Suchen Hilfe
VwGH vom 09.11.2010, 2008/21/0518

VwGH vom 09.11.2010, 2008/21/0518

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des X, vertreten durch Mag. Volker Leitner, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 318.985/2-III/4/2007, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, stellte am bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen - auf seinen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater als "Zusammenführenden" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom gemäß § 47 Abs. 3 NAG abgewiesen, weil - angesichts des zur Deckung auch des Unterhalts seines Sohnes nicht ausreichenden Einkommens des Vaters des Beschwerdeführers - "keine tragfähige Haftungserklärung" vorliege. Es fehle somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat bei der Begründung der Abweisung des gegenständlichen Antrages die von ihr anzuwendende Rechtslage mehrfach verkannt und deshalb maßgebliche Feststellungen unterlassen:

Zunächst hätte sie in der vorliegenden Konstellation bei der Prüfung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden gemäß § 11 Abs. 5 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) nicht auf das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO abstellen dürfen, sondern hinsichtlich der Deckung des Bedarfs des Vaters des Beschwerdeführers und seiner (im gemeinsamen Haushalt lebenden) Ehefrau den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG heranziehen und diesen dem Familieneinkommen gegenüber stellen müssen. Entgegen der Meinung der belangten Behörde wäre nicht nur das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers, sondern auch jenes seiner Ehefrau in die Berechnung einzubeziehen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0637, insbesondere Punkt 6.3. der Entscheidungsgründe; siehe in diesem Sinne u.a. auch die Erkenntnisse vom , Zl. 2008/21/0329, und Zlen. 2008/21/0051, 0052, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0165).

Soweit die belangte Behörde noch "angemerkt" hat, der Vater des Beschwerdeführers habe auch eine Haftungserklärung für die beiden Schwestern des Beschwerdeführers und seine Nichte abgegeben, lässt sie selbst offen, ob "diese Verpflichtung" noch aufrecht ist. Darauf lässt sich die Antragsabweisung somit nicht stützen, zumal in der Beschwerde dazu vorgebracht wird, die Anträge der Genannten auf Erteilung von Aufenthaltstiteln seien im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bereits rechtskräftig abgewiesen gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt überdies - anders als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters meint - der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0659, mwN; siehe beispielsweise auch das schon genannte Erkenntnis vom , Zlen. 2008/22/0051, 0052). Demzufolge hätte die belangte Behörde auch das Sparbuch mit einem Guthabensstand von EUR 10.641,41 berücksichtigen müssen.

Schließlich ist der belangten Behörde noch vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen hat. Dazu wäre sie aber im Hinblick darauf verpflichtet gewesen, dass sie die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin ungeachtet der Bezugnahme allein auf das in § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG normierte Erfordernis des Vorliegens einer Haftungserklärung der Sache nach auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG - danach bestimmt sich nämlich die Tragfähigkeit der Haftungserklärung - gestützt hat (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0478; siehe in diesem Sinne auch das Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0607).

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-83353