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VwGH vom 26.04.2011, 2011/03/0088

VwGH vom 26.04.2011, 2011/03/0088

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des E D in S, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl 4a-A-P8502/1-2011, betreffend Entziehung der Jagdkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die am ausgestellte Jagdkarte für das Burgenland gemäß §§ 68 und 67 Abs 1 Z 13 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 11/2005 idF LGBl Nr 10/2010 (JagdG), auf die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheids entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die erstinstanzliche Behörde habe dem Beschwerdeführer die Jagdkarte entzogen, weil sein bisheriges Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd biete. Zuvor sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB rechtskräftig verurteilt worden.

Gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer Berufung eingebracht und vorgebracht, die gerichtlich geahndeten Straftaten vom könnten keine Grundlage für die Entziehung der Jagdkarte darstellen. Er habe an diesem Tag auf eine herumstreunende Katze geschossen und es sei die nachfolgende Auseinandersetzung mit dem Eigentümer der Katze, die zur Verurteilung durch das Strafgericht geführt habe, losgelöst von der Ausübung der Jagd zu sehen. § 67 Abs 1 Z 13 JagdG beziehe sich eindeutig auf die gesetzlichen Vorschriften über die Ausübung der Jagd. Der Beschwerdeführer habe "durch die ggst. Verurteilung bzw. die zugrunde liegende Ausübung der Jagd an diesem Tag" keine Verwaltungsübertretung im Sinn des JagdG begangen. Demnach sei der zitierte Tatbestand auf ihn nicht anwendbar.

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers stimme die belangte Behörde nicht zu. Es sei im gegenständlichen Fall unbestritten, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. In der Urteilsbegründung habe das Strafgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in erheblich alkoholisiertem Zustand einen Schuss (mit seiner Jagdwaffe) abgegeben habe. Es stehe somit für die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Jagdwaffe geführt und benützt habe und durch sein aggressives Verhalten die Tatbestände der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung verwirklicht habe. Auf Grund der Schwere der Tat liege eine "Verletzung des § 67 Abs. 1 Z. 13 leg. cit." vor, weil das Verhalten des Beschwerdeführers, das schließlich zu der zitierten Verurteilung durch das Oberlandesgericht Wien geführt habe, keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd biete, zumal sich der gegenständliche Vorfall im Zuge der Jagdausübung ereignet habe. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Auseinandersetzungen mit dem Eigentümer der Katze losgelöst von der Ausübung der Jagd zu sehen sei, liege für die erkennende Behörde sehr wohl Kausalität zwischen der Ausübung der Jagd und den Auseinandersetzungen mit dem Eigentümer der Katze vor. Der vom Beschwerdeführer abgegebene Schuss auf die Katze sei in Ausübung der Jagd getätigt worden und er sei "unmittelbare Bedingung (conditio sine qua non) für das Setzen der beiden Straftaten" gewesen. Hingegen sei für das gegenständliche Verfahren irrelevant, ob die Abgabe des Schusses auf die Katze im Sinne des JagdG zulässig gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde macht geltend, dass der Beschwerdeführer am während der Jagd eine im Feld herumstreunende Katze beobachtet habe. Gemäß § 73 JagdG sei er ermächtigt und verpflichtet gewesen, diese Katze zu töten. Nach der Schussabgabe auf die Katze sei der Beschwerdeführer in sein Auto gestiegen, habe die Waffe auf dem Beifahrersitz verwahrt und sei weitergefahren. Der Eigentümer der Katze habe den Vorfall zum Anlass genommen, dem Beschwerdeführer nachzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer von sich aus sein Fahrzeug angehalten habe, sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Eigentümer der Katze gekommen. Obwohl der Beschwerdeführer eine Bedrohung bzw eine Verletzung des Eigentümers der Katze bestritten habe, habe das Strafgericht ihn wegen dieses Vorfalles wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB verurteilt. Das Strafgericht sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalles erheblich alkoholisiert gewesen sei, jedoch das Unrecht seiner Handlungen einsehen und dieser Einsicht gemäß handeln habe können.

Entgegen der Argumentation der belangten Behörde rechtfertige dieser Sachverhalt die Entziehung der Jagdkarte nach § 67 Abs 1 Z 13 JagdG nicht.

Die zitierte Bestimmung beziehe sich auf ein länger dauerndes Verhalten und nicht auf einen einmaligen Vorfall. Die Schussabgabe des Beschwerdeführers auf die herumstreunende Katze habe dem JagdG entsprochen. Das weitere Verhalten des Beschwerdeführers, welches zur strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe, sei losgelöst von der Ausübung der Jagd und der Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften zu sehen. Es führe keineswegs dazu, dass vom Beschwerdeführer in Zukunft keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer habe vor dem Vorfall und nach dem Vorfall die Jagd ausgeübt und habe diesbezüglich niemals die Bestimmungen des JagdG übertreten. Erst wenn das "verurteilende Verhalten" des Beschwerdeführers unter die Z 9 des § 67 Abs 1 leg cit zu subsumieren wäre, käme eine Entziehung der Jagdkarte in Frage; dies sei hier jedoch nicht der Fall. Soweit die belangte Behörde die erhebliche Alkoholisierung ins Spiel bringe, könne auch dieses Faktum nicht dem § 67 Abs 1 Z 13 JagdG untergeordnet werden, weil hierfür die Spezialbestimmung der Z 6 leg cit vorhanden sei. Für eine Alkoholsucht lägen aber beim Beschwerdeführer überhaupt keine Anhaltspunkte vor. Eine einmalige Alkoholisierung könne daher keine Grundlage für die Entziehung der Jagdkarte nach § 67 Abs 1 Z 13 JagdG bilden. Im Übrigen habe die belangte Behörde die Frage der Alkoholisierung erst in der bekämpften Entscheidung thematisiert. In diesem Zusammenhang hätte dem Beschwerdeführer aber Parteiengehör eingeräumt werden müssen, was nicht geschehen sei.

2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des JagdG lauten auszugsweise wie folgt:

"Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes

§ 4. (1) Die Jagd ist weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. …

Verweigerung der Jagdkarte:

§ 67. (1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern,

6. die dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben sind;

9. die wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben, begangen durch unvorsichtigen Umgang mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, gegen die Sittlichkeit oder wegen eines mit Bereicherungsvorsatz begangenen Vergehens gegen fremdes Vermögen rechtskräftig verurteilt worden sind, für längstens drei Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die Tilgungsfrist beginnt;

13. die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, für längstens drei Jahre.

Entziehung der Jagdkarte

§ 68. Wenn Umstände, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach Ausstellung der Karte eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat die Ausstellungsbehörde die Karte zu entziehen. Für die Dauer des Entzuges ist § 67 sinngemäß anzuwenden. …"

2.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Entzug der Jagdkarte auf § 68 iVm § 67 Abs 1 Z 13 JagdG gestützt.

Die zweitgenannte Bestimmung stellt darauf ab, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bietet. Um die gesetzlich geforderte Prognose anstellen zu können, hat die Behörde das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0061). Dabei ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen, neben allfälligen Verstößen gegen das JagdG auch strafgerichtliche Verurteilungen des Betroffenen zu berücksichtigen, soweit sich daraus Rückschlüsse auf sein zukünftiges Verhalten bei der Jagd ziehen lassen.

Die belangte Behörde hat ihre Prognose darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2009 in erheblich alkoholisiertem Zustand auf der Jagd war, einen Schuss abgab und sich in weiterer Folge in eine Auseinandersetzung mit dem Eigentümer des geschossenen Tieres einließ, im Zuge derer er diesen gefährlich bedrohte und am Körper verletzte. Dieses aggressive Verhalten im Zusammenhalt mit der Schussabgabe in alkoholisiertem Zustand führte die belangte Behörde zu der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd (mehr) biete. Diese Beurteilung ist auch deshalb, weil die Abgabe eines Schusses aus der Jagdwaffe in erheblich alkoholisiertem Zustand des Schützen jedenfalls nicht den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebes (§ 4 JagdG) entspricht, nicht als fehlerhaft zu erkennen.

2.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird die Heranziehung des § 67 Abs 1 Z 13 JagdG auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 67 Abs 1 leg cit in seinen Z 6 und 9 besondere Tatbestände vorsieht, die für den Fall eines Suchtverhaltens (Z 6) oder bei qualifizierten Straftaten (Z 9) unabhängig von der nach Z 13 erforderlichen Prognose einen Entzug rechtfertigen würden.

2.4. Es trifft auch nicht zu, dass der Entzug nach § 68 iVm § 67 Abs 1 Z 13 JagdG nur bei wiederholtem Fehlverhalten in Betracht kommt. Auch ein einmaliger, gravierender Verstoß kann - wie im vorliegenden Fall - die Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene keine Gewähr für eine gesetzeskonforme Jagdausübung (mehr) bietet (vgl etwa das zur im Wesentlichen gleichlautenden Regelung des § 61 Abs 1 Z 13 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl 6500-8, ergangene hg Erkenntnis vom , Zl 96/03/0338).

2.5. Zur Verfahrensrüge der Beschwerde, es sei dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Alkoholisierungsvorwurf gegeben worden, ist schließlich festzuhalten, dass die Beschwerde die erhebliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der inkriminierten Vorfälle nicht in Zweifel zieht. Die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels wird daher nicht dargetan.

3. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-83411