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VwGH vom 23.02.2007, 2006/12/0110

VwGH vom 23.02.2007, 2006/12/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. GS in W, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Albertgasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 15 1311/121-II/5/03, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer befindet sich als Richter in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis (zeitlicher Ruhestand) zum Bund.

Auf Grund eines gegen ihn während seiner Aktivdienstzeit am eingeleiteten Disziplinarverfahrens wurde er mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Richter vom zur Disziplinarstrafe der Ausschließung von der Vorrückung für die Dauer eines Jahres verurteilt. Auf Grund eines weiteren, am eingeleiteten Disziplinarverfahrens wurde er mit einem weiteren Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Richter vom zur Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge im Ausmaß von 10 % für die Dauer eines Jahres verurteilt.

Auf Grund eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers vom wurden ihm mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom die aus den genannten Verurteilungen resultierenden Hemmungszeiträume für die Vorrückung vom bis und vom bis mit Wirkung vom gemäß § 10 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in Verbindung mit § 66 Abs. 8 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 (im Folgenden: RDG), angerechnet.

Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom wurde der Beschwerdeführer auf sein Ansuchen vom hin gemäß § 83 Abs. 1 Z. 2 RDG "mit Ablauf des " in den zeitlichen Ruhestand versetzt.

Unstrittig ist, dass die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erst im Jänner 2003 erfolgte.

Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe R 1b und eine Aufwandsentschädigung gemäß § 68 Z. 1 RDG gebühre. Als Zeitpunkt der nächsten Vorrückung komme der in Betracht.

Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.742,10 gebühre.

Die erstinstanzliche Behörde leitete aus § 89a Abs. 2 RDG ab, dass sich der Beschwerdeführer ab im zeitlichen Ruhestand befinde. Sie führte aus, die Ruhegenussberechnungsgrundlage setze sich gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), aus dem Durchschnittswert der zwölf höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Dabei handle es sich um jene für die Monate Juli 2000 bis Dezember 2000 (in der Höhe von jeweils EUR 4.853,80), August 2002 bis Dezember 2002 (in der Höhe von jeweils EUR 5.104,70) sowie Jänner 2003 (in der Höhe von EUR 5.211,90). Die Ruhegenussberechnungsgrundlage betrage daher EUR 4.988,20. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage gemäß § 5 PG 1965 in Verbindung mit § 96 PG 1965 75,02 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das seien EUR 3.742,10. Im Hinblick auf die näher dargelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit betrage der Ruhegenuss 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Sodann legte die erstinstanzliche Behörde dar, dass sich aus der Berechnung der Vergleichspension nach §§ 92 f PG 1965 kein Erhöhungsbetrag ergebe.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin vertrat er zusammengefasst die Auffassung, der Gesetzgeber der mit in Kraft getretenen Pensionsreform habe bei Einführung des Systems der Durchrechnung auf das Problem von Hemmungszeiträumen gemäß § 10 Abs. 3 GehG nicht Rücksicht genommen. Während bei der nach der Rechtslage vor dem gebotenen Abstellung der Ruhegenussbemessung auf den Letztbezug eine Entscheidung nach § 10 Abs. 3 GehG bewirkt habe, dass aus den disziplinarrechtlichen Verurteilungen keine negativen Folgen für die Ruhegenussbemessung resultiert hätten, führe die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Ruhegenussbemessung zum Ergebnis, dass auch der später "tadellose" Beamte "nicht nur einmal für eine relativ kurze Zeit bestraft" werde, sondern (infolge der Auswirkungen der Hemmungszeiträume auf die Ruhegenussbemessung) "zusätzlich lebenslänglich". Dies verstoße gegen das Verbot der Mehrfach- oder Doppelbestrafung. Eine gesetz- und verfassungskonforme Auslegung erfordere daher die Berücksichtigung des gemäß § 10 Abs. 3 GehG angerechneten Hemmungszeitraumes von 24 Monaten auch für Gehaltszeiträume vor dem . Es seien daher die Monate Februar 2002 bis Juli 2002 - gleich wie die Zeiten ab mit EUR 5.104,70 anzusetzen und in die Berechnung einzubeziehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bundesministers für Justiz vom seien die in Rede stehenden Hemmungszeiträume ausdrücklich erst mit Wirkung vom angerechnet worden. Mit einem weiteren in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom sei daraufhin festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer ab das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe R1b gebühre. Bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage habe die Anrechnung der Hemmungszeiträume und die damit verbundene Erhöhung der Beitragsgrundlagen erst mit Wirksamkeit vom berücksichtigt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Darin erachtete er sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz vor Doppelbestrafung gemäß Art. 4 des 7. ZPEMRK verletzt, wobei er im Wesentlichen die in der Berufung vorgetragenen Argumente wiederholte und daraus die schon in der Berufung vertretene verfassungskonforme Auslegung abzuleiten suchte; hilfsweise vertrat er die Auffassung, § 91 Abs. 3 PG 1965 sei verfassungswidrig, weil die in Rede stehende Bestimmung in unsachlicher Weise auf die von § 10 Abs. 3 GehG betroffene Beamtengruppe nicht Rücksicht nehme.

Mit Beschluss vom , B 846/04-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. In der Begründung heißt es (auszugsweise):

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Dass das PensionsG id hier maßgeblichen Fassung eine dem § 5 Abs. 4 PensionsG idF vor dem Inkrafttreten des Art. V Z 2 StrukturanpassungsG BGBl. 1995/297 entsprechende Bestimmung nicht (mehr) enthält, ist verfassungsrechtlich unbedenklich."

Über gesonderten Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde sodann mit Beschluss vom , B 846/04-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 GehG einen Ruhebezug von (jeweils brutto) EUR 3.836,24 statt des zuerkannten von EUR 3.742,10 zu erhalten, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 89a Abs. 2 RDG in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 lautete:

"§ 89a. ...

(2) Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam."

§ 66 Abs. 8 RDG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 lautet:

"§ 66. ...

...

(8) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des in Z 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:

1. Disziplinarerkenntnis, das auf Ausschließung von der Vorrückung oder auf Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli,

...

§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden."

§ 10 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GehG, die erstgenannte Bestimmung in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, die übrigen wiedergegebenen Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 662/1977, lautet:

"§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt

1. durch eine bescheidmäßige Feststellung, dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt, und endet jedenfalls mit einer Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder einer Verwendungsänderung nach § 82 Abs. 3 BDG 1979; der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 BDG 1979 gleichzuhalten;

...

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Abs. 1 Z. 1 eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam."

§ 5 Abs. 4 PG 1965 in der Fassung dieses Absatzes im Wesentlichen nach der 6. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 104/1979 (weitere Modifikationen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 426/1985, BGBl. Nr. 466/1991 und BGBl. Nr. 550/1994), wie er bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 in Kraft stand, lautete (auszugsweise):

"§ 5. ...

...

(4) Ist ein Teil der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder das Erreichen der Dienstalterszulage nicht wirksam, weil der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen oder eine für seine dienstrechtliche Stellung maßgebende Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht abgelegt hat, so kann die oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung oder des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand oder auch später verfügen, dass der Beamte so zu behandeln ist, als ob der Hemmungszeitraum für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder das Erreichen der Dienstalterszulage wirksam wäre. Das Gleiche gilt, wenn bei einem Richter, bei einer Militärperson ..., aus disziplinarrechtlichen Gründen, bei einem Richter auch wegen einer auf 'nicht entsprechend' lautenden Gesamtbeurteilung ein Teil der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder das Erreichen der Dienstalterszulage nicht wirksam ist. Eine Verfügung nach diesem Absatz ist nur zulässig, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden und seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre verstrichen sind. Die Verfügung wirkt nicht zurück."

Durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 297/1995 wurde § 5 PG 1965 neu gefasst. Eine dem § 5 Abs. 4 PG 1965 in der bis dahin geltenden Fassung entsprechende Bestimmung war darin nicht mehr vorgesehen. § 5 Abs. 1 PG 1965 in dieser Fassung lautete:

"§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus


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1.
dem Gehalt und
2.
den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der
besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997 wurde angeordnet, dass an die Stelle der bisherigen §§ 4 und 5 PG 1965 ab dem neu gefasste §§ 3a, 4 und 5 PG 1965 treten. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PG 1965 wurden (noch vor ihrem Inkrafttreten) durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 123/1998, BGBl. I Nr. 87/2002 und BGBl. I Nr. 119/2002 modifiziert. §§ 3a und 4 Abs. 1 PG 1965 lauteten in der so bewirkten, am in Kraft gestandenen Fassung:

"§ 3a. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden nach dem liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. ..."

Gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965, im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, modifiziert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 87/2002 und BGBl. I Nr. 119/2002, galt für im Jahr 2003 gebührende Ruhebezüge, dass die Zahl "216" in § 4 Abs. 1 Z. 3 durch die Zahl "12" zu ersetzen war.

In den Materialien zu der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997 bewirkten Pensionsreform, RV 885 BlgNR 20. GP, 52, heißt es (auszugsweise):

"Mit dem neuen § 4 wird die Berechnung der Beamtenpension auf eine neue Grundlage gestellt: Die bisherige Ableitung eines Ruhegenusses vom Letztbezug, dem 'ruhegenussfähigen Monatsbezug', entfällt; an dessen Stelle tritt der Durchschnittswert einer bestimmten - maximal 216 - Anzahl von Monatsbezügen.

Neu eingeführt wird dazu die 'Ruhegenussberechnungsgrundlage', die wie folgt zu ermitteln ist (§ 4 Abs. 2): Für jeden Beitragsmonat, das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, ist zunächst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 22 Abs. 2 GG 1956 - die Beitragsgrundlage - zu ermitteln. ..."

§ 22 Abs. 2 Z. 1 GehG in allen zwischen 1997 und 2003 in Kraft gestandenen Fassungen dieser Gesetzesbestimmung sah vor, dass die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag u.a. aus dem Gehalt besteht, welcher der (jeweiligen) besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht.

In seiner Beschwerdeergänzung bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass bei Wirksamwerden der Anrechnung der Hemmungszeiträume erst ab die von den Pensionsbehörden vorgenommene Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage zutreffend wäre. Er vertritt jedoch die Rechtsauffassung, der auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 3 GehG ableitbare Regelungszweck sei es gewesen, dass der Beamte nach einer solchen Entscheidung so zu behandeln wäre, als ob für den vorgesehenen Zeitraum die Hemmung nicht eingetreten wäre; lediglich eine Nachzahlung finde nicht statt. An diesem Gesetzeszweck habe sich auch durch die am in Kraft getretene Pensionsreform nichts geändert. Zur Durchsetzung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung sowie zur Vermeidung einer Doppelbestrafung sei die - seines Erachtens vorliegende - planwidrige Lücke dahingehend "durch Auslegung" zu schließen, dass der Disziplinarbeschuldigte für Fragen der Ruhegenussbemessung bei Bewährung innerhalb von drei Jahren so zu stellen sei, als ob in diesem Zeitraum keine Hemmung in der Vorrückung eingetreten wäre und Gehaltssprünge ohne Bedachtnahme auf diese Hemmung eingetreten wären.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 1 (i.V.m. § 91 Abs. 3) PG 1965 sind für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage die höchsten Beitragsgrundlagen, das sind die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach § 22 GehG mit Ausnahme der Sonderzahlungen, in der (unter Berücksichtigung des § 91 Abs. 3 PG 1965) maßgeblichen Zahl entscheidend. Nach § 22 Abs. 2 Z. 1 GehG in der im strittigen Jahr 2002 in Kraft gestandenen Fassung bestand die Bemessungsgrundlage u.a. aus dem Gehalt, das der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprach.

Selbst wenn man - was dahinstehen kann - davon ausgehen wollte, dass dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom keine rechtskräftige Feststellung des dem Beschwerdeführer in der Zeit vor dem gebührenden Gehaltes entnommen werden kann, so dass die Pensionsbehörden diese Vorfrage daher selbst zu beurteilen hatten, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen:

Entgegen seiner Darstellung liegt nämlich eine Regelungslücke nicht vor, weil - wie oben bereits dargelegt - der klare Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 (i.V.m. § 91 Abs. 3) PG 1965 in seinem Fall anzuwenden war. Gleichermaßen ergibt sich der Zeitpunkt der Wirksamkeit einer auf § 10 Abs. 3 GehG gestützten Anrechnung aus der eindeutigen und vom Bundesminister für Justiz in seinem Bescheid vom auch angewendeten Bestimmung des letzten Satzes leg. cit. Die Nichtanwendung, sei es des § 4 Abs. 1 PG 1965 auf Beamte, die durch § 10 Abs. 3 GehG begünstigt wurden, sei es des § 10 Abs. 3 letzter Satz für Fragen der Ruhegenussbemessung, setzte eine teleologische Reduktion der entsprechenden Gesetzesbestimmung voraus (in Ansehung der letztgenannten Bestimmung müsste darüber hinaus angenommen werden, dass eine frühere Wirksamkeit der Anrechnung für Fragen der Pensionsbemessung unabhängig von einem diesbezüglichen bescheidmäßigen Ausspruch der anrechnenden Behörde einträte).

Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" (oder Restriktion) verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Voraussetzung ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Diese Rechtsfigur setzt jedenfalls das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung voraus und hätte dann zur Folge, dass die überschießend geregelten Fallgruppen nicht von der Regelung erfasst würden. Ebenso wie im Zweifel anzunehmen ist, dass das Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung beabsichtigt war und insofern keine durch Analogie zu schließende Rechtslücke vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0182), ist - jedenfalls im Zweifel - auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle - objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar - beabsichtigt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0119).

Vorliegendenfalls ist den Gesetzesmaterialien zu der am in Kraft getretenen Pensionsreform nicht zu entnehmen, ob der Gesetzgeber bei der Einführung der Durchrechnung den Fall der durch § 10 Abs. 3 GehG begünstigten Beamten bedacht hat.

Keinesfalls kann jedoch ohne jeden Zweifel davon ausgegangen werden, dass er bei Mitbedenken derartiger Fallkonstellationen Ausnahmeregelungen, sei es von § 4 Abs. 1 (i.V.m. § 91 Abs. 3) PG 1965, sei es von § 10 Abs. 3 letzter Satz GehG getroffen hätte. Für eine gesetzgeberische Absicht, die in Rede stehenden Bestimmungen ihrem Wortlaut gemäß auch in Fallkonstellationen wie der vorliegenden zur Anwendung zu bringen, spricht insbesondere die im Zusammenhang mit der Einführung einer "Durchrechnung" getroffene Systementscheidung des Gesetzgebers, die Ruhegenussbemessung auf Basis einer in Abhängigkeit vom Jahr der Ruhestandsversetzung ansteigenden Zahl von Beitragsgrundlagen im Verständnis des § 22 Abs. 2 GehG und damit in einem gewissen Konnex zur Höhe entrichteter Pensionsbeiträge anzuordnen. Die Hemmung der Vorrückung bewirkte aber im Fall des Beschwerdeführers auch, dass für die Monate vor dem entsprechend niedrigere Pensionsbeiträge zu entrichten waren. Jedenfalls im Zweifel kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei ausdrücklicher Bedachtnahme auf die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation diese Zeiträume für Fragen der Pensionsbemessung so behandelt hätte, als wäre die Anrechnung der Hemmungszeiträume auch rückwirkend auf Zeiten vor der Antragstellung erfolgt.

Auch die Berücksichtigung des Mehrfachbestrafungsverbotes gemäß Art. 4 des 7. ZPEMRK steht dieser Auslegung nicht entgegen:

Zum einen geht es bei der Prüfung der Auswirkungen einer auf § 10 Abs. 3 GehG gestützten Entscheidung auf die Ruhegenussbemessung nicht um eine Bestrafung, sondern lediglich um die Frage, in welchem Umfang die Rechtsfolgen einer schon erfolgten Bestrafung rückgängig gemacht wurden. Überdies war aber auch die (nachteilige) Rechtsfolge, wonach - im Falle einer Ruhestandsversetzung zu dem hier relevanten Termin - im Rahmen der Durchrechnung relevante Beitragsgrundlagen ungeachtet einer später wirksam werdenden Entscheidung nach § 10 Abs. 3 GehG für die Ruhegenussbemessung nur in jener Höhe Eingang finden können, wie sie sich unter Berücksichtigung der Auswirkung der Hemmung der Vorrückung ergeben, im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Richter vom bereits absehbar.

Daran vermag auch der in der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, dass der Oberste Gerichtshof in dem genannten Disziplinarerkenntnis darauf hinwies, dass die verhängte Disziplinarstrafe nicht zwangsläufig eine fortwirkende Maßnahme sein müsse (diese Ausführungen sind unter Berücksichtigung anderer Ruhestandsversetzungstermine auch durchaus zutreffend).

Unrichtig ist auch die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach die Dauer des Rechtsmittelverfahrens gegen ein erstinstanzliches Disziplinarerkenntnis zu einem Hinausschieben des Beginns der dreijährigen Bewährungsfrist führe. In diesem Zusammenhang genügt es, auf § 66 Abs. 8 Z. 1 letzter Halbsatz RDG zu verweisen.

Unstrittig ist zwischen den Streitteilen, dass die hier maßgebliche Ruhestandsversetzung unter Berücksichtigung des § 89a Abs. 2 RDG (erst) mit wirksam geworden sei. Ob diese Auffassung zutrifft, oder aber mit dem Bescheid des Bundesministers für Justiz vom eine - zwar rechtswidrige aber wirksame - rückwirkende Ruhestandsversetzung zum erfolgt ist, kann hier dahingestellt bleiben, zumal auch im letztgenannten Fall die §§ 3a bis 5 PG 1965 in der ab gültigen Fassung anzuwenden gewesen wären (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0099). Die Berechnung des Ruhegenusses hätte sich diesfalls (durch den Wegfall der höchsten Beitragsgrundlage für Jänner 2003) für den Beschwerdeführer noch ungünstiger dargestellt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am