VwGH vom 27.02.2013, 2011/03/0080

VwGH vom 27.02.2013, 2011/03/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W M in S, vertreten durch Mag. Armin Kern, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Körösistraße 9/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl FA10A-42Me-3/2010-5, betreffend Einziehung der Jagdkarte und Verlust der Rechte eines Jagdschutzorgans, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft Murau (BH) ausgestellte Jagdkarte gemäß §§ 41 Abs 1 lit h iVm § 42 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 83/1986 idF LGBl Nr 45/2010 (im Folgenden: JG), für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (), entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß § 34 Abs 9 JG auf den Verlust der mit einer - näher umschriebenen - Bestätigung und Beeidigung zum Jagdaufsichtsorgan erworbenen Rechte erkannt und der Beschwerdeführer aufgefordert, das bezughabende Zertifikat und ein näher bezeichnetes Dienstabzeichen sofort bei der BH abzugeben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei - im Instanzenzug - vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark mit Straferkenntnis vom rechtskräftig wegen zweier Verwaltungsübertretungen bestraft worden. Es sei ihm zur Last gelegt worden, am einen Jagdhund erschossen zu haben (Übertretung des § 60 Abs 2 JG) und die Tötung dieses Hundes nicht fristgerecht der nächsten Dienststelle der Bundespolizei angezeigt zu haben (Übertretung des § 60 Abs 4 2. Satz JG). Der Beschwerdeführer sei somit "wiederholt" iSd § 41 Abs 1 lit h JG wegen Übertretungen des JG bestraft worden, was zwingend (insbesondere auch) zur Entziehung der Jagdkarte führe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet seine rechtskräftige Bestrafung wegen (zweier) Übertretungen des JG nicht. Er zieht auch nicht in Zweifel, dass der Verlust der Jagdkarte auch mit der Aberkennung der mit der Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan erworbenen Rechte einhergeht. Er wendet sich aber dagegen, dass die belangte Behörde die in einem Straferkenntnis gegen ihn verhängten Strafen als "wiederholte Bestrafung" iSd § 41 Abs 1 lit h JG gewertet hat. Der zitierten Gesetzesstelle könne nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht der Inhalt unterstellt werden, dass real bzw ideal konkurrierende Verwaltungsübertretungen, die mit ein- und demselben Straferkenntnis bestraft werden, als wiederholte Bestrafung anzusehen seien. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stehe Wiederholung für Periodizität, ein in regelmäßigen Zeitabständen auftretendes Phänomen. Davon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zur Untermauerung seines Rechtsstandpunktes verweist der Beschwerdeführer auf die hg Entscheidungen 2003/03/0026, 2004/03/0061 und 2005/03/0184.

2. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

2.1. Gemäß § 42 JG ist die Jagdkarte ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des § 41 JG eintritt oder bekannt wird.

§ 41 Abs 1 lit h JG sieht vor, dass die Ausstellung einer Jagdkarte demjenigen für die Dauer von zwei Jahren zu verweigern ist, der wegen absichtlicher Übertretung der Schonvorschriften (§ 51 JG) oder wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der zum Schutze von Tierarten erlassenen Vorschriften oder wegen Tierquälerei wiederholt oder wegen Missbrauches der Jagdkarte bestraft wurde.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer dem § 41 Abs 1 lit h JG inhaltlich gleichen Vorschrift im Burgenländischen Jagdgesetz 1988, LGBl Nr 11/1989 idF LGBl Nr 55/1997, bereits erkannt, dass die in § 67 Abs 1 Z 10 Burgenländisches Jagdgesetz für die Verweigerung der Jagdkarte normierte Tatbestandsvoraussetzung der wiederholten Bestrafung dann gegeben sei, wenn eine Person mehr als einmal wegen der maßgeblichen Übertretungen bestraft wurde. Es genüge daher, wenn es sich um mehr als eine Bestrafung handle; ob diese Bestrafungen wegen selbständig zu beurteilender Straftaten - rein verfahrenstechnisch - in einem Straferkenntnis zusammengefasst wurden oder gesondert in mehreren Straferkenntnissen erfolgten, sei nicht entscheidend, hätte es doch die Behörde ansonsten in der Hand, durch die bloß äußere Form ihrer Vorgangsweise den entsprechenden Tatbestand herzustellen oder nicht (vgl , mit weiteren Nachweisen). Aus den vom Beschwerdeführer zitierten hg Entscheidungen lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

Es ist nicht zu erkennen, dass die - zum Burgenländischen Jagdgesetz - angestellten Überlegungen im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kämen. § 41 Abs 1 lit h JG knüpft die Verweigerung einer Jagdkarte (unter anderem) an die wiederholte Bestrafung wegen "sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes", womit schon Bestrafungen wegen zweier selbständig zu beurteilender Straftaten nach dem JG ausreichen, um den Verweigerungs- bzw den Entzugstatbestand nach § 42 iVm § 41 Abs 1 lit h JG zu verwirklichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestrafungen wegen desselben Deliktes oder wegen verschiedener Delikte erfolgen, die Delikte und ihre Bestrafungen zeitlich eng beieinander liegen oder nicht und die Bestrafungen verfahrenstechnisch in einem Straferkenntnis oder in zwei getrennten Entscheidungen vorgenommen wurden.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Vorliegen einer wiederholten Bestrafung gemäß § 41 Abs 1 lit h JG bejaht hat. Der Beschwerdeführer wurde wegen zweier selbständiger Straftaten (Übertretungen des § 60 Abs 2 und § 60 Abs 4 2. Satz JG) rechtskräftig bestraft. Er hat damit den Tatbestand des § 41 Abs 1 lit h JG verwirklicht, was nach § 42 JG die Entziehung der Jagdkarte zur Folge hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am