bestimmung des Alters von Rotwild anhand der erlegten Trophäe möglich sei, nicht näher ein. Der Abschuss von zwei Hirschen der Klasse I sei in der Vergangenheit als wildökologisch sinnvoll erachtet worden. Im Jahr 2009 sei nach der Beurteilung der belangten Behörde nunmehr kein Hirsch der Klasse I geschossen worden. Die Konsequenz nunmehr nur einen Hirsch der Klasse I zum Abschuss freizugeben entbehre der Logik der Wildökologie. § 6 der Abschussrichtlinienverordnung, welcher als rechtliche Grundlage für die Reduktion der zum Abschuss freigegebenen Hirsche der Klasse I genannt werde, könne nur greifen, wenn eine exakte Altersbestimmung der im Jahr 2009 erlegten Hirsche vorliegen würde, was nicht der Fall sei. Die Reduktion der Abschusszahlen stelle offenbar eine Bestrafung dar, die keine wildökologische Grundlage habe. Die Aussage des Hegemeisters sei völlig unergiebig, auch der Bezirksjägermeister, der im Übrigen als Vorsitzender der Beurteilungskommission einerseits die Altersschätzung abgebe, andererseits für die Erstellung des Abschussplanes verantwortlich sei, habe die Einwände des Beschwerdeführers nicht entkräften können. Es werde weiters eine mindestens dreiwöchige Frist zur Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens durch einen von Seiten des Beschwerdeführers beauftragten Sachverständigen beantragt.

6.3. Mit Schreiben vom wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Gewährung einer dreiwöchigen Frist zur Einholung eines Privatgutachtens aufgrund des § 60 Abs 4 JG nicht möglich sei. Die belangte Behörde sei aufgrund dieser Bestimmung gehalten, bis zum den Jahresabschussplan zu erlassen.

Mit einer Eingabe vom selben Tag forderte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem die Einholung weiterer Stellungnahmen hinsichtlich der Altersbestimmung von erlegtem Rotwild.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gemäß §§ 3, 59 und 60 JG (iVm der Abschussrichtlinienverordnung, LGBl Nr 33/1997, und §§ 4 bis 8 der Abschussplanveriordnung 2010 - 2012, LGBl Nr 113/2009) den Abschussplan für das Jahr 2010 für die beiden, gemeinsam als Bewirtschaftungsgemeinschaft "L-Feld" bewirtschafteten Eigenjagdgebiete "L-Alm" und "F-Alpe". Hinsichtlich Rotwild legte die belangte Behörde für Hirsche der Klasse I die Höchstabschusszahl mit 1 und die Mindestabschusszahl mit 0 fest, bezüglich der Hirsche der Klasse II wurden Höchstabschuss- und Mindestabschusszahl mit 0, und hinsichtlich der Hirsche der Klasse

III die Mindestabschusszahl mit 3 normiert (eine Höchstabschusszahl für solche Hirsche wurde nicht festgelegt).

Begründend führte die belangte Behörde zu der im Beschwerdefall einzig strittigen Frage der Festlegung der zum Abschuss freigegebenen Zahl an Hirschen der Klasse I aus, dass das fehlende Einvernehmen (iSd § 60 Abs 4 JG) in der umstrittenen Zuordnung von zwei näher bezeichnetet, im Jahr 2009 erlegten Hirsche begründet sei. In Kenntnis der von Seiten des Beschwerdeführers abgelehnten Altersbestimmung durch die Beurteilungskommission habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, die Trophäen samt Kiefer dieser beiden Hirsche vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Bedenken hinsichtlich der Alterseinstufung würden von der belangten Behörde nicht geteilt, es hätten sich keine Zweifel an der Alterseinstufung und der Zuteilung zur Klasse II hinsichtlich der beiden im Jahr 2009 erlegten Hirsche ergeben. Die Darlegung der aus mehreren Fachleuten in jagdfachlichen Angelegenheiten bestehenden Beurteilungskommission über die verschiedenen Altersmerkmale wie Abnutzungsgrad der Zähne, Ausbildung der Rosenstöcke, der Nasenscheidewand, der Stirnnaht und der Massenverteilung der Trophäe seien nachvollziehbar und ließen keinen Raum für Spekulationen. Diese Form der Altersbestimmung sei seit vielen Jahren gängige Praxis und alleine im Bezirk Tamsweg tausendfach angewendet. Eine allfällige Überprüfung der Altersbeurteilung sei der Jagdbehörde nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung Trophäen und Kiefer nicht zur Verfügung gestellt habe. Die Einsparung eines Abschusses eines älteren Hirsches stelle eine wildökologische Maßnahme dar. Es handle sich hierbei um den wildökologisch notwendigen Ausgleich zur Herstellung einer naturnahen Alters- und Sozialstruktur. Das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl alter Hirsche der Klasse

I vermeide viele Nachteile bzw negative Auswirkungen wie zB im Brunftgeschehen und beim Sozialverhalten. Hinsichtlich der Rüge des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach die Verweigerung der Gewährung einer über den hinausgehenden Frist zur Einholung eines jagdfachlichen Privatgutachtens ein Verfahrensmangel sei, werde auf die jagdrechtliche Fristsetzung mit 15. Juni hingewiesen. Das konkrete Ermittlungsverfahren sei rasch und ohne jede Verzögerung geführt worden, insbesondere sei nach der Ablehnung der Trophäenvorlage am bereits am das jagdfachliche Gutachten fertiggestellt gewesen. Die von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers geforderte Einholung ergänzender Stellungnahmen habe entfallen können, da für die belangte Behörde an der Einstufung der verfahrensgegenständlichen Trophäen in der Klasse

II kein Zweifel bestanden hätte. Damit sei davon auszugehen, dass im Jahr 2009 anstatt zweier Hirsche der Klasse I zwei Hirsche der Klasse II erlegt worden seien, weshalb eine zweifache Überschreitung des Höchstabschusses im Jahr 2009 gegeben sei. Gemäß der Abschussrichtlinienverordnung seien Stücke mittleren Alters besonders zu schonen. § 6 der Abschussrichtlinienverordnung normiere die Konsequenzen eines Überschreitens des Fehlabschusses; demnach sei bei der Festsetzung des Abschussplanes für die Folgejahre ein Ausgleich durchzuführen, der bei einem Fehlabschuss von Hirschen der Klasse I oder II primär durch Anrechnung in diesen Klassen zu erfolgen habe. Es sei daher von Seiten der belangten Behörde (in Übereinstimmung mit dem zuständigen Bezirksjägermeister und der zuständigen Hegegemeinschaft) aufgrund der Fehlschusse im Jahr 2009 diese Fehlschüsse bei den Abschussplänen 2010 und 2011 durch Einsparung jeweils eines Hirsches der Klasse I auszugleichen. Bei Umsetzung der beschriebenen Abschusseinsparungen sei zu erwarten, dass ein den Grundsätzen des § 3 JG entsprechender Wildbestand in den betroffenen Jagdgebieten bzw der Bewirtschaftungsgemeinschaft erreicht und erhalten werde.

B. Zum Beschwerdeverfahren

1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , Zl B 1009/10 ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung abtrat.

2. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. §§ 59 und 60 des Salzburger Jagdgesetzes 1994, LGBl Nr 100/1993 (§59 idF LGBl Nr 70/2002, § 60 idF LGBl Nr 7/2008), lauten auszugsweise:

"Abschußplan und Abschußrichtlinien

§ 59

(1) Der Abschuß des Rot-, Gams-, Stein- und Rehwildes darf außerhalb von Freizonen nur im Rahmen eines Abschußplanes erfolgen. Weiters darf der Abschuss von wild lebenden Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, nur im Rahmen eines Abschussplans vorgenommen werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, daß bei bestimmten weiteren Wildarten der Abschuß ebenfalls nur im Rahmen eines Abschußplanes erfolgen darf, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Die Abschußplanung hat beim Rot-, Gams- und Steinwild im Rahmen von Wildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im Rahmen von Wildregionen und Jagdgebieten zu erfolgen.

(2) Bei jeder Abschußplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur des Wildes zu berücksichtigen.

(3) Die zur Erstellung und Erlassung des Abschußplanes erforderlichen näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen (Abschußrichtlinien). Diese hat auch einen hiefür zu verwendenden Vordruck aufzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die unter Bedachtnahme auf Abs. 2 der Vermeidung sowohl einer untragbaren Vermehrung als auch einer untragbaren Verminderung oder Schädigung des Wildstandes dienen. …"

"Erlassung der Abschußrichtlinien

§ 60

(1) …

(2) Die Abschußzahlen sind unter Bedachtnahme auf die Zoneneinteilung (§ 58 Abs. 2) so festzulegen, daß im Wildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Bestand an Rot-, Gams- und Steinwild erreicht und erhalten wird, der den Grundsätzen des § 3 entspricht. Örtlich und zeitlich begrenzte Engpässe der Tragfähigkeit des Lebensraumes können dabei unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch jagdbetriebliche Maßnahmen so ausgeglichen werden können, daß keine untragbaren Schäden, insbesondere keine waldgefährdenden Wildschäden (§ 90 Abs. 3), auftreten. Treten dennoch solche Schäden auf, sind die Abschußzahlen gegenüber den vorangegangenen Jagdjahren angemessen zu erhöhen. Auf die jagdlichen Verhältnisse in den außerhalb des Landesgebietes liegenden Teilen des Lebensraumes einer Wildpopulation ist Bedacht zu nehmen.

(3) Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in jeder Wildregion (§ 57 Abs 2) hat die Salzburger Jägerschaft vor Erlassung eines Bescheides nach Abs 4 für jede Wildregion eine Abschussplanbesprechung durchzuführen. …

(4) Die Bezirksjägermeister haben für alle Hegegemeinschaften und Jagdgebiete ihres Wirkungsbereichs (§ 125 Abs 1 Z 2) unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Besprechungen nach Abs 3 bzw auf die gemäß Abs 3a erlassenen Verordnungen im Einvernehmen mit dem betroffenen Jagdinhaber und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer einen Jahresabschussplan mit Bescheid zu erlassen. Das Einvernehmen mit dem Jagdinhaber gilt als hergestellt, wenn dieser entweder bei der Besprechung gemäß Abs 3 dem Vorschlag für den Inhalt des Abschussplans zugestimmt hat oder nicht binnen einer Woche ab Erhalt des sein Jagdgebiet betreffenden Teils der Niederschrift Einwände erhoben hat. Bei der Erlassung des Bescheides haben die Bezirksjägermeister das AVG anzuwenden. Kann das Einvernehmen bis zum 15. April eines Jahres nicht erzielt werden, hat dies der Bezirksjägermeister der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mit dem Einlangen der Mitteilung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geht die Zuständigkeit zur Entscheidung an diese über; sie hat den Jahresabschussplan bis zum 15. Juni des Jahres zu erlassen. Gegen die in diesen Angelegenheiten ergangenen Bescheide der Bezirksjägermeister und der Bezirksverwaltungsbehörden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4a) Der Jahresabschussplan hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Höchstabschüsse oder die Mindestabschüsse oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten. Für zusammenhängende Jagdgebiete desselben Jagdinhabers sowie für Jagdbetriebsgemeinschaften (§ 78) kann ein gemeinsamer Abschussplan erlassen werden. Bei der Abschussplanung des Rot-, Gams- und Steinwildes ist von dem gemäß Abs 1 festgesetzten Mindestabschuss auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 % unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschusszahlen gelten die Abs 2 und 3a sinngemäß.

…."

1.2. §§ 146 und 147 JG lauten auszugsweise:

"Hegeschau

§ 146

(1) Zur öffentlichen Begutachtung der Jagdbetriebsführung hat die Salzburger Jägerschaft in jedem Verwaltungsbezirk jährlich eine Hegeschau zu veranstalten. Die Hegeschauen für die Bezirke Salzburg-Stadt und Salzburg-Umgebung können gemeinsam abgehalten werden.

(2) Im Rahmen der Hegeschau hat eine Beurteilung der Jagdbetriebsführung in den einzelnen Hegegemeinschaften durch die Beurteilungskommission zu erfolgen. Hiebei ist insbesondere auf die Einhaltung des Abschußplanes nach Zahl, Art und Klasse des Wildes, die Wildschäden und die zur Verhütung von Wildschäden und zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse unternommenen Maßnahmen sowie den Gesundheitszustand des Wildes Bedacht zu nehmen und der Wildabschuß im gesamten aus hegerischer Sicht zu bewerten.

(3) Die Hegegemeinschaften und Jagdinhaber sind verpflichtet, dem Veranstalter die für die Darstellung und Beurteilung der Jagdbetriebsführung erforderlichen Unterlagen und Beweisstücke vorzulegen.

…"

"Beurteilungskommission

§ 147

(1) Die öffentliche Begutachtung der Jagdbetriebsführung anläßlich der Hegeschau obliegt der Beurteilungskommission. …

(2) Die Beurteilungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und den erforderlichen, höchstens acht weiteren Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Fachkundige auf dem Gebiet des Jagdwesens sein. …

(3) Die Beurteilung erfolgt in Ausschüssen, die vom Vorsitzenden zu bilden sind. …"

1.3. §§ 5, 6, 7 und 8 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom , mit der näheren Bestimmungen über den Abschußplan erlassen werden (Abschußrichtlinienverordnung), LGBl Nr 33/1997 idF LGBl Nr 1/2007, lauten auszugsweise:

"Besondere Anordnungen der Jagdbehörde für alle Schalenwildarten

§ 5

Bei Jagdgebieten in Wildregionen, in denen das Geschlechterverhältnis oder der Altersklassenaufbau den wildbiologischen Erfordernissen nicht entspricht, kann die Jagdbehörde von den im 3. Abschnitt festgelegten Prozentzahlen abweichen. In diesen Fällen sind die Prozentsätze unter Berücksichtigung wildbiologischer Grundsätze nach folgenden Gesichtspunkten festzusetzen:

1. Das Geschlechterverhältnis des Wildes in der Wildregion soll seiner biologischen Natur entsprechend ungefähr 1 : 1 betragen.

2. Die optimale Altersstruktur des Wildes in der Wildregion soll durch stärkeren Abschuß des Jungwildes und durch möglichste Schonung der Stücke mittleren Alters erreicht werden.

Folgen eines Überschreitens des Höchstabschusses

§ 6

Die Auswirkungen einer Überschreitung von Höchstabschußzahlen (Zahl, Klasse) auf den Rot- und Gamswildbestand sind in den Folgejahren bei der Festsetzung des Abschußplanes nach Maßgabe der folgenden Tabelle entsprechend auszugleichen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fehlabschuß
Anrechnung auf den Abschußplan
der Folgejahre in der Reihenfolge
der genannten Klassen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hirsch der Klasse I
Hirsch der Klasse I, II, III
Hirsch der Klasse II
Hirsch der Klasse II, I, III
Hirsch der Klasse III
Hirsch der Klasse III

Klasseneinteilung und besondere Bestimmungen für einzelne

Wildarten

Altersklassen

§ 7

(1) Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild wird in folgende

Altersklassen eingeteilt:

Klasse III: Jugendklasse

Klasse II: Mittelklasse

Klasse I: Ernteklasse.

…"

Rotwild

§ 8

(1) Klasseneinteilung: …


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Klasse III: Ein- bis vierjährige Hirsche sowie Spießer, Gabler, Sechser und Eisendachter ohne Altersbegrenzung, wobei jedes Ende ab einer Länge von 4 cm zu zählen ist.
-
Klasse II: Fünf- bis neunjährige Hirsche.
-
Klasse I: Zehnjährige und ältere Hirsche.
…"

1.4. § 6 Abs 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom über die Durchführung der Hegeschauen (Hegeschau-Verordnung), LGBl Nr 97/1996 in der hier maßgeblichen Stammfassung, lautet auszugsweise:

"(1) Die Beurteilungskommission ordnet die vorgelegten Trophäen der jeweiligen Altersklasse zu. ..."

2.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde - zusammengefasst - insbesondere vor, diese habe den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, weil sie sich hinsichtlich der Beurteilung des Alters der verfahrensgegenständlichen Hirsche lediglich auf die - in der Stellungnahme des Bezirksjägermeisters wiedergegebene - Bewertung durch die Beurteilungskommission gestützt habe; zudem habe die Behörde das Parteiengehör nicht gewahrt.

Diesbezüglich ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass nach § 147 Abs 2 JG, welcher die Zusammensetzung der Beurteilungskommission regelt, sämtliche Mitglieder dieser Kommission Fachkundige auf dem Gebiet des Jagdwesens sein müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , 99/03/0223, zu einer vergleichbaren Rechtslage nach dem Jagdrecht in Kärnten, dargelegt, dass den Mitgliedern einer derartigen Beurteilungskommission aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse zuzubilligen ist, Hirsche anhand der Trophäen und der Unterkiefer der entsprechenden Alters- und Qualitätsklassen zuzuordnen (vgl zur Zulässigkeit der Altersbestimmung anhand der Trophäen und des linken Unterkieferastes auch ). Wenn die Beschwerde versucht, die durch die Beurteilungskommission getroffene Bewertung der verfahrensgegenständlichen Hirsche in Zweifel zu ziehen, ist ihr daher kein Erfolg beschieden. Damit war aber auch die belangte Behörde nicht gehalten, die Qualifikation der erlegten Hirsche als solche der Klasse II in Frage zu stellen. Zudem ist der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung durch die belangte Behörde, die für die Durchführung einer neuerlichen Altersbestimmung jedenfalls notwendigen Trophäen vorzulegen, unstrittig nicht nachgekommen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe seine Parteienrechte dadurch verletzt, als sie ihm keine ausreichende (dreiwöchige) Frist zur Erstattung eines Gegengutachtens gewährt habe, ist zu entgegnen, dass die Behörde nach der gegebenen Sachlage aufgrund der Ordnungsvorschrift des § 60 Abs 4 JG (vgl ) gehalten war, den mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vorgegebenen Abschussplan bis zum zu erlassen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer spätestens mit der Übermittlung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens am offen gestanden, die Erstellung des von ihm mehrfach relevierten Privatgutachtens in die Wege zu leiten, weswegen die Frist, die dem Beschwerdeführer zwischen der Übermittlung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme und der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Verfügung stand, auch deshalb als hinreichend zur Einholung des von Seiten des Beschwerdeführers angebotenen Privatgutachtens anzusehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag entgegen der Beschwerde auch nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall ein willkürliches Verhalten gesetzt hätte. Sie hat die für den vorliegenden Fall erforderlichen Ermittlungen vorgenommen, um das Alter der beiden im Jahr 2009 erlegten Hirsche festzustellen. Insbesondere hat sie ihre Beurteilung auf die Prüfung der Beurteilungskommission gestützt, ferner hat sie den Beschwerdeführer ersucht, die Trophäen dieser Hirsche samt den dazugehörigen Kieferknochen vorzulegen, was dieser unterlassen hat, und sie hat vom zuständigen Bezirksjägermeister eine gesonderten Stellungnahme im Zusammenhang mit der Altersbestimmung der beiden gegenständlichen Hirsche eingeholt. In diesem Zusammenhang ist auch ein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.

2.2. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach es gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Planung der Abschusspläne nicht auf bloße Schätzung ankommen dürfe, übersieht der Beschwerdeführer, dass im nunmehr zu entscheidenden Fall nicht die Frage des im Jagdgebiet des Beschwerdeführers vorhandenen Wildstandes, sondern das Alter von zwei näher bezeichneten Hirschen strittig ist. In der vom Beschwerdeführer angesprochenen Judikatur (etwa ), wonach bei der Erstellung eines Abschussplanes eine bloße Schätzung nicht hinreichend ist, war hingegen die Frage zu klären, ob Schätzungen hinsichtlich des vorhandenen Wildstandes für die Erstellung der Abschusspläne als ausreichend anzusehen sind. Aus dieser Rechtsprechung ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers folglich nichts zu gewinnen.

2.3. Die Argumentation, wonach die belangte Behörde als zugleich erste und letzte Instanz das gegenständliche Verfahren besonders sorgfältig hätte führen müssen, trägt nicht dem Umstand Rechnung, dass § 60 Abs 4 JG die Erlassung des Jahresabschussplans (mit Bescheid) grundsätzlich dem zuständigen Bezirksjägermeister zuweist. Nur für den Fall, dass mit dem betroffenen Jagdinhaber kein Einvernehmen hergestellt werden kann, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Abschussplan auf die Bezirksverwaltungsbehörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Es liegt somit kein nur auf eine einzige Behördenebene beschränktes Verwaltungsverfahren vor, zumal es dem Beschwerdeführer offen gestanden ist, seine Argumentation und Standpunkte hinsichtlich der Abschussplanung für 2010 bereits im Verfahren vor dem Bezirksjägermeister darzulegen, was der Beschwerdeführer im Übrigen - unstrittig - auch getan hat.

2.4. Soweit die Beschwerde sich eingehend mit einer von Seiten der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht auseinandersetzt, bezieht sie sich offenbar auf ein von der belangten Behörde erstmalig in ihrer Gegenschrift im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof explizit vorgebrachtes Argument, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermögen jedoch Ausführungen in der Gegenschrift (fehlende) Erörterungen oder Begründungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen (vgl dazu etwa , mwH). Daher erübrigt es sich, auf das nicht gegen die Bescheidbegründung, sondern die Gegenschrift gerichtete Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen.

2.5. Weiters steht - anders als die Beschwerde meint - die Reduktion von (zumindest) einem Hirsch der Klasse I im Abschussplan für das Jahr 2010 im Einklang mit § 6 der Abschussrichtlinienverordnung. Nach dieser Bestimmung ist für den Fall eines Fehlschusses eines Hirsches der Klasse II in den Folgejahren dadurch ein Ausgleich herbeizuführen, indem zunächst eine Einsparung bei Hirschen der Klasse II zu erfolgen hat. Ist ein Abschuss von Hirschen der Klasse II - wie im vorliegenden Fall - nicht vorgesehen, so hat nach der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Anrechnungsregelung eine Einsparung bei Hirschen der Klasse I zu erfolgen. Im Übrigen ergibt sich aus § 5 Z 2 leg cit, dass Stücke der mittleren Altersklasse (zu welcher gemäß § 7 leg cit Rotwild der Klasse II gehört) besonders zu schonen ist. Das Vorgehen der belangten Behörde, welche im gegenständlichen Abschussplan nur einen Hirsch der Klasse I (anstelle von zwei Hirschen dieser Klasse) zum Abschuss freigegeben hat, erfährt in den Vorgaben der Abschussrichtlinienverordnung Deckung, wonach ein "Fehlabschuss" auf den Abschussplan der "Folgejahre" anzurechnen ist.

2.6. Zu dem in die Richtung gehenden Vorbringen, dass § 6 Abschussrichtlinienverordnung der Bestimmung des § 3 JG widersprechen würde und daher gesetzwidrig wäre, ist auf den zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wo festgehalten wird, dass der Verordnungsgeber nicht gegen die in § 3 JG normierten Grundsätze verstößt, "wenn er zum Zweck des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues beim Rotwild für den Fall einer Überschreitung von Höchstabschusszahlen in einer Altersklasse in den Folgejahren einen entsprechenden Ausgleich bei der Festsetzung des Abschussplanes in der nächst höheren Altersklasse vorschreibt". Dem schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an und sieht sich daher nicht veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof betreffend der Frage der Gesetzwidrigkeit des § 6 der Abschussrichtlinienverordnung heranzutreten.

2.7. Schließlich verkennt die Beschwerde mit dem Vorliegen, eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Altersüberprüfung dürfe "in dubio pro reo" nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet werden, dass es sich bei der Bestimmung der Folgen eines Überschreitens des Höchstabschusses im (oben wiedergegebenen) § 6 der Abschussrichtlinienverordnung ihrem Inhalt nach um eine Regelung administrativen Charakters und nicht um eine Strafbestimmung handelt. Zudem ist auf die § 158 Abs 1 Z 8 JG enthaltene Strafbestimmung zu verweisen, wonach derjenige, der "den festgelegten Mindestabschuss nicht bis zum Beginn der Schonzeit erfüllt (§ 61 Abs. 1), den festgelegten Höchstabschuss überschreitet (§ 62) oder sonst den §§ 59 bis 62 oder den im Abschussplan getroffenen Festlegungen zuwiderhandelt", eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe (bzw mit Freiheitsstrafe) zu bestrafen ist. Da somit der Gesetzgeber für den Fall der Überschreitung der im Abschussplan festgelegten Höchstabschüsse bereits in § 158 Abs 1 Z 8 JG eine Strafbestimmung normiert hat, spricht eine systematische Interpretation des Salzburger Jagdrechts gegen die vom Beschwerdeführer vertretene Qualifikation des § 6 des Abschussrichtlinienverordnung. Darüber hinaus lässt auch die in § 59 Abs 3 JG enthaltene Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die Abschussrichtlinienverordnung erlassen wurde, nur eine Interpretation dahingehend zu, dass es sich bei § 6 Abschussrichtlinienverordnung um keine Strafbestimmung handelt.

§ 59 Abs 3 JG sieht nämlich vor, dass die Verordnung Bestimmungen zu enthalten hat, die sowohl einer untragbaren Vermehrung als auch einer untragbaren Verminderung oder Schädigung des Wildstandes dienen. Auch eine gesetzeskonforme Interpretation des § 6 Abschussrichtlinienverordnung kommt somit zum Ergebnis, dass diese Bestimmung der Herstellung eines ausgeglichenen Wildstandes und nicht der Sanktionierung einer Überschreitung der im Abschussplan vorgegeben Höchstabschüsse dient.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am