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VwGH vom 17.12.2007, 2006/12/0145

VwGH vom 17.12.2007, 2006/12/0145

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2006/12/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Dr. M in S, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 7/12a, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Unterricht, Kunst und Kultur) vom , Zl. BMBWK-304/0003-III/9a/2005, betreffend Bestellung der mitbeteiligten Partei zum Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Kärnten (protokolliert zur hg. Zl. 2006/12/0145), sowie vom , Zl. BMBWK-304/0005-III/9a/2005, betreffend Berichtigung des genannten Bescheides vom (protokolliert zur hg. Zl. 2006/12/0146; mitbeteiligte Partei: Dr. W, K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hofrätin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist der Landesschulrat für Kärnten (kurz: LSR), wo sie seit 1997 als Leiterin der Personalabteilung tätig ist. Ab dem Jahr 1998 war sie darüber hinaus auch mit der Stellvertretung des Landesschulratsdirektors betraut.

Die Beschwerdeführerin bewarb sich - mit drei weiteren Personen, von denen eine die Bewerbung in der Folge jedoch wieder zurückzog - fristgerecht um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom ausgeschriebene Funktion des Amtsdirektors des LSR.

Die Bewerber um die ausgeschriebene Funktion hatten sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen, das in sinngemäßer Anwendung des im Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 98/1992 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2000 (im Folgenden: K-OG), für leitende Funktionen vorgesehenen Verfahrens durchgeführt wurde. Gemäß § 15 K-OG sind in diesem Objektivierungsverfahren von einer Beurteilungskommission die Bewerbungsunterlagen, eine schriftliche Arbeit sowie das "Abschneiden" der Bewerber in einem Hearing zu bewerten.

Durchgeführt wurde das Objektivierungsverfahren vom Amt der Kärntner Landesregierung; die Beurteilungskommission, die sich aus zwei Beamten der Landesregierung sowie einer Angehörigen eines Personalberatungsbüros zusammensetzte, wurde seitens des LSR bestellt. Am hatten die Bewerber die schriftliche Arbeit zu erstellen, das Hearing fand am statt. Darüber hinaus wurde ein psychologischer Test durchgeführt, der von einer Psychologin ausgewertet wurde.

Als Grundlage für die Bewertung wurde von der Beurteilungskommission das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Funktion unter Zugrundelegung der in der Ausschreibung genannten Kriterien konkretisiert und ein Bewertungssystem in der Art festgelegt, dass jedes Kriterium des Anforderungsprofiles prozentmäßig zu gewichten sei. Auf Basis dessen wurden von jedem Gutachter für jeden der Verfahrensschritte (Bewerbungsunterlagen, schriftliche Arbeit, Hearing) pro zu bewertendem Kriterium Punkte von 0 bis 5 vergeben. Die vergebenen Punkte wurden dann in Prozentzahlen umgerechnet und auf diese Weise ermittelt, zu wie viel Prozent der jeweilige Bewerber das Anforderungsprofil erfülle.

Auf Basis der dabei gewonnenen Ergebnisse beschloss die Beurteilungskommission einstimmig einen Reihungsvorschlag, in dem die Beschwerdeführerin an die zweite Stelle, der in weiterer Folge ernannte Mitbewerber an die erste Stelle gereiht war. Die Begründung der Beurteilungskommission lautete wie folgt:

"An erster Stelle wurde Herr Dr. W gereiht. Er erreichte eine Abdeckung des Anforderungsprofiles von 85,82 %. Diese Positionierung ergibt sich insbesondere aus der nachgewiesenen Managementausbildung und aus seinem Vorsprung im Bereich der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit, wenn auch die Zweitgereihte bei den Fachkenntnissen deutlich einen höheren Abdeckungsgrad aufweist.

An zweiter Stelle wurde Frau Hofrätin Dr. M gereiht. Sie erreichte eine Abdeckung des Anforderungsprofiles von 84,25 %. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bewertung der Berufspraxis und der einschlägigen Fachkenntnisse."

Der LSR erstattete auf Grund des Beschlusses seines Kollegiums in der Sitzung vom einen Ernennungsvorschlag an das zuständige Bundesministerium, in dem der seitens der Beurteilungskommission vorgeschlagenen Reihung gefolgt wurde. Das Kollegium schloss sich dabei auch der Begründung, die im Gutachten der Beurteilungskommission angeführt war, an. Nach Durchführung ergänzender Erhebungen schlug die zuständige Bundesministerin den Erstgereihten (Dr. W.) zur Bestellung vor.

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom wurde dieser Mitbewerber (die mitbeteiligte Partei Dr. W.) schließlich zum Amtsdirektor des LSR bestellt, wovon er - nach entsprechender Gegenzeichnung der Entschließung - mit Erledigung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom in Kenntnis gesetzt wurde. Mit einem weiteren Bescheid der genannten Bundesministerin vom wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz abgewiesen.

In der Folge erhob die Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof sowohl gegen die Entschließung des Bundespräsidenten vom als auch gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1294/02, B 1382/02 = VfSlg. 16.906, wurde die Beschwerde, insoweit sie sich gegen den erstgenannten Bescheid wandte, als unzulässig zurückgewiesen; insoweit sie sich gegen den zweitgenannten Bescheid richtete, wurde der Beschwerde Folge gegeben und dieser Bescheid wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.

Daraufhin wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin mit (Ersatz-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom erneut (gemäß § 11 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz) abgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin - in getrennten Schriftsätzen - sowohl gegen den an den zum Amtsdirektor ernannten Mitbewerber gerichteten (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom (dem die o.e. Entschließung des Bundespräsidenten vom zu Grunde liegt) als auch gegen den (Ersatz-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom auf Art. 144 Abs. 1 B-VG gestützte Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (erstere protokolliert zu B 1178/03, zweitere zu B 215/04).

Der Verfassungsgerichtshof sprach hierüber mit Erkenntnis vom , B 1178/03 und B 215/04 = VfSlg. 17.184, aus, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, verletzt worden sei, und hob die Bescheide auf.

In seiner Begründung führte er u.a. Folgendes aus:

"1. Die Beschwerden sind zulässig. Dies trifft auch für die zu B 1178/03 protokollierte Beschwerde gegen den (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu. Dazu wird auf Folgendes hingewiesen: Verwaltungsakte des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag eines Bundesministers ergehen und von diesem gegenzuzeichnen sind (Art. 67 Abs. 1 und 2 B-VG), sind im Verfahren nach Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof von diesem Bundesminister zu vertreten (VfSlg. 3457/1958, 15.696/1999). In Fällen dieser Art ist somit die Bekämpfung des (Intimations-)Bescheides der Bundesministerin bzw. des Bundesministers - und nicht etwa (auch) der Entschließung des Bundespräsidenten - zulässig. Soweit die Bundesministerin in ihrer im Verfahren zu B 1178/03 erstatteten Gegenschrift die Auffassung vertritt, der in Rede stehende Bescheid betreffe nur den zum Amtsdirektor bestellten Mitbewerber, nicht aber die Beschwerdeführerin, und daher sei diese auch nicht beschwerdelegitimiert, ist ihr Folgendes entgegen zu halten:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dann, wenn sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergibt, dass im Falle des Zustandekommens eines entsprechenden Besetzungsvorschlages des zuständigen Organes nur eine Person ernannt werden darf, die in den Besetzungsvorschlag aufgenommen ist - was hier im Hinblick auf § 11 Abs. 3 Bundes-SchulaufsichtsG zutrifft -, das Bestehen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der in den Vorschlag aufgenommenen Personen und deren Parteistellung anzunehmen (s. etwa VfSlg. 15.365/1998 mwH). Der Umstand, dass über die Besetzung nicht gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens in einem einzigen Bescheid entschieden wurde (zu diesem Aspekt s. VfSlg. 12.556/1990, S 502, und , sowie , 2003/12/0101), ändert daran nichts. Auch das Argument der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die Beschwerdeführerin habe bereits am von der Bestellung des Mitbewerbers zum Amtsdirektor Kenntnis erlangt, woraus offenbar abzuleiten sei, dass die am gegen den (Intimations-)Bescheid vom zur Post gegebene Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, ist nicht geeignet, die Unzulässigkeit dieser Beschwerde darzutun. Auf Grund des in dieser Hinsicht übereinstimmenden Vorbringens beider Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist davon auszugehen, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin zwar zur Kenntnis gelangte, ihr aber bis dato nicht zugestellt wurde. Im Hinblick darauf ist aber die Beschwerdeführung zulässig. Durch die Kenntniserlangung vom Inhalt des Bescheides wurde die Beschwerdefrist iSd. § 82 Abs. 1 VfGG nicht in Gang gesetzt; solange die Zustellung nicht erfolgt, kann daher jederzeit Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingebracht, ohne dass untersucht zu werden braucht, wann der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid zur Kenntnis gelangt ist (s. etwa VfSlg. 9655/1983, 10.637/1985, 13.287/1992, 13.543/1993 mwH).

2. Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde in erster Linie vor, sie durch die bekämpften Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu haben. Damit ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht.

2.1. Die mit Erkenntnis , B 1382/02, erfolgte Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

'In Fällen wie dem hier vorliegenden ist der Behörde ein willkürliches Verhalten u.a. dann vorzuwerfen, wenn sie es unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen ...

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob die Behörde bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war. Im Hinblick darauf müssen aber die für die getroffene und beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung des Bescheides hervorgehen. Nur auf diese Weise ist nämlich die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle solcher Bescheide durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich.

Die eigentliche Begründung des Bescheides vom

erschöpft sich jedoch ... allein in Folgendem:

'Schlüssig war schließlich auch (nämlich so wie die Erstellung des Anforderungsprofiles) die sich aus den Auswertungstabellen ergebende Begründung der Beurteilungskommission. Der gewichtete Abdeckungsgrad des Anforderungsprofiles ergab bei den Managementfähigkeiten (Organisationsvermögen, Delegationsfähigkeit) bei Dr. W (dem letztlich ernannten Mitbewerber) 9,40 %, bei Ihnen 7,80 %. Bei der allgemeinen Persönlichkeit (Belastbarkeit, Selbstständigkeit, sicheres und repräsentatives Auftreten, Einfühlungsvermögen) lag der Abdeckungsgrad bei Dr. W bei 10,45 % und bei Ihnen bei 10,35 %. Der Arbeitsstil (Entscheidungssicherheit, Problemlösungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zielorientiertheit) wurde bei Dr. W mit 10,20 %, bei Ihnen mit 10,80 %, die geistigen Fähigkeiten (Durchsetzungsvermögen, kritisch-analytisches Denken) bei Dr. W mit 9,80 %, bei Ihnen mit 9 % und die Kommunikation bzw. Kooperation (Verhandlungsgeschick, Fähigkeit zur Mitarbeitermotivation, schriftliche Ausdrucksfähigkeit) bei Dr. W mit 10,40 %, bei Ihnen mit 10,13 % - gemessen am Anforderungsprofil - abgedeckt.

Da sich somit in schlüssiger Weise in dem dem Kollegiumsbeschluss zugrundeliegenden Objektivierungsverfahren bei Dr. W der höchste von den Bewerbern erzielte Abdeckungsgrad des Anforderungsprofiles und damit die Erstreihung des Genannten im Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates ergeben hat, konnte diesem Vorschlag gefolgt und dem Herrn Bundespräsidenten Dr. W zur Bestellung zum Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Amtsdirektor) vorgeschlagen werden.'

Auf Grund welcher objektiv nachvollziehbarer Überlegungen die Beurteilungskommission - und dieser folgend der Landesschulrat sowie in weiterer Folge die zuständige Bundesministerin - im Einzelnen gerade zu diesem Ergebnis gelangte, geht weder aus dem Bescheid noch aus den diesem angeschlossenen Berechnungstabellen hervor.

Die belangte Behörde macht somit in der Begründung des bekämpften Bescheides weder deutlich, welche Kriterien sie selbst ihrer (Auswahl-)Entscheidung zu Grunde legt noch wie sie diese Kriterien gewichtet noch welchen Stellenwert sie den einzelnen Elementen im Rahmen der Gesamtbewertung zumisst.

...

Damit hat es die belangte Behörde aber verabsäumt, bei der von ihr zu treffenden (Auswahl-)Entscheidung die (dafür) maßgeblichen - für und gegen die Beschwerdeführerin und den zum Zug gekommenen Mitbewerber sprechenden - Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der Beschwerdeführerin zu begründen. Die Feststellung, dass 'der gegenständliche Kollegiumsbeschluss rechtsgültig zu Stande gekommen' sei und die - ohne Begründung und entsprechende Belege aufgestellte - Behauptung, dass sich im Objektivierungsverfahren 'in schlüssiger Weise' die Bestqualifikation des ernannten Mitbewerbers ergeben habe, genügen den oben genannten - aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden - Anforderungen an die Begründung eines derartigen Bescheides nicht.'

2.2. Der - hier bekämpfte - im zweiten Rechtsgang erlassene (Ersatz )Bescheid vom unterscheidet sich in seiner Begründung von diesem als gleichheitswidrig erkannten Bescheid einzig und allein in Folgendem: Dem im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid war eine tabellarische Darstellung der Ergebnisse der Bewertung der Bewerber/innen seitens der Beurteilungskommission angeschlossen, im nunmehr bekämpften, im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid sind diese Bewertungsergebnisse in der Begründung des Bescheides zT in verbaler Umschreibung dargestellt. Es liegt auf der Hand, dass sich dadurch an den Mängeln, die zur Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz führten, nichts geändert hat.

3. Somit sind aber die hier bekämpften Bescheide (vgl. VfSlg. 12.556/1990) aus den selben Erwägungen, wie sie dem Erkenntnis zu Grunde lagen, wegen Verletzung der Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen und geprüft zu werden brauchte, ob auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern stattgefunden hat."

Hierauf erließ (intimierte) die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin - entsprechend auch gegenüber der mitbeteiligten Partei Dr. W. und dem weiteren Mitbewerber Mag. P - vorerst den erstangefochtenen Bescheid:

"Frau Hofrätin

(Beschwerdeführerin)

...

BESCHEID

Der Herr Bundespräsident hat Sie mit Entschließung vom gem. § 11 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der geltenden Fassung, mit Wirksamkeit vom zum Leiter des Inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Kärnten bestellt."

In ihrer Begründung gab die belangte Behörde nach Darstellung

des Verwaltungsgeschehens - teils in direkter Anrede ("Auf Grund

der Ausschreibung der Stelle ... haben Sie sich um diese Stelle

beworben. ... Auf Grund dieses Dreiervorschlages wurden Sie von

der Frau Bundesministerin dem Herrn Bundespräsidenten zur

Bestellung zum Leiter des Inneren Dienstes ... des LSR

vorgeschlagen. Mit Entschließung des Herrn Bundespräsidenten vom wurden Sie mit Wirksamkeit vom zum Leiter des Inneren Dienstes ... des Amtes des LSR bestellt") - und der Rechtslage die Ausschreibung (auszugsweise) wie folgt dar:

"Ab gelangt die Planstelle für die Funktion eines Landesschulratsdirektors/einer Landesschulratsdirektorin beim Landesschulrat für Kärnten in der Verwendungsgruppe AI, Funktionsgruppe 6, zur Nachbesetzung.

Hauptaufgabe des Landesschulratsdirektors/der Landesschulratsdirektorin ist es zu gewährleisten, dass der Landesschulrat für Kärnten als kundenorientiertes Dienstleistungsunternehmen geführt wird, dass die gesetzmäßige Erledigung aller im Amt des Landesschulrates für Kärnten anfallenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgt, sowie dass die Transparenz der Entscheidungen nach innen und außen gewährleistet ist.

Weiters sind gemäß Geschäftsverteilungsplan des Amtes des Landesschulrates für Kärnten insbesonders folgende Angelegenheiten der Amtsdirektion, die vom Landesschulratsdirektor/von der Landesschulratsdirektorin geleitet wird, zugeordnet:

a) Amtsleitung, Organisation und Leitung des inneren Dienstes, gemeinsame Angelegenheiten aller Abteilungen, Angelegenheiten, die keiner anderen Abteilung zugeteilt sind

b) Angelegenheiten des Kollegiums des Landesschulrates und der Kollegien der Bezirksschulräte; Angelegenheiten des Kuratoriums der Pädagogischen Akademie


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c)
Buchhaltung
d)
Haushaltsangelegenheiten, Gebarung und Inventar des Amtes des Landesschulrates für Kärnten
e) Angelegenheiten der EDV in der Schulverwaltung.
Voraussetzung für die Bewerbung um diese Funktion sind:
1.
Die österreichische Staatsbürgerschaft,
2.
die volle Handlungsfähigkeit,
3.
die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser Verwendung verbunden sind,
4.
das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften und
5.
eine mehrjährige Praxis im Verwaltungsdienst oder eine dieser vergleichbare Praxis (mindestens 2 Jahre).
Zur persönlichen und fachlichen Eignung gehören insbesondere Organisationsvermögen, Führungsqualifikation, Belastbarkeit, emotionale Widerstandsfähigkeit, Entscheidungssicherheit, Problemlösungsfähigkeit sowie Verantwortungsbewusstsein.
Wünschenswert ist eine mehrjährige Praxis in Schulverwaltungsorganisationen sowie Praxis in leitender Funktion, Erfahrung in Organisation, entsprechende Fachkenntnis (Kenntnis der Schulgesetze, Kenntnisse und Erfahrungen im Dienst-, und Besoldungs- und Sozialrecht, Kenntnisse der Verwaltungsverfahrensgesetze, Kenntnisse in moderner Büroorganisation) und eine Managementausbildung.
Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht.
...
In der Bewerbung ist neben der Bekanntgabe der persönlichen Daten auch darzulegen, inwieweit der Bewerber bzw. die Bewerberin die in der Ausschreibung angeführten Erfordernisse und gewünschten Anforderungen erfüllt. Hierüber sind geeignete Nachweise vorzulegen.
Bewerber und Bewerberinnen, welche die in der Ausschreibung als verpflichtend angeführten Voraussetzungen bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, werden in das Objektivierungsverfahren nicht einbezogen.
Alle Bewerber und Bewerberinnen haben sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen, das in sinngemäßer Anwendung des im Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 98/1992, in der bis zum Landesgesetz LGBl. Nr. 50/2000 geltenden Fassung für leitende Funktionen vorgesehenen Verfahrens durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Verfahrens bildet die Bewertung der Bewerbungsunterlagen einen Bestandteil der Beurteilung der Reihung im Objektivierungsverfahren. Ebenso werden eine schriftliche Arbeit und das Abschneiden in einem Hearing bewertet. ..."
Nach einer Beschreibung des Wesens des inneren Dienstes in der öffentlichen Verwaltung sowie im Amt des LSR (unter Hervorheben der strikten Trennung zwischen organisatorischer Leitung - inneren Dienst und sachlicher Leitung einzelner Fachabteilungen) führte die belangte Behörde aus, obwohl für die Funktion des Amtsdirektors im Bundes-Schulaufsichtsgesetz weder eine Ausschreibung noch ein Auswahlverfahren vorgesehen sei und das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85 "in der geltenden Fassung" nach seinem § 82 nicht anzuwenden sei, habe der LSR diese Funktion öffentlich ausgeschrieben und in dieser Ausschreibung bestimmt, dass sich alle Bewerberinnen und Bewerber einem Auswahlverfahren zu unterziehen haben, das in sinngemäßer Anwendung "des im Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 98/1992, in der bis zum Landesgesetz LGBl. Nr. 50/2000 geltenden Fassung für leitende Funktionen vorgesehenen Verfahrens durchgeführt" werde. Im Rahmen dieses Verfahrens sollte die Bewertung der Bewerbungsunterlagen einen Bestandteil der Beurteilung der Reihung im Objektivierungsverfahren bilden. Ebenso sollten eine schriftliche Arbeit und das Abschneiden in einem Hearing bewertet werden.
Seitens des LSR sei "die sinngemäße Anwendung des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 50, vom " erfolgt, weil durch diese Novelle in ihrem § 16 den nicht im Objektivierungsverfahren zum Zuge gekommenen Bewerbern Parteistellung und Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten eingeräumt worden sei. "Diese Regelung (habe) jedoch im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden (können)". Weiters habe die Rechtslage vor der erwähnten Novelle "ohne Parteistellung eher der geltenden Rechtslage des Ausschreibungsgesetzes auf Bundesebene" entsprochen.
Danach folgt eine Darstellung der §§ 15 bis 17 des Kärntner Objektivierungsgesetzes und eine Beschreibung der Mitglieder der "Beurteilungskommission". Diese habe "in der Folge das Anforderungsprofil unter Zugrundelegung der in der Ausschreibung genannten Kriterien für die Funktion konkretisiert und festgelegt sowie ein Bewertungssystem beschlossen, nach welchem jedes Kriterium des Anforderungsprofils prozentmäßig zu gewichten war".
Die weitere Darstellung lautet wie folgt:
"Anforderungskriterien und deren Gewichtung
Die Kommission legte übereinstimmend die Gewichtung des fachlichen Bereiches mit max. 40 % Anteil am Gesamtergebnis und die Gewichtung des persönlichen Bereiches mit max. 60 % fest:
Beim fachlichen Bereich wurde das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften und die mehrjährige Praxis im Verwaltungsdienst oder eine dieser vergleichbare Praxis (mind. zwei Jahre) als Muss-Kriterien festgelegt.
Neben den sonstigen Kriterien im fachlichen Bereich, wie Kenntnis der Schulgesetze, Kenntnisse und Erfahrungen im Dienst-, Besoldungs- und Sozialrecht, Kenntnisse in Haushaltsangelegenheiten, Buchhaltung und Rechnungswesen, werden wesentliche Anforderungen für die erfolgreiche Leitung des inneren Dienstes eines Amtes, wie Managementausbildung, Praxis in leitender Funktion, Erfahrung in Organisation, Kenntnisse der Verwaltungsverfahrensgesetze und Kenntnisse der modernen Büroorganisation, als wünschenswerte Kriterien festgelegt:
Sämtliche Kriterien der persönlichen Anforderungen (Managementfähigkeit, Führungsqualifikation, allgemeine Persönlichkeit, Arbeitsstil, geistige Fähigkeiten, Kommunikation - Kooperation) wurden, da sie allesamt entscheidend für die erfolgreiche Leitung des inneren Dienstes eines Amtes sind, als Muss-Kriterien festgelegt.
Die Auffassung der Beurteilungskommission, für die Funktion des Leiters des inneren Dienstes des Landesschulrates für Kärnten vorrangig Managementfähigkeiten im Bereich des inneren Dienstes zu fordern, entspricht auch der gängigen wissenschaftlichen Lehre, wie bereits oben dargestellt.
Der max. 40 %-ige Anteil der fachlichen Kriterien im Gesamtergebnis verteilt sich derart, dass auf die Ausbildung max. 4 %, auf Berufspraxis und Fachkenntnisse jeweils max. 18 % entfallen. Die persönlichen Kriterien des Anforderungsprofils, die max. 60 % des Gesamtergebnisses ausmachen, umfassen Managementfähigkeiten, allgemeine Persönlichkeit, Arbeitsstil, geistige Fähigkeiten und Kommunikation-Kooperation jeweils mit max. 12 % Anteil am Gesamtergebnis.
Das Anforderungsprofil (sowie seine prozentmäßige Gewichtung)
stellt sich wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
FACHLICH
40 %
1.
- Ausbildung:
4 %
o Managementausbildung
4 %
2.
- Berufspraxis:
18 %
o mehrjährige Praxis im Verwaltungsdienst oder eine dieser vergleichbare Praxis (mindestens zwei Jahre)
6 %
o mehrjährige Praxis in Schulverwaltungsorganisationen
4 %
o Praxis in leitender Funktion
4 %
o Erfahrung in Organisation
4 %
3.
- Fachkenntnisse:
18 %
o Kenntnisse der Schulgesetze
3 %
o Kenntnisse und Erfahrungen im Dienst-, Besoldungs- und Sozialrecht
3 %
o Kenntnisse der Verwaltungsverfahrensgesetze
3 %
o Kenntnisse der modernen Büroorganisation
3 %
o Kenntnisse in Haushaltsangelegenheiten
3 %
o Kenntnisse in Buchhaltung, Rechnungswesen
3 %
PERSÖNLICH
60 %
4.
- Managementfähigkeit/Führungsqualifikation:
12 %
o Organisationsvermögen
6%
o Delegationsfähigkeit
6%
5.
- allgemeine Persönlichkeit:
12 %
o Belastbarkeit, emotionale Widerstandsfähigkeit
3 %
o Selbstständigkeit/Eigeninitiative
3 %
o sicheres und repräsentatives Auftreten
3 %
o Einfühlungsvermögen
3 %
6.
- Arbeitsstil:
12 %
o Entscheidungssicherheit
3 %
o Problemlösungsfähigkeit
3 %
o Verantwortungsbewusstsein
3 %
o Zielorientiertheit
3 %
7.
- geistige Fähigkeiten:
12 %
o Durchsetzungsvermögen
6 %
o kritisch-analytisches Denken
6 %
8.
- Kommunikation - Kooperation:
12 %
o Verhandlungsgeschick
4 %
o Fähigkeit zur Mitarbeitermotivation
4 %
o schriftliche Ausdrucksfähigkeit
4 %

Grundlage des Beurteilungssystems war, dass von jedem Gutachter für jeden Verfahrensschritt (Bewerbungsunterlagen, schriftliche Arbeit und Hearing) pro zu bewertendem Kriterium Punkte von 0 bis 5 vergeben wurden, wobei 5 die höchste zu vergebende Punktezahl darstellte. Als Thema der schriftlichen Arbeit wurde 'Schulverwaltung im Wandel der Zeit. Wie kann sich die Schulorganisation in Kärnten weiterentwickeln? Welche Schwerpunkte würden Sie persönlich setzen?' festgelegt.

Die Beurteilungskriterien für die Bewerbungsunterlagen, die schriftliche Arbeit und das Hearing wurden wie folgt festgelegt:

Beurteilungskriterien für Bewerbungsunterlagen Managementausbildung

mehrjährige Praxis im Verwaltungsdienst oder eine dieser vergleichbare Praxis (mindestens zwei Jahre)

mehrjährige Praxis in Schulverwaltungsorganisationen

Praxis in leitender Funktion

Erfahrung in Organisation

Kenntnis der Schulgesetze

Kenntnisse und Erfahrungen im Dienst-, Besoldungs- und Sozialrecht

Kenntnisse der Verwaltungsverfahrensgesetze

Kenntnisse der modernen Büroorganisation

Kenntnisse in Haushaltsangelegenheiten

Kenntnisse in Buchhaltung, Rechnungswesen

Beurteilungskriterien für schriftliche Arbeit (incl. Tests)

Erfahrung in Organisation

Kenntnis der Schulgesetze

Kenntnisse und Erfahrungen im Dienst-, Besoldungs- und Sozialrecht

Kenntnis der Büroorganisation

Kenntnisse in Haushaltsangelegenheiten

Kenntnisse in Buchhaltung, Rechnungswesen

kritisch-analytisches Denken

schriftliche Ausdrucksfähigkeit

Organisationsvermögen

Belastbarkeit, emotionale Widerstandsfähigkeit

Einfühlungsvermögen

Durchsetzungsvermögen

Beurteilungskriterien für Hearing

Managementausbildung

mehrjährige Praxis im Verwaltungsdienst oder eine dieser

vergleichbare Praxis (mindestens zwei Jahre)

mehrjährige Praxis in Schulverwaltungsorganisation

Praxis in leitender Funktion

Erfahrung in Organisation

Kenntnis der Schulgesetze

Kenntnisse und Erfahrungen im Dienst-, Besoldungs- und Sozialrecht

Kenntnisse der Verwaltungsverfahrensgesetze

Kenntnisse der modernen Büroorganisation

Kenntnisse in Haushaltsangelegenheiten

Kenntnisse in Buchhaltung, Rechnungswesen

Organisationsvermögen

Delegationsfähigkeit

Belastbarkeit, emotionale Widerstandsfähigkeit

Selbstständigkeit/Eigeninitiative

sicheres und repräsentatives Auftreten

Einfühlungsvermögen

Entscheidungssicherheit

Problemlösungsfähigkeit

Verantwortungsbewusstsein

Zielorientiertheit

Durchsetzungsvermögen

kritisch-analytisches Denken

Verhandlungsgeschick

Fähigkeit zur Mitarbeitermotivation

Verfahrensschritte

Das Verfahren bestand aus drei Teilen:

1. Beurteilung der Bewerbungsunterlagen nach Ende der Bewerbungsfrist laut Ausschreibung ()

2. Eine schriftliche Arbeit am zu dem in der ersten Sitzung der Beurteilungskommission am von den Kommissionsmitgliedern festgelegten Thema:

'Schulverwaltung im Wandel der Zeit. Wie kann sich die Schulorganisation in Kärnten weiterentwickeln? Welche Schwerpunkte würden sie persönlich setzen?'. Als weiterer Teil der schriftlichen Arbeit wurden auch in diesem Fall, wie in den Auswahlverfahren für leitende Funktionen, nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz 1992 bei Mitwirken der Firma C. zur Beurteilung der geforderten persönlichen Anforderungen, psychologische Tests als Teil der schriftlichen Arbeit durchgeführt.

3. Hearing am

Als Kriterien für die Beurteilung der Bewerbungsunterlagen waren sämtliche fachlichen Anforderungen des Anforderungsprofils (Ausbildung, Berufspraxis und Fachkenntnisse) heranzuziehen: Als Beurteilungskriterien für die schriftliche Arbeit wurden die Erfahrungen in Organisation, Kenntnis der Schulgesetze, Kenntnisse und Erfahrungen in Dienst-, Besoldungs- und Sozialrecht, Kenntnis der Büroorganisation, Kenntnisse in Haushaltsangelegenheiten, Kenntnisse in Buchhaltung, Rechnungswesen, kritisch-analytisches Denken und schriftliche Ausdrucksfähigkeit als Beurteilungskriterium festgelegt.

Für die Beurteilung des Hearings wurden sämtliche Kriterien des fachlichen und persönlichen Anforderungsprofils festgelegt. Der Leitfaden zum Hearing wurde bei der Sitzung am von den Mitgliedern der Beurteilungskommission festgelegt. Allen Bewerbern wurden demnach die gleichen Fragen in der gleichen Reihenfolge beim Hearing gestellt. Zu diesem Hearing wurden vom LSR Beobachter eingeladen.

Das Hearing dient dazu, das bisherige Verhalten der Bewerber in verschiedenen beruflichen Situationen zu analysieren und zu beurteilen. Daraus wird die Eignung für die ausgeschriebene Funktion abgeleitet. Die Gutachter beurteilen voneinander unabhängig die Bewerber auf Grund der gegebenen Antworten in allen Kriterien, die im Anforderungsprofil festgelegt wurden. Die Beurteilungsgrundlagen der Gutachter sind deren Kompetenz, Fachwissen und Berufserfahrung auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeiten. Die Bewertungen in den einzelnen Kriterien ergeben sich aus der Summierung der Gutachterbeurteilung des Inhaltes, der Darstellungsform und des methodischen Aufbaus der jeweiligen Antworten sowie der nonverbalen Ausdrucksformen der Bewerber. Die Beurteilungen der einzelnen Gutachter wurden dann für jedes Kriterium summiert und der prozentuelle Erfüllungsgrad berechnet. Die Summe der Erfüllungsprozente aller Kriterien ergibt das Gesamtergebnis. Dadurch können die Bewerber sowohl in jedem Einzelkriterium des Anforderungsprofils als auch im Gesamtergebnis bezüglich der Erfüllung des Anforderungsprofils und damit bezüglich der Qualifikation für die Funktion verglichen werden.

Mit dem psychologischen Testverfahren wurden Persönlichkeitsprofile zu den Kriterien Berufliche Orientierung (Leistungsmotivation, Gestaltungsmotivation, Führungsmotivation), das Arbeitsverhalten (Handlungsorientierung, Flexibilität, Gewissenhaftigkeit), soziale Kompetenzen (Kontaktfähigkeit, Sensitivität, Anpassungsfähigkeit, Teamorientierung, Durchsetzungswille) und die psychische Konstitution (emotionale Stabilität, Belastbarkeit, Selbstbewusstsein) überprüft. Zudem wurde eine Postkorbübung zur Überprüfung der Organisations- und Entscheidungsfähigkeit von Führungskräften (Analyse - Erkennen und Aufnahme von Zusammenhängen, Organisation und Planung, Entscheidungsstärke, Entscheidungsgüte) durchgeführt. Das Personalberatungsunternehmen Fa. C. hatte gemäß dem K-OG keine fachkundige Beurteilung vorzunehmen. Diese Beurteilung blieb den fachkundigen Gutachtern vorbehalten. Das Personalberatungsunternehmen musste daher im Rahmen der schriftlichen Arbeit auf so genannte Testbatterien zurückgreifen. Da die Testbatterie nicht von allen drei Gutachtern einzusetzen war, sondern nur vom Personalberatungsunternehmen zur Beurteilung herangezogen werden konnte, wurde der Multiplikator 3 eingesetzt, um eine ungleiche Gewichtung im Verhältnis zu anderen Kriterien hintan zu halten, für welche von allen drei Gutachtern Punkte vergeben wurden.

Die Beurteilungskommission legte bei der Sitzung am ferner fest, auch in diesem Verfahren das bisher für Auswahlverfahren von leitenden Funktionen nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz angewandte Bewertungssystem beizubehalten.

In der Folge wurden von den Mitgliedern (Gutachtern) der Beurteilungskommission nach einem Punktesystem von 0 bis 5 die Kriterien des Anforderungsprofils vorerst ungewichtet anhand der Bewerbungsunterlagen, der schriftlichen Arbeit und des Abschneidens im Hearing durch entsprechende Punktevergabe für jeden Bewerber bewertet.

Aufgrund dieser Einzelbeurteilungen der Gutachter anhand der ungewichteten Kriterien des Anforderungsprofils wurde eine Reihung der Bewerber mathematisch ermittelt. Die von den Gutachtern pro Beurteilungskriterium vergebenen Punkte für Bewerbungsunterlagen, schriftliche Arbeit und Hearing der Bewerber wurden sodann entsprechend dem von der Beurteilungskommission beschlossenen Beurteilungssystem prozentmäßig gewichtet. So wurde errechnet, zu wie viel Prozent jeder Bewerber das Anforderungsprofil erfüllt.

Die diesbezüglichen Berechnungstabellen, die Psychologische Interpretation der Testergebnisse und die Psychologischen Profile für jeden der Bewerber sind als Beilagen angeschlossen. Diese Beilagen stellen einen Bestandteil des gegenständlichen Bescheides dar.

Beurteilung aller drei Bewerber durch die Beurteilungskommission

Im Anschluss an das Hearing fand die Begutachtungssitzung der Beurteilungskommission zur Bewertung der Kandidaten statt. Jedes Mitglied der Beurteilungskommission erstellte anhand der Bewerbungsunterlagen, der schriftlichen Arbeit und des Abschneidens im Hearing mittels Beurteilungsbogen für jeden Bewerber eine nachvollziehbare Bewertung.

Die von den Gutachtern abgegebene Bewertung für Bewerbungsunterlagen, schriftliche Arbeit (Thema und psychologische Tests) und Hearing der Bewerber wurden in die ausgearbeiteten Auswertungsbogen eingetragen. Entsprechend der in der ersten Sitzung der Beurteilungskommission festgelegten Gewichtung der einzelnen Kriterien des Anforderungsprofils wurde beurteilt, in welchem Ausmaß jeder Bewerber das Anforderungsprofil erfüllt.

Das endgültige von der Beurteilungskommission einstimmig beschlossene Reihungsergebnis auf Basis des mit prozentmäßiger Gewichtung pro Kriterium des Anforderungsprofils versehenen Beurteilungssystems lautete:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Rang
Dr. W.
85,82 %
2. Rang
Beschwerdeführerin (= Dr. M)
84,25 %
3. Rang
Mag. P.
81, 61 %

Zur Beurteilung im Einzelnen wird von der Beurteilungskommission ausgeführt:

Hrn. Dr. W. wurde von der Beurteilungskommission nachvollziehbar mehr einschlägige Managementausbildung attestiert als Mag. P. und Dr. M. Diese Ausbildung wurde in den Bewerbungsunterlagen beurteilt und im Hearing überprüft. Dr. W. hat den erfolgreichen Abschluss des Management-Colleges I (5 Module zu insgesamt 13 Tagen), den Besuch des Seminars, 'Interne Kontrolle im Bankbereich', der Veranstaltungen 'Mitarbeiterführung und Mitarbeitermotivation', 'Entwicklungsleitbild Zukunft Kärnten', 'Wenn du es eilig hast, gehe langsam', 'die Verwaltung Online', 'Leitbilder-Informationsveranstaltung', 'Selbstverantwortung, Motivation'; 'Birkenbihl-Tag, als Führungskraft die Zukunft meistern', 'Kostensparen in der Verwaltung - aber wie?', durch Zertifikate und Bestätigungen nachgewiesen.

Die Zweitgereihte, Dr. M., führte in ihrer Bewerbung aus, zwei Seminare für Führung und Kommunikation am Pädagogischen Institut des Bundes und Organisationslehre der öffentlichen Verwaltung an der Verwaltungsakademie des Bundes und eine ein Semester dauernde Vorlesung "Betriebliche Organisationsentwicklung" an der Uni K absolviert zu haben. In den Bewerbungsunterlagen finden sich jedoch keine Zeugnisse und Bestätigungen.

Der Drittgereihte, Mag. P., führte in seiner Bewerbung den Besuch zahlreicher (juridischer) Seminare und Fortbildungslehrgänge an der Landesverwaltungsakademie und privater Veranstalter (z.B. Österreichische Akademie für Führungskräfte) an, ohne jedoch nähere Angaben über den Inhalt der Seminare zu machen bzw. entsprechende Nachweise beizulegen.

Im Vergleich der von den drei Bewerbern nachvollziehbar absolvierten einschlägigen Ausbildungen zeigte sich schlüssig, dass Dr. W. nicht nur von der Quantität, sondern vor allem von der Qualität her als einziger einen abgeschlossenen umfassenden Lehrgang für Verwaltungsmanagement (Management-College) aufwies. Das Management-College der Kärntner Verwaltungsakademie ist konzipiert für Verwaltungsmanager, damit sie den inneren Dienstbetrieb ihrer Organisationseinheiten (Bezirkshauptmannschaften, Abteilungen des Amtes etc.) erfolgreich leiten.

Bei der Berufspraxis bewertete die Beurteilungskommission vorrangig die Praxis in der Schulverwaltung. Daher wurde Dr. M. in diesem Bereich als Bestqualifizierte der Bewerber beurteilt, obwohl Dr. W. eine 20-jährige Verwaltungspraxis in vielen Bereichen der Kärntner Landesverwaltung und eine 11-jährige Praxis in leitender Funktion und damit eine wesentlich längere Verwaltungserfahrung als Dr. M nachweisen konnte. Dr. M war seit 1997 ausschließlich in der Schulverwaltung tätig. Mag. P. war von 1989 bis 1997 im Kärntner Landesdienst und ist seit 1997 als Clubdirektor einer Fraktion des Kärntner Landtages tätig.

Anhand der Darstellungen, Bestätigungen und Nachweise aus den Bewerbungen, der Ergebnisse des schriftlichen Themas sowie der Wissensüberprüfung beim Hearing befand die Gutachterkommission bei den Fachkenntnissen Dr. W.qualifizierter als Mag. P. und Dr. M. Gegenüber der Kommission konnte Dr. W. umfangreichere

Kenntnisse nicht nur der Verwaltungsverfahren und der modernen Büroorganisation, somit in Kernbereichen des inneren Dienstes, sondern auch der Haushaltsangelegenheiten und des Rechnungswesens nachweisen als seine Mitbewerber. Lediglich bei der Kenntnis der Schulgesetze wurde Frau Dr. M. von der Gutachterkommission als besser qualifiziert beurteilt als Dr. W., wobei beide auch in diesem Teilbereich geeigneter als Mag. P. beurteilt wurden. Dr. W. überzeugte die Kommission mit seinen kompetenten und prägnanten Ausführungen zu den fachbezogenen Fragen, die seine 20- jährige Erfahrung in unterschiedlichen Bereichen der öffentlichen Verwaltung verdeutlicht haben. Im Gegensatz dazu konnte die Kommission weder bei Mag. P. noch bei Dr. M. eine derart lange, vielseitige und für die gegenständliche Funktion relevante Verwaltungserfahrung feststellen.

Insbesondere die Verwaltungserfahrung auf Grund der langjährigen Tätigkeit als Leiter des Stabes mehrerer Mitglieder der Kärntner Landesregierung unterschied Dr. W. grundlegend von seinen Mitbewerbern. In diesem Bereich der Landesverwaltung sammelte, Dr. W. eine vielseitige und umfassende, für den inneren Dienst wesentliche Organisations-, Führungs-, Personal- und Koordinationserfahrung. Der Erstgereihte hat diese für die Anforderungen des inneren Dienstes relevanten Dienststellen mit Erfolg geführt und dabei außer Zweifel eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in leitender Position in einem für Organisation und Koordination wesentlichen Bereich der öffentlichen Verwaltung erworben. Anzumerken ist hiebei noch, dass die Kommission darauf Bedacht nahm, dass in der Ausschreibung 'die mehrjährige Berufserfahrung in leitender Verwendung' und nicht die Verwendung in einer Fachabteilung verlangt wurde, da Fachaufgaben wie z.B. pädagogische Erfahrung oder der Vollzug von Dienstrechtsgesetzen nicht dem inneren Dienst zuzurechnen sind.

Beim Hearing und beim psychologischen Test konnten Dr. W. und Mag. P. in hohem Maße Managementfähigkeiten und die Führungsqualifikation beweisen. Den genannten Bewerbern wurden von der Kommission in diesem Kriterium auf Grund der Ergebnisse des psychologischen Tests und auf Grund der Antworten und der Darlegungen beim Hearing eine bessere Qualifikation zugesprochen als Dr. M. Auch die Ergebnisse des psychologischen Tests erbrachten für Dr. W. in diesen Kriterien der Managementfähigkeiten und der Führungsqualifikation eine höhere Ausprägung als für Mag. P., während Frau Dr. M., in diesem Bereich im psychologischen Test die geringsten Ausprägungen aufwies. Damit bestätigt sich die Beurteilung durch die Kommission, dass Dr. W. nicht nur von allen Bewerbern die umfassendste Managementausbildung absolviert hat, sondern in seiner langjährigen erfolgreichen Verwaltungstätigkeit diese Fähigkeiten auch unter Beweis gestellt hat.

Dr. W. erwies sich beim Hearing und beim psychologischen Test belastbarer, emotional widerstandsfähiger, durchsetzungsstärker und geschickter bei Verhandlungen als seine beiden Mitbewerber. Auch die Fähigkeit der Mitarbeitermotivation sowie Einfühlungsvermögen konnte Dr. W laut den psychologischen Gutachten in einem deutlich höheren Ausmaß als seine Mitbewerber nachweisen. Bei der Beurteilung der allgemeinen Persönlichkeit, den geistigen Fähigkeiten sowie der Fähigkeiten zur Kommunikation und Kooperation hat daher die Kommission Dr. W., besser geeignet beurteilt als Dr. M. Mag. P. wurde von der Kommission in diesen Punkten eine geringere Eignung attestiert. Grundlage für die Beurteilung der Kommission waren die Aussagekraft, Strukturiertheit und logische Stringenz der Antworten auf die entsprechenden Hearingsfragen, wobei Dr. W. nach übereinstimmender Sichtweise der Kommission diese Aufgabenstellungen im Vergleich zu den Mitbewerbern am besten löste.

Beim Kriterium Arbeitsstil attestierte die Gutachterkommission allen drei Bewerbern eine hohe Eignung, wobei Dr. M. in Summe geringfügig besser bewertet wurde als Dr. W. und Mag. P. Der Arbeitsstil wurde jedoch nur im Hearing überprüft, wo hingegen bei den wesentlichen Kriterien Managementfähigkeit - Führungsqualifikation, allgemeine Persönlichkeit, geistige Fähigkeiten, Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation auch Auswertungen des psychologischen Testverfahrens und der schriftlichen Arbeit in die Bewertung mit einflossen.

Die psychologische Testung wurde mit einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren zur Persönlichkeitsanalyse als Grundlage für Personalauswahl und einer so genannten Postkorbübung (Standardaufgabe eines jeden Assessmentcenters) durchgeführt. Die Auswertung wurde durch eine Psychologin der Fa. C. vorgenommen. Zusammenfassend zeigte sich folgendes Ergebnis:

Bei der Persönlichkeitsanalyse (psychologische Interpretation der Testergebnisse) zeigte sich beim Kriterium 'Arbeitsverhalten', dass alle drei Bewerber über eine hohe Eignung verfügen. Bei Mag. P. lag wie bei Dr. W. die Führungsmotivation über (dem) Durchschnitt. Bei Frau Dr. M. ergab der Test eine durchschnittliche Führungsmotivation. Laut dem Testergebnis verfügen Dr. W. und Mag. P. überdies über ein hohes Maß an effektiver Selbstorganisation. Entscheidungen werden - so die Analyse der Psychologin - von Dr. W. rasch und zügig in die Praxis umgesetzt. Hinsichtlich der sozialen Kompetenzen wurden alle drei Bewerber als kommunikativ, offen und aufgeschlossen beschrieben. Bei Dr. W. ist, laut der Analyse, das Kontaktvermögen stärker ausgeprägt als bei Mag. P. und der Mitbewerberin Dr. M. Allen drei Bewerbern wurde attestiert, gern mit anderen Personen zusammen zu arbeiten und sich durch Kooperationsbereitschaft auszuzeichnen. Das stärkste Durchsetzungsvermögen wurde bei Dr. W. festgestellt, weshalb dieser seinen Standpunkt bei Kontroversen mitunter auch dominant und offensiv vertreten könne. Beim Durchsetzungsvermögen ergab sich (bei) Mag. P. und bei Dr. M. eine durchschnittliche Ausprägung. Auch hinsichtlich der psychischen Konstitution zeigte Dr. W. stärkste Ausprägung bei der emotionalen Stabilität. Berufliche negative Erfahrungen kann der Testant Dr. W. demnach gut bewältigen, lässt sich durch solche nicht entmutigen, kann sich nach solchen sehr rasch und gut wieder selbst motivieren. Mag. P. und Frau Dr. M. würden hingegen, um über Rückschläge oder Misserfolge hinwegzukommen, mitunter etwas Zeit brauchen. Auch beim Kriterium Selbstbewusstsein zeigte sich bei Dr. W. gegenüber Mag. P. und der Kandidatin Dr. M. eine höhere Ausprägung. Das Selbstbewusstsein lag bei Dr. M. im Durchschnittsbereich.

Beim Postkorbtest, einem Verfahren, welches analytische, organisatorische und planerische Fähigkeiten erfasst, erzielte Dr. W. als einziger der Bewerber ein im oberen Durchschnittsbereich liegendes Ergebnis. Mag. P. und Dr. M. erreichten in diesem Kriterium ein durchschnittliches Ergebnis. Dr. W. sei demnach in der Lage, Zusammenhänge zu erkennen und diese auch zu analysieren. Er verfolgte deutlich ausgeprägter als seine Mitbewerber eine strukturierte und logische Vorgehensweise. Die Güte der betroffenen Entscheidungen lag über dem Durchschnitt. Frau Dr. M. zeigte bei der Postkorbübung gewisse Mängel, Zusammenhänge zu erkennen bzw. richtig zu analysieren. Die Entscheidungsgüte lag ebenso wie die Entscheidungsstärke im Durchschnittsbereich. Dem Testanten Mag. P. wird bescheinigt, in der Lage zu sein, Entscheidungen zu treffen und diese auch argumentativ zu untermauern. Gesamt gesehen hat Mag. P. ein durchschnittlich gutes Ergebnis erzielen können. Die objektiven Ergebnisse des psychologischen Testverfahrens, die Dr. W., unter Zugrundelegung des Anforderungsprofils als den bestqualifizierten Bewerber ausgewiesen haben, korrelieren in sehr hohem Maße mit den Beurteilungen der Kommission, die diese in den einzelnen Verfahrensschritten abgegeben hat.

Zusammenfassung der ausschlaggebenden Argumente für die Reihung

Zusammenfassend wurde daher als Ergebnis des Objektivierungsverfahrens durch die Beurteilungskommission übereinstimmend festgehalten, dass bei der Gegenüberstellung der drei Bewerber Dr. W. auf Grundlage des Aufgabenprofils eines Leiters des inneren Dienstes das Anforderungsprofil von den drei Bewerbern am besten erfüllt. Ausschlaggebend dafür war das Abschneiden der Bewerber bei sämtlichen zwingend geforderten Kriterien der persönlichen Anforderungen, die allesamt entscheidend für die erfolgreiche Leitung des inneren Dienstes des Landesschulrates sind. Weiters waren die mit Diplom erfolgreich abgeschlossene Managementausbildung für die öffentliche Verwaltung und die in der langjährigen Leitungstätigkeit erworbenen und im Verfahren deutlich gemachten Managementfähigkeiten in Kernbereichen des inneren Dienstes für die Reihung zu Gunsten von Dr. W. ausschlaggebend. Die Beurteilungskommission kam daher übereinstimmend zum Schluss, dass von Dr. W. aufgrund seiner fachlichen und persönlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben im Vergleich zu seinen Mitbewerbern in bestmöglicher Weise erfüllen wird.

Die Beurteilungskommission gab folgende Begründung ab:

'An erster Stelle wurde Herr Dr. W. gereiht. Er erreichte eine Abdeckung des Anforderungsprofils von 85,82 %. Diese Positionierung ergibt sich insbesondere aus der nachgewiesenen Managementausbildung und aus seinem Vorsprung im Bereich der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit, wenn auch die Zweitgereihte bei den Fachkenntnissen deutlich einen höheren Abdeckungsgrad aufweist.

An zweiter Stelle wurde Frau Hofrätin Dr. M. gereiht. Sie erreichte eine Abdeckung des Anforderungsprofils von 84,25 %. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bewertung der Berufspraxis und der einschlägigen Fachkenntnisse.

An dritter Stelle wurde Herr Mag. P. gereiht. Er erreichte eine Abdeckung des Anforderungsprofils von 81,69 %. Dies ergibt sich insbesondere durch den geringeren Abdeckungsgrad von Managementausbildung, Fachwissen und einschlägiger Berufspraxis.'

Seitens des Kollegiums des Landesschulrates wurde in der Folge der bereits eingangs erwähnte Dreiervorschlag an das ho. Bundesministerium erstattet, wobei sich das Kollegium bei seinem Beschluss der Begründung, die im Gutachten der Beurteilungskommission angeführt war, angeschlossen hat."

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Das Kollegium des LSR habe sich dem Gutachten der Beurteilungskommission angeschlossen. "Im Sinne einer Transparenz und Objektivität bei der Vergabe von Funktionen in der öffentlichen Verwaltung (sei) es zweifellos zulässig, ja sogar wünschenswert, dass eine Ausschreibung und ein Objektivitätsverfahren durchgeführt wird, wobei Letzteres im gegenständlichen Fall nur eine Entscheidungshilfe für das Kollegium darstellen kann". Da das Ergebnis dieses Objektivierungsverfahrens schlüssig sei, bestünden keine Bedenken, dass sich das Kollegium bei seinem Beschluss der Begründung des im Objektivierungsverfahren erstellten Gutachtens angeschlossen habe.

Laut der Ausschreibung seien Bewerbungsvoraussetzung u.a. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser Verwendung verbunden seien. Dazu gehörten insbesondere Organisationsvermögen, Führungsqualifikation, Belastbarkeit, emotionale Widerstandsfähigkeit, Entscheidungssicherheit, Problemlösungsfähigkeit sowie Verantwortungsbewusstsein. Allfällige spezifische Fachkenntnisse bezüglich Schulverwaltungsorganisation fielen deswegen nicht ins Gewicht, weil diese in der Ausschreibung lediglich als wünschenswert, nicht aber als Voraussetzung für die Bewerbung angeführt worden seien. Die Gewichtung fachlicher (mit 40 %) und persönlicher (mit 60 %) Belange (hier seien die Managementfähigkeit bzw. Führungsqualifikation, die allgemeine Persönlichkeit, der Arbeitsstil, die geistigen Fähigkeiten und die Kommunikation-Kooperation jeweils mit 12 % gewichtet) erscheine deshalb schlüssig, weil die Führungskompetenz für die Funktion des Amtsdirektors des LSR als Verwaltungsmanager im Vordergrund stehe. Die Hauptaufgabe dieser Funktion liege in der Führung des Amtes des LSR als Verwaltungsdienststelle. Die spezifische Praxis bzw. Fachkenntnisse in der Schulverwaltung, im Schulrecht, im Dienst- und Besoldungsrecht etc. seien demnach im Rahmen der fachlichen Bewerbungsvoraussetzungen ausschreibungskonform entsprechend weniger zu gewichten, weil die erwähnten Anforderungen nur als wünschenswert angeführt worden seien, aber keine unbedingt zu erbringenden Bewerbungserfordernisse darstellten.

Auch die "sich aus den Auswertungstabellen ergebende Begründung der Beurteilungskommission" sei schlüssig und habe den "gewichtete(n) Abdeckungsgrad des Anforderungsprofils" in den einzelnen Bereichen richtig dargestellt.

Sodann folgen auf Grund der Bewerbungsunterlagen, der schriftlichen Arbeit (inklusive psychologischen Test) und des Hearings detaillierte, nach Bewerbern aufgeschlüsselte Darstellungen in den Bereichen Managementausbildung, mehrjährige Praxis im Verwaltungsdienst oder eine dieser vergleichbare Praxis (mindestens zwei Jahre), mehrjährige Praxis in Schulverwaltungsorganisationen, Praxis in leitender Funktion, Erfahrung in Organisation, Kenntnis der Schulgesetze, Kenntnisse und Erfahrungen im Dienst-, Besoldungs- und Sozialrecht, Kenntnisse der Verwaltungsverfahrensgesetze, Kenntnisse der (modernen) Büroorganisation, Kenntnisse in Haushaltsangelegenheiten, Kenntnisse in Buchhaltung und Rechnungswesen, Organisationsvermögen, Delegationsfähigkeit, Belastbarkeit und emotionale Wiederstandsfähigkeit, Selbständigkeit/Eigeninitiative, sicheres und repräsentatives Auftreten, Einfühlungsvermögen, Entscheidungssicherheit, Problemlösungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zielorientiertheit, Durchsetzungsvermögen, kritisch-analytisches Denken, Verhandlungsgeschick, Fähigkeit zur Mitarbeitermotivation sowie schriftliche Ausdrucksfähigkeit.

Dabei wird der Mitbeteiligte Dr. W. jeweils in direkter Anrede (mit "Sie"), die Beschwerdeführerin und Mag. P. hingegen werden namentlich angesprochen.

Die vorgenannten 26 Beurteilungskriterien wurden sodann - bei gleichzeitiger Reihung der Mitbewerber - "laut dem festgesetzten Anforderungsprofil" den 8 Bereichen Ausbildung, Berufspraxis, Fachkenntnisse, Managementfähigkeit/Führungsqualifikation, allgemeine Persönlichkeit, Arbeitsstil, geistige Fähigkeiten und Kommunikation-Kooperation zugeordnet.

Danach legte die belangte Behörde folgende Reihungen und

daraus gezogene Schlussfolgerungen wie folgt dar:

"FACHLICH

(Bereiche 'Ausbildung', 'Berufspraxis' und 'Fachkenntnisse')

In den vorangeführten 'fachlichen' Bereichen waren Dr. M. in einem Bereich (Berufspraxis), Sie jedoch in zwei Bereichen (Ausbildung und Fachkenntnisse) an alleiniger 1. Stelle zu reihen.

Im Bereich FACHLICH insgesamt waren Sie und Dr. M. in jeweils vier Beurteilungskriterien an alleiniger 1. Stelle zu reihen. Bezüglich der sonstigen Beurteilungskriterien ergab sich bei Dr. M. ex aequo mit Ihnen und Mag. P., je eine weitere Reihung an 1. Stelle. Mag. P. war hinsichtlich zweier Beurteilungskriterien an 1. Stelle zu reihen. Die gewichtete Bewertung und jeweiligen Abdeckungen in Prozent stellen sich wie folgt dar (Reihenfolge: HR Dr. M., Dr. W. und Mag. P.):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
gew. Bew.in %
gew.
Abd.
in %
40
36,17
35,57
32,93

Der Vorsprung von Dr. M. im Bereich FACHLICH gegenüber Ihnen

beträgt 0,6 % sowie gegenüber Mag. P. 3,24 %.

PERSÖNLICH

(Bereiche 'Managementfähigkeit/Führungsqualifikation', 'allgemeine Persönlichkeit', 'Arbeitsstil', 'geistige Fähigkeiten' und 'Kommunikation-Kooperation')

In den 'persönlichen' Bereichen waren Dr. M.- ebenso wie Mag. P. in jeweils einem Bereich (Arbeitsstil bzw. Managementfähigkeit/Führungsqualifikation), Sie jedoch in drei Bereichen (allgemeine Persönlichkeit, geistige Fähigkeiten, Kommunikation-Kooperation) an alleiniger 1. Stelle zu reihen.

Im Bereich PERSÖNLICH insgesamt waren Sie und Dr. W. in jeweils fünf Beurteilungskriterien an alleiniger 1. Stelle zu reihen.

Bezüglich der sonstigen Beurteilungskriterien ergaben sich bei Mag. P., ex aequo mit Dr. M., zwei weitere Reihungen an


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Stelle. Mag. P. war in zwei Beurteilungskriterien an alleiniger
1.
Stelle zu reihen. Die gewichtete Bewertung und jeweiligen Abdeckungen in Prozent stellen sich wie folgt dar (Reihenfolge: HR Dr. M., , Dr. W. und Ihnen):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
gew. Bew.in %
gew.
Abd.
in %
60
48,08
50,25
48,68

Der gewichtete Abdeckungsgrad des Anforderungsprofils lag bei

Dr. M. im Bereich PERSÖNLICH gegenüber Ihnen um 2,17 % und

gegenüber Mag. P. um 0,6 % niedriger.

Gesamtergebnis - 'SUMME TOTAL'

In den fachlichen und persönlichen Bereichen zusammen waren Dr. M. in zwei Bereichen, Sie in fünf Bereichen und Mag. P. in einem Bereich an alleiniger 1. Stelle zu reihen.

In den Bereichen FACHLICH und PERSÖNLICH insgesamt waren Sie und Dr. M. in jeweils neun Beurteilungskriterien an alleiniger 1. Stelle zu reihen, Mag. P. in insgesamt vier Beurteilungskriterien. Bezüglich eines zusätzlichen Beurteilungskriteriums ergab sich bei Dr. M., ex aequo mit Ihnen, eine weitere Reihung an 1. Stelle. Bezüglich der restlichen Beurteilungskriterien ergaben sich bei Dr. M., ex aequo mit Mag. P., außerdem noch drei weitere Reihungen an 1. Stelle. Mag. P. war hinsichtlich dreier Beurteilungskriterien ex aequo mit Dr. M. an 1. Stelle zu reihen. Die gewichtete Bewertung und jeweiligen Abdeckungen in Prozent stellen sich wie folgt dar (Reihenfolge: HR Dr. M, Dr. W. und Mag. P.:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
gewichtete Bewertungin %
gewich-tete
Abdek-kung
in %
100
84,25
85,82
81,61

Dem 0,6 % betragenden Vorsprung von Dr. M. im Bereich FACHLICH steht hingegen ein Vorsprung von Ihnen von 2,17 % im Bereich PERSÖNLICH entgegen. Der gewichtete Abdeckungsgrad des Anforderungsprofils insgesamt lag somit bei Dr. M. um 1,57 niedriger als bei Ihnen und war gegenüber Mag. P. um 2,64 % höher.

Da sich somit in schlüssiger Weise in dem dem Kollegiumsbeschluss zugrunde liegenden Objektivierungsverfahren bei Ihnen der höchste von den Mitbewerbern erzielte Abdeckungsgrad des Anforderungsprofils und damit die Erstreihung im Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates ergeben hat, konnte diesem Vorschlag gefolgt und Sie dem Herrn Bundespräsidenten zur Bestellung zum Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Amtsdirektor) vorgeschlagen werden. Dieser hat dann die Bestellung antragsgemäß vorgenommen."

(Anonymisierungen jeweils durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original)

Die Bescheidausfertigung schließt mit der Rechtsmittelbelehrung, dem Hinweis nach § 61a AVG und der Aufzählung von Beilagen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom sprach die belangte Behörde u.a. gegenüber der Beschwerdeführerin (Frau Dr. M.) wie folgt ab:

"Herrn

(Mitbeteiligten)

in Klagenfurt

BESCHEID

Gemäß § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrungsgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, beide in der geltenden Fassung, wird der in drei Ausfertigungen ergangene Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom , ..., von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass

a) auf der letzten Seite des Bescheides in allen drei Ausfertigungen zwischen 'Beilagen (3 Berechnungstabellen, Psychologische Interpretation der Testergebnisse und Psychologische Profile)' und 'Wien, Die Bundesministerin: G' der Passus 'Ergeht an: 1. Frau Hofrätin Dr. M. (Beschwerdeführerin) z. Hd. Herrn Rechtsanwalt ... (mit Beilagen wie oben) 2. Herrn Mag. P. ... (mit Beilagen wie oben)' einzufügen ist

sowie

b) in den Bescheidausfertigungen an (die Beschwerdeführerin) und Mag. P. als Adressat nicht 'Frau Hofrätin Dr. M. z. Hdn. Herrn Rechtsanwalt Dr. ...' bzw. 'Herrn Mag. P. ...', sondern 'Dr. W. (mitbeteiligte Partei) in ...' anzuführen ist.

BEGRÜNDUNG

Aufgrund Ihrer mit Wirksamkeit vom erfolgten Bestellung zum Leiter des inneren Dienstes des LSR hatte an Sie ein begründeter Intimationsbescheid zu ergehen und war diese Erledigung - einschließlich aller Beilagen - auch den anderen zwei Bewerbern (HR Dr. M., Mag. P.) zuzustellen.

Intendiert und genehmigt war die Erlassung eines Bescheides (mit Ihnen als Adressat), der auch den zwei Mitbewerbern zugesendet wird. Infolge eines Kanzleiversehens sind jedoch bei den an HR Dr. M. bzw. an Mag. P. ergangenen Bescheidausfertigungen als Adressat die Letztgenannten selbst und nicht, wie es der Genehmigung entspricht, ausschließlich Dr. W. als Adressat genannt worden. Aus der Urschrift, d.h. aus der letzten Seite des Bescheidtextes, war jedoch aus dem Passus 'Ergeht an:' ersichtlich, dass ein einheitlicher Bescheid an alle Bewerber (Verfahrensgemeinschaft) ergeht und an HR Dr. M. und Mag. P. inhaltlich dieselben Ausfertigungen zugehen wie an Sie. Aus den vorgenannten Gründen liegen berichtigungsfähige Fehler im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG vor.

Im Einzelnen ist hiezu wie folgt auszuführen:

Nach § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde die Berichtigung von

Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem

Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften

Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage

beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen

vornehmen. Eine derartige Berichtigung hat durch Bescheid zu

erfolgen ... und bewirkt, dass der berichtigte Bescheid

rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung ... geändert wird

... .

Zu bemerken ist ferner, dass 'eine Berichtigung auch

zulässig' ist, 'wenn die schriftliche Ausfertigung eines

Bescheides mit der Urschrift ... nicht übereinstimmt ... .' Der

'Bescheid als Ganzes' lässt weiters 'unter Bedachtnahme auf seine

Begründung eindeutig und für die Parteien ... offenkundig den

Schluss zu', dass er sich an Sie 'als Verfahrenspartei richtet'.

Es liegt daher ein 'bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des

Bescheidadressaten' vor ... .

Im vorliegenden Fall ist - in Nichtbeachtung des nur einen einheitlichen Bescheid vorsehenden genehmigten Konzeptes (Urschrift) - die Angabe von HR Dr. M. und Mag. P. als Adressat des Bescheides in zwei Bescheidausfertigungen erfolgt sowie auch der Passus 'Ergeht an: ...' am Ende des Bescheides in allen drei Bescheidausfertigungen unterblieben. Zwecks Berichtigung war im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG vorzugehen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig.

HINWEIS

...

Wien,

Für die Bundesministerin:

...

Ergeht an:

1. Frau Hofrätin Dr. M.

z. Hd. Herrn Rechtsanwalt ...

2. Herrn Mag. P."

Gegen die Bescheide vom 4. und vom erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom , B 687/05 und B 732/05, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof mit folgender tragender Begründung zur Entscheidung abtrat:

"Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes; die Begründung des bekämpften Bescheides lässt nunmehr erkennen, dass sich die belangte Behörde mit den im Detail wiedergegebenen Überlegungen der Beurteilungskommission identifiziert. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."

Gegen die beiden Bescheide richtet sich die vorliegende ergänzte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 11 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom über die Organisation der Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes (Bundes-Schulaufsichtsgesetz (im Folgenden kurz B-SchAufsG)), BGBl. Nr. 240 (Abs. 1 in der Stammfassung, die Abs. 2 und 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 321/1975) lauten:

"§ 11. Amt des Landesschulrates.

(1) Die Geschäfte des Landesschulrates sind unter der Leitung des Präsidenten des Landesschulrates vom Amt des Landesschulrates zu besorgen.

(2) Das erforderliche Personal des Amtes des Landesschulrates wird, soweit es sich nicht um Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, handelt, dem Landesschulrat auf Antrag seines Präsidenten vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zugewiesen. Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und der Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, richtet sich nach den hiefür geltenden besonderen Vorschriften.

(3) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Landesschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundespräsidenten. Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften über die Ernennung werden hiedurch nicht berührt."

Die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz vom , mit dem das Bundes-Schulaufsichtsgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 321/1975 (1405 BlgNR XIII. GP, 4), führt hiezu zu den Z. 8 und 11 (auszugsweise) Folgendes aus:

"Gemäß § 11 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates dem Amtsdirektor des Landesschulrates. Nach den derzeitigen Bestimmungen ist er vom Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu bestellen. Diese Bestellung ist nur die Übertragung einer bestimmten Funktion, kein dienstrechtlicher Verwaltungsakt. An seiner dienstrechtlichen Stellung ändert sich dadurch nichts. Sie richtet sich vielmehr danach, ob er im Bundesdienst oder im Landesdienst steht und in welche Dienstklasse er ernannt ist.

Für seine (dienstrechtliche) Ernennung ist, wenn er Bundesbeamter ist, der Bundespräsident (Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG) oder auf Grund einer Übertragung des Ernennungsrechtes gemäß Art. 66 Abs. 1 B-VG der Bundesminister für Unterricht und Kunst zuständig. Eine solche Übertragung hat durch die Entschließungen vom , BGBl. Nr. 312, und vom , BGBl. Nr. 168, generell für Beamte bis zur heutigen Dienstklasse VI stattgefunden. Wenn der betreffende rechtskundige Verwaltungsbeamte des Bundes also in eine niedrigere als die Dienstklasse VII ernannt wird, ist dazu nicht der Bundespräsident, sondern der Bundesminister für Unterricht und Kunst zuständig. Wenn der betreffende rechtskundige Verwaltungsbeamte aber, was in der Praxis mehrfach der Fall ist, Landesbeamter ist, ist für seine dienstrechtliche Behandlung die Landesregierung zuständig.

Demgegenüber werden die Landesschulinspektoren, die dem Amt des Landesschulrates angehören, vom Bundespräsidenten ernannt, da sie Bundesbeamte sind und eine Übertragung des Ernennungsrechtes im Sinne des Art. 66 Abs. 1 B-VG auf den Bundesminister nicht stattgefunden hat.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Schulaufsichtsgesetze vor 1938 durchwegs die Bestellung des damaligen 'ökonomisch-administrativen Referenten', der funktionsmäßig ein Vorläufer des Amtsdirektors ist, durch die Bundespräsidenten vorgesehen haben (vgl. z.B. § 44 Abs. 1 lit. d des Schulaufsichtsgesetzes für Niederösterreich, LGBl. Nr. 97/1904, in der Fassung LGBl. Nr. 123/1924 bzw. BGBl. Nr. 295/1924).

Da der Amtsdirektor als Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates die ranghöchste Funktion unter den Beamten des Landesschulrates innehat, erscheint es seiner Stellung angemessen, die Übertragung dieser Funktion dem Bundespräsidenten vorzubehalten.

..."

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten auf Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sowie darauf, als bestqualifizierte Bewerberin gemäß § 4 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) "ernannt" zu werden, auf Entscheidung durch die sachlich zuständige Behörde, auf Anwendung des Ausschreibungsgesetzes im Verfahren um die Besetzung einer diesem Gesetz unterliegenden Position, im Recht auf einen ausreichend und nachvollziehbar begründeten Bescheid gemäß den §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG, "auf einheitliche Entscheidung in einem nicht trennbaren Verwaltungsverfahren", auf Einhaltung der Rechtskraft nach § 68 AVG und im Recht darauf, dass ein Bescheid nicht zu ihren Lasten berichtigt werde, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG nicht vorliegen und auch kein Fall gegeben sei, in dem nach § 68 Abs. 2 und 3 AVG ein rechtskräftiger Bescheid von Amts wegen abgeändert oder aufgehoben werden könnte, verletzt.

Eine Berichtigung sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil dadurch der Bescheid vom (ihre Bestellung) in sein Gegenteil (Abweisung ihrer Bewerbung) verkehrt würde. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG lägen nicht vor und seien von der belangten Behörde auch nicht schlüssig begründet worden. Ebenfalls fehlte ein Versehen oder dessen Offenkundigkeit. Gerade weil der Verfassungsgerichtshof bereits zweimal die Bestellung des Mitbewerbers Dr. W. aufgehoben habe, hätte die Beschwerdeführerin annehmen können, dass die belangte Behörde hieraus die Konsequenzen ziehe und sie - ihrer Bewerbung entsprechend - bestelle. Eine Berichtigung dürfe keinesfalls zu einer Änderung des Adressaten und einer vollständigen Umkehrung des Bescheidinhaltes führen. Ihre Grenzen seien nach dem Grundgedanken des § 68 AVG besonders eng zu ziehen, wenn aus einem Bescheid einer Person bereits Rechte erwachsen seien.

Die belangte Behörde sei für die Erlassung des Berichtigungsbescheides unzuständig, weil über die gegenständliche Bestellung der Bundespräsident zu entscheiden habe. Die Aufgabe der belangten Behörde beschränke sich im Vorschlag an den Bundespräsidenten sowie in der begründeten Mitteilung an die Parteien (Intimation). Zu jeder Berichtigung sei ausschließlich die Behörde zuständig, die den ursprünglichen (zu berichtigenden) Bescheid erlassen habe. Das bedeute im Beschwerdefall, dass auch die Berichtigung nur nach Vorschlag an den Bundespräsidenten und mit dessen Entschließung erfolgen könnte.

Die "gegenständliche Position" des Direktors des LSR gehöre zur Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6. Es wäre daher ein Verfahren nach § 4 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG) durchzuführen gewesen (wird näher ausgeführt).

Selbst vom "Berichtigungsbescheid" ausgehend liege allein eine Entscheidung vor, mit der der Mitbeteiligte bestellt werde. Dieser Bescheid sollte bloß "zur Kenntnisnahme an die beiden übergangenen Bewerber" (die Beschwerdeführerin und Mag. P.) ergehen. Die Genannten seien also keine Bescheidadressaten, über ihre (jeweilige) Bewerbung sei nicht bescheidmäßig abgesprochen worden. Dies sei "zu wenig und unzulässig". Vielmehr wäre in einem Bescheid an alle Bewerber gleichzeitig über die Bestellung und die Abweisung der Bewerbungen der Mitbewerber zu entscheiden gewesen. Da die Beschwerdeführerin keinen Bescheid mit einer Begründung der Abweisung ihrer Bewerbung erhalten habe, liege eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

In der Sache wäre sie als bestqualifizierte Bewerberin gemäß § 4 Abs. 3 BDG 1979 zu ernennen gewesen. Auch sei die Ausschreibung im Sommer 2001, das Bewerbungsverfahren im Herbst 2001 und der Dreiervorschlag des LSR im Jänner 2002 erfolgt. Zwischen der Überprüfung der Qualifikation der Bewerber (bis Herbst 2001) und der Erlassung des angefochtenen Bescheides "(Sommer 2005)" lägen damit fast vier Jahre. Die Begründung erweise sich schon deswegen als nicht nachvollziehbar und offenkundig unzureichend, weil nicht im Geringsten geprüft worden sei, was sich in den vergangenen vier Jahren ereignet habe. So wäre zu erheben gewesen, wie sich Dr. W. "(vorläufig betraut!) als Direktor bewährt" habe sowie welche beruflichen Tätigkeiten und Ausbildungen die Bewerber in der Zwischenzeit erfahren haben. Die Entscheidung in einem Ernennungsverfahren, die "die letzten fast vier Jahre unberücksichtigt (lasse)", müsse schon aus diesem Grund unzureichend begründet sein und eine unzulässige Ermessensausübung darstellen.

Bei einem Direktor des LSR handle es sich um den höchsten Juristen dieses Amtes. Es sei daher nahezu absurd, wenn in der Punktevergabe auf jede fachliche Spezialisierung nur wenige Punkte entfallen könnten. Die Beschwerdeführerin sei seit Abteilungsleiterin für dienst-, sozial- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten. Der Mitbeteiligte hätte dagegen "mit Schulen (beruflich) Zeit seines Lebens nicht das Geringste zu tun und wusste darüber nichts". Seine ganze Laufbahn habe darin bestanden, "Sekretär verschiedener FPÖ-Politiker zu sein, was eine politische Motivation der Entscheidung natürlich mehr als indizier(e)".

Der Verwaltungsgerichtshof habe verschiedentlich die Parteistellung von Bewerbern im Ernennungsverfahren verneint. Andererseits sei (auch bei Fehlen einer ausdrücklich die Parteistellung zuerkennenden Bestimmung) eine solche Parteistellung bejaht worden, wenn dem in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten auf Grund einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung seines Ernennungsaktes zukomme. Dafür entscheidend sei, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Aspekte normativ gefasst seien. Weiters sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht bloß als Bewerberin betroffen sei, sondern "mit erstem Bescheid vom zum Amtsdirektor des LSR bestellt" worden sei. Unabhängig von ihrer Parteistellung als Bewerberin habe die belangte Behörde somit "in ihre Rechte als zur Direktorin des LSR bestellte Beamtin mit dem späteren 'Berichtigungsbescheid' eingegriffen". Hieraus folge ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Berichtigungsverfahrens, das gesetzlich exakt geregelt sei.

Diese Ausführungen können der Beschwerde aus folgenden Überlegungen nicht zum Erfolg verhelfen:

Zum angefochtenen Berichtigungsbescheid vom :

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde zur Erlassung des genannten, eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG aussprechenden, Bescheides zuständig war. Es entspricht nämlich der Aktenlage und ist zwischen den Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unstrittig, dass der Bundespräsident über entsprechenden Vorschlag und unter Gegenzeichnung der (damaligen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Art. 67 Abs. 1 und 2 B-VG) den Mitbeteiligten Dr. W. mit Entschließung vom , auf die sich der berichtigte Intimationsbescheid vom zu Recht berufen hat, zum Leiter des Inneren Dienstes des Amtes des LSR bestellt hat. Ein Fehler ist hingegen erst danach im Bereich der diese Entschließung intimierenden Bundesministerin aufgetreten, woraus deren Zuständigkeit für die Erlassung eines entsprechenden Berichtigungsbescheides abzuleiten ist. Dass derartige Intimationsbescheide der intimierenden Bundesministerin zuzurechnen sind, hat im Übrigen bereits der Verfassungsgerichtshof im eingangs zitierten Erkenntnis vom , B 1178/03 und B 215/04 = VfSlg. 17.184, dargelegt.

§ 62 Abs. 4 AVG sieht vor, dass die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen kann.

Im Beschwerdefall lässt der - oben auszugsweise wiedergegebene - Inhalt des Bescheides der belangten Behörde vom klar und demnach offenbar im Sinn der genannten Gesetzesstelle erkennen, dass der persönlich angesprochene Dr. W. (vor der Beschwerdeführerin und dem weiteren Mitbewerber Mag. P., deren Eigenschaften und Qualifikationen ausführlich miteinander verglichen wurden) als, bei Gesamtbetrachtung aller Kriterien, bestqualifizierter Bewerber angesehen wurde und daher zum Leiter des inneren Dienstes des Amtes des LSR bestellt werden sollte. Die Intimierung der Bestellung an die Beschwerdeführerin als Adressatin stellt somit zunächst ein Abweichen der Ausfertigung des Bescheides von seiner (in den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden) Urschrift dar (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) bei E 166 zu § 62 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im Übrigen konnten nach dem Gesamtinhalt des Bescheides vom keine Zweifel darüber aufkommen, welche Erledigung von der belangten Behörde gewollt war, sodass insgesamt ein der Berichtigung zugängliches Versehen im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG zu bejahen ist.

Zum angefochtenen Bescheid vom :

Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, im Falle einer Beschwerdestattgebung durch den Verfassungsgerichtshof in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde war daher unter Bindung an die tragenden Gründe der (eingangs dargestellten) vom Verfassungsgerichtshof überbundenen Rechtsansicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin (auf Grund ihrer erfolgreichen Verfassungsgerichtshof-Beschwerden) als Partei des Bestellungsverfahrens zu behandeln und im Zuge der Auswahlentscheidung ihre rechtlichen Interessen in dem vom Verfassungsgerichtshof umschriebenen Umfang zu respektieren.

Ausgehend von der in einem solchen Fall - auch vom Verwaltungsgerichtshof (unbeschadet seiner sonstigen Judikatur) - zu bejahenden Parteistellung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0101) ist jedenfalls im Verwaltungsverfahren über ihre Bewerbung eine Sachentscheidung zu treffen. Diese hat allerdings nicht in Form eines gesonderten Bescheides (gegenüber der abgewiesenen Beschwerdeführerin) zu ergehen, weil die Abweisung die untrennbare Folge der Bestellung der mitbeteiligten Partei ist. Die belangte Behörde hat somit richtigerweise einen Bescheid über die Bestellung (des Mitbewerbers Dr. W.) erlassen und diesen jedenfalls der Beschwerdeführerin und Mitbewerberin um die Funktion nach § 11 Abs. 3 B-SchAufsG zugestellt. Eine hievon abweichende Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bestellung im vorliegenden Fall mit Entschließung des Bundespräsidenten erfolgte. Auch diesfalls ist - bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens, das wegen der Parteistellung der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin auf Grund der in der Sache ergangenen zitierten Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisse vorlag - der über diese Bestellung ergehende Intimationsbescheid des zuständigen Bundesministers den Parteistellung genießenden Bewerbern zuzustellen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0036, mwN).

Zwar ist eine Funktionsbetrauung nach § 11 Abs. 3 B-SchAufsG keine Ernennung, für die § 4 Abs. 3 BDG 1979 gilt. Es kann aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keinem Zweifel unterliegen, dass § 4 Abs. 3 BDG 1979 einen allgemein geltenden Grundsatz, nämlich das "Prinzip der Bestenauslese" enthält, der auch für die Betrauung mit einer öffentlichen Funktion, die in der Wahrnehmung von Aufgaben in der (Schul)Verwaltung besteht, wie dies bei § 11 Abs. 3 B-SchAufsG der Fall ist, zu beachten ist. Vor diesem Hintergrund sind auch in der Sache der belangten Behörde bei der Begründung ihres Auswahlermessens keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeiten unterlaufen. Sie ist nämlich bei ihrer Entscheidung in rechtlicher Hinsicht von diesem Grundsatz ausgegangen und hat - auch gegenüber der Beschwerdeführerin - schlüssig und detailreich begründet, dass es sich unter Berücksichtigung des Aufgabenbereiches eines Leiters des inneren Dienstes des Amtes eines LSR beim Mitbeteiligten Dr. W. um den bestgeeigneten Bewerber handelt. Dass sie dabei dessen (durch besondere Ausbildung erlangten) Management- und Führungsfähigkeiten sowie die Belastbarkeit, emotionale Widerstandsfähigkeit und sein Selbstbewusstsein bei gleichzeitigen besonderen Fähigkeiten zur Mitarbeitermotivation und sein Einfühlungsvermögen hoch bewertet und fachspezifische Kenntnisse geringer gewichtet hat, liegt im Hinblick auf die Leitungsfunktion des genannten Funktionsträgers innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes.

Auch aus den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG) kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang nichts für die eigene Rechtsstellung gewinnen: Eine ausdrückliche Anordnung, dass das AusG im Fall einer Funktionsbetrauung nach § 11 Abs. 3 B-SchAufsG anzuwenden wäre, enthält das Gesetz nicht. Eine Anwendung des AusG käme demnach nur dann in Frage, würde das Gesetz zwingend vorschreiben, dass mit der hier zu prüfenden Funktionsbetrauung auch die Begründung eines öffentlichrechtlichen Bundesdienstverhältnisses einhergehen müsste (vgl. dazu M. Juranek, Objektivierungsmodelle und andere verfahrensrechtliche Probleme bei der Bestellung von Schulleitern und Schulinspektoren, in ZfV 1997, 626 (627 f)). Das Trifft jedoch nicht zu. Schon die - oben wiedergegebene - Regierungsvorlage zum Bundesgesetz vom , mit dem das B-SchAufsG geändert wurde (1405 BlgNR XIII. GP, 4), bringt nämlich deutlich zum Ausdruck, dass die Funktionsbetrauung nach § 11 Abs. 3 B-SchAufsG nicht notwendigerweise mit der Begründung eines öffentlichrechtlichen Bundesdienstverhältnisses zu kombinieren ist (so auch Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht9 (2003), 121 (FN 7 zu § 11 B-SchAufsG)). Die auf der Anwendbarkeit des AusG aufbauenden Einwände der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere. Insbesondere kann sie sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Planstellenbewertung berufen, der nur für den Fall der Ernennung (etwa der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) Bedeutung zukäme.

Gleichfalls nicht stichhältig ist die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die Qualifikationen der Mitbewerber müssten bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Mai 2005) - und nicht der Funktionsbetrauung des Dr. W. bzw. dem Verlauf des - oben dargestellten - ersten Rechtsganges (im Herbst 2001) - gegeneinander abgewogen werden. Dabei vernachlässigt die Beschwerdeführerin nämlich das Gebot der Effektivität des (verfassungs-)gerichtlichen Rechtsschutzes. Hiernach darf einem jedenfalls zunächst erfolglosen Mitbewerber aus späteren Entwicklungen (im Beschwerdefall aus der von Dr. W. seit seiner Bestellung ausgeübten Leitungsfunktion, die sich im Regelfall im Übrigen wohl zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirken müsste) kein Nachteil erwachsen, sodass hierauf nicht abzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0188).

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin lediglich (abstrakt) ins Treffen geführt hat, man hätte die beruflichen Tätigkeiten ihrer Mitbewerber sowie ihre Ausbildungen prüfen müssen, die sie zwischenzeitlich gemacht oder erfahren hätten. Darin liegt jedoch keine ausreichende Konkretisierung der Relevanz des der belangten Behörde hiermit vorgeworfenen Verfahrensmangels in Bezug auf die von ihr ins Treffen geführte bessere Eignung für die angestrebte Funktionsbetrauung, sodass der Beschwerdeführerin auch insoweit ein Erfolg versagt bleiben musste.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am