VwGH vom 30.06.2011, 2011/03/0078
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des R B in F, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Sepp Manhart, Dr. Meinrad Einsle und MMag. Dr. Rupert Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom , Zl UVS-1-491/E6/2010, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A.1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer eines näher genannten Güterbeförderungsunternehmens (einer "Speditions-GmbH") mit Sitz in Deutschland nicht dafür gesorgt, dass am bei einer näher bestimmten gemeinschaftslizenzpflichtigen gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern durch Österreich die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 iVm § 9 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) begangen. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 23 Abs 1 und 4 zweiter Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.
2. Nach Wiedergabe der Bestimmungen des Art 1, Art 2 und Art 3 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 sowie der §§ 7, 9 und 23 GütbefG kam die belangte Behörde begründend zum Ergebnis, dass auch für sogenannte Leerfahrten eine Gemeinschaftslizenz mitzuführen sei.
Der Beschwerdeführer habe am einen gewerbsmäßigen Gütertransport von Deutschland über die Schweiz nach Liechtenstein durchführen lassen. Die Rückfahrt sei in Form einer Leerfahrt über St. Magarethen (CH) nach Österreich und weiter über die Kontrollstelle Hörbranz (Rheinthalautobahn A 14, km 0,5) nach Deutschland erfolgt. Bei einer Kontrolle auf der Höhe der Kontrollstelle habe der Lenker des LKW, dessen Zulassungsbesitzerin die in Rede stehende Speditionsfirma sei, die Gemeinschaftslizenz nicht vorweisen können, weil diese im Fahrzeug nicht mitgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht dafür gesorgt, dass die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei. Unstrittig sei die Gemeinschaftslizenz vom Lenker wegen eines vor der Abfahrt (infolge eines technischen Defektes) erfolgten Fahrzeugtausches deshalb nicht mitgeführt worden, weil die Fahrermappe mit der Gemeinschaftslizenz im ursprünglich vorgesehenen (defekten) Fahrzeug verblieben sei.
Der vom Speditionsleiter im Übergabeprotokoll vom geschilderte Sachverhalt, wonach dem Fahrer die EU-Transport-Lizenz gemeinsam mit anderen Unterlagen persönlich übergeben worden sei, und es weiters für die Transportdurchführung bzw für die Kontrolle aller erforderlichen Dokumente vor der Abfahrt durch den Fahrer entsprechende schriftliche Dienstanweisungen gäbe, sei nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzutun. Mit diesem Vorbringen werde ein Kontrollsystem, das geeignet sei, Übertretungen der gegenständlichen Art bei einem Fahrzeugwechsel zu verhindern, nicht dargetan. Der bloße Hinweis auf ein vom Lenker am absolviertes Schulungsprogramm sowie auf eine Betriebsanweisung vom betreffend die Kontrolle der mitzuführenden Fahrzeugpapiere vor Beginn einer Arbeitsschicht, somit die bloße Erteilung von Weisungen, genüge jedenfalls nicht, um mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer habe sich somit das Verhalten des Speditionsleiters zurechnen zu lassen. Als Verschuldensform sei jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Entgegen der Berufung könne vom Vorliegen einer Bestellung des Speditionsleiters zum verantwortlichen Beauftragten für die "Verkehrsabteilung" schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil ein diesbezüglicher Nachweis trotz Ersuchens der Erstbehörde nicht vorgelegt worden sei. Damit stehe fest, dass der Lenker bei der gegenständlichen Fahrt keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt und der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht die erforderliche Vorsorge getroffen habe.
Bezüglich der Strafbemessung hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 19 VStG fest, dass der Beschwerdeführer durch das ihm zur Last gelegte Verhalten das geschützte Interesse an einer sofortigen Feststellbarkeit des Vorliegens der gegenständlichen Berechtigung erheblich beeinträchtigt habe. Die verhängte Geldstrafe stelle die gesetzliche Mindeststrafe dar. Da die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Vorarlberg der einzige Milderungsgrund sei, könne nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe ausgegangen werden, sodass die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts des § 20 VStG vorliegend nicht in Betracht komme. Auch entspreche eine Ermahnung iSd § 21 Abs 1 VStG nicht dem Unrechtsgehalt der Tat, zumal in einem solchen Fall das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sein müssten. Von einem geringfügigen Verschulden iSd § 21 Abs 1 VStG könne aber nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Davon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
B. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
C. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Beschwerdefall ist die Verordnung (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs noch nicht anzuwenden (vgl Art 19 dieser Verordnung, wonach diese "ab dem " - "mit Ausnahme der Art 8 und 9, die am in Kraft treten" - "gilt").
Die hier maßgebliche Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl Nr L 095 vom , idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 881/92 und (EG) Nr 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung, ABl L Nr 076 vom , (im Folgenden: VO) enthält folgende - für den vorliegenden Fall relevante - Bestimmungen:
"Artikel 1
(1) Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.
(2) Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sobald das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossen ist."
"Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
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- | 'Fahrzeug': ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind; | |
- | 'grenzüberschreitender Verkehr': | |
- | Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, | |
- | Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet, | |
- | Fahrten eines Fahrzeugs zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, | |
- | Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen; | |
- | 'Fahrer': die Person, die ein Fahrzeug führt oder in diesem Fahrzeug befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können." |
"Artikel 3
(1) Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist - mit einer Fahrerbescheinigung. …"
"Artikel 4
(1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 ersetzt - soweit es vorhanden ist - das von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Dokument, in dem bescheinigt wird, dass der Transportunternehmer zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrsmarkt zugelassen ist.
Sie ersetzt für die unter diese Verordnung fallenden Beförderungen auch die gemeinschaftlichen bzw. die unter Mitgliedstaaten ausgetauschten bilateralen Genehmigungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erforderlich sind."
"Artikel 5
(1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt.
(2) Die Mitgliedstaaten händigen dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere auf Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.
(3) Die Gemeinschaftslizenz muss dem Muster in Anhang I entsprechen. In diesem Anhang ist auch die Verwendung der Gemeinschaftslizenz geregelt.
(4) Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Gemeinschaftslizenz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt; sie kann jeweils für denselben Zeitraum erneuert werden."
2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 153/2006 (GütbefG), lauten:
"Verkehr über die Grenze
§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
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1. | Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, |
2. | Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom , |
3. | Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, |
4. | auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. |
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist."
"§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
(2) Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen."
"§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
...
8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.
(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 8 oder Z 11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(4) ... Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ... Z 8 ... hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen. ..."
3. Auf dem Boden der insoweit unstrittigen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor der in Rede stehenden Leerfahrt durch Österreich über die Rheintalautobahn mit dem LKW einen gewerbsmäßigen Gütertransport von Deutschland über die Schweiz nach Liechtenstein durchführen ließ. Nach der zweiten Alternative der Legaldefinition des Art 2 VO handelt es sich bei diesem Gütertransport um einen "grenzüberschreitenden Verkehr". Da - ebenfalls unstrittig - die daran anschließende - u.a. durch Österreich führende - Leerfahrt in Verbindung mit dieser Beförderung stand, ist sie nach der diesbezüglich einschlägigen vierten Alternative der Definition in Art 2 leg cit ebenfalls als "grenzüberschreitender Verkehr" anzusehen, auf den gemäß ihrem Art 1 leg cit (jedenfalls für die österreichische Wegstrecke) die besagte Verordnung anzuwenden ist. Damit unterlag diese Leerfahrt (entgegen der Beschwerde) auf dem Boden des Art 3 VO einer Gemeinschaftslizenz.
4. Da § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG seinem Wortlaut nach auf das Mitführen u.a. einer nach der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenz abstellt, vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, § 7 GütbefG würde Leerfahrten nicht erfassen, nichts zu gewinnen. Ferner ordnet Art 5 Abs 4 leg cit klar an, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist, weshalb - entgegen der Beschwerde - auch nicht zu sehen ist, dass § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG bezüglich der Verpflichtung, die Gemeinschaftslizenz mitzuführen, eine in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unbestimmte Blankettstrafnorm darstellen würde.
5. Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerde ein, Geschäftsführer des in Rede stehenden Güterbeförderungsunternehmens zu sein. Damit konnte zu Recht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer und daher zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der in Rede stehenden Gesellschaft war. Er bringt aber vor, dass der Speditionsleiter des gegenständlichen Unternehmens als Verantwortlicher für die Verkehrsabteilung bestellt sei. Diese Bestellung sei gegenüber der Behörde durch Vorlage des Übergabeprotokolls am nachgewiesen worden, in welchem die Vorgänge am beschrieben worden seien. Ferner habe der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Bestellung zum Verantwortlichen bestätigt.
Damit zeigt die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Aus dem dargestellten Hinweis auf die Übertragung von bestimmten Verantwortungsbereichen auf den Speditionsleiter ist für den Beschwerdeführer auf dem Boden des § 9 VStG nichts gewonnen. Nach der hg Rechtsprechung liegt in der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG. Gemäß § 9 Abs 2 iVm Abs 4 VStG ist eine nachweisliche Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten erforderlich (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0092, mwH). Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werde, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0098, mwH). Dass der Speditionsleiter diese verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übernommen hätte, lässt sich dem von der Beschwerde ins Treffen geführte "Übergabeprotokoll" vom , das mit der Berufung vorgelegt wurde, nicht entnehmen, zumal sich diesem neben der Aufzählung der erforderlichen Dokumente für diesen Transport, einem Hinweis auf eine Kontaktaufnahme mit einer Behörde seitens des Speditionsleiters wegen der in Rede stehenden Kontrolle sowie einem Hinweis auf entsprechende schriftliche Dienstanweisungen für die Transportdurchführung lediglich entnehmen lässt, dass dieser Speditionsleiter am für ca 2 Stunden (von 5.30 Uhr bis 7.30 Uhr) vertretungsweise Dienst in der Fahrzeugdisposition hatte. Auch der Aussage des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung lässt sich nichts darüber Hinausgehendes entnehmen.
6. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (ua) die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2), sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten. Auf dem Boden der hg Rechtsprechung (vgl etwa das § 44a Z 2 und 3 VStG betreffende hg Erkenntnis vom , Zl 98/03/0036, Slg Nr 14.963 A) räumt § 44a Z 1 VStG dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige als erwiesen angenommene Tat aufscheint. Wird im Spruch die als erwiesen angenommene Tat unzutreffend umschrieben, stellt dies eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. § 44a Z 1 VStG erfordert unter anderem, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinn des § 9 Abs 1 VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG weiters, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach Außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/03/0018, mwH).
Dem Beschwerdeführer wurde schon in der an ihn von der erstinstanzlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Bregenz gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung vom vorgeworfen, die in Rede stehende Übertretung als "Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens O B in F" gesetzt zu haben. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer diese Übertretung "als Verantwortlich(em) (alleiniger Gesellschafter) des Beförderungsunternehmens O B Speditions- GmbH" zur Last gelegt. Wenn die belangte Behörde diesen Vorwurf (im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen) dahingehend klarstellte, dass der Beschwerdeführer als "Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer)" die Tat setzte, ist sie ihrer nach § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG gegebenen Verpflichtung zur Richtigstellung des bei ihr in Berufung gezogenen Bescheides gefolgt. Im Übrigen hat sich eine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG zwar auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen, für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG zu verantworten (vgl das hg Erkenntnis eines verstärkten Senats vom , Zl 86/18/0073, Slg Nr 12.375 A). Damit ist es aber auch nicht erforderlich, im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen bereits zu determinieren, ob eine beschuldigte Person als alleiniger Gesellschafter oder als Geschäftsführer einer juristischen Person verfolgt wird. Von einer Auswechslung der Tat, wie sie die Beschwerde durch die besagte Richtigstellung als gegeben erachtet, kann daher keine Rede sein.
7. Auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht erfolgreich. Da es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Umsetzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte es ihm oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich lag es beim Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 2005/03/0108, und vom , Zl 2010/03/0196, mwH). Schulungen und Betriebsanweisungen - wie sie vom Beschwerdeführer als Vorsorge für ein Kontrollsystem ins Treffen geführt werden - vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zur ersetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass nach der gefestigten hg Rechtsprechung Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl zuletzt das zitierte Erkenntnis Zl 2010/03/0196, mwH). Gleiches gilt für das Vorbringen, dass die jeweils diensthabenden Disponenten durch die Aushändigung der Dokumente dafür Sorge tragen, dass jeder Fahrer die Gemeinschaftslizenz mitführt und damit ein Vier-Augen-Prinzip gegeben sei, zumal damit keine Kontrolle dieses Aushändigungssystems dargestellt wird; im Übrigen zeigt die vorliegende (im Betrieb eines Speditionsunternehmens - anders als die Beschwerde meint - nicht als atypisch einzustufende) Konstellation des Wechsels eines schadhaften Kraftfahrzeuges, dass die Aushändigung der Dokumente seitens des Disponenten an den Fahrer nicht als ein auf Vermeidung von Fehlern angelegtes Kontrollsystem eingestuft werden kann.
8. Das gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichtete Beschwerdevorbringen erweist sich ebenfalls als nicht zielführend.
Der Beschwerdeführer wurde einer Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG für schuldig erkannt. Für derartige Verwaltungsübertretungen legt das Gesetz (§ 23 Abs 1 iVm Abs 4 GütbefG) einen Strafrahmen von EUR 1 453,-- bis EUR 7 267,-- fest. Vor dem Hintergrund dieses Strafrahmens und unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde bezüglich der Strafbemessung angestellten Überlegungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass er durch die Verhängung der Mindeststrafe in seinen Rechten verletzt wurde.
Den von der Beschwerde ins Treffen geführten Milderungsgrund der Unbescholtenheit hat die belangte Behörde ohnehin berücksichtigt. Da seine ins Treffen geführten Maßnahmen zur Sicherstellung des Mitführens aller erforderlichen Dokumente (wie aufgezeigt) ein ausreichendes Kontrollsystem iSd § 5 VStG nicht darstellen, fallen diese (entgegen der Beschwerde) nicht als Milderungsgründe ins Gewicht.
Weiters kann der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen für sich genommen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG bewirken (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/03/0155, mwH).
Ferner versagt das im Zusammenhang mit § 20 VStG erstattete Vorbringen, dass die Übertretung im Oktober 2008 erfolgt sei, sodass das Verfahren bereits unverhältnismäßig lange gedauert habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art 6 EMRK widersprechenden Weise angewendet wurde, wenn überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmindernd bewertet wurde (vgl dazu etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 2006/03/0155, vom , Zl 2008/09/0094, vom , Zl 2004/10/0024, vom , Zl 2009/02/0329, und vom , Zl 2010/09/0209). Eine solche überlange Verfahrensdauer ist als Grund für die Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG in Anschlag zu bringen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/09/0279). Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden (vgl die oben angeführten hg Erkenntnisse Zl 2008/09/0094 und Zl 2009/02/0329).
Im vorliegenden Fall erlangte der Beschwerdeführer erstmals offiziell Kenntnis von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf, als er (erst) am die besagte Aufforderung zur Rechtfertigung der Erstbehörde - wie seinem Schreiben an diese vom entnehmbar ist - erhielt (dieser Übermittlung waren nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten fehlgeschlagene Zustellversuche vorangegangen). Ausgehend von einer solcherart errechneten Verfahrensdauer von ca 22 Monaten kann der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine behauptete überlange Verfahrensdauer nicht als Milderungsgrund berücksichtigt hat. Dazu kommt noch, dass die belangte Behörde ohnehin lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängte (vgl dazu das hg Erkenntnis Zl 2008/09/0094). Von daher würde es auch zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn vorliegend der Anfangszeitpunkt des Verfahrens mit dem Tatzeitpunkt (wie vom Beschwerdeführer) angenommen würde.
9. Unberechtigt ist auch das Vorbringen der Beschwerde, die belangte Behörde hätte gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Dass die belangte Behörde von § 21 VStG nicht Gebrauch machte, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es dem Beschwerdeführer - wie dargestellt - nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, weshalb von einem geringfügigen Verschulden im Sinn der genannten Vorschriften nicht gesprochen werden kann (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/03/0171, mwH).
10. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
11. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am