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VwGH vom 30.06.2011, 2011/03/0072

VwGH vom 30.06.2011, 2011/03/0072

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des E N in N, vertreten durch Mag. Robert Schwarz, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Stadtplatz 28, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl LF1-J-139/141-2010, betreffend Entzug der Jagdkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.305,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug gemäß § 62 iVm § 61 Abs 1 Z 8 und § 61 Abs 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500-25 (JG), die dem Beschwerdeführer am von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig erklärt und diese für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des bekämpften Bescheides eingezogen; ferner wurde bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Jagdkarte ab Rechtskraft dieses Bescheides unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorzulegen hat.

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der genannten Bestimmungen des JG wurde begründend insbesondere Folgendes festgehalten:

Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer am das von ihm verwendete Kraftfahrzeug mit einem näher bezeichneten Kennzeichen vor dem Gasthaus K in S unversperrt abgestellt habe, obwohl sich auf der Rücksitzbank ein mit zwei Patronen geladenes und gesichertes Jagdgewehr der Marke "Steyr Mannlicher SL" mit der Nummer 6 befunden habe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sich das Fahrzeug nicht versperren lasse. Dieses Jagdgewehr sei am von den einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion Sch gemäß § 13 WaffG sichergestellt worden. Am sei ein Jagdgewehr mit der Marke "Anschütz" mit der Nummer 7 mit Visiereinrichtung im Eingangsbereich der Dienststelle der Polizeiinspektion Sch in Form eines Pakets mit dem schriftlichen Hinweis auf das besagte KFZ-Kennzeichen abgelegt worden, wobei sich im Magazin der Jagdwaffe drei Patronen befunden hätten. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer beider Jagdwaffen.

Auf Grund dieser Vorfälle sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 der Besitz von Waffen und Munition verboten worden. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom sei einer dagegen eingebrachten Berufung Folge gegeben und der Bescheid vom behoben worden.

Nach dem JG seien die Gründe für die Entziehung einer Jagdkarte inhaltlich gleich mit den in § 61 JG aufgezählten Verweigerungsgründen (vgl § 62 JG). Eine NÖ Jagdkarte dürfe ausschließlich wegen eines der in § 61 JG aufgezählten Gründe für ungültig erklärt werden. Eine Jagdkarte sei zu entziehen, wenn einer der nach § 61 JG vorgesehenen Tatbestände verwirklicht würde, ein Ermessensspielraum stehe der Behörde nicht offen.

Die Wertungskriterien des § 61 Abs 1 Z 8 JG entsprächen vollinhaltlich denen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 8 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG. Danach sei ein Mensch verlässlich, wenn er sachgemäß mit Waffen umgehen werde und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde oder mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren werde. Als "missbräuchlich" gelte jeder gesetz- oder zweckwidrige Gebrauch. Unter missbräuchlicher Verwendung seien Handlungen umfasst, die auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhten. Bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung iSd § 8 Abs 1 Z 2 WaffG sei ein strenger Maßstab anzulegen.

Die Verwahrung verbotener und genehmigungspflichtiger Schusswaffen in Kraftfahrzeugen entspreche nicht den Grundsätzen einer sicheren Verwahrung, da dadurch kein der Gefährlichkeit der Waffen entsprechender Schutz gewährleistet sei. Die Verwahrung einer Schrotflinte in einem unversperrten Kraftfahrzeug stelle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine sorgfältige Verwahrung dar. Diese Art der Verwahrung widerspreche auch dem in § 3 Abs 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung aufgestellten Grundsatz, dass Schusswaffen nur dann sicher verwahrt seien, wenn ihr Benützer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schütze. Damit sei bei der Verwahrung jeglicher Schusswaffen in unversperrten Fahrzeugen keine sorgfältige Verwahrung gegeben. Das Kraftfahrzeug müsse zumindest durch Versperren Schutz vor unbefugtem Zugriff bieten.

Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer am zumindest eine Jagdwaffe nicht sicher verwahrt. Es sei nämlich unstrittig, dass er diese im unversperrten Kraftfahrzeug zurückgelassen habe, obwohl er gewusst habe, dass sich dieses Fahrzeug nicht versperren lasse. Dadurch habe der Beschwerdeführer seine Schusswaffe nicht in zumutbarer Weise vor unberechtigtem (auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten) Zugriff geschützt. Entgegen den Ausführungen in der Berufung könne auch ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar auch dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestanden habe; entscheidend sei in diesem Zusammenhang auch nicht, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgt oder ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt worden sei. Entgegen dem Vorbringen, die Waffen seien mit einer Decke zur Gänze abgedeckt gewesen, komme es für die Beurteilung, ob eine in einem Fahrzeug versperrte Waffe als sorgfältig verwahrt anzusehen sei, nicht darauf an, ob diese von außen sichtbar sei. Zudem sei die Waffe des Beschwerdeführers im unversperrten Fahrzeug im geladenen Zustand zurückgelassen worden, wobei das Fahrzeug auf einem für jedermann zugänglichen Parkplatz abgestellt gewesen sei. Auf Grund der üblichen Frequenz auf Parkplätzen sei somit jederzeit mit weiteren Verkehrsteilnehmern zu rechnen gewesen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das unversperrte Zurücklassen eines Fahrzeugs im Allgemeinen nicht die nötige Sicherheit dafür bieten könne, dass das Fahrzeug selbst oder zumindest darin zurückgelassene Gegenstände nicht in die Hände unbefugter Personen gelangen könnten.

Der Beschwerdeführer habe sich somit als Besitzer einer Waffe bei deren Verwahrung als nicht ausreichend sorgfältig gezeigt, woraus sich erkennen lasse, dass ihm die besondere Gefährlichkeit einer Waffe, die in die Hände Unbefugter gelangen könne, nicht bewusst sei, bzw dass er diesen Umstand leichtfertig in Kauf genommen habe. Damit bestünden berechtigte Zweifel an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers.

Nach § 61 Abs 1 Z 8 JG sei von der Jagdbehörde eine Prognose dahingehend anzustellen, ob das bisherige Verhalten einer Person besorgen lasse, dass sie Jagdwaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder dass sie mit Jagdwaffen unvorsichtig oder unsachgemäß umgehen werde, oder dass sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werde. Im Hinblick auf den spezifischen Schutzzweck des JG könne bei der Prognoseentscheidung bereits eine einmalige, jedoch gravierende Tathandlung als bisheriges Verhalten iSd § 61 Abs 1 Z 8 JG gewertet werden. Der Vorfall vom - insbesondere die dabei erfolgte unzureichende Verwahrung einer Schusswaffe (Zurücklassen im unversperrten, unversperrbaren Kraftfahrzeug auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, lediglich zugedeckt mit einer Decke) stelle eine solche gravierende Tathandlung dar und sei daher geeignet, zu einer ungünstigen Zukunftsprognose iSd § 61 Abs 1 Z 8 JG zu führen. Zudem habe sich diese Waffe nicht in einem geschlossenen Behältnis befunden, sondern sei nach den Angaben des Beschwerdeführers lediglich mit einer Decke abgedeckt gewesen.

Die nicht sichere Verwahrung einer Jagdwaffe lasse zweifelsfrei Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu. Dazu komme, dass dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage die Lenkberechtigung auf Grund Alkoholisierung bereits mehrfach entzogen worden sei. Auch daraus lasse sich ableiten, dass der Beschwerdeführer immer wieder dazu neige, in verschiedenen Lebenslagen gesetzliche Bestimmungen zu missachten und dadurch ein erhebliches Gefahrenpotential nicht nur für sich selbst, sondern auch für fremde Rechtsgüter zu schaffen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als so schwerwiegend zu beurteilen, dass in Zukunft zu befürchten sei, dass dieser Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach versichert habe, dass ihm der in Rede stehende einmalige Vorfall äußerst leid tue, sei nicht geeignet, dieses sorgfaltswidrige Verhalten zu kompensieren, sodass nunmehr eine günstige Prognose erstellt werden könnte. Die Regelung des § 61 JG solle nämlich sicherstellen, dass es durch die Ausübung der Jagd nicht zu Gefährdungen von Menschen oder Sachen komme. Die Entziehung der Jagdkarte auf dem Boden dieser Regelung stelle keine Strafe, sondern eine reine Sicherheitsmaßnahme dar, die den Zweck verfolge, Personen für eine zeitlich begrenzte Dauer von der Ausübung der Jagd fern zu halten, um dadurch einen weiteren leichtfertigen oder missbräuchlichen Umgang mit Waffen bzw eine sorgfaltswidrige Verwahrung von Waffen zu verhindern. Im Hinblick auf den hohen Grad der Sorglosigkeit, den der Beschwerdeführer bei dem in Rede stehenden Vorfall gezeigt habe, vermöge es an dieser Beurteilung nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Jagdkarte bereits seit 50 Jahren innegehabt habe.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er am nicht eine, sondern zwei Waffen im unversperrten Kraftfahrzeug zurückgelassen habe und davon auszugehen sei, dass sich jene Person, die auf der Polizeiinspektion Sch Anzeige gegen ihn erstattet habe, vorher den unerlaubten Zugang in das Fahrzeug und zu den Jagdwaffen verschafft und sich bei dieser Gelegenheit eine der beiden Waffen (nämlich die später bei der Polizeiinspektion Sch anonym abgelegte) unerlaubterweise angeeignet habe, sei darauf hinzuweisen, dass schon eine kurze Unachtsamkeit genügen könne, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit in Frage zu stellen. Im Übrigen sei der Umstand, ob der Beschwerdeführer am eine oder zwei Waffen im unversperrten Fahrzeug zurückgelassen habe bzw ob die später anonym bei der besagten Polizeiinspektion hinterlegte Waffe bereits am aus dem Fahrzeug entwendet worden sei, für die vorliegende Beurteilung nicht erheblich. Vielmehr sei der Tatbestand des § 61 Abs 1 Z 8 JG vorliegend bereits deshalb verwirklicht, weil am von den Beamten der Polizeiinspektion Schrems eine Waffe im unversperrten Fahrzeug vorgefunden und sichergestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch mehrfach zugegeben, seine Jagdwaffe im unversperrten Kraftfahrzeug zurückgelassen zu haben; ferner sei für die Beurteilung der Verlässlichkeit nicht entscheidend, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgt sei, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt worden und ob die Waffe von außen sichtbar gewesen sei.

Gemäß § 61 Abs 2 JG habe der Entzug der NÖ Jagdkarte mindestens auf ein Jahr zu erfolgen, in § 61 Abs 1 Z 8 JG sei keine Höchstbegrenzung für die Dauer des Entzuges vorgesehen. Auf Grund des vorliegenden schwerwiegenden Verstoßes gegen die Verpflichtung zur sicheren Verwahrung von Jagdwaffen könne keinesfalls mit der Verhängung der Mindestentziehungsdauer das Auslangen gefunden werden. Im Hinblick auf die vorgenommene Prognose sei die Festlegung der Entziehungsdauer von drei Jahren erforderlich, dies entspreche der bisherigen behördlichen Spruchpraxis. Daher sei auch unter dem Aspekt, dass kein Waffenverbot mehr bestehe, die festgesetzte Entzugsdauer gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer Verhandlung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (in der vorliegend maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl 6500-26) lauten wie folgt:

"§ 62

Entzug der Jagdkarte

Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.

§ 61

Verweigerung der Jagdkarte

(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:

8. deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie Jagdwaffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder daß sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder daß sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden,

(2) Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat - ausgenommen die Fälle des Abs. 1 Z. 14 - mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, daß die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des Abs. 1 eingetreten sind."

Nach der hg Rechtsprechung entsprechen die Wertungskriterien des § 61 Abs 1 Z 8 JG vollinhaltlich denen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 8 Abs 1 Z 1 und 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG; vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0180). Danach ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (Z 1), oder mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird (Z 2). Gemäß § 3 Abs 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 (2. WaffV), ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie "in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt". Nach § 3 Abs 2 Z 2 bis 4 der

2. WaffV gehört zu den maßgeblichen Umständen für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung unter anderem der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit (Z 2), der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind (Z 3), und der Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (Z 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/03/0060) ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundene Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen.

Im Hinblick auf die spezifischen Schutzzwecke des JG kann bei der Prognoseentscheidung über die Verwendung und Verwahrung einer Jagdwaffe bereits eine einmalige - jedoch gravierende - Tathandlung als bisheriges Verhalten iSd § 61 Abs 1 Z 8 JG gewertet werden, also ua die Prognoseentscheidung, der Betroffene werde auch in Zukunft Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren, rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass auch ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit bzw der jagdrechtlichen Verlässlichkeit iSd § 61 Abs 1 Z 8 JG führen kann, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (vgl nochmals das hg Erkenntnis Zl 2007/03/0180, mwH). Bei der Entziehung einer Jagdkarte handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativentscheidung (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0178).

2. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er am zwei Jagdgewehre in einem unversperrten PKW vor einem Gasthaus auf der Rücksitzbank liegen ließ, wobei jedenfalls eines der Gewehre mit zwei Patronen geladen und gesichert war. Ebenfalls nicht in Abrede gestellt werden die behördlichen Feststellungen, dass eines der beiden auf dem Rücksitz abgelegten Jagdgewehre etwa ein Monat später mit drei Patronen im Magazin in der Form eines Pakets mit einem Hinweis auf den PKW des Beschwerdeführers anonym beim Eingang einer Polizeiinspektion abgelegt wurde.

Dieses Verhalten ist als gravierender Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 61 Abs 1 Z 8 JG zur sorgfältigen Verwahrung an einem ein- bzw aufbruchssicheren Ort zu werten, zumal dadurch für jedermann der Zugang zu den beiden auf dem Rücksitz abgelegten Jagdgewehren möglich war. Wenn auch die beiden Jagdgewehre nachdem Vorbringen des Beschwerdeführers mit einer Decke bedeckt waren, hat dieser keinerlei wirksame Vorsorge gegen einen Zugriff auf seine im PKW abgelegten Jagdwaffen getroffen. Gerade der Umstand, dass diese Möglichkeit offenbar zur Herausnahme des später bei der Polizeiinspektion deponierten Jagdgewehres aus dem PKW genutzt wurde, manifestiert dies deutlich. Der Verwaltungsgerichtshof kann der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie auf Grund dieses gravierenden Fehlverhaltens zum Ergebnis kam, dass dieses besorgen lasse, dass der Beschwerdeführer Jagdwaffen auch in Zukunft nicht sorgfältig verwahren werde.

Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe sich in seiner 50-jährigen Tätigkeit als Jäger keines waffenrechtlichen Vergehens schuldig gemacht, nichts zu gewinnen. Fehl geht auch das in der mündlichen Verhandlung wiederholte Vorbringen, dass das von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 WaffG verhängte Waffenverbot von der zuständigen Berufungsbehörde wieder behoben worden sei und die Prognoseentscheidung der belangten Behörde daher (auch mangels entsprechender Bescheidbegründung) nicht nachvollziehbar sei. Nach § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Der Tatbestand des § 61 Abs 1 Z 8 JG stellt aber auf die nach § 12 WaffG zu entscheidende Rechtsfrage nicht ab (vgl dazu die hg Erkenntnisse vom , Zl 94/03/0334, und vom , Zl 99/01/0369). Schon der Wortlaut dieser jagdrechtlichen Norm zeigt, dass diese Bestimmung nicht auf die für ein Waffenverbot gemäß § 12 WaffG aufgestellten, sondern (wie schon erwähnt) die für die waffenrechtliche Verlässlichkeit nach § 8 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG normierten Kriterien abstellt. Aus der von einer zur Vollziehung des WaffG zuständigen Behörde getroffenen Beurteilung, dass nach § 12 WaffG kein Waffenverbot zu verhängen sei, ergibt sich daher nicht, dass die Voraussetzungen nach § 61 Abs 1 Z 8 JG nicht gegeben sind.

Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens ist auch entgegen der Beschwerde nicht zu finden, dass die belangte Behörde bei der Festsetzung der Dauer der Entziehung nicht dem Gesetz entsprochen hätte. Dies vor dem Hintergrund, dass § 61 Abs 2 JG in seiner hier maßgeblichen Fassung ohnehin eine Mindestentzugsdauer von einem Jahr vorsieht und zudem § 61 Abs 3 JG für die periodische Prüfung der Bezirksverwaltungsbehörde, ob Verweigerungsgründe iSd § 61 Abs 1 JG eingetreten sind, einen längeren - nämlich fünfjährigen - Zeitraum vorsieht.

Auf dem Boden des Gesagten erweisen sich die Verfahrensrügen, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt und den bekämpften Bescheid nicht hinreichend begründet, als nicht zielführend.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am