VwGH vom 28.11.2013, 2011/03/0066
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft B in F, vertreten durch Dr. Franz Josef Hofer, Rechtsanwalt in 9360 Friesach, Wiener Straße 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl 11-JSG-31/3- 2010, betreffend Feststellung eines Gemeindejagdgebiets (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs 3 in Verbindung mit § 9 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000 (K-JG), die in der Gemeinde M, KG L, liegenden, nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete "B", "H", "G", "S", "O" und "Gr" verbleibenden, zusammenhängenden und nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke im Ausmaß von 449,9264 ha, unter Bezugnahme auf das Grundstücksverzeichnis und den Lageplan der Vermessungskanzlei Dipl. Ing. G K, GZ 4194/10, für die Dauer von zehn Jahren, nämlich von bis , als Gemeindejagdgebiet "L" fest.
In der Begründung legte die belangte Behörde dar, dass die mitbeteiligte Partei am die Feststellung des Gemeindejagdgebietes "L" gemäß § 6 Abs 3 K-JG beantragt habe. Der Landesjagdbeirat habe mit Schreiben vom der Feststellung ausdrücklich zugestimmt.
Mit näher genannten, nach Datum und Geschäftszahl konkretisierten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan seien die angrenzenden Eigenjagdgebiete "B", "H", "G", "S", "O" und "Gr" festgestellt worden.
Die belangte Behörde gab die von ihr eingeholte Stellungnahme des wildbiologischen Sachverständigen vom wieder, wonach (zusammengefasst) das beantragte Flächenausmaß der Gemeindejagd rund 449,9 ha betrage und somit das gesetzlich geforderte Mindestausmaß von 115 ha überschreite. Die beantragte Gemeindejagd bilde in der Aufsicht zwei arrondierte dreieckige Flächen, die über eine Engstelle verbunden seien, wobei der nördliche Teil über eine Fläche von ca 150 ha, der südliche über eine Fläche von ca 300 ha verfüge.
Das Gebiet liege östlich der Ortschaft M bzw östlich der Schnellstraße S 37, erstrecke sich ausgehend vom Talboden auf eine Höhe von 1200 m über Meeresspiegel und besitze im südwestlichen Anteil ein lockeres Siedlungsgebiet. Man finde in diesem Bereich freie Flächen und beweidete offene Wiesenflächen; der Hauptteil des beantragten Jagdgebietes werde von Wald gebildet. Die beantragte Gemeindejagd sei bereits bei der letzten Jagdgebietsfeststellung im Jahr 2000 festgestellt worden, das Flächenausmaß habe sich nicht verändert. Die Flächen seien zusammenhängend, jagdlich nutzbar und überschritten die gesetzliche Mindestgröße. Ein geordneter Jagdbetrieb erscheine aus Sachverständigensicht weiterhin gewährleistet.
Zusammenfassend legte die belangte Behörde dar, nach § 6 Abs 3 K-JG könne in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha nicht erreicht werde, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden, wenn die in der Gemeinde liegenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichten, zusammenhängen, und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichten.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:
1. Die Beschwerde macht - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts - im Wesentlichen Folgendes geltend:
Das von der belangten Behörde durch den angefochtenen Bescheid geschaffene Sonderjagdgebiet sei dadurch zustande gekommen, dass seitens der Eigenjagd "G" gemäß § 11 K-JG ein Abtausch von Flächen mit Flächen der Gemeindejagd vorgenommen worden sei. Erst dadurch sei eine Verbindung des nördlichen Teils der Sondergemeindejagd, beinhaltend insbesondere die Grundstücke Nr 1211, 1209/1, 1208/1, 1207/1 und 1206/11, mit dem südlichen Teil des Sondergemeindejagdgebiets erreicht worden. Ohne diesen Austausch würden die Teile der Gemeindejagd nicht zusammenhängen. Bei dieser Vorgangsweise handle es sich um eine offensichtliche Umgehung der Bestimmungen des K-JG, um eine Verbindung der beiden Teile herzustellen und die Zuführung zum Sondergemeindejagdgebiet zu ermöglichen. Nach der Systematik des K-JG sei nämlich davon auszugehen, dass zunächst die Eigenjagdgebietsfeststellung zu erfolgen habe, anschließend die Festlegung der Gemeindejagdgebiete (und auch allfälliger Sondergemeindejagdgebiete) und erst im Anschluss daran eine allfällige Festlegung von Anschluss- und Abrundungsflächen nach §§ 10 und 11 K-JG vorzunehmen sei.
2. Bereits mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2.1. Folgende Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000 (K-JG), sind im Beschwerdefall von Bedeutung:
"§ 3
Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes
(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. ...
(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.
...
§ 5
Eigenjagdgebiet
(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha.
...
§ 6
Gemeindejagdgebiet
(1) Die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, bilden das Gemeindejagdgebiet.
(2) Auf Antrag der Gemeinde können mehrere Gemeindejagdgebiete gebildet werden (§ 9 Abs 5), wenn für jedes Jagdgebiet die Voraussetzungen des Abs 1 zutreffen und wenn nicht die Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen.
(3) Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhören des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Abs 1) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen.
§ 7
Zusammenhang und jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen
(1) Als zusammenhängend im Sinne der §§ 5 und 6 gelten Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.
(2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und Grundflächen von ähnlicher Konfiguration, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs 5 zusteht.
(3) Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt.
...
§ 9
Feststellung der Jagdgebiete
(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (§ 17 Abs 1) festgestellt.
(2) Zwölf Monate vor Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd hat die Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, mit welcher die Grundeigentümer, die für die kommende Pachtzeit die Befugnis zur Eigenjagd (§ 5) beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch - ausgenommen die Fälle nach Abs 4 - binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und zu begründen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Kundmachung im Sinne des Abs 2 jenen Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdpachtzeit das Eigenjagdrecht auf Grundstücken ausüben, die an das Gemeindejagdgebiet angrenzen. Die Frist zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des Abs 2 ist für diese Grundeigentümer mit mindestens sechs Wochen nach der Zustellung der Kundmachung festzusetzen.
(4) War das Eigenjagdgebiet bereits anerkannt, so ist für die kommende Pachtzeit der Gemeindejagd eine neuerliche Anmeldung nicht erforderlich, sofern keine Veränderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind.
(5) Nach Ablauf der in den Abs 2 und 3 festgelegten Fristen hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen,
a) welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),
b) daß die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des § 6 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.
(6) Eigenjagden, die nicht innerhalb der in den Abs 2 und 3 festgelegten Fristen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiet angemeldet werden, gehören - falls nicht Abs 4 Platz greift - für die nächste Pachtzeit der Gemeindejagd zum Gemeindejagdgebiet. Wird eine solche Eigenjagd, die das Mindestflächenausmaß einer Gemeindejagd (§ 6 Abs 1) nicht erreicht, nur von Eigenjagdgebieten umschlossen, so ist sie einem oder mehreren benachbarten Eigenjagdgebieten anzuschließen (§ 10).
...
§ 10
Anschluß von Grundflächen an Jagdgebiete
(1) Benachbarten Jagdgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen:
a) nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs 3 zweiter Satz nicht verletzt werden;
b) Eigenjagdgebiete, hinsichtlich derer auf die Ausübung des Eigenjagdrechtes gemäß § 2 Abs 6 verzichtet worden ist;
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c) | Grundflächen im Sinne des § 7 Abs 2; |
d) | Eigenjagden gemäß § 9 Abs 6; |
e) | Grundflächen gemäß § 14 Abs 1. |
... | |
§ 11 | |
Abrundung der Jagdgebiete |
(1) Jagdgebiete können im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung.
(2) Außer der Abrundung nach Abs 1 kann aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.
..."
2.2. Wie bei der Jagdgebietsfeststellung nach dem K-JG im Zusammenhang mit einer Abrundung bzw einem Anschluss vorzugehen ist, insbesondere welche Reihenfolge dabei einzuhalten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom , 2001/03/0023, und vom , 2001/03/0223 (auf deren Entscheidungsgründe wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen) klargestellt: Da Bescheide gemäß §§ 10 und 11 K-JG (betreffend den Anschluss und die Abrundung von Jagdgebieten) auf der Grundlage zuvor rechtskräftig festgestellter Gemeindejagd- und Eigenjagdgebiete ergehen, setzen sie deren Feststellung voraus. Rechtskräftig festgestellten Jagdgebieten sind also - im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs - Grundflächen anzuschließen oder es sind für sie (bzw von ihnen) Grundflächen abzurunden.
Es sind daher zunächst die Eigenjagdgebiete festzustellen (§ 9 Abs 5 lit a K-JG), dann ist (mit den verbleibenden Grundstücken) das Gemeindejagdgebiet (§ 9 Abs 5 lit b K-JG) bzw allenfalls gemäß § 6 Abs 3 K-JG ein Sondergemeindejagdgebiet festzustellen; im Anschluss daran sind auf dieser Basis gegebenenfalls Anschlüsse (§ 10 K-JG) und Abrundungen (§ 11 K-JG) vorzunehmen.
2.3. Diesen Vorgaben wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht:
2.3.1. Aus dem - im angefochtenen Bescheid zum integrierenden Bestandteil erklärten - Grundstücksverzeichnis samt Lageplan des Vermessungstechnikers Dipl. Ing. G K, GZ 4194/10, ergibt sich, was die örtliche Lage und Zuordnung der in Rede stehenden Engstelle anlangt, Folgendes:
Die den nördlichen und südlichen Teil des Sonderjagdgebiets L verbindende Engstelle wird aus Teilen der Grundstücke 1235/1, 1236, 1237/1 und 1237/2, gebildet. Im Grundstücksverzeichnis (Seite 1) werden auch diese Grundstücksteile - ohne weitere Spezifizierung (ein neben der rechten Spalte 'Fläche im Jagdgeb.'
angefügtes 'T' könnte 'Tausch', aber auch 'Teil' bedeuten, zumal es sich dabei, wie die Gegenüberstellung der 'Fläche GDB' und 'Fläche im Jagdgeb.' zeigt, jeweils (nur) um Teilflächen handelt) -
dem Sondergemeindejagdgebiet L zugeordnet.
2.3.2. Im Verwaltungsakt finden sich auch Ausfertigungen der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan betreffend die Feststellung der Eigenjagdgebiete.
Im Bescheid vom , Zl 205-106/3/2010, betreffend Feststellung der Eigenjagd "G", werden im Spruchpunkt I. die in näher genannten EZ der Katastralgemeinden Gu und L liegenden, zusammenhängenden und jagdlich nutzbaren Grundstücke in einem Gesamtausmaß von 281,4615 ha als Eigenjagdgebiet "Eigenjagd G" anerkannt; Spruchpunkt II. betrifft den Anschluss näher bezeichneter Grundflächen im Gesamtausmaß von 89,1243 ha gemäß § 10 Abs 1 K-JG, Spruchpunkt III. die Abrundung gemäß § 11 Abs 1 K-JG, wobei näher genannte Grundflächen im Gesamtausmaß von 120,5133 ha zugunsten der Eigenjagd abgerundet werden und folgende Flächen vom Eigenjagdgebiet abgetrennt und dem Gemeindejagdgebiet L zugeschlagen werden: "Parz. Nr. 1232 sowie Teilflächen der Parz. Nr. 1244/2, 1235/1, 1236, 1237/1, 1237/2 in der KG L, KG Nr. 74304, im Gesamtausmaß von 6,4800 ha."
Bei diesen zuletzt genannten Teilflächen (abgesehen vom Grundstück Nr 1232), die also vom Eigenjagdgebiet abgetrennt und dem Gemeindejagdgebiet L zugeschlagen wurden, handelt es sich um jene, welche die vorhin beschriebene "Engstelle" bilden.
2.3.3. Damit trifft aber der Vorwurf der Beschwerde, bei der Feststellung des Gemeindejagdgebiets L sei - was nach dem oben Gesagten unzulässig ist - nicht bloß der Bestand an jagdlich nutzbaren zusammenhängenden Grundstücken, die zu keinem anderen Jagdgebiet gehören, berücksichtigt worden, sondern auch eine zu Gunsten des Gemeindejagdgebiets vorgenommene Abrundung des Eigenjagdgebiets "G" mit dem Ziel, eine Verbindung zwischen den nördlichen und südlichen Teilen zu schaffen, zu.
3. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am