VwGH vom 08.10.2014, 2013/10/0191

VwGH vom 08.10.2014, 2013/10/0191

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/10/0198

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/10/0192 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des J G in N, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung je vom , 1.) Zl. U-14.645/2, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit naturschutzbehördlicher Ersatzvornahme und 2.) Zl. U-14.336/15, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom (dem erstangefochtenen Bescheid) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom , mit dem in Bezug auf eine rechtskräftig angeordnete naturschutzbehördliche Maßnahme die Ersatzvornahme angeordnet und der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses erteilt worden war, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Berufung als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom die weitere Ausführung der Asphaltierungsarbeiten auf näher bezeichneten Grundstücken (u.a. auf dem Vorplatz eines Alpgebäudes) untersagt und der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erteilt worden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom sei hinsichtlich der aufgetragenen Wiederherstellung des früheren Zustandes die Ersatzvornahme angeordnet (Spruchpunkt I.) und die Leistung eines Kostenvorschusses aufgetragen worden.

Der Bescheid vom sei dem Beschwerdevertreter am zugestellt und von der Kanzleileiterin übernommen worden.

Mit Schriftsatz vom habe der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist beantragt. In diesem Antrag sei im Wesentlichen vorgebracht worden, dass die - sonst immer zuverlässige - Kanzleileiterin den von ihr entgegengenommenen Bescheid aus unerklärlichen Gründen, ohne eine Frist einzutragen oder das Schriftstück einem Akt zuzuordnen, in ihrem Fach abgelegt habe.

Erst am sei sie wieder auf den Bescheid gestoßen und habe ihn unverzüglich dem Beschwerdevertreter vorgelegt.

Diesem Wiedereinsetzungsantrag sei von der Behörde erster Instanz aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Die Behandlung des Posteinlaufes stelle keine bloß manipulative Tätigkeit dar, die einer Kanzleikraft zur selbständigen Ausführung übertragen werden könne. Es liege im Verantwortungsbereich des Rechtsanwaltes, für einen die Einhaltung von Fristen gewährleistenden Kanzleibetrieb Sorge zu tragen. Im vorliegenden Fall sei offensichtlich kein wirksames bzw. geeignetes Kontrollsystem installiert gewesen, das eine fehlerhafte Zuordnung eines Schriftstückes hintanhalten könne. Die Kanzleileiterin habe in ihrer eidesstättigen Erklärung angegeben, den Bescheid aus unerklärlichen Gründen, ohne eine Frist einzutragen oder die Zuordnung zu einem Akt vorzunehmen, abgelegt zu haben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden, wenn die Kanzleileiterin ein eingelangtes Schriftstück auf einen Stapel lege, um die Schriftstücke anschließend den einzelnen Akten zuzuordnen. Der Beschwerdevertreter habe ausgeführt, wie einwandfrei sein Kanzleibetrieb funktioniere, dennoch seien innerhalb kurzer Zeit zwei Fristen versäumt worden. Hätte das Kontrollsystem funktioniert, wäre die Fristversäumung abwendbar gewesen.

Im Übrigen werde auf die Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz verwiesen, welche ebenfalls von einem Organisationsmangel und Überwachungsverschulden ausgegangen sei.

1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom (dem zweitangefochtenen Bescheid) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilligung für die Asphaltierung des "nord- und nordwestlichen Bereiches" des Grundstückes Nr. 991, KG N. (Vorplatz eines Alpgebäudes), gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Alpgebäudes auf dem Grundstück Nr. 991, KG N., erteilt worden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom sei (u.a.) der Antrag auf naturschutzbehördliche Genehmigung der (bereits durchgeführten) Asphaltierung des Vorplatzes dieses Alpgebäudes abgewiesen worden.

Ein neuerlicher Antrag auf nachträgliche naturschutzbehördliche Genehmigung dieser Asphaltierung sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0132, als unbegründet abgewiesen.

Der gegenständliche Antrag beziehe sich auf die Asphaltierung derselben Fläche. Der Beschwerdeführer habe darin zusammengefasst vorgebracht, dass auf Grund hygienetechnischer Vorschriften und Notwendigkeiten eine Asphaltierung erforderlich sei, damit der Kot der Tiere ordnungsgemäß entsorgt werden könne und keine Verletzungsgefahr für die Tiere bestehe. Ein Teil der konsenslos durchgeführten Asphaltierung sei bereits entfernt worden, sodass nur jener Teil verblieben sei, der zur Aufrechterhaltung des Käsereibetriebes auf der Alm unbedingt erforderlich sei. Der bereits seit Jahren bestehende Asphalt sei mittlerweile derart abgewittert, dass er von der ursprünglich geschotterten Fläche nicht unterschieden werden könne.

Das nunmehrige Parteibegehren sei nahezu das gleiche wie im ursprünglichen Antrag. Die Änderungen seien von so geringem Ausmaß, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unverändert geblieben sei. Die vorgebrachte Abwitterung der Asphaltfläche sei nicht relevant, weil es auch auf die Beeinträchtigung durch die Errichtung und nicht nur auf den Jahre später bestehenden Zustand ankomme. Der mittlerweile abgetragene Teil der Asphaltierung sei so klein, dass sich diese Änderung nicht wesentlich auf das Ausmaß der Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen auswirke. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen darzulegen, inwiefern die beantragte Asphaltierung nunmehr im öffentlichen Interesse der Erhaltung der Almwirtschaft liegen solle.

2. Gegen die unter 1.1. und 1.2. angeführten Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit gesonderten Ausführungen zu beiden angefochtenen Bescheiden und legte die Akten beider Verwaltungsverfahren vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

3. Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Berufung:

3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn (Z. 1) die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Unter einem mindere Grad des Versehens ist leichte Fahrlässigkeit im Sinn von § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Wiedereinsetzungswerber darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strenger Maßstab anzulegen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen unvorhergesehen oder unabwendbar war. Das Verschulden eines Bediensteten eines rechtskundigen Parteienvertreters kann dem Verschulden des Vertreters nicht gleichgehalten werden. Ein Fehlverhalten von Kanzleiangestellten ist dem rechtskundigen Vertreter und damit der von ihm vertretenen Partei nur dann zuzurechnen, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist oder er seinen Kanzleibetrieb nicht so organisiert hat, dass ein derartiges Fehlverhalten hintangehalten wird (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb , AVG-Kommentar, § 71, Rz 40 ff wiedergegebene hg. Judikatur).

Der Wiedereinsetzungswerber hat bereits im Wiedereinsetzungsantrag die Gründe anzuführen und glaubhaft zu machen, auf die sich sein Antrag stützt. Auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens hat die Behörde ausschließlich die vom Wiedereinsetzungswerber rechtzeitig vorgebrachten tatsächlichen Gründe zu prüfen (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb , aaO, Rz 115 angeführte hg. Judikatur).

3.2. Der mit datierte und an diesem Tag bei der Behörde erster Instanz eingelangte gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag, mit dem unter einem auch die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen ein den Beschwerdeführer betreffendes Straferkenntnis beantragt wurde, hat auszugsweise folgenden Wortlaut (Anonymisierung durch den VwGH):

"Die Zustellung des Bescheides vom (...) erfolgte, wie dem ausgewiesenen Vertreter zwischenzeitig bekannt wurde, am . Sämtliche Zustellungen und Postsendungen werden dabei von der Sekretärin und Kanzleileiterin des ausgewiesenen Vertreters, Frau Michaela K. entgegen genommen und mit einem Posteinlaufstempel versehen.

Grundsätzlich werden sodann von Frau K. die eingelangten Poststücke den jeweiligen Akten zugeordnet und sodann eine allenfalls bestehende Frist sowohl in das in der Kanzlei aufliegende Fristenbuch samt kanzleiinterner Aktenzahl und Geschäftszahl der Behörde eingetragen als auch ein entsprechender Vermerk über diese Frist auf dem eingegangen Poststück angebracht. Sobald diese Arbeitsschritte erledigt sind, wird das Poststück samt Akt zum jeweiligen für diesen Tag vorhandenen Poststapel gegeben, welcher Stapel sodann vom ausgewiesenen Vertreter des Berufungswerbers bearbeitet wird.

Nachdem das zu diesem Akt ursprünglich geführte Verfahren bereits erledigt war und der Akt sich daher im Archiv befand, wurde der Bescheid vom (...) von Frau K. vorläufig ohne Zuordnung zu einem bestimmten Akt und ohne Fristeintragung zur weiteren Erledigung vorerst in das auf ihrem Schreibtisch befindliche Fach gelegt, um sodann bei entsprechender Gelegenheit den gegenständlichen Akt aus dem Archiv zu holen. In dem vorerwähnten Fach werden von Frau K. normalerweise keine fristgebundenen Schriftstücke aufbewahrt, sondern befinden sich dort nur einfache Erledigungen, wie etwa Aktenvermerke über noch zu erledigende Telefonanrufe oder sonstige anfallende, nicht dringende Erledigungen.

Dabei ist Frau K. offenbar davon ausgegangen, dass von ihr relativ zeitnah der entsprechende Kanzleiakt aus dem Archiv ausgehoben werden wird, weshalb sie - entgegen ihren sonstigen Gewohnheiten - den Bescheid vom (...) in das vorbeschriebene Fach gelegt hat.

Festzuhalten ist in diesem Punkt, dass Frau K. die einzige Sekretärin in der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters ist und von Frau K. während der Öffnungszeiten der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis

17. 00 Uhr u.a. der Telefondienst zu verrichten ist, sodass eine Abwesenheit in den vorbeschriebenen Zeiträumen für Frau K. nicht möglich ist.

Auf Grund des Telefondienstes von Frau K. konnte sich diese daher nicht sofort in das Archiv im Kellergeschoss der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters begeben, um den entsprechenden Archivakt auszuheben.

Am wurde sodann vom Berufungswerber das an den Berufungswerber direkt zugestellte Straferkenntnis vom (...) an die Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters übermittelt, wobei dieses Straferkenntnis wiederum von Frau K. entgegen genommen wurde.

Entsprechend der nach wie vor gültigen Anweisung des ausgewiesenen Vertreters wird von Frau K. bei von Mandaten übermittelten Schriftstücken, für welche eine Frist besteht, stets bei der zuständigen Behörde nachgefragt, zu welchem Zeitpunkt tatsächlich eine Zustellung erfolgte und erst anhand der Informationen der Behörde eine Fristeintragung, insbesondere um uneindeutige Fristvormerkungen infolge von mehrfachen oder widersprüchlichen Eintragungen zu verhindern, vorgenommen.

Von Frau K. wurde dabei das Straferkenntnis vom (...) da es sich entsprechend dem Betreff des Bescheides vom bzw. des Straferkenntnisses vom um denselben Mandaten in der vermeintlich selben Angelegenheit handelte, offenbar gemeinsam mit dem noch keinem konkreten Akt zugeordneten Bescheid vom (...) ohne Eintragung der jeweiligen Fristen zur weiteren telefonischen Nachfrage und Abklärung mit den anderen von Frau K. zu erledigenden Abklärungen, wie etwa telefonische Nachfragen bei Mandaten hinsichtlich bestimmter Daten und dgl., wiederum in das bereits erwähnte Fach, in welchem sich normalerweise keine dringenden Erledigungen oder Fristen befinden, gelegt.

In weiterer Folge hat Frau K. infolge einer Unachtsamtkeit die erforderliche Abklärung der tatsächlichen Zustellung des Straferkenntnisses von (...) nicht vorgenommen und in diesem Zusammenhang auch übersehen, dass hinsichtlich des Bescheides vom (...), welcher mit dem Straferkenntnis vom (...) zusammen beiseite gelegt wurde, noch keine Erledigung erfolgt ist. Frau K. hat dabei offensichtlich ein anderes Schriftstück versehentlich über die vorangeführten Bescheide in dem Fach gelegt, sodass Frau K. diese Bescheide nicht mehr weiter auffielen bzw. erinnerlich waren.

(...)

Am musste Frau K. bei der Abarbeitung ihres Faches für sonstige, nicht dringende Erledigungen, welche erstmals an diesem Tag möglich war, bemerken, dass die beiden Bescheide der BH Innsbruck bisher noch unerledigt waren bzw. noch nicht dem ausgewiesenen Vertreter vorgelegt waren, wobei dies von Frau K. sodann umgehend nachgeholt wurde.

(...)

Auszuführen ist diesbezüglich, dass es sich bei Frau K. um eine äußerst umsichtige Kanzleileiterin des ausgewiesenen Vertreters handelt, welche die von ihr zu erledigenden Aufgaben mit größter Sorgfalt und Zuverlässigkeit ordnungsgemäß erledigt. Dabei ist Frau K. bereits mehrere Jahre als vorbildliche Mitarbeiterin in Anwaltskanzleien tätig und hat sie auch in der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters die ihr zugewiesenen Aufgaben ordentlich und zuverlässig erledigt.

(...)"

Dazu legte der Beschwerdeführer eine eidesstättige Erklärung der Kanzleibediensteten Michaela K. vor, in der dieses Vorbringen bestätigt wird.

3.3. Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist der Kanzleiablauf des Beschwerdevertreters somit so organisiert, dass einlangende Schriftstücke zunächst von der - einzigen - Kanzleibediensteten mit einem Posteinlaufstempel versehen werden. Sodann werden die Schriftstücke, sofern sie sich auf einen bestehenden Akt beziehen, von der Kanzleikraft dem Akt zugeordnet und danach eine allenfalls zu beachtende Frist in das Fristenbuch eingetragen und auf dem Poststück vermerkt. Danach werden die Poststücke samt Akten dem Beschwerdevertreter in nach Tagen geordneten Stapeln vorgelegt.

Zu der gemäß der Kanzleiorganisation des Beschwerdevertreters üblichen Vorgangsweise bei Poststücken, die sich auf einen Akt beziehen, der nicht sofort greifbar ist, weil er sich in der Registratur befindet, wurde kein Vorbringen erstattet. Die Behörde erster Instanz - auf deren Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen wird - schloss aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, dass bei solchen Poststücken die Fristeintragung erst erfolgt, nachdem der Akt aus der Registratur geholt worden ist.

Dazu hat der Beschwerdeführer in der Berufung vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen sei, eine Frist würde erst eingetragen, wenn der entsprechende Akt aufgefunden worden sei.

Entgegen diesem Vorbringen ergibt sich der Zeitpunkt der Fristeintragung erst nach Zuordnung der Poststücke zu den jeweiligen Akten klar aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, wonach die Poststücke den Akten zugeordnet würden und "sodann" die Fristeintragung erfolge. Überdies ergibt sich dies auch aus der im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten Vorgangsweise im vorliegenden Fall. Nach diesem Vorbringen hat die Kanzleikraft den mit Berufung zu bekämpfenden Bescheid zunächst in ein nicht für derartige fristauslösende Schriftstücke vorgesehenes Fach gelegt. Zwei Tage danach ist sie infolge des Einlangens eines den Beschwerdeführer betreffenden Straferkenntnisses auf das dort abgelegte, noch keinem Akt zugeordnete Schriftstück gestoßen. Sie hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, die Fristeintragung unverzüglich nachzuholen, was zu erwarten wäre, wenn es in der Kanzlei des Beschwerdevertreters üblich wäre, die Fristeintragung in derartigen Fällen sofort nach Einlangen und noch vor der Aushebung des Aktes vorzunehmen.

Beim Beschwerdevorbringen, wonach im Kanzleibetrieb des Beschwerdevertreters von der einzigen Kanzleibediensteten zunächst die Fristberechnung und -eintragung erfolge und erst danach die Poststücke den jeweiligen Akten zugeordnet und nach Tagen geordnet vorgelegt würden, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.

Die belangte Behörde ist daher in unbedenklicher Weise zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdevertreter seinen Kanzleibetrieb so organisiert hat, dass die Fristberechnung und - eintragung durch die Kanzleikraft und die Vorlage an den Beschwerdevertreter bei Schriftstücken, die einem in der Registratur befindlichen Akt zuzuordnen sind, erst erfolgt, nachdem der Akt aus der Registratur geholt worden ist.

Im Hinblick darauf, dass nur eine Kanzleikraft vorhanden ist, die infolge des Telefondienstes von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr die Registratur nicht aufsuchen kann, erscheint diese Organisationsform nicht geeignet, eine Fristversäumung - wie im vorliegenden Fall - durch Übersehen des vorübergehend abgelegten Schriftstückes hintanzuhalten, zumal der Beschwerdeführer auch nicht vorbringt, dass und in welcher Weise Vorsorge gegen solche Fehlleistungen getroffen worden sei.

Da dem Beschwerdevertreter - und somit dem Beschwerdeführer - insoweit eine unzureichende Organisation des Kanzleibetriebes in einem Ausmaß anzulasten ist, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt, hat die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen.

3.4. Im Hinblick auf die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages - dem von der Behörde erster Instanz aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war - hat die belangte Behörde die erst mit dem Wiedereinsetzungsantrag am eingebrachte Berufung gegen den bereits am zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom betreffend Ersatzvornahme und Vorlage eines Kostenvorschusses infolge Ablaufs der gemäß § 63 Abs. 5 AVG zweiwöchigen Berufungsfrist zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

3.5. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid betreffend Zurückweisung eines Antrages auf naturschutzbehördliche Genehmigung wegen rechtskräftig entschiedener Sache:

4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Alm könne auf Grund ihrer Lage, der Viehausstattung und der übrigen Einrichtungen nur als "Lauf-Melk-Hof" mit räumlich direkt anschließender Käserei wirtschaftlich betrieben werden. Für diese Betriebsform bestehe eine naturschutzbehördliche Bewilligung. Die "hygienetechnischen Vorschriften" erforderten die gegenständliche Asphaltierung. Ohne diese könne der Almbetrieb nicht aufrecht erhalten werden. Die Asphaltierung sei daher für eine zeitgemäße Almwirtschaft bzw. die Existenzsicherung des Betriebes erforderlich. Da der Beschwerdeführer seine bisherigen Anträge nicht darauf gestützt habe, dass eine zeitgemäße Almwirtschaft ohne die Asphaltierung nicht möglich sei, liege keine rechtskräftig entschiedene Sache vor. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde handle es sich auch bei der zwischenzeitig eingetretenen Abwitterung der bereits vor Jahren tatsächlich aufgebrachten Asphaltdecke um eine wesentliche Sachverhaltsänderung. Dadurch sei das Erscheinungsbild der Fläche nicht mehr von einer geschotterten Fläche zu unterscheiden.

4.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wobei die objektive Grenze der Wirkung der Rechtskraft durch die Identität der rechtskräftig entschiedenen Verwaltungssache mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt wird. "Entschiedene Sache" liegt daher vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Die Rechtskraft wird jedoch auch dann nicht durchbrochen, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Es kann also nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung ermächtigen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgeblichen Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Dem Beschwerdeführer, der einen im Grund des § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Bescheid bekämpft, obliegt es in diesem Zusammenhang, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand seines neuen Antrages bildende Vorhaben in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, das Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung war (vgl. zum Ganzen das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0132, mwN). Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen oder der rechtskräftige Bescheid angesichts des geänderten Sachverhalts abzuändern oder aufzuheben ist, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG-Kommentar, Rz 41 zu § 68, und die dort angeführte hg. Judikatur).

4.3. Nach den über den ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers vom auf (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilligung der gegenständlichen Asphaltierung ergangenen Bescheiden der Behörden erster und zweiter Instanz hat der Beschwerdeführer bereits damals vorgebracht, dass die beantragte Asphaltierung des Vorplatzes auf Grund "hygienetechnischer Vorschriften" für den Betrieb seiner behördlich genehmigten Käserei notwendig sei, damit der Kot der zur Käseproduktion gehaltenen Tiere ordnungsgemäß entsorgt werden könne und nicht in den Boden eindringe. Weiters hat er ausgeführt, dass der bereits aufgebrachte Asphalt durch Aufflämmen und Einbringung von Sand bzw. Aufbringung von Bruchasphalt derart behandelt werde, dass die Oberfläche dem Erscheinungsbild einer geschotterten Fläche entspreche. Er hat auch bereits vorgebracht, dass die Asphaltierung im öffentlichen Interesse der Erhaltung der Almwirtschaft liege.

Somit hat sich der Beschwerdeführer bereits im ursprünglichen Genehmigungsverfahren darauf berufen, dass der Betrieb der Almkäserei die Asphaltierung auf Grund - weder damals noch im gegenständlichen Verfahren näher konkretisierter - "hygienetechnischer Vorschriften" erfordere und der weitere Betrieb ohne diese Maßnahme nicht möglich sei, weshalb die Asphaltierung zur Aufrechterhaltung der Almwirtschaft erforderlich sei.

Die belangte Behörde hat im diesen Antrag abweisenden Bescheid vom u.a. ausgeführt, vom Beschwerdeführer nicht davon überzeugt worden zu sein, dass die geplanten Maßnahmen einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten könnten oder für einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb unerlässlich seien. Dass es ohne die geplanten Asphaltierungsarbeiten nicht nur schwerer, sondern geradezu unmöglich wäre, die Alm zeitgemäß zu bewirtschaften, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.

Auch im - nach der dargestellten Judikatur für die Beurteilung des Vorliegens einer rechtskräftig entschiedenen Sache allein maßgeblichen - gegenständlichen Antrag an die Behörde erster Instanz vom hat sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass die Asphaltierung für eine zeitgemäße Almwirtschaft bzw. die Existenzsicherung seines Betriebes erforderlich sei. Er hat jedoch keine wesentliche Änderung der Rechtslage oder des entscheidungserheblichen Sachverhaltes vorgebracht, auf Grund der diese Frage anders zu beurteilen wäre als im Verfahren über den ursprünglichen Antrag. Mit dem Vorbringen, der Asphalt sei mittlerweile so verwittert, dass er dem Erscheinungsbild einer geschotterten Fläche entspreche, macht der Beschwerdeführer schon deswegen keine relevante Sachverhaltsänderung geltend, weil er bereits im Verfahren über den ursprünglichen Antrag angeboten hat, den - auch damals bereits bestehenden - Asphalt durch Aufflämmen und Einbringung von Sand bzw. durch Aufbringen von Bruchasphalt derart zu behandeln, dass die Oberfläche dem Erscheinungsbild einer geschotterten Fläche entspreche.

Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer die Ansicht der belangten Behörde nicht, dass der Teilbereich der Fläche, von dem die Asphaltierung mittlerweile entfernt worden ist, auf Grund seines geringen Ausmaßes für das Gewicht der Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen nicht relevant sein könne.

Die Auffassung der belangten Behörde, es habe sich weder die Rechts- noch die maßgebliche Sachlage in einem Ausmaß geändert, dass nicht mehr von der rechtskräftig entschiedenen, sondern von einer neuen Sache gesprochen werden könne, ist daher nicht rechtswidrig.

4.4. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am