VwGH vom 30.06.2011, 2011/03/0079
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der P HandelsgmbH in T, vertreten durch Dr. Zsizsik Dr. Prattes Rechtsanwälte OEG in 8600 Bruck/Mur, Hauptplatz 23, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT-220.100/0011-IV/SCH2/2010, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme eines Enteignungsentschädigungsverfahrens sowie Entscheidung über die Berufung in diesem Verfahren (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Walch Zehetbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem 2. Spruchpunkt, mit dem der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
A) Zum angefochtenen Bescheid
1. Mit dem bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde 1.) dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom abgeschlossenen (Enteignungs )Verfahrens im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Bahnstrom-Übertragungsanlage Graz - Werndorf, 110 kV-Hochspannungsleitung (Kabel und Freileitung)" gemäß § 69 AVG keine Folge gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ferner 2.) der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom - gestützt auf §§ 2 Abs 1, 11 Abs 1, 13 und 14 des Eisenbahn-Entschädigungsgesetzes (EisbEG) sowie auf §§ 38, 41, 42 und 66 Abs 4 AVG - keine Folge gegeben.
2. Dieser Bescheid gründet (zusammengefasst) auf folgendem Verwaltungsgeschehen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom war der (Rechtsvorgängerin der) mitbeteiligten Partei gemäß §§ 35 und 36 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) die eisenbahnrechtliche Baubewilligung für die Errichtung der Bahnstrom-Übertragungsanlage Graz-Werndorf, 110 kV-Hochspannungsleitung (Kabel und Freileitung), erteilt worden. Unter Spruchpunkt 1. V. wurde gemäß § 35 Abs 3 EisbG festgestellt, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.
Mit Schreiben vom stellte die mitbeteiligte Partei beim Landeshauptmann von Steiermark den Antrag auf Enteignung ua der von diesem Bauvorhaben als Grundeigentümer betroffenen Beschwerdeführerin gemäß § 6 des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG), und zwar insbesondere hinsichtlich der Einräumung von Dienstbarkeiten, nämlich "Freileitungsüberspannungsraum" und "Masten für permanente elektrische Hochspannungsfreileitung".
Mit Bescheid vom verfügte der Landeshauptmann gemäß §§ 2 und 6 HlG in Verbindung mit § 2 Abs 2 Z 3 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) die Enteignung der Beschwerdeführerin zugunsten der mitbeteiligten Partei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der dagegen gerichteten Berufung der beschwerdeführenden Partei nach § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben.
Gegen diesen Berufungsbescheid der belangten Behörde im Enteignungsverfahren brachte die beschwerdeführende Partei beim Verwaltungsgerichtshof eine am eingelangte und zur Zl 2010/03/0038 protokollierte Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0160, wurde der genannte eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsbescheid der belangten Behörde für die Errichtung der gegenständlichen Bahnstrom-Übertragungsanlage wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Daraufhin beantragte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom die Wiederaufnahme des Enteignungsverfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 und 3 AVG: Durch die Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides mit dem hg Erkenntnis vom seien neue Tatsachen hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der beschwerdeführenden Partei nicht hätten geltend gemacht werden können und allein bzw in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Zudem sei der Enteignungsbescheid von der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Entscheidung abhängig.
Mit hg Erkenntnis vom , Zl 2010/03/0038, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Enteignung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wurde ua Folgendes festgehalten:
Gemäß § 42 Abs 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des Bescheides in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte. Die in dieser Bestimmung normierte ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Mit einem derartigen aufhebenden Erkenntnis wird also allen Rechtsakten, die während der Geltung des später aufgehobenen Bescheides auf dessen Grundlage gesetzt wurden, nachträglich die Grundlage entzogen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/03/0112, mwN).
Auf dem Boden dieser Rechtslage leidet der angefochtene Bescheid wegen der Aufhebung des Bescheides vom an Rechtswidrigkeit seines Inhalts, weshalb er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
3. Zur Abweisung des - nach dem bekämpften Bescheid rechtzeitigen - Wiederaufnahmeantrags wies die belangte Behörde begründend insbesondere darauf hin, dass infolge des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom ohnehin der Berufungsbescheid der belangten Behörde im Enteignungsverfahren aufgehoben worden sei und das Enteignungsentschädigungsverfahren damit in das Stadium vor der Erlassung des Berufungsbescheids vom zurückgetreten sei, weshalb nunmehr die maßgebliche Voraussetzung für die Wiederaufnahme, nämlich ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, nicht mehr gegeben sei.
Bezüglich der Abweisung der Berufung im fortgesetzten Berufungsverfahren nach dem genannten Erkenntnis vom sah die belangte Behörde ihre Aufgabe dahin, über die gegen den Enteignungsbescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom erhobene Berufung auf der Grundlage der durch die Aufhebung des bisher dem Enteignungsentschädigungsverfahren zugrunde gelegten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheids für die Errichtung der gegenständlichen Bahnstrom-Übertragungsanlage geänderten rechtlichen Situation zu entscheiden.
Dabei stelle sich die Frage, ob die Entscheidung über die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung eine für das Enteignungsverfahren bindende Entscheidung über eine Vorfrage darstelle. Da die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung lediglich für eine "Eisenbahnanlage" vorgesehen sei, eine Enteignung aber (wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl 2006/09/0164, ausgeführt habe) bereits dann zulässig sei, wenn diese Enteignung für den Bau dieser Eisenbahn erforderlich sei, scheide die Annahme aus, dass die Entscheidung über die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung eine für das Enteignungsverfahren erforderliche bzw bindende Entscheidung über eine Vorfrage darstelle. Nach § 2 EisbEG sei es für die Zulässigkeit einer Enteignung nicht erforderlich, dass bereits eine genehmigte Eisenbahnanlage vorliege. Ein anhängiges Baugenehmigungsverfahren sei ausreichend. Die Zulässigkeit einer Enteignung sei auch nicht davon abhängig, dass die betroffene Liegenschaft als Teil einer "Eisenbahnanlage" zu qualifizieren sei.
Ferner treffe es nicht zu, dass die Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheids durch das hg Erkenntnis Zl 2007/03/0160 eine neue Tatsache darstelle, die zu einem anders lautenden Bescheid im Enteignungsverfahren zu führen habe. Die eisenbahnrechtliche Baubewilligung habe nämlich keine Tatbestandswirkung im Enteignungsverfahren. Eine Tatbestandswirkung komme einem Bescheid nur dann zu, wenn eine Rechtsvorschrift einen Bescheid als Tatbestand für eine bestimmte Rechtsfolge einsetze. Erforderlich wäre also eine gesetzliche Regelung, die anordne, dass eine Enteignung nur dann ausgesprochen werden dürfe, wenn eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vorliege. Eine solche Rechtsvorschrift existiere jedoch nicht. Das EisbEG enthalte keine Regelung, die der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung Tatbestandswirkung zuerkennen würde.
Zwar sei davon auszugehen, dass sowohl bei der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung als auch bei der Enteignung ein "öffentliches Interesse" Entscheidungsvoraussetzung sei. Im Enteignungsverfahren habe die Behörde aber nicht darauf abzustellen, ob ein solches öffentliches Interesse mit einem Baugenehmigungsbescheid (implizit) bejaht worden sei, sondern allein darauf, ob eine Enteignung notwendig sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt bestätigt, dass für die Entscheidung im Enteignungsverfahren eine rechtskräftige Baugenehmigung nicht Tatbestandsvoraussetzung sei. Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Enteignung gemäß § 2 Abs 1 EisbEG schon dann zulässig sei, wenn sie für den Bau der Eisenbahn erforderlich sei. Eine solche Enteignung könne daher auch ein Grundstück betreffen, das nicht Teil einer Eisenbahnanlage sei. Zwar spreche der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl 2006/03/0176, von einem "unlösbaren Zusammenhang" zwischen Enteignungsbescheid und eisenbahnrechtlicher Baugenehmigung. Damit habe der Gerichtshof jedoch offensichtlich lediglich zum Ausdruck bringen wollen, was schon bisher ständige Judikatur gewesen sei: nämlich, dass im Fall des Vorliegens einer rechtskräftig erteilten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung im Enteignungsverfahren nicht mehr eingewendet werden könne, die Inanspruchnahme einer Liegenschaft liege nicht im öffentlichen Interesse. Aus dieser Formulierung des Verwaltungsgerichtshofs könne nicht gefolgert werden, dass eine Enteignung stets zwingend das Vorliegen einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung erfordere. Das EisbEG enthalte für eine solche Auslegung keinen Hinweis.
Das Vorliegen einer bereits genehmigten Eisenbahnanlage sei somit keine Voraussetzung dafür, dass eine Enteignung ausgesprochen werden könne. Daraus folge, dass eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Enteignung darstelle.
Ferner habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis Zl 2007/03/0160 nicht das öffentliche Interesse an der Errichtung der gegenständlichen Bahnstromleitung verneint, sondern die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung nur deshalb aufgehoben, weil diese im Rahmen eines Verfahrens nach dem UVP-G zu erteilen gewesen wäre.
Am Vorliegen des öffentlichen Interesses an der gegenständlichen Bahnstromleitung sei durch die Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides keine Änderung eingetreten. Neben dem Umstand, dass die Bahnstromleitung der Sicherung einer dem Stand der Technik entsprechenden, zukunftssicheren und internationalen Anforderungen genügenden Bahnstromversorgung auf den gegenständlichen, bereits bestehenden Bereichen der eine Hochleistungsstrecke iSd HlG darstellenden Südbahn diene, die einen Bestandteil des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems iSd 8. Teils, Interoperabilität, des EisbG darstelle, ergebe sich das öffentliche Interesse an der Herstellung der gegenständlichen Bahnstromanlage - wie bereits im aufgehobenen Baugenehmigungsbescheid ausgeführt - insbesondere aus der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl Nr 675/1989, Punkt 8. (2. Hochleistungsstrecken-Verordnung), mit der ua die gegenständliche Eisenbahnanlage von Graz bis zur Staatsgrenze bei Spielfeld-Straß zur Hochleistungsstrecke erklärt wurde, und ferner aus der Verordnung der belangten Behörde über die Übertragung der Planung und des Baus von Hochleistungsstrecken und von Teilen desselben an die E AG, BGBl Nr 405/1989 idF BGBl II Nr 75/2004 (Hl-Ü-VO), mit der dieser gemäß deren § 4 lit c ua die gegenständliche Bahnstromleitung zum Bau übertragen worden sei. Nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundesbahngesetzes sei Rechtsnachfolgerin der E AG die mitbeteiligte Partei.
In diesem Zusammenhang sei nochmals festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl 2007/03/0160 in keiner Weise in Zweifel gezogen habe, dass die gegenständliche Bahnstromleitung "der Abdeckung des erforderlichen Bedarfs an Traktionsstrom auf der Hochleistungsstrecke" diene und dort von einem untrennbaren Zusammenhang unter anderem mit der Südbahnstrecke gesprochen werde. Der Gerichtshof habe offenbar auch die Auffassung vertreten, dass die gegenständliche Bahnstromleitung neben der betriebssicheren Versorgung der Südbahn auch für die betriebssichere Versorgung der Koralmbahn im Abschnitt Feldkirchen-Wettmannstätten notwendig sei. Das öffentliche Interesse an der Errichtung der Koralmbahn wiederum sei durch die Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl Nr 83/1994, Punkt 3. (3. Hochleistungsstrecken-Verordnung), mit der ua die Koralmbahn zur Hochleistungsstrecke erklärt worden sei, dokumentiert. Weiters sei nach Durchführung entsprechender Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren ua auch für den im gegebenen Zusammenhang relevanten Teil Feldkirchen-Wettmannstätten der Koralmbahn mit Verordnung der belangten Behörde vom , BGBl II Nr 449/2004, betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes Feldkirchen-Wettmannstätten im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt, der Trassenverlauf für diesen Abschnitt der Koralmbahn bestimmt und die auf der Grundlage dieser Trassenverordnung durchzuführenden eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren mit der Erlassung entsprechender eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheide abgeschlossen worden.
Aus der Entscheidung Nr 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ergebe sich weiters, dass die oben genannten Strecken Teil dieses transeuropäischen Verkehrsnetzes seien.
Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei nach Aufhebung des gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides durch das Erkenntnis Zl 2007/03/0160 keinen Zweifel daran gelassen habe, den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag weiterhin aufrecht erhalten zu wollen. Mit Schreiben vom habe sie zwischenzeitlich auch ergänzende Unterlagen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nachgereicht und einen entsprechenden Antrag auf Durchführung dieser Prüfung samt teilkonzentriertem Genehmigungsverfahren nach §§ 23b, 24 und 24 f UVP-G 2000 gestellt. Die Einleitung dieses Verfahrens betreffend die "Bahnstrom-Übertragungsanlage Graz-Werndorf, Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren gemäß §§ 23b, 24 und 24 f UVP-G 2000" sei zwischenzeitig mit Edikt vom erfolgt.
Durch die Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hätte sich an den diesem Baugenehmigungsbescheid zugrunde gelegten grundsätzlichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere betreffend den Stand der Technik des Bauvorhabens, die erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung, das zulässige Ausmaß der Betroffenheit der vom Bauvorhaben berührten Liegenschaften und die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Parteien - abgesehen davon, dass dies im Rahmen eines Verfahrens nach dem UVP-G hätte erfolgen müssen - ebenfalls keine Änderung ergeben, sodass die erforderliche Abwägung des allenfalls den Parteien durch das Bauvorhaben entstandenen Nachteils gegenüber dem durch das Bauvorhaben für die Öffentlichkeit entstehenden Vorteils weiterhin keine Änderung ergäbe.
Was die Frage der Notwendigkeit der gegenständlichen Enteignung iSd § 2 Abs 1 EisbG, insbesondere auch die aufgeworfene Frage des Erfordernisses einer Verkabelung anstelle einer Freileitung im Bereich der beschwerdeführenden Partei, betreffe, sei allgemein auf die Ausführungen (weiter oben) zum Vorliegen des allgemeinen Besten - des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens - zu verweisen. Im Einzelnen sei dazu auszuführen, dass auf Grund der Ermittlungsergebnisse des eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens davon auszugehen gewesen sei, dass zusätzliche weitere Verkabelungen im ausgewiesenen Freileitungsbereich nicht möglich seien, da diese einer Teilverkabelung gleich kommen würde, welche eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung der Bahnenergieversorgung beschränken würde.
Im Anschluss daran werden von der belangten Behörde eine Reihe von Einwendungen der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf das von der belangten Behörde geführte Verfahren als nicht zielführend erachtet.
B) Zum Beschwerdeverfahren
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine in dieselbe Richtung gehende Gegenschrift.
C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der schon genannte gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassene erstinstanzliche Enteignungsbescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom - der mit dem angefochtenen Bescheid in seinem
2. Spruchpunkt nach Aufhebung des Berufungsbescheides der belangten Behörde mit Erkenntnis vom , Zl 2010/03/0038 neuerlich bestätigt wurde - enthält folgenden Spruch:
"Gemäß §§ 22 und 6 Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989 idgF, in Zusammenhalt mit § 2 Abs. 2 Z. 3 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954 idgF, wird auf Antrag der …(mitbeteiligten Partei)… folgende Enteignung zugunsten der … …(mitbeteiligten Partei) verfügt:
P HandelsgmbH., Traun, FN z, 1/1 Anteil
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1) | Einräumung der folgenden Dienstbarkeiten mit folgendem Kürzel am Grundstück Nummer laut Spalten 'Gst' KG 63281 S ob Einlagezahl laut Spalten 'EZ' hinsichtlich der Teilfläche laut Spalte 'Lauf. Zahl' mit der Fläche laut Spalte 'Servitutsfl. m2' der vorangeführten Liegenschaftseigentümerin laut der folgenden Tabelle, wie dies im Grundeinlöseplan der st zt gmbh, W, GZ: BGW EB GE4 0000 8006 5, vom , dargestellt ist: … (es folgt eine Tabelle)… |
* | Dienstbarkeit Kürzel FLÜ (Servitut Freileitungsüberspannungsraum): Duldung von Errichtung, Bestand, Erhaltung, Erneuerung und Betrieb einer permanenten elektrischen Hochspannungsfreileitung samt allen Arbeiten und Vorkehrungen, die zur Betreibung selbst, zur Überprüfung, Instandhaltung und allfälligem Umbau erforderlich sind. Duldung des Entfernens von Bäumen, Sträuchern und Ästen zwecks Sicherung des Bestandes der Anlage und Duldung des jederzeitigen Betretens und Befahrens zu diesem Zweck. Unterlassung von allem, was eine Beschädigung oder Störung der Leitungsanlage zur Folge haben könnte. Unterlassung der Ausführung von Baulichkeiten. |
* | Dienstbarkeit Kürzel FLM (Servitut Masten für permanente elektrische Hochspannungsfreileitung): Duldung von Errichtung, Bestand, Erhaltung, Erneuerung und Betrieb einer permanenten elektrischen Hochspannungsfreileitung samt Masten samt allen Arbeiten und Vorkehrungen, die zur Betreibung selbst, zur Überprüfung, Instandhaltung und allfälligem Umbau erforderlich sind. Duldung des Entfernens von Bäumen, Sträuchern und Ästen zwecks Sicherung des Bestandes der Anlage und Duldung des jederzeitigen Betretens und Befahrens zu diesem Zweck. Unterlassung von allem, was eine Beschädigung oder Störung der Leitungsanlage zur Folge haben könnte. Unterlassung der Ausführung von Baulichkeiten. |
2) | Der … (mitbeteiligten Partei) wird aufgetragen, den Entschädigungsbetrag binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides an den Enteignungsgegner zur Auszahlung zu bringen bzw. gerichtlich zu hinterlegen. |
3) | Der Vollzug des Enteignungsbescheides wird gemäß § 6 Abs. 3 HlG nach dessen Rechtskraft nicht gehindert, sobald der im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigungsbetrag gezahlt oder gerichtlich hinterlegt wird." |
Aus dem wiedergegebenen Spruch des Enteignungsbescheides ergibt sich, dass das Enteignungsrecht im Wege der Begründung von Dienstbarkeiten betreffend Errichtung, Bestand, Erneuerung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung begründet werden soll.
2. Der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides stützt sich insbesondere auf § 2 EisbEG.
§§ 2, 3 EisbEG lauten wie folgt:
"I. Gegenstand und Umfang der Enteignung.
§ 2. (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.
(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:
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1. | auf Abtretung von Grundstücken; |
2. | auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern; |
3. | auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist; |
4. | auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken. |
(3) Das Enteignungsrecht kann auch in Beziehung auf das Zugehör eines Gegenstandes der Enteignung ausgeübt werden.
§ 3. (1) Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.
(2) Das Recht, die Abtretung eines Grundstückes zu einer vorübergehenden Benützung zu begehren, erstreckt sich nicht auf Gebäude und Wohnräume, noch auf solche Grundstücke, deren Substanz durch die beabsichtigte Benützung voraussichtlich wesentlich und dauernd verändert würde.
(3) Der Eigentümer eines zur vorübergehenden Benützung überlassenen Grundstückes ist berechtigt zu begehren, daß das Eisenbahnunternehmen das Grundstück an sich löse, wenn die Benützung länger als sechs Monate nach der Betriebseröffnung oder, falls die Abtretung zur Benützung erst nach der Betriebseröffnung stattfand, länger als zwei Jahre dauert."
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat (worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinweist) ausgesprochen, dass § 2 Abs 1 EisbEG die - dauernde oder auch nur vorübergehende - Enteignung schon dann ermöglicht, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn erforderlich ist, während die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG die Verknüpfung mit dem Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr, nicht aber bloß mit der Herstellung einer Eisenbahn erfordert (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/03/0164).
In der hg Rechtsprechung wurde aber auch bereits mehrfach erkannt, dass ein rechtskräftiger Baugenehmigungsbescheid nicht nur der Einwendung eines Eigentümers einer betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren entgegensteht, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse, sondern auch die Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren bindend festlegt (vgl die hg Erkenntnisse vom , Zl 96/03/0276, vom , Zl 2007/03/0003, vom , Zl 2007/03/0033, und vom , Zl 2006/03/0176).
Mit der Aufhebung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung mit hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0160, fehlt damit eine Bindung der Festlegung der Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren.
Mangels rechtskräftiger bindender baugenehmigungsbescheidlicher Festlegung der Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren kann nicht ohne weiteres gesagt werden, ob das mit dem angefochtenen Bescheid ausgeübte Enteignungsrecht im Wege der Einräumung von Dienstbarkeiten für den Betrieb bzw die Herstellung des in Rede stehenden Projekts bezüglich der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei bezüglich eines Grundstückes in der KG 63281 S tatsächlich notwendig iSd § 2 Abs 1 EisbEG ist.
Die Ausführungen der belangten Behörde betreffend das öffentliche Interesse an dem in Rede stehenden Bauprojekt vermag eine solche Festlegung nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die der mit hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0160, aufgehobenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sowie Rodungsbewilligung zu Grunde lagen, weil (wie die belangte Behörde ohnehin ausführt) infolge dieses Erkenntnisses nunmehr ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchgeführt wird, und (erst) auf Grund der Ermittlungsergebnisse dieses Verfahrens die Lage der Objekte für das Enteignungsverfahren im Baugenehmigungsbescheid festzulegen sein wird. Die präzise Situierung der Hochspannungsfreileitung, für die im Enteignungsweg - wie im Beschwerdefall - Dienstbarkeiten der in Rede stehenden Art begründet werden sollen, lässt sich konkret erst diesem Baugenehmigungsbescheid entnehmen. Erst nach dieser Festlegung wird sich die Notwendigkeit der Ausübung des Enteigungsrechts iSd § 2 EisbEG beurteilen lassen. Bei dieser Sachlage ist eine tatbestandsmäßige Anknüpfung des EisbEG der Art, wie sie die belangte Behörde vermisst, nicht maßgeblich.
Insoweit hat daher die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.
4. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob die belangte Behörde unter dem 1. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides den Wiederaufnahmeantrag der beschwerdeführenden Partei zu Recht abwies. Zunächst stand nach Einbringung des Wiederaufnahmeantrags (wie auch von der belangten Behörde angesprochen) das von diesem Antrag erfasste, mit ihrem Bescheid vom vorerst abgeschlossene Enteigungsverfahren durch Aufhebung dieses Bescheides mit dem hg Erkenntnis Zl 2010/03/0038 ohnehin neuerlich offen. Nunmehr tritt das danach mit dem 2. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides neuerlich abgeschlossene Enteigungsverfahren gemäß § 42 Abs 3 VwGG durch die Aufhebung dieses 2. Spruchpunktes mit dem vorliegenden Erkenntnis in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des bekämpften Bescheides befunden hatte. Damit steht für den Beschwerdeführer das Enteignungsverfahren wieder derart offen, wie es bei Stattgebung seines Wiederaufnahmeantrags der Fall gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde durch die im 1. Spruchpunkt des bekämpften Bescheides erfolgte Abweisung des Wiederaufnahmeantrags somit in keinem Recht verletzt.
5. Aus den in Punkt 3. genannten Gründen war der angefochtene Bescheid im angegebenen Umfang gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 leg cit iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die in der zitierten Pauschalverordnung für Schriftsatzaufwand bereits enthaltene Umsatzsteuer.
Wien, am