VwGH vom 30.09.2015, 2013/10/0162
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der M K in G, vertreten durch die Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Volksgartenstraße 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. ABT11-B26-3043/2011-28, betreffend Behindertenhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom wurde der Beschwerdeführerin über Antrag vom ein Kostenzuschuss für ein Bildschirmlesegerät in Höhe von EUR 1.511,10 zuerkannt und die Übernahme der Restkosten abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde einer dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung teilweise stattgegeben und ein Kostenzuschuss - unter Abweisung des Mehrbegehrens - in Höhe von EUR 1.661,47 zuerkannt. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 lit. b, 6 und 25 Steiermärkisches Behindertengesetz (Stmk. BHG) sowie die Kostenzuschussverordnung zum Stmk. BHG und die Richtsatzverordnung zum Stmk. BHG angeführt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Relevanz - im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Geburt an Teilblindheit; seit einiger Zeit zeige sich eine deutliche Verschlechterung. Die Beschwerdeführerin benötige daher für das Lesen von Zeitungstexten oder "kleineren Texten" ein elektronisches Hilfsmittel. Ein näher genanntes Lesegerät sei dafür eine gute und ausreichende Versorgung. Eine Versorgung mit einem kostengünstigeren Lesegerät sei zwar derzeit möglich, aber nicht zweckmäßig, da mit einer weiteren Verschlechterung der Sehleistung zu rechnen sei. Für die behinderungsspezifische Ausstattung fielen Kosten von insgesamt EUR 5.037,-- an. Die Kassenleistung der Stmk. Gebietskrankenkasse habe EUR 616,50 betragen, aus dem Unterstützungsfonds sei ein Zuschuss von EUR 1.500,-- gewährt worden. Das Bundessozialamt habe einen Zuschuss von EUR 800,-- gewährt. Die Restkosten beliefen sich somit auf EUR 2.120,50.
Die Beschwerdeführerin habe fünf Kinder, drei Kinder seien zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nicht obsorgeberechtigt, keines der Kinder lebe in ihrem Haushalt. Die Beschwerdeführerin leiste nur unregelmäßig Unterhalt für ihre Kinder. Sie habe 2010 eine Leistung der Pensionsversicherungsanstalt in Form eines Übergangsgeldes bezogen. Dieses habe von Februar 2010 bis August 2010 monatlich netto EUR 1.133,86 und von September bis Dezember 2010 monatlich netto EUR 1.153,-- betragen. Die unterschiedlichen Nettobezüge hätten sich aus Abzügen für Unterhaltsleistungen der Beschwerdeführerin für einen Sohn in Höhe von EUR 164,46 von September bis November 2010 und von EUR 49,67 im Dezember 2010 ergeben. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung gelebt, die Miete inklusive Betriebskosten habe 2010 monatlich EUR 349,65 betragen. Die Beschwerdeführerin habe die Hälfte der Mietkosten geleistet.
Nach der Kostenzuschussverordnung zum Stmk. BHG betrage der Kostenzuschuss, da auch Leistungen anderer Kostenträger vorlägen, 30 % von EUR 5.037,--, somit EUR 1.511,10; dieser Betrag sei von der Erstbehörde auch zuerkannt worden.
Zu prüfen sei allerdings, ob die Beschwerdeführerin bei Bezahlung des sich so ergebenden Selbstbehaltes von EUR 609,40 in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Das Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin habe von Februar bis August 2010 EUR 959,03 betragen (Übergangsgeld von monatlich EUR 1.133,86 abzüglich der Hälfte der Mietkosten in Höhe von EUR 174,83). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei für (zumindest) drei Kinder unterhaltspflichtig, sei für die Berechnung des Härtefalles nicht relevant. Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen seien bei der Berechnung des Gesamteinkommens zwar mindernd zu berücksichtigen, allerdings sei bei der hier durchzuführenden Härtefallprüfung die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse bestünden (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0231). Sei ein Unterhaltspflichtiger nicht in der Lage, seine eigene wirtschaftliche Existenz zu sichern, bedürfe er also hiezu der Hilfe der Gemeinschaft, so erlösche oder mindere sich seine Unterhaltspflicht für die Dauer dieser Notlage (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0061). Durch die Zahlung von Unterhaltsleistungen könne daher eine wirtschaftliche Notlage nicht entstehen, da die gesetzliche Verpflichtung im entsprechenden Ausmaß erlösche. Selbst bei Verpflichtung zur Unterhaltsleistung kraft eines vollstreckbaren Titels sei - abgesehen davon, ob es dem Unterhaltsverpflichteten möglich und zumutbar sei, dem Gericht gegenüber auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zu dringen - entscheidend, ob deren Exekution den Betreffenden in eine Notlage führen könnte (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0256).
Die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren behauptet, es sei hinsichtlich des Unterhaltes für einen Sohn Exekution in ihre Einkünfte geführt worden. Nachweislich hätten die Abzüge jedoch das der Beschwerdeführerin verbleibende Nettoübergangsgeld nicht geschmälert. Weitere Exekutionen wegen Unterhaltsleistungen, die das Einkommen in einem eine Notlage begründenden Ausmaß geschmälert hätten, seien nicht vorgelegen. Somit ergebe sich für das Jahr 2010 ein monatliches Einkommen von zumindest EUR 959,03. Bei Bezahlung des Selbstbehaltes von EUR 609,40 werde der Richtsatz von EUR 500,-- unterschritten. Um eine wirtschaftliche Notlage der Beschwerdeführerin zu verhindern, sei der Kostenzuschuss daher so zu bemessen gewesen, dass der Selbstbehalt den Betrag von EUR 459,03 nicht überschreite. Der Kostenzuschuss sei aufgrund des Vorliegens eines Härtefalles somit mit EUR 1.661,47 (Restkosten von EUR 2.120,50 minus EUR 459,03) zu bemessen und der erstinstanzliche Bescheid dahin abzuändern gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
Das Steiermärkische Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 83/2012 (Stmk. BHG), lautet auszugsweise wie folgt:
" § 1
Ziele
Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Durch Gesetzesmaßnahmen, Leistungen und Beratung sollen Menschen mit Behinderung altersentsprechend Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Erziehungs- und Bildungswesen, Arbeit und Beschäftigung, Gesundheitsversorgung sowie Kultur und Freizeit haben, um ihnen - wie nicht behinderten Menschen auch - die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
...
§ 3
Arten der Hilfeleistungen
(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
b) Versorgung mit Körpersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
...
§ 6
Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen
Behelfen und anderen Hilfsmitteln
Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, -orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.
...
§ 10
Richtsätze
(1) Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:
1. Richtsätze für die Bemessung der monatlichen Geldleistungen für
...
c) Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft,
...
§ 11
Gesamteinkommen
(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.
(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:
...
(3) Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:
...
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3. | die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und |
4. | für das Wohnen |
a) | jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, zu entrichten hat, |
... | |
c) | die Betriebskosten gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen. |
... | |
§ 25 | |
Höhe der Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln |
(1) Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Anschaffung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
(3) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. a zu begrenzen.
(4) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.
...
§ 29a
Härtefall
Ein Härtefall gemäß § 25 und § 29 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 liegt."
Die Kostenzuschussverordnung zum Stmk. BHG, LGBl. Nr. 36/2009 in der Fassung LGBl. Nr. 110/2011, lautet - auszugsweise - wie folgt:
" § 3
Höhe des Kostenzuschusses für Hilfsmittel
(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.
(2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.
..."
2. Die Beschwerde macht unter Bezugnahme auf § 1 Stmk. BHG geltend, die belangte Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass "mit Verbleib eines Selbstbehaltes der Beschwerdeführerin ein selbstbestimmtes Leben nicht möglich" sei. Es hätte nicht nur der Mietzins, sondern "auch ein weiteres Geld, welches in gleicher
Weise nicht behinderten Menschen ... zur Bestreitung ihrer
Lebenserhaltungskosten" zustehe, berücksichtigt werden müssen. Die belangte Behörde hätte die richtsatzgemäße Geldleistung gemäß § 10 Abs. 2 Stmk. BHG "im Einzelfall so weit erhöhen müssen, als diese im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse der Beschwerdeführerin erforderlich" sei. Die Beschwerdeführerin sei für fünf Kinder unterhaltspflichtig, diese Unterhaltsverpflichtungen seien grundsätzlich zu berücksichtigen und schmälerten das Gesamteinkommen. Sei jedoch ein Unterhaltsverpflichteter nicht in der Lage, seine eigene Existenz wirtschaftlich zu sichern, so erlösche oder mindere sich seine Unterhaltspflicht für die Dauer dieser Notlage. Entscheidend sei, dass die Exekution den Menschen mit Behinderung in eine Notlage im Sinne des Stmk. BHG führen könnte. Gegen die Beschwerdeführerin liege ein rechtskräftiger Exekutionstitel hinsichtlich des Unterhaltes für einen Sohn vor und sei bereits Exekution geführt worden. Die Behörde habe dahingehend falsch entschieden, als "zwar die Pflicht zur Zahlung des Unterhalts aufgrund einer Notlage" erlösche, aber gleichzeitig eine Bezahlung des Selbstbehaltes möglich sei. Damit bringe die Behörde die Beschwerdeführerin in eine wirtschaftliche Notlage. Richtigerweise hätte die belangte Behörde den Selbstbehalt zur Gänze entfallen lassen müssen.
3. Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:
Gemäß § 25 Abs. 4 Stmk. BHG kann in Härtefällen die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Kostenzuschüssen liegen. Gemäß § 29a erster Satz Stmk. BHG liegt ein Härtefall gemäß § 25 leg. cit. vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt gemäß § 29a zweiter Satz Stmk. BHG insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen werden weder die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in konkreter Weise bestritten noch wird eine Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Bemessung des im Grunde des § 25 Stmk. BHG zuerkannten Kostenzuschusses dargetan. Welches "weitere Geld" (in welcher Weise) berücksichtigt hätte werden müssen, wird nicht dargelegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hatte die belangte Behörde auch nicht die Frage einer Richtsatzerhöhung gemäß § 10 Abs. 2 Stmk. BHG, sondern die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Bezahlung des Selbstbehaltes in eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des § 29a Stmk. BHG geraten würde, zu beantworten. Aus welchen Gründen dies im Beschwerdefall bei einem Selbstbehalt von EUR 459,03 - entgegen der Annahme der belangten Behörde - der Fall sein sollte, wird in der Beschwerde nicht konkret dargelegt. Soweit die Beschwerde darauf Bezug nimmt, dass aufgrund eines rechtskräftigen Exekutionstitels bezüglich der Unterhaltsverpflichtung für einen Sohn der Beschwerdeführerin bereits Exekution geführt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den - in der Beschwerde nicht bestrittenen - Annahmen der belangten Behörde diese Exekution das der Beurteilung nach § 29a Stmk. BHG zugrunde gelegte Einkommen nicht geschmälert hat.
4. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
RAAAE-83293