VwGH vom 22.10.2013, 2013/10/0180
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des LW in R, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. GS5- SH-28231/014-2012, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom dem Beschwerdeführer eine Mindestsicherungsleistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in der monatlichen Höhe von EUR 543,53 ab bis längstens zuerkannt. Ausgehend von ihrer Ansicht, dass ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit den Ehegatten E. bestehe, zog sie dazu den Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 11 Abs. 1 des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 9205-1 (NÖ MSG), iVm § 1 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Mindeststandardverordnung in der für das Jahr 2011 maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 9205/1-1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, heran. Weiters berücksichtigte sie u.a. die monatlichen Wohnkosten des Beschwerdeführers in einem Untermietzimmer bei den Ehegatten E. in der Höhe von EUR 120,--.
In der dagegen gerichteten Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Annahme einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit den Ehegatten E. gewendet und dazu ausgeführt, er habe nur ein Zimmer gemietet, das ausschließlich von ihm benutzt werde. Die anderen Räume des Hauses seien Familie E. vorbehalten.
Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/10/0020, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein gemeinsamer Haushalt im Sinn des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes nicht bereits dann vorliege, wenn ein Teil einer Wohneinheit (unter-)vermietet werde. Es komme vielmehr darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung bestehe. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen wäre etwa dann gegeben, wenn der (Unter )Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig seien, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenütze. Weise der (unter-)vermietete Bereich einer Wohneinheit keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so werde das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft anzunehmen sein, wenn der Hilfesuchende nicht nachweise, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit zu befriedigen.
Davon ausgehend hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, er lebe "völlig unabhängig von Familie E.", es gebe "keine Nutzungsüberschneidung", auseinandersetzen müssen. Im fortgesetzten Verfahren werde sie daher zu klären haben, ob nach den obigen Kriterien eine Haushaltsgemeinschaft vorliege.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde die monatliche Mindestsicherungsleistung des Beschwerdeführers für den Zeitraum von März bis August 2011 neuerlich unter Anwendung des Richtsatzes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, mit monatlich EUR 543,53 festgesetzt.
Zur Begründung führte sie dazu aus, die ehemalige Vermieterin Karin E. habe am als Zeugin ausgesagt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum die Küche (Herd, Kühlschrank) mitbenützt sowie im Ess- und Wohnzimmer von Familie E. Frühstück und Mahlzeiten eingenommen habe. Weiters habe der Beschwerdeführer das Badezimmer samt Toilette und Waschmaschine mitbenützt. Im vom Beschwerdeführer gemieteten Zimmer habe keine andere Möglichkeit der Körperhygiene bestanden.
Dies sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. In seiner Stellungnahme vom habe er dazu keine neuen Einwände vorgebracht. Für die belangte Behörde bestehe kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der zeugenschaftlichen Aussage von Karin E.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die auf Grundlage der von der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten Aussage der Zeugin E. getroffenen Feststellungen, wonach er neben seinem Zimmer weitere Räumlichkeiten und Haushaltsgegenstände im Haus der Ehegatten E. mitbenutzt habe. Er bringt dazu vor, er habe in seiner Stellungnahme vom "doch letztlich unmissverständlich darauf hingewiesen, dass diese Aussage, die Frau (E.) angeblich gegenüber dem Land NÖ abgegeben haben soll, keineswegs richtig und auch vollkommen unglaubwürdig ist".
Damit bestreitet er nicht, in dieser Stellungnahme keine neuen Argumente, die für eine vollkommen getrennte Haushaltsführung sprechen, vorgebracht zu haben. Er behauptet auch nicht, weitere Beweisanträge gestellt zu haben. Von daher war die belangte Behörde nicht gehalten, ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesondere bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, auch Herrn E. und den Beschwerdeführer zu vernehmen. Aus diesem Grund ist das Vorbringen nicht zielführend, bei derartigen weiteren Erhebungen wäre hervorgekommen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Ehegatten E. (insbesondere Frau E.) auf Grund der Art des Wohnens (Schimmelbildung in seinem Zimmer) ein gespanntes Verhältnis bestehe und dass der Beschwerdeführer bei Herrn S. - dessen Wohnadresse nach allgemein zugänglichem Kartenmaterial mehr als 16 km vom Wohnhaus der Ehegatten E. entfernt ist - die Möglichkeit gehabt habe, sich zu waschen, zu baden und die Waschmaschine zu benutzen.
Schließlich vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde, es sei "grotesk und unglaubwürdig", dass er für nur EUR 120,-- pro Monat bei Familie E. nicht nur ein Zimmer bewohnt, sondern auch Bad, WC, Waschmaschine, Kühlschrank und E-Herd mitbenutzt haben solle, keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Aus all diesen Gründen lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-83336