TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 12.08.2014, 2013/10/0203

VwGH vom 12.08.2014, 2013/10/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des R S in O, vertreten durch Dr. Andreas Köb, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 2/5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zlen. uvs-2012/23/1796-3 und 2012/23/2983-4, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der S.-AG zu verantworten zu haben, dass am in Zell am Ziller das Produkt "XY- Keimkraft Dinkelmehl glatt" sowie am in Landeck das Produkt "Walnusskerne" jeweils mit der von der leitenden Diätologin des Landeskrankenhauses Salzburg unterschriebenen Angabe in Verkehr gebracht worden sei, wonach "XY" ein wertvoller Beitrag im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung sei.

Da Diätologen Vertreter eines medizinischen Berufes im Sinn von Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (EU-Claims-Verordnung) seien, widerspreche diese Empfehlung Art. 12 der zitierten Verordnung, weshalb die Lebensmittel jeweils mit einer unzulässigen Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils die Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in Verbindung mit Art. 12 lit. c der EU-Claims-Verordnung begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von je EUR 400,-- verhängt würden.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, durch die Angabe, wonach die gegenständlichen Lebensmittel einen wertvollen Beitrag im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung darstellten, werde dem Konsumenten suggeriert, dass diese Lebensmittel förderlich für die Gesundheit seien. Derartige gesundheitsbezogene Angaben seien gemäß Art. 12 lit. c EU-Claims-Verordnung unzulässig, wenn sie von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe stammten. Art. 12 dieser Verordnung sei im Zusammenhang mit Art. 11 dahin auszulegen, dass unter Vertretern medizinischer Berufe auch Diätologen zu verstehen seien. Die Empfehlung, wonach die Produkte einen wertvollen Beitrag im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung darstellten, sei jeweils durch die unmittelbar darunter befindliche Unterschrift eindeutig der namentlich genannten leitenden Diätologin eines Krankenhauses zuzurechnen.

Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden treffe. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldige Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei. Zur Klärung der Rechtsfrage, ob die gegenständliche Angabe auf dem Lebensmittel zulässig sei, hätte sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde über den Inhalt der betreffenden Bestimmungen informieren müssen. Die vom Beschwerdeführer zur Klärung dieser Frage herangezogene Begutachtungsstelle habe im Verfahren bestätigt, dass ihre Gutachter ausschließlich naturwissenschaftlich und nicht juristisch ausgebildet seien. Der Umstand, dass der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich in gleichgelagerten Fällen das Strafverfahren eingestellt habe, könne den Beschwerdeführer nicht entschuldigen, seien diese Bescheide doch erst lang nach Begehung der vorliegenden Übertretungen ergangen.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zur Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage eigens eine entsprechend juristisch fundierte Auskunft eines Rechtsanwalts eingeholt, sei auszuführen, dass im Fall von Unklarheiten der Rechtslage nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0075) insbesondere die Einholung einer Auskunft der bescheiderlassenden Behörde in Betracht komme. Einer Auskunft eines Parteienvertreters, welcher im Interesse des Auftraggebers tätig werde, könne nicht dasselbe Gewicht beigemessen werden wie der rechtlich fundierten Auskunft einer unabhängigen Behörde.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde und Erstattung einer Äußerung durch den Bundesminister für Gesundheit als weitere Partei erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl. 2012/10/0105, die Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Inverkehrbringens eines Lebensmittels aus derselben Produktschiene mit den auch hier inkriminierten Angaben gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG iVm Art. 12 lit. c EU-Claims-Verordnung bestraft worden ist. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Erfüllung dieses Tatbestandes durch sein Verhalten - mit derselben wesentlichen Begründung wie in der mit dem zitierten Erkenntnis abgewiesenen Beschwerde - bekämpft, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Stellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinn von § 9 Abs. 2 VStG eingeräumt worden sei, bringt jedoch vor, dass ihn kein Verschulden treffe.

Soweit er dazu ins Treffen führt, vorab ein Gutachten der berechtigten Lebensmittelbegutachtungsstelle "LVA" eingeholt zu haben, das die Zulässigkeit der inkriminierten Angaben ergeben habe, ist ihm - wie schon im zitierten Erkenntnis zur Zl. 2012/10/0105 - zu entgegnen, dass vom verantwortlichen Beauftragten eines österreichweit tätigen Lebensmittel-Handelsunternehmen im Rahmen der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt zu fordern ist, sich zur Lösung der Rechtsfrage, welches Verhalten eine einschlägige unionsrechtliche Bestimmung verlangt bzw. verbietet, nicht bloß auf die nicht begründete Auskunft eines Sachverständigen aus einem naturwissenschaftlichen Fach zu verlassen, sondern sich entsprechend juristisch fundierte Auskunft einzuholen.

Unter Bezugnahme darauf bringt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vor, bereits im Jahr 2007 ein Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Dr. T., der das Unternehmen damals regelmäßig in allen lebensmittelrechtlichen Fragen beraten und vertreten habe, eingeholt zu haben. Dieser Experte habe mit Schreiben vom bestätigt, dass nach der EU-Claims-Verordnung derartige Empfehlungen zulässig seien, wenn sie von einzelnen Vertretern nicht medizinischer Berufe, wie etwa von Ernährungswissenschaftlern oder Diätberatern (die nicht zugleich Mediziner seien) abgegeben worden seien. Infolge des zitierten hg. Erkenntnisses zur Zl. 2012/10/0105, wonach eine juristisch fundierte Auskunft erforderlich gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer diese bereits im Jahr 2007 eingeholte rechtliche Expertise allen Behörden zukommen lassen, bei denen Parallelverfahren anhängig gewesen seien. Der Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck habe daraufhin das dort anhängige Verfahren eingestellt.

Demgegenüber habe die belangte Behörde weiterhin die Meinung vertreten, der Beschwerdeführer hätte die Auskunft der zuständigen Behörde einholen müssen. Da der Beschwerdeführer für das Inverkehrbringen von Produkten mit den hier inkriminierten Angaben in allen Bezirken von Österreich verantwortlich sei, hätte er unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der belangten Behörde bei allen österreichischen Bezirkshauptmannschaften eine entsprechende Anfrage stellen müssen.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen, es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen, die nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden kann. Hat die Partei (von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0195, mwN). Im von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0075, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Fall von Zweifeln am Umfang eines behördlichen Auftrages "insbesondere die Einholung einer Auskunft der bescheiderlassenden Behörde" in Betracht komme. Die Beschwerde gegen die Bestrafung wurde mit der Begründung abgewiesen, dass das zur Vertretung nach außen berufene Organ "auf die Einholung einer Auskunft, sei es bei der Rechtsvertretung seines Unternehmens, sei es bei der bescheiderlassenden Behörde" verzichtet habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde schließt daher der Umstand, dass Rechtsanwälte im Interesse des Auftraggebers tätig werden, nicht von vornherein aus, dass eine objektiv unrichtige Auskunft eines Rechtsanwalts einen schuldausschließenden Irrtum begründet.

Im vorliegenden Fall hängt die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers davon ab, ob die inkriminierte Angabe auf den Lebensmittelprodukten Art. 12 lit. c der EU-Claims-Verordnung widerspricht. Nach dieser Verordnungsbestimmung in der deutschen Sprachfassung vor der Berichtigung Amtsblatt L 160 vom , Seite 15 (siehe dazu gleich unten), handelt es sich bei Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe oder von Vereinigungen die nicht in Art. 11 genannt werden, verweisen, um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis zur Zl. 2012/10/0105 ausgesprochen, dass es sich bei dem Hinweis auf den Wert von Lebensmitteln der auch hier gegenständlichen Produktschiene für eine ausgewogene Ernährung eindeutig um eine Empfehlung im Sinn der zitierten Verordnungsbestimmung handelt. Er kam unter Heranziehung von teleologischen und systematischen Argumenten sowie der englischen und französischen Sprachfassung der EU-Claims-Verordnung zum Ergebnis, dass es sich bei einer Diätologin um eine Vertreterin eines medizinischen Berufs im Sinn von Art. 12 lit. c dieser Verordnung handle und die inkriminierte Angabe auf einem Lebensmittelprodukt daher dieser Bestimmung in der Fassung vor der oben erwähnten Berichtigung der deutschen Sprachfassung widerspreche. Durch diese Berichtigung wurde die Wortfolge "Vertretern medizinischer Berufe" durch "Angehörigen von Gesundheitsberufen" ersetzt. Somit wurde nunmehr seitens des Verordnungsgebers klargestellt, dass von Art. 12 lit. c auch Empfehlungen von Diätologen, die zweifellos zu den "Gesundheitsberufen" zu zählen sind, umfasst sind.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde mit Schriftsatz vom (eingelangt am ) das Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. T., der das Unternehmen damals in lebensmittelrechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten hat, vom vorgelegt, in dem dieser Rechtsanwalt zur Frage Stellung nimmt, "ob die medizinische Privatuniversität Salzburg oder eine andere Institution nach der Claims-VO bestätigen darf, dass bestimmte XY-Produkte gesund sind".

In dieser Stellungnahme führt der Rechtsanwalt wie folgt aus:

"Art. 12 lit. c Claims-VO verbietet als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben jene

Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die nicht in Art. 11 genannt werden, verweisen.

Art. 11 Claims-VO spricht in diesem Zusammenhang von nationalen Vereinigungen von Fachleuten der Bereiche Medizin,

Ernährung oder Diätetik oder karitativen gesundheitsbezogenen Einrichtungen.

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Verbot des Art. 12 lit c Claims-VO nicht gilt für Empfehlungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
von einzelnen Vertretern nichtmedizinischer Berufe, wie etwa Ernährungswissenschafter oder Diätberater, die nicht zugleich auch Mediziner sind, sowie
-
von nationalen Vereinigungen von Fachleuten der Bereiche Medizin, Ernährung oder Diätetik oder karitativen gesundheitsbezogenen Einrichtungen.
Was unter 'nationalen Vereinigungen von Fachleuten der Bereiche Medizin, Ernährung oder Diätetik oder karitativen gesundheitsbezogenen Einrichtungen' zu verstehen ist, wird in der Claims-VO nicht näher erläutert. Für die Auslegung dieser Begriffe besteht damit ein gewisser Spielraum, gleichzeitig aber auch ein nicht unbeträchtliches Maß an Rechtsunsicherheit.
Für Österreich wird man wohl davon ausgehen können, dass etwa die Österreichische Ärztekammer, die Österreichische Apothekerkammer, der Verband der Ernährungswissenschafter Österreichs oder der Verband der Diätologen Österreichs als österreichweite Branchenvereinigungen nationale Vereinigungen iS des Art. 11 Claims-VO sind.
Bei einer Universität, wie zB der Medizinischen Privatuniversität Salzburg, wird man meines Erachtens hingegen nicht von einer 'nationalen Vereinigung von Fachleuten' sprechen können.
Eine Bestätigung der Medizinischen Privatuniversität Salzburg, dass bestimmte XY-Produkte gesund sind, halte ich somit nach der Claims-VO für unzulässig. Nach der Claims-VO sind solche Bestätigungen zulässig, wenn sie von einzelnen Vertretern nicht medizinischer Berufe, wie etwa Ernährungswissenschafter oder Diätberater (die nicht zugleich auch Mediziner sind), oder von nationalen Vereinigungen von Fachleuten der Bereiche Medizin, Ernährung oder Diätetik oder karitativen gesundheitsbezogenen Einrichtungen abgegeben werden."
Nach dieser Auskunft durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass eine auf der Verpackung der gegenständlichen Produkte abgedruckte Bestätigung einer einzelnen Diätologin über den Wert der Produkte für die menschliche Gesundheit zulässig ist.
Auf den Verpackungen beider gegenständlicher Lebensmittelprodukte wurde jeweils der Text "XY ist ein wertvoller Beitrag im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung" abgedruckt. Unter diesem Text befindet sich eine Unterschrift und unmittelbar darunter beim Produkt "Keimkraft Dinkelmehl glatt" die Wortfolge "M B, MSc; Leitende Diätologin, Landeskrankenhaus Salzburg - Universitätsklinikum der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität" und beim Produkt "Walnusskerne" die Wortfolge "M B, MSc; Leitende Diätologin, Landeskrankenhaus Salzburg".
Durch diesen Zusatz wird der Eindruck erweckt, M B habe die Empfehlung für Lebensmittel der gegenständlichen Produktschiene in ihrer Funktion als leitende Diätologin eines Landeskrankenhauses (und Universitätsklinikums) abgegeben. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass damit für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. zur Relevanz dieser Maßstabfigur etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0145) der Eindruck erweckt wird, die Empfehlung stamme vom Landeskrankenhaus.
Nach der oben wiedergegebenen vom Beschwerdeführer eingeholten Rechtsauskunft ist eine Empfehlung durch eine Institution, bei der es sich nicht um eine "nationale Vereinigung von Fachleuten" im Sinn von Art. 11 EU-Claims-Verordnung handelt, nicht zulässig. Diese Auskunft kommt daher zum Ergebnis, dass eine Bestätigung der Medizinischen Universität Salzburg, wonach die gegenständlichen Produkte gesund seien, nicht zulässig sei. Auf Grund dieser Auskunft durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass es zulässig ist, die Empfehlung einer Diätologin abzudrucken, die ausdrücklich als leitende Diätologin eines Landeskrankenhauses bezeichnet und daher mit dieser Institution in Verbindung gebracht wird.
Dem Beschwerdeführer gelingt es daher nicht, einen seine Schuld ausschließenden Rechtsirrtum im Sinn der oben dargestellten Judikatur darzutun.
Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am