VwGH vom 24.05.2012, 2011/03/0076
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W P in R, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom , Zl E1/11178/2010, betreffend Erweiterung der Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte für vier und eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen.
Mit Eingabe vom beantragte er die Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf sechs genehmigungspflichtige Schusswaffen. Zur Rechtfertigung führte er in diesem Antrag und in einer späteren Stellungnahme aus, die zusätzlichen Waffen für näher dargestellte Zwecke der Jagdausübung zu benötigen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erweiterte die belangte Behörde die Waffenbesitzkarte auf fünf genehmigungspflichtige Schusswaffen, wies jedoch den darüber hinausgehenden Erweiterungsantrag gemäß § 23 Abs 2 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG) ab.
Begründend traf die belangten Behörde Feststellungen über die derzeit im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen (einen Halbautomaten, Marke Voere, Kaliber 22; einen Halbautomaten, Marke Browning, Kaliber 30-06, der insbesondere für die Schwarzwildjagd und für Riegeljagden auf Schalenwild verwendet werde; einen Revolver, Marke Colt Python, Kaliber 357 Mag, der als Sportwaffe verwendet werde; eine Pistole, Marke Glock 17, Kaliber 9 mm Para, die als Sportwaffe in den Disziplinen "Dienstpistole, Armeepistole und für Großkaliberschießen" eingesetzt werde; zwei Revolver der Marke S W, Mod 686 und Mod 19, die als Dienstwaffen (Wachorgan der Jagdaufsicht), für die Nachsuche auf Schalenwild und zusätzlich für die Selbstverteidigung bereitgehalten würden).
Im Hinblick auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, zur raschen Abgabe eines dritten Schusses auf krank geschossenes Wild eine weitere genehmigungspflichtige Schusswaffe (halbautomatische Flinte) zu benötigen, sei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG gegeben. Die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen sei deshalb in der Waffenbesitzkarte mit fünf Stück festzusetzen.
Das Begehren auf Erweiterung um eine weitere genehmigungspflichtige Schusswaffe sei hingegen nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer begründe diesen Antrag damit, einen zweiten "Kugelautomaten" in rehwildgeeignetem Kaliber zu benötigen. Derzeit verwende er dafür seinen Halbautomaten der Marke Browning im Kaliber 30-06. Es sei aber erwiesen, dass dieses Kaliber für die Jagd auf Rehwild nicht sehr geeignet sei, weil es regelmäßig zu großen Wildbretzerstörungen (Hämatome) führe. Um diese zu vermeiden, wolle der Beschwerdeführer eine dafür geeignetere Waffe anschaffen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Halbautomat der Marke Browning im Kaliber 30-06 "nicht sehr" geeignet sei und "das Rehwild natürlich auch mit dem Kaliber 30-06 erlegt werden" könne, sei für die belangte Behörde ableitbar, dass ein zweiter "Kugelautomat" nicht unbedingt erforderlich sei. Ergänzend habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er grundsätzlich auch die Anschaffung einer kleinkalibrigen Faustfeuerwaffe zur Ausübung der Jagd (Fallenjagd) benötige. Im Hinblick auf den Umstand, dass er diese Waffe nur "grundsätzlich" benötige und er schon im Besitz von drei Faustfeuerwaffen sei, könne in diesem Fall ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 23 Abs 2 WaffG nicht als gegeben angenommen werden.
Gegen die mit dem angefochtenen Bescheid (im Instanzenzug) erfolgte Abweisung des weitergehenden Erweiterungsantrages richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß 23 Abs 1 WaffG ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
Gemäß § 23 Abs 2 WaffG ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den (hier nicht in Betracht kommenden) Fällen des Abs 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.
2. Die Beschwerde macht geltend, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren umfangreich vorgebracht, warum der in seinem Besitz befindliche Halbautomat im Kaliber 30-06 für die Riegeljagd bei leichterem Schalenwild (zB Rehwild) den großen Nachteil habe, dass es eine starke Wildbretzerstörung zur Folge habe. Er habe damit einen plausiblen Grund genannt, der eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte um ein weiteres Stück rechtfertige.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde steht (vgl etwa das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0081, mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereiches überschritten oder ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (vgl Art 130 Abs 2 B-VG). Dabei ist auch zu beachten, dass gemäß § 10 WaffG bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Ausgehend davon zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Abwägung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer müsse mit insgesamt fünf genehmigten Schusswaffen das Auslangen finden, weil er die Jagd - wie bisher - auch mit den schon vorhandenen Waffen ausüben könne, als ein vom Verwaltungsgerichtshof wahrnehmbarer Ermessensfehler anzusehen wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am