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VwGH vom 21.01.2015, 2013/10/0201

VwGH vom 21.01.2015, 2013/10/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der W AG in Wels, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer, MMag. Arnold Gigleitner, Mag. Rainer Hauschka und Dr. Philip Worthing-Smith, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18, gegen den Bescheid des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vom , Zl. I/38/13-2013, betreffend Akkreditierung als Privatuniversität (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Akkreditierung als Privatuniversität gemäß § 2, § 5 Abs. 3 und Abs. 5 Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, iVm § 8 Abs. 5 PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, sowie § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, ab.

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde zunächst aus, die beschwerdeführende Partei habe am einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität mit der Bezeichnung "Open University Austria Privatuniversität Wels AG" (OUA) eingebracht, an der Studien in den Fachbereichen "Business Administration" und "Technology Based Education" auf "Master-Niveau" angeboten werden sollen. Dieser Antrag sei auf die Errichtung der ersten Fernuniversität Österreichs gerichtet.

Zur Rechtslage führte die belangte Behörde aus, der Antrag sei vor dem beim ÖAR (Österreichischen Akkreditierungsrat) gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, außer Kraft getreten durch BGBl. I Nr. 74/2011) eingebracht worden, weshalb für die Beurteilung des Antrages weiterhin die Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 UniAkkG maßgeblich wären. Die Akkreditierungsvoraussetzungen des UniAkkG hätten kumulativ vorzuliegen: Sei auch nur eine der in § 2 Abs. 1 UniAkkG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wäre der Antrag auf Akkreditierung abzuweisen.

Die Verbindung von Forschung und Lehre sei als Wesensmerkmal einer Universität anzusehen, dementsprechend normiere § 2 Abs. 1 Z 5 UniAkkG die Verpflichtung einer Privatuniversität, ihre Tätigkeit an diesem Grundsatz zu orientieren. Dies setze ein Forschungskonzept voraus, das eine institutionelle Wissensproduktion und eine entsprechende Rückkoppelung zur Lehre erwarten ließe. Darüber hinaus müssten die personellen, infrastrukturellen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, die die Realisierung des Forschungskonzeptes annehmen ließen.

Aufgrund der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten der drei nichtamtlichen Sachverständigen fehle es in beiden beantragten Fachbereichen jedoch an einer Forschungsstrategie, die über die Nennung von individuellen Forschungsaktivitäten einzelner Lehrender hinausginge; zudem reichten die personellen Forschungskapazitäten nicht aus. Im Antrag sei auch nicht überzeugend dargelegt worden, wie die individuellen Forschungsaktivitäten der Lehrenden, die diese bereits an anderen Einrichtungen ausführten, in ein kohärentes, der geplanten Privatuniversität zurechenbares Forschungsgeschehen zusammengeführt werden könnten, sowie, wie angesichts der räumlichen Distanz der potentiell Forschenden die Studierenden und der wissenschaftliche Nachwuchs in das Forschungsgeschehen an der Universität eingebunden werden könnten. Auch hinsichtlich der für die Realisierung von Forschung erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation des Personals folgte die belangte Behörde den Gutachten, wonach nur einige wenige Personen des künftigen Stammpersonals über die wissenschaftliche Qualifikation verfügten, die für den Aufbau der Forschung und für die Durchführung forschungsbasierter Lehre erforderlich sei.

Da somit jedenfalls hinsichtlich der Forschung die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nicht gegeben wären, sei dem Antrag auf Akkreditierung nicht stattzugeben gewesen. Der Frage des Vorliegens der übrigen Akkreditierungsvoraussetzungen komme bei diesem Ergebnis keine Entscheidungsrelevanz mehr zu, weshalb deren Erörterung unterbleiben könne.

Darüber hinaus verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der Kosten des Verfahrens.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Das Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, außer Kraft getreten durch BGBl. I Nr. 74/2011, regelte die staatliche Akkreditierung von Bildungseinrichtungen, die nicht aufgrund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtungen anerkannt sind, als Privatuniversitäten. § 2 Abs. 1 Z 5 UniAkkG normierte als eine der von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu erfüllenden Voraussetzungen unter anderem die Verpflichtung zur Orientierung am Grundsatz der Verbindung von Forschung und Lehre.

Mit dem Qualitätssicherungsrahmengesetz (QSRG), BGBl. I Nr. 74/2011, wurden u.a. das UniAkkG aufgehoben sowie das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) und das Privatuniversitätengesetz (PUG) erlassen, mit welchen gesetzliche Grundlagen für eine neue, sektorenübergreifende Einrichtung für externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen, für die Festlegung von Qualitätssicherungsverfahren und deren Rahmenbedingungen sowie für die Akkreditierung von Privatuniversitäten geschaffen bzw. weiterentwickelt werden (vgl. 1222 BlgNR 24. GP).

Gemäß § 6 des HS-QSG wurde ein Board für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eingerichtet, dem gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. u.a. die Aufgabe obliegt, über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien zu entscheiden. In § 24 leg. cit. wurden die Voraussetzungen für die Akkreditierung von Privatuniversitäten und Studien an Privatuniversitäten (neu) geregelt. Gemäß § 37 leg. cit. traten die §§ 4 bis 13 mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes () in Kraft, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes traten mit in Kraft.

Das gleichfalls mit dem QSRG erlassene PUG regelt gemäß § 1 die Organisation von Privatuniversitäten und verweist in § 1 Abs. 2 für das Verfahren zur Akkreditierung als Privatuniversität und von Studien an Privatuniversitäten auf das HS-QSG. § 2 Abs. 2 Z 5 PUG verpflichtet die Privatuniversitäten - gleichlautend wie § 2 Abs. 1 Z 5 UniAkkG - dazu, ihre Tätigkeiten am Grundsatz der Verbindung von Forschung und Lehre zu orientieren.

Das von der Behörde dem Bescheid zu Grunde gelegte UniAkkG trat mit außer Kraft. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 8 Abs. 5 PUG gingen die bis nicht abgeschlossenen Verfahren auf die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.

Zu der von der belangten Behörde angewendeten Rechtslage ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu den gleichlautenden Übergangsbestimmungen betreffend die Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen ausgesprochen hat, dass die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden (neuen) Rechtsvorschriften vorzugehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0223). Gleiches hat auch für die Akkreditierung von Privatuniversitäten im Gefüge des QSRG zu gelten. Die belangte Behörde hätte daher die neue Rechtslage - also das HS-QSG sowie das PUG (anstatt dem UniAkkG) - anzuwenden gehabt.

Dies ist im vorliegenden Fall aber deshalb nicht entscheidend, weil der angefochtene Bescheid einer Überprüfung auch am Maßstab der neuen Rechtslage standhielt:

Dem angefochtenen Bescheid liegt nämlich die auf Sachverständigengutachten gestützte Annahme zugrunde, dass die Voraussetzungen für eine Akkreditierung der antragstellenden Bildungseinrichtung als Privatuniversität aufgrund des Fehlens einer hinreichenden Forschungsplanung und Forschungsstrategie sowie mangels einer ausreichenden Anzahl an wissenschaftlich qualifiziertem Forschungspersonal für den Aufbau der Forschung und für die Durchführung forschungsbasierter Lehre nicht vorlägen.

Die beschwerdeführende Partei sucht dies einerseits durch die nicht substantiierte Behauptung des Gegenteils zu widerlegen, teils durch pauschale Verweise auf eine im Zuge des Verfahrens erstattete Stellungnahme, andererseits kritisiert sie das Erfordernis einer "Forschungsstrategie" als vom UniAkkG nicht gedeckt.

Mit diesen Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt.

Was die Behauptung anbelangt, das Erfordernis einer "Forschungsstrategie" für eine Akkreditierung als Privatuniversität sei vom Gesetz nicht gedeckt, so ist auf (den außer Kraft getretenen) § 2 Abs. 1 Z 5 UniAkkG sowie auf den gleichlautenden § 2 Abs. 2 Z 5 PUG zu verweisen, in welchen Bestimmungen die Verbindung von Forschung und Lehre als einer der Grundsätze für die Tätigkeit einer Privatuniversität definiert wird.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie - gestützt auf die eingeholten Gutachten - zum Ergebnis gelangt, dass nicht überzeugend dargelegt werden konnte, wie das Erfordernis der Verbindung von Forschung und Lehre angesichts des völligen Fehlens eines Forschungskonzeptes für einen Fachbereich sowie angesichts des Mangels an einem kohärenten, der geplanten Privatuniversität zurechenbaren Forschungsgeschehen - auch vor dem Hintergrund der räumlichen Distanz der potentiell Forschenden - gelingen könne. Die belangte Behörde sieht vor dem Hintergrund der zitierten Gesetzesstelle und aufgrund der eingeholten Gutachten zu Recht eine überzeugende Forschungsstrategie, ein entsprechend forschungserfahrenes Personal und ausreichende finanzielle Mittel für Forschung als Grundvoraussetzungen dafür an, bei einer ex-ante-Akkreditierung die Realisierbarkeit universitärer Forschung annehmen zu können.

Dazu ist auch auf das Verwaltungsverfahren zu verweisen, wonach die beschwerdeführende Partei gegenüber der nichtamtlichen Sachverständigen selbst einräumte, im Bereich "Business Administration" über keine Forschungskompetenz zu verfügen. Im Bereich der "Technology Based Education" ging zudem laut Gutachten die Darlegung der Forschungsvorhaben über die Nennung der individuellen Forschungsaktivitäten der künftigen Lehrenden, die diese an anderen Einrichtungen bereits ausführten, nicht hinaus. Darüber hinaus wies der vorgelegte Finanzierungsplan keine Forschungsmittel aus.

Desgleichen kann vor dem Hintergrund sowohl des § 2 Abs. 1 Z 3 UniAkkG als auch des § 2 Abs. 1 Z 3 PUG nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde - abermals gestützt auf die Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen - zum Schluss kommt, dass eine nicht ausreichende Anzahl des künftigen Stammpersonals über die wissenschaftliche Qualifikation verfügt, die für den Aufbau der Forschung und für die Durchführung forschungsbasierter Lehre erforderlich ist.

Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, das sich zumeist in der unsubstantiierten Behauptung des Gegenteils erschöpft, war nicht geeignet, Bedenken gegen die auf den Sachverständigengutachten beruhende Ansicht der belangten Behörde zu erwecken, welchen die beschwerdeführende Partei weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

Wenngleich die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides die neue Rechtslage - also das PUG anstatt dem UniAkkG -

anzuwenden gehabt hätte, ist die beschwerdeführende Partei dennoch nicht in ihren Rechten verletzt, zumal - wie bereits gesagt - sowohl § 2 Abs. 2 Z 5 UniAkkG, als auch § 2 Abs. 2 Z 5 PUG gleichlautend die Verbindung von Forschung und Lehre als tragenden Grundsatz für die Tätigkeit einer Privatuniversität voraussetzen, sowie, weil sowohl gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 UniAkkG, als auch gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 PUG ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich ausgewiesenes Lehrpersonal bei Antragstellung zumindest in Form von rechtsverbindlichen Vorverträgen verpflichtet sein muss.

Darüber hinaus moniert die beschwerdeführende Partei als Verletzung von Verfahrensvorschriften die aktenwidrige und unvollständige Erhebung des Sachverhaltes, die Verweigerung der Akteneinsicht, sie kritisiert die Auswahl der Gutachter sowie deren Tätigkeit und macht die Befangenheit eines Gutachters geltend.

Was die vorgebrachte Verletzung von Verfahrensvorschriften (durch die angeführten Verfahrensmängel) betrifft, so behauptet die beschwerdeführende Partei zwar jeweils, dass die Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Mängel zu einem für die beschwerdeführende Partei günstigeren Bescheid gelangt wäre, legt aber in keiner Weise konkret dar, zu welchem anderen Ergebnis im Einzelnen.

Dazu kommt, dass die behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen. Soweit eine unzureichende Ermittlung des Sachverhaltes behauptet wird, legt die Beschwerde nicht konkret dar, in welcher Hinsicht der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei. Auch führt die beschwerdeführende Partei nicht aus, worin die Aktenwidrigkeit bei der Feststellung des Sachverhaltes gelegen sein soll; in der nur auszugsweisen Wiedergabe der Gutachten ist eine solche nicht zu erblicken.

Darüber hinaus wurde die behauptete Befangenheit eines Gutachters wegen angeblicher eigener wirtschaftlicher Interessen im gleichen Betätigungsfeld wie jenem, das die beschwerdeführende Partei mit ihrem Antrag anstrebte, von der belangten Behörde im Verfahren geprüft. Die belangte Behörde kam dabei zum Ergebnis, dass der Umstand, dass ein Gutachter im selben Bereich forscht, in dem die antragstellende Partei tätig sein wolle, für sich keinen Befangenheitsgrund gemäß § 53 AVG darstellt. Dass das Ergebnis dieser Prüfung nicht im Sinne der beschwerdeführenden Partei gelegen war, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde, den Gutachter nicht abzuberufen. Auch ist weder aus der gemeinsamen Begehung der Gutachter vor Ort noch aus den Gutachtensaufträgen eine Rechtswidrigkeit ersichtlich. Überdies ist die beschwerdeführende Partei - wie erwähnt - den eingeholten Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen in keinem Punkt auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Einer weiteren sachverständigen Beurteilung durch die Bestellung neuer Gutachter, wie die Beschwerde dies verlangt, bedurfte es daher nicht.

Bei der im Weiteren behaupteten Verweigerung der Akteneinsicht ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Vertreter der beschwerdeführenden Partei die gewünschten Kopien nach ihrem eigenen Vorfragen ausgehändigt erhalten hat.

Was schließlich die in der Beschwerde zahlreich enthaltenen Verweise auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom betrifft, so sind diese nach der hg. Rechtsprechung unbeachtlich, weil die Gründe der Beschwerde in dieser selbst ausgeführt werden müssen und der Verweis auf andere Unterlagen, insbesondere den Inhalt von Akten, nicht als Darstellung der Beschwerdegründe ausreichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/13/0078).

Es kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass jedenfalls hinsichtlich des gesetzlichen Erfordernisses der Verbindung von Lehre und Forschung sowie der Verpflichtung von entsprechendem Lehrpersonal die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nicht vorliegen, und den Antrag abwies.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-83392