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VwGH vom 26.04.2011, 2011/03/0067

VwGH vom 26.04.2011, 2011/03/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des E W in F, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, gegen den Bescheid des Landesvorstands der Kärntner Jägerschaft vom , Zl LGS-WAPA/5627/12/2010, betreffend Entziehung der Jagdkarte (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer war mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Kärnten vom gemäß § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) der ihm am ausgestellte Waffenpass entzogen worden.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesvorstands der Kärntner Jägerschaft (der belangten Behörde) wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 39 Abs 1, 37 Abs 1 und 38 Abs 1 lit j des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) die ihm am ausgestellte Jagdkarte entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Gemäß § 37 Abs 1 K-JG sei für die Ausstellung einer Jagdkarte unter anderem Voraussetzung, dass der Antragsteller die für die Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit aufweise und dass kein Ausschließungsgrund nach § 38 leg cit vorliege.

Gemäß § 38 K-JG seien von der Möglichkeit des Erlangens einer Jagdkarte (unter anderem) Personen ausgeschlossen, gegen die ein rechtskräftiges Waffenverbot gemäß § 12 WaffG ausgesprochen wurde (lit i), oder denen eine waffenrechtliche Urkunde im Sinne von § 25 Abs 3 WaffG rechtskräftig entzogen wurde (lit j).

Gemäß § 39 Abs 1 K-JG habe der Bezirksjägermeister die Jagdkarte zu entziehen, wenn beim Inhaber einer Jagdkarte eine der Voraussetzungen des § 37 leg cit nachträglich wegfällt.

Gemäß § 39 Abs 2 K-JG entscheide über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft.

Danach stelle der Tatbestand des rechtskräftigen Entzugs eines Waffenpasses per se einen Jagdkartenentzugs- und Jagdkartenverweigerungsgrund nach dem K-JG dar, weshalb es der Jagdbehörde auch verwehrt sei, ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der Landesgesetzgeber normiere nämlich im Hinblick auf den Entzug der Jagdkarte diesfalls keine eigenen Wertungskriterien, sondern knüpfe direkt an einen von einer anderen Behörde festgestellten Tatbestand an. Die Festsetzung einer Entziehungsdauer sei im gegebenen Fall vom Gesetz nicht vorgesehen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers treffe es nicht zu, dass ohne Festsetzung einer Entziehungsdauer die neuerliche Beantragung einer Jagdkarte ausgeschlossen sei. Es liege nämlich jederzeit im Einflussbereich des Beschwerdeführers, den Verweigerungsgrund für eine neuerliche Ausstellung der Jagdkarte zu beseitigen, weshalb dann auch ein Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte gestellt werden könne. Während hinsichtlich eines Waffenverbots vorgesehen sei, dass ein solches aufzuheben sei, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind (§ 12 Abs 7 WaffG), sei die Aufhebung des bestehenden Entzugs eines Waffenpasses im WaffG nicht vorgesehen. Es komme diesbezüglich aber § 21 Abs 2 WaffG zur Anwendung, wonach die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen habe. Die "Aufhebung des Entzuges eines Waffenpasses" könne daher lediglich in der Stattgebung eines Antrags auf Neuausstellung des Waffenpasses bestehen, weil das Dokument mit der Entziehung seine rechtliche Existenz verliere. Der contrarius actus zum Entzug eines Waffenpasses sei daher nicht ein Antrag auf Aufhebung dieses Entzugs, sondern könne ein Waffenpass nur durch Antrag auf Ausstellung eines solchen wieder erlangt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe er es daher in der Hand, den Jagdkartenverweigerungsgrund durch Antragstellung auf Ausstellung eines Waffenpasses zu beseitigen. Die Zumutbarkeit eines derartigen Antrags sei - auch angesichts der Kosten von rund EUR 200,-- für Personen, die nicht Jagdkarteninhaber seien - auch zu bejahen, da die Waffenbehörde diesem Antrag stattzugeben habe, wenn der Antragsteller verlässlich sei und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweise. Werde einem solchen Antrag auf neuerliche Ausstellung eines Waffenpasses stattgegeben, entspreche dies einer Aufhebung des Entzugs des waffenrechtlichen Dokuments, wodurch der Jagdkartenverweigerungsgrund im Sinne von § 38 Abs 1 lit j K-JG entfalle, und der Ausstellung einer Jagdkarte - sofern auch sonst keine Zweifel im Hinblick auf die jagdliche Verlässlichkeit im Sinne von § 37 K-JG vorliegen - nichts entgegen stehe.

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluss vom , B 1646/10-4, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000 idF LGBl Nr 33/2010 (K-JG), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 37

Jagdkarten

(1) Personen, die die für die Jagdausübung erforderliche Verläßlichkeit und die jagdliche Eignung sowie ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagdrechtes und des Kärntner Naturschutzrechtes und Grundkenntnisse der Ersten Hilfe nachweisen und bei denen kein Ausschließungsgrund nach § 38 vorliegt, ist auf Antrag eine Jagdkarte auszustellen.

(4) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen, wegen eines Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz oder eines Verbrechens nach vergleichbaren Bestimmungen eines anderen Staates, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schußwaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffes oder des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht, des Verbrechens der Gewaltanwendung als Wilderer oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist;
b)
wegen einer Übertretung jagdgesetzlicher Bestimmungen, einer Naturschutzbestimmung oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden ist, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder des Waffengesetzes bzw. vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen eines anderen Staates oder wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen eines andern Landes oder Staates, einer Naturschutzbestimmung oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden ist, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Verwaltungsübertretung zu befürchten ist.

§ 38

Verweigerung der Jagdkarten

(1) Von der Möglichkeit des Erlangens einer Jagdkarte sind ausgeschlossen:


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a)
Personen, denen eine der im § 37 Abs 1 geforderten Voraussetzungen fehlt,
b)
Minderjährige unter 16 Jahren,
c)
Minderjährige vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters um die Ausstellung einer Jagdkarte ansuchen,
d)
Personen, für die ein Sachwalter nach § 273 Abs 3 Z 2 oder 3 ABGB bestellt ist,
e)
Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen,
f)
Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden,
g)
Personen, die aus der Kärntner Jägerschaft ausgeschlossen wurden oder gegen die in einem anderen Land oder Staat eine gleichartige Maßnahme verhängt wurde, auf die Dauer des Ausschlusses,
h)
Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte abgesprochen oder gegen die auf Verlust der Jagdkarte erkannt (§ 98) oder denen die Kärntner Jagdkarte entzogen (§ 39) wurde oder gegen die in einem anderen Land oder Staat eine vergleichbare Anordnung hinsichtlich der Jagdkarte dieses Landes oder Staates getroffen wurde, für die ausgesprochene Dauer,
i)
Personen, gegen die ein rechtskräftiges Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996, BGBl Nr 12/1997, zuletzt geändert mit BGBl I Nr 136/2004, ausgesprochen wurde,
j)
Personen, denen eine waffenrechtliche Urkunde im Sinne von § 25 Abs 3 des Waffengesetzes 1996, BGBl Nr 12/1997, zuletzt geändert mit BGBl I Nr 136/2004, rechtskräftig entzogen wurde.

§ 39

Entziehung der Jagdkarte

(1) Wenn beim Inhaber einer Jagdkarte eine der Voraussetzungen des § 37 nachträglich wegfällt, hat der Bezirksjägermeister die Jagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Jagdkartenbeitrages besteht nicht. Entzogene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von diesem als ungültig zu kennzeichnen.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters entscheidet der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft."

2. Die lit i und lit j des § 38 Abs 1 K-JG wurden durch die Novelle zum Kärntner Jagdgesetz LGBl Nr 15/2008 eingefügt.

In den Materialien (Regierungsvorlage, Zl 2V-LG-1209/13-2007) heißt es diesbezüglich:

"Weiters soll mit der gegenständlichen Novelle (in den Z 4 und 5) einem Anliegen der Kärntner Jägerschaft Rechnung getragen, wonach ermöglicht werden sollte, dass der Bezirksjägermeister einen Ausspruch zum Entzug der Jagdkarte unmittelbar auf ein verhängtes Waffenverbot im Sinne des Waffengesetzes 1996 gründen können sollte und nicht erst in einem gesonderten Verfahren die Frage zu klären hätte, ob das Verhalten einer Person die künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen lasse und im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen nicht mehr die erforderliche jagdliche Verlässlichkeit gegeben wäre. Im Interesse einer ordnungsgemäßen und weidgerechten Jagd sollte daher Personen, welche von einem Waffenverbot oder von einem Entzug waffenrechtlicher Urkunden betroffen sind, die Jagdkarte entzogen werden können bzw. eine solche verweigert werden.

…"

3. Der Beschwerdeführer sieht sich nach dem gesamten Inhalt seiner Beschwerdeausführungen dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die belangte Behörde - ohne eigenständig seine jagdrechtliche Zuverlässigkeit zu prüfen - ausgehend allein von der Entziehung des Waffenpasses ihm die Jagdkarte entzogen habe. So sei unberücksichtigt geblieben, dass sich im Fahrzeug des Beschwerdeführers, in dem er seine Jagdwaffe zurückgelassen habe (was Anlass der Entziehung des Waffenpasses gewesen sei), sein Jagdhund befunden habe, der jeglichen Missbrauch mit der Waffe durch Dritte ohnedies unmöglich gemacht habe.

Schon der waffenrechtliche Entziehungsbescheid kranke daran, dass in ihm keine Entziehungsdauer festgesetzt worden sei. Jedenfalls hätte aber die belangte Behörde nur eine befristete Entziehung der Jagdkarte aussprechen dürfen, zumal sonst, ohne die rechtskräftige Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde, an der der Beschwerdeführer aber gar keinen Bedarf habe, eine neuerliche Erlangung der Kärntner Jagdkarte gar nicht mehr erfolgen könne.

4. Mit diesen Ausführungen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufgezeigt.

4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit der Begründung abgelehnt, dass das Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe; er verwies zur zulässigen Anknüpfung an die von einer anderen Rechtssetzungsautorität geschaffenen Rechtlage oder an bereits vorliegende Vollzugsakte auf das Erkenntnis vom , VfSlg 12.384/1990.

4.2. Vor diesem Hintergrund ist zunächst klarzustellen, dass das K-JG durch § 38 Abs 1 lit j - verfassungsrechtlich zulässig - als Tatbestand für die Verweigerung einer Jagdkarte (und damit in Verbindung mit §§ 39 Abs 1, 37 Abs 1 K-JG für die Entziehung der Jagdkarte) den Umstand festlegt, dass dem Betreffenden eine waffenrechtliche Urkunde im Sinne von § 25 Abs 3 WaffG rechtskräftig entzogen wurde. Ist ein solcher Umstand eingetreten, wurde also einer Person rechtskräftig der Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte entzogen, ist der Ausschließungsgrund verwirklicht, ohne dass die Jagdbehörde etwa gesondert die jagdrechtliche Verlässlichkeit zu prüfen hätte (eben dies wird auch in den Materialien hervorgehoben).

4.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Jagdbehörde also nicht zu weiteren Erhebungen über den der Entziehung des Waffenpasses zu Grunde liegenden Anlassfall verpflichtet; vom Beschwerdeführer hervorgehobene konkrete Einzelheiten dieses Vorfalls sind daher für das beschwerdegegenständliche Verfahren ohne Relevanz, weshalb der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt.

4.4. Nicht zielführend ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte eine Entziehungsdauer festsetzen müssen, die Entziehung der Jagdkarte also nur befristet verfügen dürfen: § 39 Abs 1 K-JG sieht für den Fall, dass beim Inhaber einer Jagdkarte eine der Voraussetzungen des § 37 leg cit nachträglich wegfällt, eine Befristung der vorzunehmenden Entziehung nämlich nicht vor.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei dadurch "von jeglicher weiterer Erlangung einer Jagdkarte überhaupt ausgeschlossen", nicht zutrifft. Vielmehr hat ihm schon die belangte Behörde einen Weg gewiesen, auf dem er wieder zu einer Jagdkarte gelangen kann, nämlich durch Antragstellung auf (neuerliche) Ausstellung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte:

Den Fällen des § 38 Abs 1 lit i (Ausspruch eines Waffenverbots nach § 12 WaffG) und j K-JG (Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs 3 WaffG) ist gemeinsam, dass dem jeweiligen waffenrechtlichen Bescheid eine unmittelbare zeitliche Befristung fehlt: Ein Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG ist ebenso wie die Entziehung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte nach § 25 Abs 3 WaffG unbefristet auszusprechen.

Während aber ein Waffenverbot nach der gesetzlichen Anordnung des § 12 Abs 7 WaffG aufzuheben ist, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind, fehlt eine derartige Bestimmung bei Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde. Dies bedeutet aber nicht etwa, dass einer einst ausgesprochenen Entziehung keine zeitlichen Grenzen gesetzt wären:

Auch wenn mit dem eingangs erwähnten Bescheid der Sicherheitsdirektion Kärnten rechtskräftig über die Entziehung des Waffenpasses des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, hält die Rechtskraft dieses Bescheides gegenüber neuen (relevanten) Tatsachen nicht stand; eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage nach Erlassung des Bescheides kann (nicht durch Wiederaufnahme, sondern) durch neue Antragstellung geltend gemacht werden. Verstreicht also nach dem seinerzeitigen Anlassfall ausreichend lange Zeit, in der der Betroffene sich "wohlverhalten" hat, also keine Verhaltensweisen gesetzt hat, die erneut seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen ließen, ist darin eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage zu sehen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, dass ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen wäre (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0059).

5. Aus dem Gesagten wird deutlich, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am