VwGH vom 25.01.2012, 2011/03/0057
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A GmbH (früher: Ö GmbH) in W, vertreten durch Wille Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, Ferstelgasse 1, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom , Zl 611.055/0003-BKS/2008, betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms (mitbeteiligte Partei: D GmbH in S, vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20; weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am schrieb die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) das Versorgungsgebiet "Bezirk M und Mviertel", dem die Übertragungskapazitäten "L 2 (Ma) 102,2 MHz", "M (Hberg) 103,3 MHz", "S 2 (Hkogel) 106,1 MHz", "T 2 (Khütte) 102,8 MHz" und "W 4 (Mberg) 106,6 MHz" zugeordnet sind, aus, um das sich die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte mit Anträgen um Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms bewarben.
Mit Bescheid vom erteilte die KommAustria der Mitbeteiligten die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet für die Dauer von zehn Jahren (ab ). Gleichzeitig wies sie den Zulassungsantrag der Beschwerdeführerin ab.
Ihre Auswahlentscheidung zugunsten der Mitbeteiligten begründete die KommAustria (ua) wörtlich wie folgt:
"Die (Mitbeteiligte) ist die bisherige Zulassungsinhaberin im nunmehr neu zu vergebenden Versorgungsgebiet … Das von ihr im Falle einer neuerlichen Zulassungserteilung beantragte Programm 'H Mviertel', das zur Gänze dem derzeit im verfahrensgegenständlichen Gebiet ausgestrahlten Programm entspricht, ist als ein 24 Stunden Vollprogramm für die Kernzielgruppe der 10 bis 39 Jährigen konzipiert. Das Musikprogramm ist im Euro Hot Adult Contemporary (Euro Hot AC) Format gestaltet und setzt sich aus aktuellen Charthits sowie populären Hits von den 1990er Jahren bis heute zusammen. Es umfasst im Wesentlichen die Genres Pop, Pop-Rock, Dance-Pop, Rock und Black und berücksichtigt zudem österreichische Musik. Die Titelauswahl orientiert sich an lokalen, nationalen, europäischen und internationalen Musiktrends sowie an den Ergebnissen regelmäßig durchgeführter Markt- und Meinungsforschungen. Der 20%-ige Wortanteil beinhaltet neben regelmäßigen internationalen und nationalen Nachrichten insbesondere lokale Nachrichten, Servicemeldungen (Wetter, Verkehr) sowie Berichte über Ereignisse aus dem Mviertel und den angrenzenden Regionen, insbesondere aus den Bereichen Chronik, Politik, Wirtschaft, Sport und Kultur. Innerhalb des H Netzwerks wird das gesamte in allen zugehörigen Versorgungsgebieten ausgestrahlte Programm zur Gänze eigengestaltet. Im Durchschnitt gestaltet die (Mitbeteiligte) 50 bis 55% des Programms von H Mviertel selbst, den Rest gestalten die übrigen Veranstalter des H Netzwerks. … Das von der (Mitbeteiligten) geplante Programm unterscheidet sich insbesondere hinsichtlich des Musikformats, aber auch betreffend das Wortprogramm vom derzeitigen Angebot der vorhandenen Privatradioveranstalter. …Das Programm der (Mitbeteiligten) bietet sohin im Hinblick auf außenplurale Aspekte ein hohes Maß an Meinungsvielfalt, da das im Versorgungsgebiet bestehende Angebot an privaten Programmen in programmlicher Hinsicht ergänzt bzw. erweitert wird. Zudem lässt das von der (Mitbeteiligten) vorgelegte Konzept auch ein vielfältiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programm erwarten. So räumt (sie) im Rahmen ihres 20%-igen Wortanteils der lokalen und serviceorientierten Berichterstattung einen breiten Raum ein. Der Lokalbezug wird insbesondere durch regelmäßige Lokalnachrichten (sechsmal täglich), lokale Wetter- und Verkehrsnachrichten, Veranstaltungstipps, Berichterstattung aus der Region sowie regelmäßige lokale Live-Übertragungen hergestellt. Die lokale Berichterstattung umfasst Ereignisse aus dem Mviertel und den angrenzenden Regionen … Das geplante Wortprogramm lässt daher auf eine besondere Berücksichtigung der Interessen im Verbreitungsgebiet schließen. …
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die (Mitbeteiligte) ihre Zulassung bisher gesetzeskonform ausgeübt hat, was der Prognose zusätzliches Gewicht verleiht. …Zum Vorbringen der (Beschwerdeführerin), wonach das von der (Mitbeteiligten) im Rahmen ihrer bisherigen Zulassung verbreitete Musikformat …nicht dem im Zulassungsbescheid genehmigten Programm entspricht, ist Folgendes anzuführen: Im Zulassungsbescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde betreffend die Rechtsvorgängerin der (Mitbeteiligten) wurde unter anderem festgehalten, dass das musikalische Repertoire eine Betonung auf österreichische Künstler legen und dabei auch echte österreichische volksmusikalische Traditionen und deren Weiterführungen umfassen wird. Angesichts dieser Formulierung ist davon auszugehen, dass echte österreichische volksmusikalische Traditionen und deren Weiterführungen keinen wesentlichen Teil des Musikprogramms ausmachen bzw. im Rahmen der Berücksichtigung österreichischer Musik im Programm nur eine eher untergeordnete Rolle spielen sollten (arg. 'auch … umfassen wird'). Die grundsätzliche Berücksichtigung österreichischer Musik im Programm hat jedoch stattgefunden; in diesem Sinne hat die (Mitbeteiligte) auch im gegenständlichen Antrag vorgebracht, dass das Programm 'Hit FM Mostviertel' heimische Musik fördert und spielt. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kann daher nicht angenommen werden, dass durch eine Änderung wie die dargestellte, die lediglich einen sehr kleinen Teil des Gesamtprogramms betrifft, der Charakter des in der Zulassung genehmigten Programms grundlegend verändert wird.
Hinsichtlich des Umfangs an eigengestalteten Beiträgen sowie zur Eigenständigkeit des Programmangebots ist festzuhalten, dass die (Mitbeteiligte) Teil des H Netzwerks ist, das aktuell die Programme H S, H Wviertel, H B, H N sowie das gegenständliche Programm H Mviertel umfasst. Das Programm für diese Sender wird im Funkhaus in K zusammengestellt, wobei die einzelnen Programminhalte zum Teil in K produziert und zum Teil von den Sendestudios in S und E zugeliefert werden. Innerhalb des H Netzwerks wird das gesamte in allen zugehörigen Versorgungsgebieten ausgestrahlte Programm (inklusive der internationalen und nationalen Nachrichten) zur Gänze eigengestaltet. Im Durchschnitt gestaltet die (Mitbeteiligte) 50 bis 55% des Programms von H Mviertel selbst, den Rest gestalten die übrigen Veranstalter des H Netzwerks. Das dargestellte Funkhaus- bzw. Netzwerkkonzept vermag zwar eine besondere Eigenständigkeit der (Mitbeteiligten) nicht zu belegen, es ist jedoch vor dem Hintergrund des konkreten Vorbringens zumindest davon auszugehen, dass das Programm H Mviertel in seinen überwiegenden Teilen von der (Mitbeteiligten) selbst produziert wird. Bei der Abwägung der beantragten Programmkonzepte anhand der Kriterien des § 6 PrR-G war im konkreten Fall das vorliegende Funkhauskonzept der (Mitbeteiligten) hinzunehmen, zumal aus dem Vorbringen der Mitbewerberin kein so überzeugendes Konzept abgeleitet werden konnte, das insgesamt eine den Kriterien des § 6 PrR-G besser entsprechende Hörfunkveranstaltung … erwarten ließe. …
Die (Beschwerdeführerin) plant ein auf die Zielgruppe der 14 bis 49 Jährigen bzw. die Kernzielgruppe der 30 bis 45 Jährigen ausgerichtetes lokales 24 Stunden Vollprogramm. Das geplante Musikprogramm soll eine ausgewogene Mischung aus Pop- und Rocktiteln mit Hitqualität aus den 1960-er Jahren bis heute bieten und durch tägliche Marktforschungen auf die lokalen Bedürfnisse des gegenständlichen Versorgungsgebietes abgestimmt werden. Im Musikprogramm sollen auch österreichische und lokale Titel berücksichtigt werden. Der 20%-ige Wortanteil soll den Fokus auf das Versorgungsgebiet richten und insbesondere regionale und lokale Nachrichten, Wetter- und Verkehrsinformationen sowie regelmäßige Berichterstattung über das Versorgungsgebiet enthalten. Das geplante Programm soll inklusive der überregionalen Nachrichten zur Gänze eigengestaltet werden. Einzelne Sendungen werden von der (Beschwerdeführerin) jedoch für mehrere ihrer Versorgungsgebiete gemeinsam produziert. Das …geplante Wortprogramm lässt ein vielfältiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot erwarten und scheint daher mit jenem der (Mitbeteiligten) durchaus vergleichbar zu sein. Angesichts des beantragten Programms mit vielfältigen lokalen Inhalten wäre seitens der (Beschwerdeführerin) daher grundsätzlich ein großer Beitrag zur Meinungsvielfalt im verfahrensgegenständlichen Gebiet zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Frage nach der besseren Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G nicht bloß bezogen auf das jeweilige Programm zu beurteilen ist, sondern es vielmehr auch auf die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet insgesamt ankommt (Außenpluralität) und somit auch die bereits ausgestrahlten Programme (also das bestehende "Marktangebot") bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind Im Hinblick auf das von der (Beschwerdeführerin) geplante Musikprogramm ergeben sich (näher umschriebene) Überschneidungen mit dem bestehenden Marktangebot. Der Beitrag der (Mitbeteiligten) zu einer größtmöglichen Meinungsvielfalt im verfahrensgegenständlichen Gebiet ist daher auch deswegen höher einzuschätzen als jener der (Beschwerdeführerin), weil sie … sowohl hinsichtlich des Formats als auch hinsichtlich der Zielgruppe ein Segment abdeckt, das derzeit im verfahrensgegenständlichen Gebiet noch nicht bedient wird und sich damit im Verhältnis mit bereits bestehenden Hörfunkprogrammen an einen bisher geringer angesprochenen Personenkreis richtet. Zum Kriterium der Eigengestaltung ist anzuführen, dass die (Beschwerdeführerin) ein zu 100% eigengestaltetes Programm beantragt hat. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass (sie) zwar formell das gesamte Programm selbst produzieren möchte, ungeachtet dessen sollen jedoch einzelne Sendungen, die in benachbarten oder sonst zusammengehörigen Versorgungsgebieten der (Beschwerdeführerin) ausgestrahlt werden, zur Gänze bzw. teilweise für diese Gebiete gemeinsam produziert werden. Für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet erfolgt demnach eine Orientierung am Programm für das bestehende Versorgungsgebiet 'W 102,5 MHz'. Im Unterschied dazu hat die (Mitbeteiligte) vorgebracht, dass innerhalb des H Netzwerks das gesamte in allen zugehörigen Versorgungsgebieten ausgestrahlte Programm zur Gänze eigengestaltet wird, wobei (sie) rund 50 bis 55% ihres Programms H Mviertel selbst produzieren wird. … Die Betonung des 'eigengestalteten' Charakters des Programms kann daher nicht darüber hinwegtäuschen, dass die (Beschwerdeführerin) (ebenso wie das H Netzwerk) ein einheitlich strukturiertes Konzept für mehrere im wesentlichen gleichartige Hörfunkveranstaltungen in verschiedenen Versorgungsgebieten zugrunde legt. Insofern kann die (Beschwerdeführerin) aus dem Kriterium 'größerer Umfang an eigengestalteten Beiträgen' keinen entscheidenden Vorteil gegenüber der (Mitbeteiligten) ziehen. … Bei der vorliegenden Auswahlentscheidung war schließlich auch zu berücksichtigen, dass schwerwiegendere Gründe vorliegen müssen, um einen bereits seit mehreren Jahren erprobten und bisher unbeanstandeten Sendebetrieb zu beenden. Im konkreten Fall ist daher der Sachverhalt besonders auch im Lichte des § 6 Abs. 2 PrR-G zu würdigen … Solche schwerwiegenden Gründe können im Hinblick auf die (Mitbeteiligte) jedoch nicht erblickt werden. Schließlich war bei der von der Behörde vorzunehmenden Prognosebeurteilung hinsichtlich der Ö GmbH noch (eine näher umschriebene Rechtsverletzung in der Vergangenheit) zu berücksichtigen …
Aus all den dargestellten Überlegungen war daher der (Mitbeteiligten) im Rahmen einer Auswahl nach § 6 PrR-G gegenüber der (Beschwerdeführerin) der Vorzug zu geben."
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 6 Abs 1 und 2 Privatradiogesetz (PrR-G) ab.
Begründend führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, in rechtlicher Hinsicht reduziere sich der Gegenstand des Berufungsverfahrens auf die Frage der Richtigkeit der erstinstanzlichen Auswahlentscheidung nach § 6 PrR-G zwischen den beiden Antragstellerinnen. Bei der Beurteilung der Meinungsvielfalt falle die Überschneidung mit ähnlichen empfangbaren Programmen aus anderen Versorgungsgebieten nicht ins Gewicht. Der Gesetzgeber habe Überschneidungen in Kauf genommen, sofern sie ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten. Die sich überschneidenden Programme des "H Netzwerks" seien im Übrigen nicht ident, sondern es lägen bloß idente Formate vor. Das Programm der Mitbeteiligten überschneide sich auch nicht großflächig mit Ö3 oder mit anderen privaten Hörfunkveranstaltern im Versorgungsgebiet. Soweit die Beschwerdeführerin den fehlenden Lokalbezug der Mitbeteiligten im Musikprogramm bemängle, sei festzuhalten, dass die KommAustria zu Recht auf näher umschriebene Vorhaben der Mitbeteiligten mit Lokalbezug verwiesen habe. Dass die Abwicklung der Studiomoderation der Mitbeteiligten aus dem Funkhaus K - wie die Beschwerdeführerin behaupte - automatisch zu einem geringeren Lokalbezug führe, sei nicht stichhaltig. Entscheidend sei vielmehr der Umstand, dass die Mitbeteiligte eine ausreichende Zahl an Mitarbeitern für das konkrete Versorgungsgebiet beschäftige und insoweit jedenfalls ein entsprechender Lokalbezug im Wortprogramm realisiert werden könne. Der Umfang der geplanten lokalen Elemente (Nachrichten, Service, Wetter, Verkehr, Berichte etc) der Mitbeteiligten sei in keiner Weise zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin die Programmübernahme der Mitbeteiligten im Ausmaß von 45-50 % thematisiere, sei (ua) festzuhalten, dass selbst bei diesen Elementen keine vollständige zeitgleiche Übernahme stattfinde, sondern voraufgezeichnete Teile zu unterschiedlichen Zeiten und entsprechend regionalisiert im "H Netzwerk" ausgestrahlt würden. Auch diesbezüglich sei daher kein Vorteil der Beschwerdeführerin ableitbar. Zum Funkhaus der Mitbeteiligten in K sei auszuführen, dass keineswegs alle Inhalte dort produziert werden sollen, sondern der Schwerpunkt im Hinblick auf die lokalen Inhalte bei den Mitarbeitern im Studio S liege. Es sei schließlich auch nicht unzulässig, dass die KommAustria in ihre Abwägungsentscheidung auch einen - näher umschriebenen - Gesetzesverstoß der Beschwerdeführerin einbezogen habe. Rechtswidrige Verhaltensweisen aus der Vergangenheit und insbesondere solche im Rahmen des Zulassungsverfahrens seien bei allen Antragstellern gleichermaßen im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 6 Abs 1 Z 1 PrR-G zu berücksichtigen. Die beiden Antragstellerinnen seien einander in den entscheidungsrelevanten Punkten des § 6 Abs 1 PrR-G vielfach ebenbürtig. Bei dieser Ausgangslage sei der bisherigen Zulassungsinhaberin (Mitbeteiligten) iSd § 6 Abs 2 PrR G der Vorzug zu geben gewesen.
Zur behaupteten Rechtsverletzung der Mitbeteiligten (verbotene Änderung des genehmigten Programms) sei auszuführen, dass die Feststellung eines derartigen Gesetzesverstoßes im Rahmen eines Zulassungsverfahrens ausscheide. Zu berücksichtigen sei ein bis zum Zeitpunkt der Wiedervergabe unbeanstandet gebliebener Hörfunkbetrieb. Die gegenteilige Ansicht führte in letzter Konsequenz zum Ergebnis, dass die Behörde buchstäblich jede Sendestunde der vergangenen zehn Jahre auf ihre rechtliche Korrektheit zu überprüfen hätte, was weder der Intention des Gesetzgebers entspräche noch faktisch bewältigbar wäre. Eine behördlich festgestellte und damit im Rahmen des § 6 Abs 2 PrR-G (auch) zu berücksichtigende (rechtswidrige) Programmänderung der Mitbeteiligten habe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aber nicht vorgelegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 1803/08-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der Beschwerdeergänzung beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete - wie auch die Mitbeteiligte - eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Abs 1 Privatradiogesetz, BGBl I Nr 20/2001 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 97/2004 (PrR-G), hat die Regulierungsbehörde bei mehreren Antragstellern um eine Zulassung, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs 2 und 3 leg cit) erfüllen, dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, bei dem die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist (Z 1) und von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist (Z 2).
Gemäß § 6 Abs 2 PrR-G ist auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.
Zu dieser Bestimmung erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass damit für die Auswahlentscheidung der Behörde Auswahlkriterien festgelegt werden, die ihr Ermessen determinieren. Vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung zulässt, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet (vgl etwa zuletzt - ebenfalls das "H Netzwerk" betreffende - hg Erkenntnis vom , Zl 2011/03/0056, mwN).
2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe in der Auswahlentscheidung den "Spill Over" des Hörfunkprogramms von H bei Beurteilung der Außenpluralität nicht ausreichend berücksichtigt, sie habe die überwiegende Programmredaktion von Mitarbeitern für das gesamte "H Netzwerk" außer Acht gelassen und sie habe § 6 Abs 2 PrR-G (im Zusammenhang mit der behaupteten Rechtsverletzung durch die Mitbeteiligte in der Vergangenheit) falsch angewendet.
3. Mit diesem Vorbringen legt die beschwerdeführende Partei keine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids dar.
3.1. Die belangte Behörde hat bei ihrer Auswahl die gesetzlich gebotene Gesamtbetrachtung vorgenommen und alle für bzw gegen die Bewerberinnen sprechenden Umstände im Rahmen des variablen Beurteilungsschemas gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie sowohl auf den angesprochenen "Spill Over" als auch auf die von der Mitbeteiligten geplanten Synergien mit dem "H Netzwerk" ausreichend Bedacht genommen, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine Fehlbeurteilung der belangten Behörde in diesem Zusammenhang aufzuzeigen.
3.2. Wenn die belangte Behörde dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverstoß der Mitbeteiligten in der Vergangenheit für die Zulassungsentscheidung keine rechtliche Relevanz zubilligen will, ist ihr allerdings im Grundsätzlichen nicht zuzustimmen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung erkannt, dass bei der Auswahlentscheidung auch auf allfällige Verstöße eines Zulassungswerbers gegen das PrR-G insoweit Bedacht zu nehmen ist, als es für die Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Ziele von Bedeutung sein kann. In diesem Zusammenhang ist es daher für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit eines (gesetzeskonformen) Hörfunkbetriebs relevant, ob ein Zulassungswerber sich in seinem bisherigen Geschäftsverhalten gesetzestreu und zuverlässig erwiesen hat. Entscheidend ist, ob das in Rede stehende Verhalten den Schluss zulässt, der Zulassungswerber könnte bei Erhalt der Zulassung in Zukunft keine Gewähr für einen gesetzeskonformen Hörfunkbetrieb bieten (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 2011/03/0044, mwN, und vom , Zl 2011/03/0055). Die von der belangten Behörde in einem anderen Verfahren vertretene Rechtsansicht, ihre Prüfkompetenz sei im Zulassungsverfahren dahingehend eingeschränkt, nur bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsverletzungen eines Bewerbers in ihre Betrachtung einzubeziehen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof erst jüngst abgelehnt, weil sich eine solche Sichtweise aus dem Gesetz nicht ableiten lässt (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2011/03/0056). Es wäre mit den Zielen des Gesetzes aber auch nicht zu vereinbaren, früher unbemerkt und unbeanstandet gebliebene, nunmehr aber nachweisbare Gesetzesverstöße eines Zulassungsinhabers bei der Entscheidung über die neuerliche Zulassung generell außer Betracht zu lassen. Aus diesem Grund muss sich die Behörde im Zulassungsverfahren mit einem entsprechend konkreten und - soweit möglich - belegten Vorbringen eines Mitbewerbers in diese Richtung auseinandersetzen.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin eine (näher umschriebene) unzulässige Programmänderung der Mitbeteiligten iSd § 28 Abs 2 und § 28a PrR-G geltend gemacht. Der behauptete Gesetzesverstoß wurde von der zur Rechtsaufsicht nach § 24 PrR-G berufenen KommAustria im erstinstanzlichen Bescheid jedoch ausdrücklich und mit einer ausführlichen, auch unter Berücksichtigung des Berufungs- und Beschwerdevorbringens nicht als unzutreffend zu erkennenden Begründung verneint (vgl zur "grundlegenden Änderung des Programmcharakters" iSd genannten Vorschriften im Allgemeinen das hg Erkenntnis vom , Zl 2011/03/0024). Der Beschwerde gelingt es aus diesem Grund nicht aufzuzeigen, dass die - rechtliche - Fehlbeurteilung der belangten Behörde fallbezogen entscheidungsrelevante Bedeutung gehabt hätte.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-83328