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VwGH 08.10.2014, 2013/10/0200

VwGH 08.10.2014, 2013/10/0200

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §38;
LSchV Nößlachjoch Obernberger See Tribulaune 1984 §3 litc;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1 litb;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §6 litd;
NatSchG Tir 2005 §6 litf;
RS 1
Beim Ausbau von "Schleifgassen", die nicht durch bewusste Baumaßnahmen, sondern bloß durch das Ziehen von Holz über das Gelände entstanden sind, durch die Einebnung, Verbreiterung, Schotterung der Fahrspuren und Verlegung von Auskehren zur Wasserableitung handelt es sich um den Neubau eines Weges und nicht um bloße Instandhaltungsmaßnahmen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich daher auch in jenen Bereichen, in denen sich davor auf derselben Trasse eine "Schleifgasse" befunden hat, um die Neuerrichtung eines Weges, für die gemäß § 3 lit. c der Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. außerhalb des Landschaftsschutzgebietes auf Grund der Gesamtlänge des geschotterten Weges von mehr als 500 m gemäß § 6 lit. d Tir NatSchG 2005 jedenfalls eine Bewilligung erforderlich war. Liegt eine solche Bewilligung nicht vor, erteilt die Behörde zu Recht gemäß § 17 Abs. 1 Tir NatSchG 2005 dem Veranlasser den Auftrag zur Wiederherstellung. Da sich der frühere Zustand nicht mehr feststellen lässt, hat die Behörde gemäß § 17 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 2005 Maßnahmen aufzutragen, durch die jener Zustand hergestellt wird, der den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entspricht. Bei der Entscheidung über das vom Auftragsadressaten eingereichte Projekt für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Bringungsweges auf der verfahrensgegenständlichen Trasse handelt es sich nicht um eine für die Entscheidung über den Wiederherstellungsauftrag gemäß § 17 Tir NatSchG 2005 relevante Vorfrage.
Normen
ForstG 1975 §59 Abs1 Z3;
ForstG 1975 §59;
RS 2
Bei durch das Ziehen von Holz entstandenen Rillen kann nicht von "mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen" im Sinn von § 59 Abs. 1 Z. 3 ForstG 1975 gesprochen werden. Schon deshalb kann eine dadurch entstandene "Rückegasse" nicht als Forststraße im Sinn von § 59 ForstG 1975 angesehen werden. Erst durch Maßnahmen wie Einebnen, Entfernen von Steinen, Verbreitern, Schotterung der Fahrspuren, Verlegung von Auskehren wird eine Forststraße errichtet (vgl. E , 2010/10/0259; auch die Sanierung eines alten Weges durch Ausbau zu einer Lkw-befahrbaren Forststraße ist als Errichtung zu qualifizieren).
Normen
AVG §38;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §60 Abs1;
RS 3
Wenn eine errichtete Forststraße aus forstfachlicher Sicht zur Erschließung nicht erforderlich ist, handelt es sich unabhängig davon, ob und inwieweit auf einer Trasse davor eine durch das Ziehen von Holz entstandene Rückegasse bestand, bei der Errichtung einer Forststraße um eine § 60 Abs. 1 ForstG 1975 widersprechende Übererschließung des Waldes. Auf Grund dieser den forstlichen Vorschriften widersprechenden Übererschließung ergeht in einem solchen Fall zu Recht ein Auftrag nach § 172 Abs. 6 ForstG 1975 "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes" die Forststraße zur Gänze zurückzubauen (vgl. E , 2010/10/0259). Für das gegenständliche forstpolizeiliche Verfahren stellt die Entscheidung über ein vom Beauftragten eingereichtes Projekt zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Bringungsanlage im gegenständlichen Bereich keine Vorfrage im Sinn von § 38 AVG dar.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/10/0250

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerden des G H in O, vertreten durch Dr. Peter Sellemond, Dr. Walter Platzgummer und Mag. Robert Sellemond, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 25, gegen die Bescheide 1.) der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U-14.629/44, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag, und 2.) des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIIa1-F- 10.165/7, betreffend forstpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005, aufgetragen, zur Wiederherstellung des den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprechenden Zustandes den auf einem einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan zwischen den Punkten A und B eingezeichneten Weg durch im einzelnen aufgelistete Maßnahmen zurückzubauen und das Gelände zu rekultivieren.

Dabei ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

Im gegenständlichen Bereich habe bereits Anfang des 20. Jahrhunderts Heu und Holz von den Bergwiesen über die Weiden ins Tal gebracht werden müssen. Vor 1970 sei dieser Transport mit Pferden und Schlitten erfolgt. In diesem Jahr habe der Vater des Beschwerdeführers einen Kleinschlepper gekauft, mit dem diese Transporte durchgeführt worden seien. Ab etwa 1990 sei das Holz mit einem Traktor samt Seilwinde gezogen worden. Durch das Ziehen von Holz seien Rillen entstanden, wodurch sich in der Natur wahrnehmbare "Schleifgassen" mit etwa 1,6 m bis 2,0 m Breite gebildet hätten. Im Zeitraum 2004/2005 sei der Beschwerdeführer die Trasse des nunmehr gegenständlichen Weges mit einer Länge von 731 m mit einem Traktor samt heruntergelassenem Schild abgefahren. Damit habe er Unebenheiten eingeebnet und Steine entfernt. Es könne nicht festgestellt werden, ob sich zu diesem Zeitpunkt auf dem gesamten Bereich der nunmehrigen Wegtrasse bereits eine Schleifgasse befunden habe. Die zumindest auf Teilflächen bestehende Schleifgasse sei durch die Maßnahmen jedoch auf eine Fahrbahnbreite von 2,3 m und eine Planumbreite von 2,6 m verbreitet worden. Zu Ableitung der Oberflächenwässer habe der Beschwerdeführer Auskehren verlegt. Außerdem habe er die Fahrspuren des durch diese Maßnahmen entstandenen Weges geschottert. Vor Durchführung dieser Maßnahmen seien keine Baumaßnahmen zur Errichtung eines Weges im verfahrensgegenständlichen Bereich gesetzt worden.

Der durch die Maßnahmen des Beschwerdeführers entstandene Weg liege zum überwiegenden Teil im Landschaftsschutzgebiet Nößlachjoch-Obernberger See-Tribulaune. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung sei nicht erteilt worden. Durch die gegenständliche Wegerrichtung würden Naturschutzinteressen gemäß § 1 Abs. 1 TNSchG 2005, nämlich Naturhaushalt, Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren, Landschaftsbild und Erholungswert berührt. Der frühere Zustand könne nicht mehr festgestellt werden, durch die aufgetragenen Maßnahmen könne der vom Beschwerdeführer geschaffene Zustand so geändert werden, dass den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprochen werde.

Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass zur Frage, ob sich auf der gesamten nunmehrigen Wegtrasse früher eine Schleifgasse befunden habe, widersprüchliche Beweisergebnisse vorlägen, sodass eine derartige Feststellung nicht getroffen werden könne. Die dazu vernommenen Zeugen hätten einander widersprechende Aussagen gemacht. Für die Auffassung, dass es im Bereich des Anschlusses zum "Trotenweg" (Punkt A auf dem Lageplan) keine Schleifgasse gegeben habe, spreche die Aussage des im Verfahren zur Überprüfung des "Trotenweges" im Jahr 2003 beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen, der ausgeführt habe, in diesem Bereich keinen Weg wahrgenommen zu haben. Der vom Beschwerdeführer beantragte Augenschein könne zur Klärung dieser Frage nichts beitragen, weil eine allenfalls zuvor bestehende Schleifgasse ja durch die Errichtung des Weges zerstört worden sei. Überdies ergebe sich aus der Aussage des forstfachlichen Amtssachverständigen, dass die Erschließung durch den gegenständlichen Weg nicht erforderlich sei.

Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahr 1997 und ein weiteres Mal im Jahr 1998 ein Projekt für die Errichtung eines Weges im gegenständlichen Bereich eingereicht, aber nicht weiter betrieben bzw. wieder zurückgezogen habe.

Der Umstand, dass vor den gegenständlichen Maßnahmen des Beschwerdeführers keine Wegebaumaßnahmen gesetzt worden seien, ergebe sich daraus, dass sämtliche vernommenen Personen immer nur davon gesprochen hätten, dass sich durch das Ziehen von Holz eine Schleifgasse gebildet habe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Verhandlungsschrift aus dem Jahr 1984 belege nur, dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers damals angegeben habe, über eine Bringungsmöglichkeit (über welche Fläche auch immer) zu verfügen. Dass bereits damals bauliche Maßnahmen zur Errichtung eines Weges gesetzt worden seien, werde damit nicht belegt. Auch der Zeuge Ing. M. habe nachvollziehbar erläutert, dass es keinen Weg gegeben habe, obwohl der Beschwerdeführer gefahren sei. Dadurch seien zunächst Fahrspuren und in weiterer Folge durch das Holzstreifen eine "Rückegasse" (Trasse, die zur Holzabfuhr benutzt werde) entstanden.

Die Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen durch den gegenständlichen Wegebau ergebe sich aus dem naturkundefachlichen Gutachten. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Lage innerhalb bzw. knapp außerhalb des Landschaftsschutzgebietes eine merkliche Belastung für das Landschaftsbild und auf Grund des Waldflächenverlustes von etwa 2.000 m2 auch für den Naturhaushalt bestehe. Das Landschaftsschutzgebiet zeichne sich durch sein äußerst naturnahes Landschaftsbild und durch den hohen Artenreichtum der Flora und Fauna aus. Diese Charakteristika seien u.a. auf ein sehr weitmaschiges, auf traditionelle Bewirtschaftung abgestimmtes Wegenetz und das Fehlen sonstiger Infrastrukturen zurückzuführen. Die Errichtung von zusätzlichen Wegen sei daher aus naturkundefachlicher Sicht kritisch zu beurteilen und eine Übererschließung vehement abzulehnen, zumal neben der Beeinträchtigung für das Landschaftsbild auch der hohe Erholungswert des Gebietes in Mitleidenschaft gezogen werde. Dass durch die aufgetragenen Maßnahmen den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprochen werde, ergebe sich ebenfalls aus den Ausführungen des naturkundefachlichen Sachverständigen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass diese Maßnahmen zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes, der mangels Feststellbarkeit des früheren Zustandes nur der für die Naturschutzinteressen bestmögliche sein könne, ungeeignet seien.

Die beantragte Durchführung eines Lokalaugenscheines und Einholung von weiteren Gutachten aus den Fachgebieten Naturkunde und Landwirtschaft zur Feststellung der Lage der früher bestehenden Schleifgassen sei nicht durchgeführt worden, weil die allenfalls zum Teil im Bereich des nunmehrigen Weges bestehenden Schleifgassen durch die Errichtung des Weges nicht mehr ersichtlich seien.

Zur rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 3 lit. c der Verordnung vom , LGBl. Nr. 50, mit der das Gebiet um das Nößlachjoch, den Obernberger See und die Tribulaune zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden sei, u.a. für den Neubau, Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen eine Bewilligung erforderlich sei. Aus der lit. a dieser Bestimmung ergebe sich, dass es sich bei Straßen und Wegen um "Anlagen" handeln müsse. Unter einer "Anlage" sei im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen errichtet werde. Mit der Errichtung von Anlagen in diesem Sinn sei jede auf relative Dauer angelegte Herstellung von Einrichtungen auf einer Grundfläche erfasst (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/10/0121). Der Bewilligungstatbestand des Neubaus oder Ausbaus von Straßen oder Wegen werde nicht verwirklicht, wenn bloß durch das regelmäßige Benützen derselben Fläche eine Spur entstehe. Zur Erfüllung des Bewilligungstatbestandes sei vielmehr erforderlich, dass bewusst Baumaßnahmen gesetzt würden. Dies ergebe sich auch aus den Erläuterungen zum Tiroler Straßengesetz, wonach es sich bei Straßen und Wegen jedenfalls um Anlagen handeln müsse und ein Verkehrsweg, der nur dadurch entstanden sei, dass ein bestimmter Grundstreifen regelmäßig von Fußgängern, Fahrzeugen oder Tieren benützt worden sei, weder als Straße noch als Weg im Sinn des Tiroler Straßengesetzes angesehen werden könne. Sohin habe der Beschwerdeführer durch die hier gegenständlichen Maßnahmen erstmals eine Weganlage hergestellt und damit den Bewilligungstatbestand des § 3 lit. c der zitierten Verordnung verwirklicht. Diese Maßnahmen (Einebnung, Entfernung von Steinen, Verbreiterung, Verlegung von Auskehren, Schotterung der Fahrspuren) stellten keineswegs bloße Instandhaltungsarbeiten dar, welche gemäß § 4 lit. c der zitierten Verordnung keiner Bewilligung bedürften. Für den kleinen Teil des gegenständlichen Weges, der außerhalb des Landschaftsschutzgebietes liege, sei gemäß § 6 lit. d TNSchG 2005 eine Bewilligung erforderlich, weil es sich nach den obigen Ausführungen um den Neubau eines Weges handle.

1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440, der Auftrag erteilt, im Bereich des gegenständlichen Weges zur Herstellung des den forstlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes dieselben Maßnahmen durchzuführen, die auch mit dem oben (1.1.) dargestellten naturschutzbehördlichen Bescheid vorgeschrieben wurden.

Dazu hat die belangte Behörde die Ergebnisse des naturschutzbehördlichen Ermittlungsverfahrens herangezogen. Sie ging zusätzlich zu den dem naturschutzbehördlichen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen davon aus, dass keine forstrechtliche Bewilligung für die gegenständlichen Wegebaumaßnahmen vorgelegen sei. Der Weg führe großteils durch Waldgrundstücke auf der Sonnseite des Obernbergtales, wobei es sich um Schutzwald-Objektschutzwald in mäßig steiler bis steiler Hanglage handle. Die Waldflächen seien durch einen Lkw-befahrbaren Forstweg in etwa 1.700 m Seehöhe erschlossen. Der Talboden mit der Landesstraße liege auf etwa 1.400 m Seehöhe. Vom Talboden bis zum Lkw-befahrenen Forstweg habe der Beschwerdeführer einen durchgehenden Traktorweg mit zahlreichen Kehren errichtet, wobei für ein Teilstück in der Mitte (den gegenständlichen Weg) mit einer Länge von etwa 670 m keine forstbehördliche Bewilligung vorliege. Eine durchgehende Wegerschließung sei aus forstfachlicher Sicht nicht erforderlich.

Die Qualifikation einer Anlage als Forststraße setze eine gewisse Mindestintensität an baulichen Veränderungen in der Natur voraus. Gemäß § 59 Abs. 1 ForstG sei dies gegeben, wenn die Änderung des Niveaus mehr als 0,5 m ausmache oder mehr als ein Drittel geschottert oder befestigt werde. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes bestehe - anders als von der Behörde erster Instanz beurteilt - kein Zweifel an der Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Weganlage als Forststraße. Da die gegenständliche Weganlage aus forstfachlicher Sicht zur Erschließung nicht notwendig sei, widerspreche deren Errichtung dem Gebot des § 60 ForstG, wonach in den Wald nur soweit eingegriffen werden dürfe, als es dessen Erschließung erfordere.

Da der Beschwerdeführer somit forstrechtliche Vorschriften außer Acht gelassen habe, seien ihm gemäß § 172 Abs. 6 ForstG die aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahmen (Rückbau des Weges und Rekultivierung der Fläche) aufzutragen gewesen. Diese Vorkehrungen seien erforderlich, um den Waldboden als solchen und dessen Produktionskraft zu erhalten und die Wirkung des Waldes nachhaltig zu sichern. Bei der Vorschreibung der Wiederbewaldungsmaßnahmen sei auf die Gegebenheiten des Standortes Bedacht genommen worden. Der forstfachliche Amtssachverständige habe festgehalten, dass die im naturkundefachlichen Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes auch aus forstfachlicher Sicht ausreichend seien.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren über die Beschwerden gegen den oben 1.1. wiedergegebenen naturschutzbehördlichen Bescheid (hg. Zl. 2013/10/0200) und die Beschwerde gegen den oben 1.2. wiedergegebenen forstbehördlichen Bescheid (hg. Zl. 2013/10/0250) wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

In beiden Verfahren hat die jeweils belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet; die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden von der Naturschutzbehörde zur hg. Zl. 2013/10/0200 vorgelegt.

Vorauszuschicken ist, dass in beiden Verfahren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

3. Zur Beschwerde gegen den naturschutzbehördlichen Bescheid:

3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26,

zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 150/2012:

"Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a)

ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b)

ihr Erholungswert,

c)

der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

...

§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

...

d) der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von

1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;

...

f) die Änderung von Anlagen nach lit. a bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;

...

§ 10

Landschaftsschutzgebiete

(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:

...

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

...

§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

..."

Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über die Erklärung des Gebietes um das Nößlachjoch, den Obernberger See und die Tribulaune in den Gemeinden Gschnitz, Trins, Gries am Brenner und Obernberg am Brenner zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 50 (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung):

"§ 3.

Im Landschaftsschutzgebiet bedarf, sofern im § 4 nichts anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. c oder d fallen, besonders die Errichtung aller Arten von baulichen Anlagen;

...

c) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

...

§ 4.

Im Landschaftsschutzgebiet bedarf keiner Bewilligung:

...

c) die Vornahme von Maßnahmen zur Instandhaltung des bestehenden Wegenetzes;

..."

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Auftrag zur gänzlichen Entfernung des Weges ergangen sei, obwohl nach den Feststellungen bereits vorher eine befahrbare Schleifgasse in einer Breite von 1,6 m bis 2,0 m bestanden habe. Wenn überhaupt, so hätte nur die Rückgängigmachung der Ausbaumaßnahmen (Einebnen von Unebenheiten, Entfernung von Steinen, Verbreiterung, Verlegung von Auskehren zur Ableitung des Oberflächenwassers, Schotterung der Fahrspuren) aufgetragen werden dürfen. Ein Auftrag zur Entfernung der bestehenden Bringungsmöglichkeit sei hingegen nicht zulässig.

Das naturkundefachliche Gutachten gehe - wie die Behörde erster Instanz - davon aus, dass zuvor gar kein Weg bestanden habe, und beschäftige sich daher nicht mit der Frage, welche Maßnahmen unter der Prämisse erforderlich seien, dass bereits zuvor eine befahrbare Schleifgasse bestanden habe.

Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die zu den Feststellungen geführt hat, dass vor den gegenständlichen Ausbaumaßnahmen des Beschwerdeführers nur durch das Ziehen von Holz entstandene Schleifspuren, jedoch keine bewusst hergestellte Bringungsanlage vorhanden gewesen sei und der frühere Zustand, insbesondere das Vorhandensein von solchen Schleifspuren auf der gesamten nunmehrigen Wegtrasse, nicht festgestellt werden könne, bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Auch für den nach den Feststellungen früher mit Pferden bzw. Schlepper durchgeführten Transport von Heu und Holz im steilen Gelände sei ein Weg im Sinn einer bewusst errichteten Anlage erforderlich gewesen. Insbesondere habe der früher als Förster im gegenständlichen Gebiet tätige Zeuge Ing. M. auf "händische Korrekturen" am bereits vor den hier gegenständlichen Maßnahmen bestehenden Weg hingewiesen. Die nach den Feststellungen vom Beschwerdeführer in den Jahren 2004 oder 2005 durchgeführten Maßnahmen seien gar nicht geeignet, eine Neutrassierung eines Weges zu bewirken. Wäre tatsächlich eine Neutrassierung durchgeführt worden, so wäre die alte Schleifgasse noch in der Natur ersichtlich. Für die Bringung von Heu und Holz, aber auch für den täglichen Viehtrieb sei schon wegen der Schmalheit der Grundfläche zur Schonung der übrigen Flächen und wegen der Gegebenheiten des Geländes seit unvordenklicher Zeit immer dieselbe Trasse verwendet worden, an der nunmehr lediglich Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden seien.

In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, dass das von ihm beantragte landwirtschaftliche Gutachten Aufschluss über den Zustand einer Fläche nach der festgestellten jahrzehntelangen Nutzung als Bringungsstrecke gegeben hätte. Erst auf dieser Basis hätte beurteilt werden können, ob vor den von ihm gesetzten Maßnahmen bereits ein Weg bestanden habe. Danach hätte - insbesondere auf Grund des beantragten weiteren naturkundefachlichen Gutachtens - beurteilt werden können, ob eine Neuerrichtung eines Weges oder lediglich die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen vorliege. Die Frage, ob der frühere Zustand festgestellt werden könne, sei vom Sachverständigen zu lösen. Überdies hätte zur Lösung dieser Frage der beantragte Lokalaugenschein durchgeführt werden müssen. Dabei hätte sich herausgestellt, dass keine bzw. nur zum geringen Teil bewilligungspflichtige Maßnahmen gesetzt worden seien; die angeordneten Wiederherstellungsmaßnahmen wären auf diese Teile zu beschränken gewesen.

Der von der Behörde erster Instanz beigezogene naturkundefachliche Sachverständige habe nicht begründet, worin die Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen konkret bestehe. Der Beschwerdeführer habe mit der Berufung ein Projekt für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Bringungsweges auf der gegenständlichen Trasse eingebracht. Dieses Projekt enthalte auch naturkundefachliche Ausführungen, die als Gegengutachten anzusehen seien. Nach diesen Ausführungen seien mit der Errichtung des Weges keine Beeinträchtigungen der maßgeblichen Naturschutzinteressen verbunden.

Überdies habe die belangte Behörde nicht beachtet, dass es sich bei der Entscheidung über das eingereichte Projekt um eine Vorfrage im Sinn von § 38 AVG handle.

3.3. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt nur eine eingeschränkte Befugnis zur Prüfung der behördlichen Beweiswürdigung zu. Er kann nur die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung, nicht aber deren konkrete Richtigkeit nachprüfen (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 95/02/0053, und aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0259).

Die belangte Behörde hat ein umfangreiches Beweisverfahren zur Frage der vom Beschwerdeführer durchgeführten Wegebaumaßnahmen und insbesondere zum Zustand des gegenständlichen Bereiches vor diesen Maßnahmen durchgeführt. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass mehrere Zeugen ausgesagt haben, es sei schon immer auf der nunmehr als Weg ausgebildeten Trasse gefahren worden, wobei die befahrbare Fläche zum Teil als "Rasenweg" bzw. als aus Humus und Gras bestehende Weidefläche bezeichnet wurde. Nach der Aussage mehrerer anderer Zeugen bestand im Bereich der nunmehrigen Wegtrasse früher keine durchgehende im Gelände ersichtliche Fahrmöglichkeit. Der von der Beschwerde ausdrücklich für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Zeuge Ing. M. hat ausgesagt, dass der Vater des Beschwerdeführers mit dem in den 1990er Jahren gestellten Anträgen auf Bewilligung eines Weges vermutlich eine bereits bestehende Fahrspur legalisieren habe wollen. Dies könne er jedoch nicht mit Sicherheit sagen. Im Gelände sehe man, wo mit Schlitten die Heuabfuhr bewältigt werde. Dies verstehe er unter einer Fahrspur. Teilweise habe es auch händische Korrekturen an solchen Fahrspuren gegeben. Dort wo das Gelände nicht steil sei, sei auch frei über das Gelände gefahren worden. Es habe zwar keinen Weg gegeben, aber es sei immer gefahren worden. Natürlich sei immer möglichst auf derselben Trasse gefahren worden, wodurch Fahrspuren und durch den Holzzug am Boden eine "Rückegasse" entstanden sei. Es könne sein, dass früher über das Grundstück Nr. 344/3 (über das der nunmehr bestehende Weg zum Teil führt) nicht gefahren worden sei, weil es nicht dem Vater des Beschwerdeführers gehört habe.

Weiters hat die belangte Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt, dass der Vater des Beschwerdeführers zwei Projekte betreffend einen Weg im gegenständlichen Bereich eingebracht hat, die er dann jedoch nicht weiter verfolgt bzw. zurückgezogen hat.

Unter Berücksichtigung all dieser Beweisergebnisse ist die behördliche Beweiswürdigung, nach deren Ergebnis vor den gegenständlichen Arbeiten auf der nunmehrigen Wegtrasse keine bewusst von Menschenhand angefertigte Bringungseinrichtung bestand und der frühere Zustand, insbesondere ob auf der gesamten Trasse früher eine "Schleifgasse" vorhanden war, nicht festgestellt werden kann, nicht als unschlüssig zu erkennen.

Mit Antrag vom hat der Beschwerdeführer die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Einholung eines landwirtschaftlichen und eines weiteren naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens "zum Zweck der Feststellung des früheren Zustandes, insbesondere des Verlaufs und der tatsächlichen Ausgestaltung der jedenfalls seit den 70er Jahren befahrbaren Schleppertrasse" beantragt. Mit Antrag vom hat er neuerlich diese Beweismittel zur Situierung des früher bestehenden Weges beantragt.

Mit diesen Anträgen hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkretisiert, welche in Augenschein zu nehmenden bzw. zu begutachtenden Gegebenheiten des nunmehrigen Zustandes einen Aufschluss über den früheren Zustand geben könnten. Schon deshalb stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass die belangte Behörde zur Ermittlung des früheren Zustandes diese Beweise nicht durchgeführt hat.

Vom somit in unbedenklicher Weise feststehenden Sachverhalt ausgehend hat die belangte Behörde den gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag zu Recht erlassen:

Unbedenklich ist die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich beim Ausbau von "Schleifgassen", die nicht durch bewusste Baumaßnahmen, sondern bloß durch das Ziehen von Holz über das Gelände entstanden sind, durch die Einebnung, Verbreiterung, Schotterung der Fahrspuren und Verlegung von Auskehren zur Wasserableitung um den Neubau eines Weges und nicht um bloße Instandhaltungsmaßnahmen handelt. Bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen handelt es sich daher auch in jenen Bereichen, in denen sich davor auf derselben Trasse eine "Schleifgasse" befunden hat, um die Neuerrichtung eines Weges, für die gemäß § 3 lit. c der Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. außerhalb des Landschaftsschutzgebietes auf Grund der Gesamtlänge des geschotterten Weges von mehr als 500 m gemäß § 6 lit. d TNSchG 2005 jedenfalls eine Bewilligung erforderlich war.

Da eine solche Bewilligung unstrittig nicht vorlag, hat die belangte Behörde zu Recht gemäß § 17 Abs. 1 TNSchG 2005 dem Beschwerdeführer als Veranlasser den Auftrag zur Wiederherstellung erteilt. Da sich nach den - wie dargestellt unbedenklichen - Feststellungen der belangten Behörde der frühere Zustand des gegenständlichen Bereiches nicht mehr feststellen lässt, hatte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 Maßnahmen aufzutragen, durch die jener Zustand hergestellt wird, der den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entspricht.

Das dargestellte Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen die auf dem naturkundefachlichen Sachverständigengutachten beruhende Ansicht zu erwecken, dass der aufgetragene Rückbau des Weges diesen Interessen bestmöglich entspricht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann aus den sachverständigen Ausführungen im gemeinsam mit der Berufung vorgelegten Einreichprojekt betreffend einen landwirtschaftlichen Bringungsweg im gegenständlichen Bereich nicht abgeleitet werden, dass der Weg gar keine Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen mit sich bringt. So ergibt sich etwa auch aus dem Einreichprojekt, dass der Weg Waldboden verbraucht, wird doch u.a. die dauernde Rodung von 3.451 m2 beantragt. Den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, wonach der Verbrauch von Waldboden eine relevante Beeinträchtigung des Naturhaushaltes darstellt, ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Schließlich ist noch auszuführen, dass es sich bei der Entscheidung über das eingereichte Projekt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht um eine für die gegenständliche Entscheidung über den Wiederherstellungsauftrag gemäß § 17 TNSchG 2005 relevante Vorfrage handelt.

Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gegen den naturschutzbehördlichen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Zur Beschwerde gegen den forstbehördlichen Bescheid:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013 (ForstG) haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Forstliche Bringungsanlagen

§ 59. (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und

2.

die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und

3.

bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

...

Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen

§ 60. (1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

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Planung und Bauaufsicht

§ 61. ...

(3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.

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Forstaufsicht

§ 172. ...

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)

die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)

die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)

die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr

im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

..."

4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vor den von ihm gesetzten Maßnahmen bestehende Rückegasse (im naturschutzbehördlichen Bescheid "Schleifgasse" genannt) sei als Forststraße zu qualifizieren gewesen, weil das Gelände eine Neigung von etwa 80 % aufweise und daher der talseitige Bereich der 1,6 m breiten Rückegasse "um eine Höhendifferenz von 1,28 m" aufgestockt sein habe müssen. Mit der Errichtung dieser Rückegasse seien daher notwendigerweise Niveauänderungen von mehr als 0,5 m verbunden gewesen. Da auch alle anderen Voraussetzungen gemäß § 59 Abs. 2 ForstG gegeben seien, habe es sich dabei um eine Forststraße gehandelt. Die von ihm gesetzten Maßnahmen seien daher lediglich als gemäß § 61 Abs. 3 ForstG nicht bewilligungspflichtiger Ausbau einer in Benützung befindlichen Bringungsanlage ohne erheblichen Verbrauch von Waldboden zu qualifizieren. Auf Grund der bereits vorhandenen Rückegasse handle es sich bei den von ihm gesetzten Maßnahmen keinesfalls um einen "überschießenden Eingriff". Überdies hätte ihm - wenn überhaupt - nur die Wiederherstellung des Zustandes vor den gegenständlichen Maßnahmen aufgetragen werden dürfen.

Hätte die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer beantragte forstfachliche Gutachten eingeholt, wäre hervorgekommen, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen keinen Einfluss auf den Waldboden gehabt hätten. Die belangte Behörde habe weiters übergangen, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren bereits 1984 angegeben habe, über eine eigene Bringungsmöglichkeit zu verfügen.

Auch im forstbehördlichen Verfahren stelle die Entscheidung über das vom Beschwerdeführer gemeinsam mit der Berufung vorgelegte landwirtschaftliche Wegeprojekt eine Vorfrage gemäß § 38 AVG dar.

4.3. Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Bei der vormals vorhandenen "Rückegasse" handelt es sich nach den Feststellungen der belangten Behörde um Rillen, die durch das Ziehen von Holz entstanden sind. Bei diesem Sachverhalt kann nicht von "mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen" im Sinn von § 59 Abs. 1 Z. 3 ForstG gesprochen werden. Schon deshalb kann diese Rückegasse nicht als Forststraße im Sinn von § 59 ForstG angesehen werden. Der Beschwerdeführer hat daher mit den festgestellten Maßnahmen (Einebnen, Entfernen von Steinen, Verbreitern, Schotterung der Fahrspuren, Verlegung von Auskehren) eine Forststraße errichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0259, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass auch die Sanierung eines alten Weges durch Ausbau zu einer Lkw-befahrbaren Forststraße als Errichtung zu qualifizieren sei).

Nach der von der Behörde erster Instanz eingeholten forstfachlichen Stellungnahme ist die vom Beschwerdeführer errichtete Forststraße aus forstfachlicher Sicht zur Erschließung nicht erforderlich. Unabhängig davon, ob und inwieweit auf derselben Trasse davor eine durch das Ziehen von Holz entstandene Rückegasse bestand, handelt es sich daher bei der Errichtung der Forststraße um eine § 60 Abs. 1 ForstG widersprechende Übererschließung des Waldes. Auf Grund dieser den forstlichen Vorschriften widersprechenden Übererschließung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 172 Abs. 6 ForstG "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes" den Auftrag erteilt, die Forststraße zur Gänze zurückzubauen (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis zur Zl. 2010/10/0259, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen einen Bescheid abgewiesen hat, mit dem der dort beschwerdeführenden Partei u.a. aufgetragen worden ist, eine dem Verbot der Übererschließung widersprechende Forststraße zur Gänze zurückzubauen und das Gelände zu rekultivieren, obwohl an derselben Stelle vor den Ausbaumaßnahmen bereits ein Weg bestand). Auf die - nach dem Beschwerdevorbringen von einem Sachverständigen zu lösende - Frage, welchen "Einfluss auf den Waldboden" der Ausbau einer Rückegasse zu einer Forststraße habe, kommt es daher nicht an.

Auch für das gegenständliche forstpolizeiliche Verfahren stellt die Entscheidung über ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Projekt zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Bringungsanlage im gegenständlichen Bereich keine Vorfrage im Sinn von § 38 AVG dar.

Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gegen den forstbehördlichen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §38;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §59 Abs1 Z3;
ForstG 1975 §59;
ForstG 1975 §60 Abs1;
LSchV Nößlachjoch Obernberger See Tribulaune 1984 §3 litc;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1 litb;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §6 litd;
NatSchG Tir 2005 §6 litf;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100200.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAE-83387