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VwGH vom 17.12.2007, 2006/12/0143

VwGH vom 17.12.2007, 2006/12/0143

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2006/12/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des Mag. P in F, vertreten durch die Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vom , Zl. BMBWK-304/0003-III/9a/2005, betreffend Bestellung der mitbeteiligten Partei zum Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Kärnten (protokolliert zur hg. Zl. 2006/12/0143), sowie vom , Zl. BMBWK- 304/0005-III/9a/2005, betreffend Berichtigung des genannten Bescheides vom (protokolliert zur hg. Zl. 2006/12/0144; mitbeteiligte Partei: Dr. W in K),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet, als unbegründet abgewiesen;

2. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, zurückgewiesen.

Begründung

Aus der - an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, ergänzten - Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Ablichtungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich, dass im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom die Stelle des Amtsdirektors/der Amtsdirektorin des Landesschulrates für Kärnten ausgeschrieben wurde, um die sich unter anderem der Beschwerdeführer bewarb. Der Landesschulrat für Kärnten reihte in seinem Ernennungsvorschlag den Mitbeteiligten an erster, Dr. M. an zweiter und den Beschwerdeführer an dritter Stelle. Auf Grund dieses Vorschlages schlug die belangte Behörde dem Bundespräsidenten den Erstgereihten Dr. W zur Ernennung vor, der diesen mit Entschließung vom mit Wirksamkeit vom zum Leiter des Inneren Dienstes (Amtsdirektor) des Amtes des Landesschulrates für Kärnten bestellte.

Hierauf erließ (intimierte) die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer vorerst den erstangefochtenen Bescheid:

"Herrn

Beschwerdeführer

BESCHEID

Der Herr Bundespräsident hat Sie mit Entschließung vom gem. § 11 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der geltenden Fassung, mit Wirksamkeit vom zum Leiter des Inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Kärnten bestellt."

Begründend führte die belangte Behörde unter Darstellung des Verwaltungsverfahrens - teils in direkter Anrede ("Auf Grund der

Ausschreibung der Stelle ... haben Sie sich um diese Stelle

beworben. ... Auf Grund dieses Dreiervorschlages wurden Sie von

der Frau Bundesministerin dem Herrn Bundespräsidenten zur Bestellung zum Leiter des Inneren Dienstes (Amtsdirektor) des Landesschulrates vorgeschlagen. Mit Entschließung des Herrn Bundespräsidenten vom wurden Sie mit Wirksamkeit vom zum Leiter des Inneren Dienstes ... des Amtes des Landesschulrates für Kärnten bestellt.") - und unter Darlegung fachlicher und persönlicher Beurteilungen der in den Vorschlag des Landesschulrates für Kärnten aufgenommenen Bewerber abschließend aus,

"da sich somit in schlüssiger Weise in dem dem Kollegiumsbeschluss zur Grunde liegenden Objektivierungsverfahren bei Ihnen der höchste von den Mitbewerbern erzielte Abdeckungsgrad des Anforderungsprofils und damit die Erstreihung im Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates ergeben hat, konnte diesem Vorschlag gefolgt und Sie dem Herrn Bundespräsidenten zur Bestellung zum Leiter des Inneren Dienstes des Landesschulrates (Amtsdirektor) vorgeschlagen werden. Dieser hat dann die Bestellung antragsgemäß vorgenommen."

Die Bescheidausfertigung schließt mit der Rechtsmittelbelehrung, dem Hinweis nach § 61a AVG und der Aufzählung von Beilagen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde u.a. gegenüber dem Beschwerdeführer wie folgt ab:

"Herrn

Mitbeteiligten

in Klagenfurt

BESCHEID

Gemäß § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, beide in der geltenden Fassung wird der in drei Ausfertigungen ergangene Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und

Kultur vom ... von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass

a) auf der letzten Seite des Bescheides in allen drei Ausfertigungen zwischen 'Beilagen (3 Berechnungstabellen, Psychologische Interpretation der Testergebnisse und Psychologische Profile)' und 'Wien, Die Bundesministerin: Elisabeth Gehrer' der Passus 'Ergeht an:

1. Frau Hofrätin Dr. M. z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. L. ...(mit Beilagen wie oben) 2. Herrn Beschwerdeführer, ... (mit Beilagen wie oben)' einzufügen ist sowie

b) in den Bescheidausfertigungen an HR Dr. M. und den Beschwerdeführer als Adressat nicht 'Frau Hofrätin Dr. M.

z. Hdn. Herrn Rechtsanwalt Dr. L. ...' bzw. 'Herrn Beschwerdeführer, ...', sondern 'Mitbeteiligter in Klagenfurt' anzuführen ist.

BEGRÜNDUNG

Auf Grund Ihrer mit Wirksamkeit vom erfolgten Bestellung zum Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates für Kärnten hatte an Sie ein begründeter Intimationbescheid zu ergehen und war diese Erledigung - einschließlich aller Beilagen - auch den anderen zwei Bewerbern (HR Dr. M., Beschwerdeführer) zuzustellen.

Intendiert und genehmigt war die Erlassung eines Bescheides (mit Ihnen als Adressat), der auch den zwei Mitbewerbern zugesendet wird. Infolge eines Kanzleiversehens sind jedoch bei den an HR Dr. M. bzw. an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheidausfertigungen als Adressat die Letztgenannten selbst und nicht, wie es der Genehmigung entspricht, ausschließlich der Mitbeteiligte als Adressat genannt worden. Aus der Urschrift, d.h. aus der letzten Seite des Bescheidtextes, war jedoch aus dem Passus 'Ergeht an:' ersichtlich, dass ein einheitlicher Bescheid an alle Bewerber (Verfahrensgemeinschaft) ergeht und an HR Dr. M. und der Beschwerdeführer inhaltlich dieselben Ausfertigungen zugehen wie an Sie. Aus den vorgenannten Gründen liegen berichtigungsfähige Fehler im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG vor.

Im einzelnen ist hiezu wie folgt auszuführen:

Nach § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen. ...

...

Der 'Bescheid aus Ganzes' lässt weiters 'unter Bedachtnahme auf seine Begründung eindeutig und für die Parteien ... offenkundig den Schluss zu', dass er sich an Sie 'als Verfahrenspartei richtet'. Es liegt daher ein 'bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Bescheidadressaten' vor ...

...

Im vorliegenden Fall ist - in Nichtbeachtung des nur einen einheitlichen Bescheid vorsehenden genehmigten Konzeptes (Urschrift) - die Angabe von HR Dr. M. und des Beschwerdeführers als Adressat des Bescheides in zwei Bescheidausfertigungen erfolgt sowie auch der Passus 'Ergeht an: ...' am Ende des Bescheides in allen drei Bescheidausfertigungen unterblieben. Zwecks Berichtigung war im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG vorzugehen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig.

HINWEIS

...

Wien,

Für die Bundesministerin:

...

Ergeht an:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Frau Hofrätin Dr. M.
2.
z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. L. ...
3.
Herrn Beschwerdeführer "
Gegen die Bescheide vom 4. und vom erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er unter anderem vorbrachte, er habe sich um die Position des Amtsdirektors des Landesschulrates für Kärnten beworben und "jahrelang keine amtliche Erledigung" erhalten, inoffiziell jedoch davon erfahren, dass der erstgereihte Bewerber ernannt worden wäre, die Zweitgereihte aber dagegen mit zwei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erfolgreich gewesen wäre "(Zl. B 1294/02, B 1382/02, B 1178/03 sowie B 215/04)".
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 706/05 u.a., ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof mit folgender tragender Begründung zur Entscheidung ab:
"Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes; die Begründung des bekämpften Bescheides lässt erkennen, dass sich die belangte Behörde mit den im Detail wiedergegebenen Überlegungen der Beurteilungskommission identifiziert. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
..."
Gegen die beiden Bescheide richtet sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, ergänzte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Bestellung zum Amtsdirektor des Landesschulrates für Kärnten gemäß § 11 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes im Rahmen eines gesetzmäßigen und ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens gemäß dieser Norm, weiters in seinem Recht darauf verletzt erachtet, dass eine in diesem Sinne bereits erfolgte Bestellung nicht ohne entsprechende Gesetzesdeckung rückgängig gemacht wird, insbesondere mit der Maßgabe, dass eine solche Entscheidung nicht auf § 62 Abs. 4 AVG gestützt wird, obgleich die Voraussetzungen nach dieser Norm nicht erfüllt sind.
Zur Frage seiner Parteistellung und Beschwerdelegitimation bringt er einleitend vor, er stehe primär auf dem Standpunkt, dass unmittelbar aus dem Gesetz, insbesondere aus § 11 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, hervorgehe, dass die Bewerber um die Funktion des Amtsdirektors eines Landesschulrates Parteistellung im Besetzungsverfahren hätten, insbesondere soweit sie in den Dreiervorschlag laut Abs. 3 leg. cit. aufgenommen worden seien. Darüber hinaus verweise er darauf, dass "in concreto" bereits in zwei Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochen worden sei, dass mit der Aufnahme in den Dreiervorschlag im gegenständlichen Besetzungsverfahren die Parteistellung und Beschwerdelegitimation verbunden sei "(Erkenntnisse B 1294/02, B 1382/02 vom und Erkenntnis B 1178/03 Punkt B 215/04 vom )", sodass auch zufolge der Bindungswirkung diese Erkenntnisse die Parteistellung jedenfalls als gegeben angesehen werden müsse. Schließlich komme in concreto noch hinzu, dass durch Adressierung und Spruch des primären Bescheides die Ernennung des Beschwerdeführers erfolgt sei und damit jedenfalls sein Recht bejaht werden müsse, in jenem Verfahren Parteistellung zu genießen, im Zuge dessen dieses Recht wieder verloren gehen könnte. Dementsprechend müsse auch die Legitimation für die Beschwerdeführung beim Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid bejaht werden, durch welchen die "Rechtsaberkennung" ausgesprochen werde. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom sieht der Beschwerdeführer zusammengefasst darin, dass aus dessen Begründung nicht hervorgehe, inwieweit die durch ihn vorgenommene "Berichtigung" des Bescheides vom mit dem Ernennungsakt des Bundespräsidenten übereinstimme. Hierin liege ein wesentlicher Begründungsmangel. Dass ein Versehen unterlaufen sei, könne bei Kenntnis aller Tatsachen nicht angezweifelt werden, weil auszuschließen sei, dass die belangte Behörde drei Landesschulratsdirektoren (Amtsdirektoren des Landesschulrates) habe ernennen wollen. Grundlage dieser Überlegung sei jedoch die Kenntnis des Umstandes, dass es drei verschiedene Bescheidausfertigungen gegeben habe, die sich nur jeweils durch den Adressaten unterschieden hätten. Das habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Empfanges des Bescheides (vom ) nicht gewusst und maßgeblich für den ihm gegenüber gültigen Bescheidinhalt könne allein das sein, was für ihn unmittelbar aus der ihm zugestellten Ausfertigung auf Grund seines Kenntnisstandes bei der Empfangnahme hervorgegangen sei. Das tatsächlich unterlaufene Versehen habe offensichtlich darin bestanden, dass zur Arbeitsersparnis bewusst eine Art der Bescheidausfertigung gewählt worden sei, die weitestgehend gleichlautend gegenüber dem ernannten Bewerber und den abgewiesenen Bewerbern gestaltet sein sollte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sollte auch den "abgewiesenen Bewerbern" der Ernennungsbescheid zugestellt werden. Möglich sei, dass eine derartige Absicht auch der gegenständlichen Vorgangsweise zu Grunde gelegen sei. Als sicher könne das aber deshalb nicht angenommen werden, weil die belangte Behörde der vorangeführten höchstgerichtlichen Judikatur, auch nachdem sie längst bekannt gewesen sei, immer wieder nicht Rechnung getragen habe. So oder so sei aber zweifelsfrei zu folgern, dass eben ein die inhaltliche Gestaltung der Bescheidausfertigung betreffender Fehler unterlaufen sei. Das stelle zweifellos keinen Schreibfehler dar. Die belangte Behörde schweige darüber, welcher der einer Berichtigung zugänglichen Fälle des § 62 Abs. 4 AVG im vorliegenden Fall verwirklicht sein solle. Der Beschwerdeführer strebe primär an, dass nur der Bescheid vom beseitigt werde, weil er davon ausgehe, dass der Bescheid vom für sich allein die Ernennung des Beschwerdeführers zum Inhalt gehabt habe. Ausschließlich für den Fall, dass der Bescheid vom unabhängig vom Bescheid vom und somit auch nach dessen Beseitigung die Bedeutung hätte, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern der Mitbeteiligte ernannt worden sein sollte, fechte er auch den Bescheid vom an, weil dieser - näher ausgeführte - Begründungsmängel aufweise, sofern darin nicht zum Ausdruck komme, dass der Beschwerdeführer Bestgeeigneter gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12

Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Berichtigungsbescheid:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

§ 62 Abs. 4 AVG ist eine Verfahrensvorschrift. Sie gewährt kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt wäre, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0203).

Nach den Beschwerdebehauptungen liegt ein solcher Eingriff in der Beseitigung des an den Beschwerdeführer ergangenen Bestellungsbescheides; auch unter Zugrundelegung dessen erweist sich jedoch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2006/12/0145, 0146, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen den dort zweitangefochtenen Berichtigungsbescheid angeführten Erwägungen als unbegründet, weshalb auch die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen den hier zweitangefochtenen Bescheid richtet, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid:

Gemäß § 11 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 321/1975, ist zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Landesschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundespräsidenten. Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften über die Ernennung werden hiedurch nicht berührt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war (vgl. insbesondere das zum LDG (1962) ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. 8643/A, zur Verleihung einer schulfesten Stelle, sowie den hg. Beschluss vom , Slg. 9899/A, zur Besetzung eines schulfesten Leiterstelle). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum BDG 1979 ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2005/12/0176, mwN).

Dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz ist - insbesondere in seinem § 11 Abs. 3 - ein Rechtsanspruch auf Bestellung zum Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates nicht zu entnehmen. Auch kann weder dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz an dieser oder anderer Stelle oder anderen gesetzlichen Bestimmungen eine "rechtliche Verdichtung" im besagten Sinn entnommen werden, aus der der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des gegenständlichen Betrauungssaktes zukommen würde.

Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass der Verfassungsgerichtshof "in concreto", daher zu dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bestellungsverfahren in zwei Erkenntnissen - es handelt sich hiebei um die Erkenntnisse vom , B 1294/02 u.a. = VfSlg. 16.906, sowie vom , B 1178/03u.a. = VfSlg. 17.184 - die Parteistellung und Beschwerdelegitimation der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ausgesprochen hätte, könnte einem solchen Ausspruch Bedeutung nach § 87 Abs. 2 VfGG zukommen (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0101).

§ 87 Abs. 2 VfGG regelt die Rechtswirkung einer Bescheidaufhebung wortgleich wie § 63 Abs. 1 VwGG (vgl. Mayer, BVG 4, Seite 982, zu § 87 VfGG). Bei der Erlassung des Ersatzbescheides ist die Behörde an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Die Bindung erstreckt sich nur auf den "betreffenden Fall", womit der Prozessgegenstand des früheren Verwaltungsverfahrens gemeint ist (vgl. Mayer, aaO, Seite 888, mwN).

Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 186, führt zur Frage der Bindungswirkung des § 63 Abs. 1 VwGG aus, bereits auf Grund der materiellen Rechtskraft sind alle Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes an dessen Ergebnis gebunden. § 63 Abs. 1 VwGG erweitere die Bindungswirkung für bestimmte Erkenntnisse: werde einer Bescheidbeschwerde stattgegeben, der Bescheid aufgehoben, so seien alle Verwaltungsbehörden verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die persönlichen Grenzen der Rechtskraft beschränken die Rechtskraftwirkung auf die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und deren allfällige Rechtsnachfolger (Oberndorfer, aaO, 184).

Überträgt man diese Überlegungen über die persönlichen Grenzen der Rechtskraft nach § 63 Abs. 1 VwGG auf die wortlautgleiche Bestimmung des § 87 Abs. 2 VfGG, so ist für den Beschwerdeführer daraus, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis, sowie vom , VfSlg. 17.184, die Bestellung des Mitbeteiligten aufgehoben hatte, nichts gewonnen, weil schon nach seinem Vorbringen nur der Mitbeteiligte und die Mitbewerberin Dr. Irmgard M. Parteien dieses Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof waren, sodass nur hinsichtlich dieser Parteien eine Bindung an die Rechtsansicht einer Parteistellung der in den Vorschlag aufgenommenen Bewerber vorliegen kann. Dagegen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers für das weitere Bestellungsverfahren keine derartige Rechtsanschauung überbunden.

Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses oder in Beachtung einer vom Verfassungsgerichtshof allenfalls überbundenen Rechtsanschauung nicht zukam.

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher - ungeachtet der an sich gegebenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu ihrer Behandlung - wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am