Suchen Hilfe
VwGH vom 15.12.2011, 2011/03/0049

VwGH vom 15.12.2011, 2011/03/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der R Programm- und Werbegesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom , Zl 611.036/0003-BKS/2008, betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms (mitbeteiligte Partei: M in W, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10; weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) schrieb am das Versorgungsgebiet "S", dem die Übertragungskapazitäten "S 5 (Hberg) 99,3 MHz", "L (L) 102,3 MHz" und "S 4 102,5 MHz" zugeordnet seien, aus, um das sich ua die beschwerdeführende Partei und die mitbeteiligte Partei mit Anträgen auf Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms bewarben.

Mit Bescheid vom erteilte die KommAustria der mitbeteiligten Partei (kurz: "M") gemäß § 3 Abs 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 und 13 Abs 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G) die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "S" für die Dauer von zehn Jahren ab .

Diesem Versorgungsgebiet wurden jedoch (vorerst) nur die Übertragungskapazitäten "L (L) 102,3 MHz" und "S 4 102,5 MHz" zugeordnet. Die Entscheidung über die Zuordnung der Übertragungskapazität "S 5 (Hberg) 99,3 MHz" behielt die KommAustria gemäß § 59 Abs 1 AVG einer gesonderte Entscheidung vor.

Gleichzeitig wies sie (ua) den Zulassungsantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 PrR-G ab.

Ihre Auswahlentscheidung zugunsten der mitbeteiligten Partei und zulasten der beschwerdeführenden Partei, die bisher über eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im gegenständlichen Versorgungsgebiet verfügt hatte, begründete die KommAustria im Wesentlichen wie folgt:

"Die (mitbeteiligte Partei) beantragt ein religiöses Spartenprogramm. Aus dem Antrag tritt klar hervor, dass das gesamte Wortprogramm vor einem stark religiös (nämlich katholisch) geprägten Hintergrund gestaltet wird. Weiters wird ein großer Anteil der Sendezeit der Übertragung liturgischer Feiern und Gottesdiensten gewidmet. Diese inhaltliche Ausrichtung des Wortprogramms - das im Übrigen 70% des Programms umfasst - wird durch das gesendete Musikprogramm (Instrumentalmusik, Klassik, sakrale Musik aus allen Epochen und Kulturkreisen) unterstützt. Als solches ist das Programm an eine sehr eng definierte Hörerschaft - die durch die römisch katholische Glaubensausrichtung verbunden ist - gerichtet, was sich sowohl in der Musikauswahl als auch im Wortprogramm äußert. In den von dieser Sparte gezogenen Grenzen sollen allerdings vielfältige Gegenwarts- und Orientierungsthemen, die unabhängig von Alter und Beruf ein Anliegen sein können, behandelt werden. Der Bezug zum Versorgungsgebiet soll durch Gastreferenten aus dem Versorgungsgebiet, Reportagen und Kurzinterviews sowie Live-Übertragungen von kirchlichen Veranstaltungen (Gottesdienste) hergestellt werden. Andererseits werden Programmteile von Radio S 15 min/Woche) aus W, Radio M S (täglich eine Stunde) sowie dem Vatikan (täglich zwei Nachrichtensendungen im Umfang von je 40 Minuten) übernommen.

Das auch für das Versorgungsgebiet 'S' geplante Hörfunkkonzept von 'R M' beruht darauf, zunächst an allen Sendestandorten eine gemeinsames Programm auszustrahlen, das lokal erstellte Beiträge aus den verschiedenen Versorgungsgebieten enthält, wobei bereits derzeit Sendungen in Kärnten gestaltet werden und in das Mantelprogramm 'M' einfließen. Regionalbezug zum gegenständlichen Versorgungsgebiet soll im Fall einer Zulassungserteilung zusätzlich dadurch hergestellt werden, dass ab dem zweiten Betriebsjahr eine lokale Auseinanderschaltung ('Splittung') des Programms in der Weise erfolgen soll, dass von 08:00 bis 09:00 Uhr sowie von 13:00 bis 14:00 Uhr ausschließlich regionales Programm für das Versorgungsgebiet gesendet wird. Somit werden vor allem ab dem zweiten Sendejahr - zwar nur in begrenztem Ausmaß - Lokalausstiege vorgesehen.

In einem Vergleich der zur Auswahl stehenden Programme besticht das der (mitbeteiligten Partei) somit nicht nur durch eine deutlich stärkere Bezugnahme auf das gegenständliche Versorgungsgebiet, sondern auch durch ein in sich vielfältigeres Programm. Während im Programm 'T' (der beschwerdeführenden Partei) Lokalbezug primär durch Bedachtnahme auf erhöhtes Verkehrs- und Transitaufkommen und Pendlerströme in Kärnten - und dies auch nur für den Fall einer Zuordnung der Übertragungskapazität 'S 5 (Hberg) 99,3 MHz' - hergestellt werden soll und sich dieses inhaltlich auf Themen für die Trucker- und Countryszene beschränkt, wird im Programm 'M' schon jetzt aus dem Versorgungsgebiet berichtet und künftig verstärkt Bezug zum Versorgungsgebiet durch Gastreferenten, Interviews und Live-Übertragungen genommen werden. Darüber hinaus bietet das Programm 'M' mit seinen unterschiedlichsten sozialen und gesellschaftlichen Fragestellungen eine vergleichsweise vielfältigere Themenpalette für eine auch wesentlich breiter definierte Hörerschaft und lässt daher insgesamt mehr Meinungsvielfalt im Programm selbst erwarten.

Für die (mitbeteiligte Partei) sprach sich überdies der Rundfunkbeirat aus, dem nach Bewertung der Glaubwürdigkeit des jeweiligen Antragsvorbringens und nach Abwägung der beantragten Programme unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt die Erfüllung der Ziele des Privatradiogesetzes am besten durch eine Zulassungserteilung an die (mitbeteiligte Partei) gewährleistet erschien. Dieser Empfehlung lag insbesondere auch die Erwägung zugrunde, dass in die (beschwerdeführende Partei) aufgrund der festgestellten schwerwiegenden Rechtsverletzung kein Vertrauen mehr im Hinblick auf die Gewährleistung der gesetzlichen Ziele gesetzt werden könne. Wie bereits an früherer Stelle ausgeführt wurde, erscheint es der KommAustria gerechtfertigt, diese schwerwiegende und über einen Zeitraum von mehreren Jahren aufrecht erhaltene Rechtsverletzung in die Prognoseentscheidung einfließen zu lassen. Der (mitbeteiligten Partei) war daher die Zulassung zu erteilen."

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei wende sich in ihrer Berufung zunächst gegen die Erlassung eines Teilbescheids im Hinblick auf die Zuordnung nur der Übertragungskapazitäten "S 4, 102,5 MHz" und "L (L) 102,3 MHz". Die belangte Behörde könne für den vorliegenden Fall nicht erkennen, dass von einer Untrennbarkeit des bescheidmäßigen Abspruchs über die einzelnen Übertragungskapazitäten auszugehen wäre. Wenn die beschwerdeführende Partei mit allgemeinen Überlegungen zum Wesen eines Wettbewerbsverfahrens dartue, dass es sich bei der vorläufig bloß teilweisen Absprache über die Anträge aller Verfahrensparteien, nämlich unter Ausklammerung der Zuordnung der Übertragungskapazität "S 5 (Hberg) 99,3 MHz", um eine nachträgliche Änderung von Anträgen gemäß § 13 Abs 8 AVG und der hierzu im Bereich des PrR-G ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle, könne die belangte Behörde nicht erkennen, dass sich diese Judikatur auch nur irgendwie auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt übertragen ließe. Weder habe damit ein Antragsteller seine Chance beim Zugang zum Auswahlverfahren bzw in diesem Auswahlverfahren verändert, sodass auch von einer Wettbewerbsverzerrung keine Rede sein könne. Noch sei dem Bundeskommunikationssenat erkennbar, worin eine "krasse Beeinträchtigung des vom Gesetz beabsichtigten ausgewogenen Wettbewerbsverhältnisses" gelegen sein solle, die gerade die beschwerdeführende Partei - und nur diese - negativ treffen würde.

Zutreffenderweise habe die KommAustria die Auffassung vertreten, dass die Frage der Zuordnung der in Rede stehenden Übertragungskapazität im konkreten Fall getrennt von der Frage der Erteilung der Zulassung für das Versorgungsgebiet "S" beurteilt und die Zuordnung der Übertragungskapazität sowie die Funkanlagenbewilligung gemäß § 59 Abs 1 AVG einer separaten Entscheidung vorbehalten werden könne. Woraus die beschwerdeführende Partei ableite, dass "richtiger Weise eine Neuausschreibung vorzunehmen" gewesen wäre, lege sie nicht weiter dar. Ebenso unklar bleibe, warum durch die bloß teilweise Absprache eine "Änderung der Antragstellung mit Gelegenheit zur Stellungnahme" vorliegen solle. Soweit die beschwerdeführende Partei allerdings ihrerseits zum Ausdruck bringe, dass sie erst im Falle der Ermöglichung einer Stellungnahme "konkretes Vorbringen hinsichtlich des geplanten Lokalbezugs des Programms hätte erstatten können", sei sie auf die von ihr selbst zitierte höchstgerichtliche Judikatur zu § 13 Abs 8 AVG zu verweisen, die einer derartigen Vorgangsweise entgegenstehe.

Soweit sich die beschwerdeführende Partei konkret gegen die gemäß § 6 PrR-G getroffene Auswahlentscheidung richte, sei festzuhalten, dass die KommAustria in einem Vergleich der beiden Programme hervorgehoben habe, dass das Programm der mitbeteiligten Partei "nicht nur durch eine deutlich stärkere Bezugnahme auf das gegenständliche Versorgungsgebiet, sondern auch durch ein in sich vielfältigeres Programm besticht". Die beschwerdeführende Partei trete dem gar nicht konkret entgegen, sondern beschränke sich darauf zu problematisieren, dass bei der mitbeteiligten Partei "der lokale Inhalt nur von einem Vorstandsmitglied geliefert werden soll, der dafür logischerweise nur einen begrenzten Teil seiner Zeit aufwenden kann". Aus welchen Feststellungen der KommAustria die beschwerdeführende Partei ableite, dass nur ein Vorstandsmitglied zur Verfügung stehe, lege sie nicht näher dar. Sowohl bei der Beurteilung der fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen als auch bei den diesbezüglichen Feststellungen sei vielmehr ausdrücklich davon die Rede, dass neben dem Programmverantwortlichen auch der Obmann-Stellvertreter und eine Reihe von ehrenamtlichen Mitarbeitern tätig sein werden. Da es somit nicht den Tatsachen entspreche, dass nur eine Person für den nötigen Lokalbezug sorgen würde, sei nicht weiter auf den bloß allgemeinen Einwand der beschwerdeführenden Partei einzugehen, dass die Bindung an eine einzige Person "äußerst problematisch" sei. Demgegenüber bringe die beschwerdeführende Partei inhaltlich nur vor, dass "durch die beabsichtigte Anstellung eines Teilzeitmitarbeiters der von der KommAustria geforderte Lokalbezug hergestellt wird". Im Lichte des § 16 Abs 6 PrR-G sei zwar ein besonderer Lokalbezug von einem Spartenprogramm nicht explizit gefordert, am Maßstab des § 6 Abs 1 PrR-G gemessen und auch im Hinblick auf die allein unter Spartenprogrammen zu treffende Auswahlentscheidung könne jedoch der bestehende Lokalbezug eines Spartenprogramms als Gesichtspunkt in der Auswahlentscheidung herangezogen werden. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass ihr Lokalbezug wesentlich höher sei, erweise sich nach den Feststellungen der KommAustria über den Lokalbezug der beiden Bewerber aber als bloße Behauptung.

Dem Bundeskommunikationssenat sei auch nicht erkennbar, warum die Beurteilung der KommAustria über das vielfältigere Programm der mitbeteiligten Partei zwingend im Widerspruch zur gleichzeitig festgestellten religiösen Ausrichtung des Programms stehen solle. Daran ändere auch der Hinweis nichts, dass 13 % der Bevölkerung im Versorgungsgebiet "nichtchristlich" seien, zumal ja andererseits auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass mehr als 87 % der Bevölkerung der "Truckerszene" angehörten oder Fernfahrer oder Berufskraftfahrer seien (auf die das Programm der beschwerdeführenden Partei ausgerichtet sei). Dass daher die Hörerschaft des Programms der beschwerdeführenden Partei zwingend breiter gestreut wäre als jene des Programms der mitbeteiligten Partei treffe nicht zu. Vielmehr biete das Programm der mitbeteiligten Partei aufgrund der Überlegungen der KommAustria "mit seinen unterschiedlichsten sozialen und gesellschaftlichen Fragestellungen eine vergleichsweise vielfältigere Themenpalette für eine auch wesentlich breiter definierte Hörerschaft und lässt daher insgesamt mehr Meinungsvielfalt im Programm selbst erwarten". Soweit die beschwerdeführende Partei dazu in finanzieller und organisatorischer Hinsicht problematisiere, dass die KommAustria nicht berücksichtigt habe, dass Arbeitszeit, die ein Vorstandsmitglied leiste, "an anderer Stelle von anderen Personen übernommen werden muss", was "sehr wohl finanziell belastet", sei darauf hinzuweisen, dass die KommAustria konkret und ausführlich auf die Besonderheiten des "wesentlich auf ehrenamtlicher Vereinsarbeit basierenden Hörfunkbetriebs mit einer niedrigen Kostenstruktur" der mitbeteiligten Partei eingegangen sei. Das Berufungsvorbringen sei daher nicht geeignet, die von der KommAustria vorgenommene Wertung in Frage zu stellen.

Ergänzend trete hinzu, dass sich auch nach Auffassung des Bundeskommunikationssenats aus § 6 Abs 2 PrR-G im Umkehrschluss ergebe, dass eine schwerwiegende und über einen Zeitraum von mehreren Jahren aufrecht erhaltene Rechtsverletzung bei der Prognoseentscheidung nach § 6 PrR-G nicht außer Betracht bleiben könne. § 6 Abs 2 PrR-G räume dem bisherigen Zulassungsinhaber keinen Anspruch auf neuerliche Zulassung ein; vielmehr handle es sich lediglich um einen unter mehreren Gesichtspunkten für die Auswahlentscheidung. Daher sei auch der Umstand, ob der bisherige Inhaber der Zulassung diese entsprechend dem Gesetz ausgeübt habe, Teil des variablen Beurteilungsschemas. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die KommAustria im Hinblick auf eine festgestellte grundlegende Änderung des bewilligten Programms (die gegen den diesbezüglichen Bescheid gerichtete Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshofes am , Zl 2003/04/0028, als unbegründet abgewiesen worden) davon ausgehe, dass eine Zulassungserteilung an die beschwerdeführende Partei im Vergleich zum verbliebenen Mitbewerber größere Unsicherheit hinsichtlich des Kriteriums der optimalen Gewährleistung der gesetzlichen Zielsetzungen mit sich bringe. Daran könne auch der Hinweis der beschwerdeführenden Partei, dass die schwerwiegende Rechtsverletzung schon längere Zeit zurückliege, nichts zu ändern. Wie die KommAustria ausführe, habe die Rechtsverletzung allein bis zur erstmaligen Feststellung durch die KommAustria über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren angedauert. Zu Recht habe die KommAustria daher die Ansicht vertreten, dass sich die beschwerdeführende Partei als bisherige Zulassungsinhaberin nicht auf das Kriterium nach § 6 Abs 2 PrR-G berufen könne, dem zufolge eine gesetzeskonforme Ausübung der bisherigen Zulassung in die Prognose mit einzubeziehen wäre.

In einer Gesamtbetrachtung erweise sich daher das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass gemessen an den Kriterien des § 6 PrR-G und hierbei insbesondere in puncto Meinungsvielfalt eigentlich ihr der Vorzug zu geben gewesen wäre, als unbegründet.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn "wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 6 Abs 1 Privatradiogesetz, BGBl I Nr 20/2001 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 97/2004 (PrR-G), hat die Regulierungsbehörde bei mehreren Antragstellern um eine Zulassung, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs 2 und 3 leg cit) erfüllen, dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, bei dem die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist (Z 1) und von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist (Z 2).

Gemäß § 6 Abs 2 PrR-G ist auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.

Zu dieser Bestimmung erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass damit für die Auswahlentscheidung der Behörde Auswahlkriterien festgelegt werden, die ihr Ermessen determinieren. Vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung zulässt, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet.

In Bezug auf Spartenprogramme, die in § 16 Abs 6 PrR-G als Programme umschrieben werden, "die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte … beschränkt sind", wurde in der hg Rechtsprechung bereits erkannt, dass allein der Umstand, dass sich das von einem Bewerber geplante Programm von anderen im Versorgungsgebiet unterscheidet, noch nichts über die Bedeutung dieses Programms für die Vielfalt der im Versorgungsgebiet verbreiteten Meinungen aussagt. Entscheidend ist hingegen, inwieweit das geplante neue Programm vor dem Hintergrund der im Versorgungsgebiet durch Privatradios bereits verbreiteten Programme einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lässt, der über das im Allgemeinen zu erwartende Ausmaß erheblich hinausgeht (vgl zum Ganzen etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2011/03/0034, mwN).

2. Ausgehend von dieser Rechtslage ist die Auswahlentscheidung der Regulierungsbehörden zwischen den Spartenprogrammen der beschwerdeführenden und der mitbeteiligten Partei im Lichte des dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Prüfmaßstabs nicht zu beanstanden. Es wurde ausführlich und schlüssig begründet, dass das Programm der mitbeteiligten Partei (im Vergleich zu jenem der beschwerdeführenden Partei) eine "vielfältigere Themenpalette für eine auch wesentlich breiter definierte Hörerschaft" bietet und "daher insgesamt mehr Meinungsvielfalt im Programm" erwarten lässt. Dem hält die Beschwerde im Ergebnis nichts Stichhaltiges entgegen, sondern wiederholt nur ihre bereits im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände, die im angefochtenen Bescheid behandelt und nachvollziehbar entkräftet wurden.

3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Erlassung eines Teilbescheids wendet, ist ihr folgendes zu erwidern:

Die Zuordnung der (im gegenständlichen Verfahren ebenfalls ausgeschriebenen) Übertragungskapazität "S 5 (Hberg) 99,3 MHz" zum Versorgungsgebiet behielt die KommAustria (bestätigt durch die belangte Behörde als Berufungsbehörde) gemäß § 59 Abs 1 AVG einer gesonderten Entscheidung vor, weil hinsichtlich dieser Übertragungskapazität zum damaligen Zeitpunkt noch ein Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig war, dem aufschiebende Wirkung zukam.

Ob diese Vorgangsweise im Lichte der hg Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Teilbescheiden iSd § 59 Abs 1 letzter Satz AVG richtig war (vgl Hengstschläger/Leeb , AVG (2005) § 59 Rz 103 mit zahlreichen Hinweisen auf die hg Jud), braucht hier nicht weiter überprüft zu werden, weil es der beschwerdeführenden Partei nicht gelingt, eine dadurch bedingte Verletzung ihrer subjektiven Rechte darzutun:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den Teilbescheid nämlich insofern beschwert, als damit ihre Wettbewerbschancen "krass beeinträchtigt" worden seien. Die Regulierungsbehörden hätten zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei gewertet, dass sie die Einstellung eines Teilzeitmitarbeiters für lokale Beiträge nur im Falle auch der Zuordnung der Übertragungskapazität "S 5 (Hberg) 99,3 MHz" beabsichtigt habe. Im Gegenschluss seien die Regulierungsbehörden davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall sei, wenn nur die beiden anderen Übertragungskapazitäten zugeordnet würden. Korrekterweise hätte nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei eine Neuausschreibung stattfinden müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, einen geänderten Antrag in Bezug auf die lokalen Inhalte und lokalen Anstrengungen einbringen zu können.

Mit diesem Vorbringen übersieht die beschwerdeführende Partei, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der mitbeteiligten Partei und zulasten der beschwerdeführenden Partei von den Regulierungsbehörden nicht tragend auf den von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Umstand (Beschäftigung eines Teilzeitmitarbeiters für lokale Beiträge) gestützt wurde, sondern die belangte Behörde in einer umfassenden Würdigung der maßgeblichen Auswahlkriterien dem Programm der mitbeteiligten Partei den Vorzug gegeben hat. Somit gelingt es der beschwerdeführenden Partei nicht, ein anderes - für sie günstigeres - Verfahrensergebnis für den Fall des Unterbleibens eines Teilbescheids oder der geforderten Neuausschreibung aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-83294