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VwGH vom 23.02.2007, 2006/12/0109

VwGH vom 23.02.2007, 2006/12/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. AM in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt ebenda, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. 1019/1-III 5/2004, betreffend Abweisung eines Antrages auf nachträgliche Anrechnung eines Hemmungszeitraumes gemäß § 10 Abs. 3 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit Ablauf des als Richter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Mit Disziplinarerkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht für Richter vom wurde über ihn gemäß § 104 Abs. 1 lit. c des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 (im Folgenden: RDG), die Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge verhängt, wobei gemäß § 106 Abs. 1 RDG die Dauer mit zwei Jahren und die Minderung mit 10 v.H. bestimmt wurde.

Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom wurde der Beschwerdeführer auf Grund seines diesbezüglichen Ansuchens vom gemäß § 87 RDG mit Ablauf des in den dauernden Ruhestand versetzt.

Mit dem auf Grund von Berufungen des Beschwerdeführers und des Disziplinaranwaltes gegen das erwähnte Disziplinarerkenntnis vom ergangenen Disziplinarerkenntnis des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Richter vom wurde über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge für die Dauer von zwei Jahren im Ausmaß von nunmehr 15 v.H. verhängt.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom wurde festgestellt, dass gemäß § 66 Abs. 8 Z. 1 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), die Vorrückung des Beschwerdeführers in der Zeit vom bis gehemmt ist.

Diese Hemmung wirkte sich bei der Ruhegenussbemessung dahingehend aus, dass ihr der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 15, nicht jedoch der der Gehaltsstufe 16, die der Beschwerdeführer am erreicht hätte, zu Grunde gelegt wurde.

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:

1. gemäß § 10 Abs. 3 GehG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 RDG die Anrechnung des eben erwähnten Hemmungszeitraumes zu verfügen und

2. seinen Ruhebezug davon ausgehend ab unter Anwendung der zum Pensionierungszeitpunkt geltenden Gesetzesnormen neu zu bemessen.

In der Begründung dieses Antrages führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren tadellos verhalten. Er gehe davon aus, dass die Neubemessung seines Ruhebezuges dergestalt zu erfolgen habe, dass auf den letzten Monatsbezug im Aktivstand abzustellen sei, wobei aber die daraus resultierende Erhöhung des Ruhegenusses entsprechend dem letzten Satz des § 10 Abs. 3 GehG erst mit dem auf seine Antragstellung folgenden Monatsersten eintrete.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung des Hemmungszeitraumes vom bis gemäß § 10 Abs. 3 GehG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 RDG abgewiesen.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde zunächst aus, sie sei ausschließlich zuständig, über die beantragte Anrechnung des Hemmungszeitraumes, nicht jedoch über Fragen der Ruhegenussbemessung zu entscheiden. Der Antrag auf Anrechnung des Hemmungszeitraumes sei jedoch nicht berechtigt, zumal § 1 Abs. 1 GehG lediglich auf alle Bundesbeamten des Dienststandes, nicht jedoch auf solche des Ruhestandes Anwendung finde. Diesem Umstand Rechnung tragend habe das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der bis zum geltenden Fassung der obersten Dienstbehörde die Möglichkeit eingeräumt, im Wege einer Ermessensentscheidung aus Anlass der Versetzung oder des Übertrittes des Richters in den Ruhestand oder auch später zu verfügen, dass dieser so zu behandeln sei, als ob der Hemmungszeitraum für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder für das Erreichen der Dienstalterszulage wirksam wäre. Eine solche Verfügung sei jedoch nur zulässig gewesen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden gewesen und seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre verstrichen seien. Diese Bestimmung sei jedoch durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, aufgehoben worden. Ein erfolgreicher Antrag auf Berücksichtigung des Hemmungszeitraumes könne somit durch Beamte des Ruhestandes nicht mehr gestellt werden. Die Anwendung des § 10 Abs. 3 GehG sei durch den freiwillig gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 87 RDG mit Ablauf des ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin vertrat er die Auffassung, § 1 Abs. 1 GehG sei inhaltlich dahingehend zu verstehen, dass Regelungsgegenstand des GehG Rechtsansprüche, Rechtspflichten und der Rechtsstatus des Beamten des Dienststandes seien. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung schließe keinesfalls die Anwendung des GehG auf Rechtsansprüche des Beamten des Ruhestandes, die aus Tatsachen herrührten, die im Dienststand gegeben gewesen seien, aus, wie auch § 2 Abs. 6 DVG zeige. Auch die auf die Aufhebung des § 5 Abs. 4 PG 1965 durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gegründete Argumentation der erstinstanzlichen Behörde sei unzutreffend. Dies folge schon daraus, dass der erste Fall des § 5 Abs. 4 PG 1965 gar nicht daran angeknüpft habe, dass der Hemmungszeitraum (gemeint wohl: der Hemmungs- bzw. Bewährungszeitraum) - teilweise - erst während des Ruhestandes verstrichen sei, sondern allein auf den Entscheidungszeitpunkt. Deshalb sei § 5 Abs. 4 PG 1965 in seiner Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz auch verfassungswidrig gewesen, weil er - anders als § 10 Abs. 3 GehG - als Ermessensnorm formuliert gewesen sei und berücksichtigungswürdige Gründe verlangt habe. Damit sei aber die Frage, ob § 5 Abs. 4 PG 1965 oder § 10 Abs. 3 GehG zur Anwendung gekommen sei, von unbeeinflussbaren Zufälligkeiten abhängig gewesen. Im Hinblick auf diese Verfassungswidrigkeit könne der Aufhebung dieser Bestimmung keine gesetzesinterpretatorische Bedeutung beigemessen werden.

Im Übrigen wäre § 10 Abs. 3 GehG in der von der erstinstanzlichen Behörde vertretenen Auslegung verfassungswidrig, weil er Beamten des Ruhestandes die Möglichkeit der "Bewährung" vorenthielte, obwohl auch diese dem Disziplinarrecht unterlägen.

§ 66 Abs. 8 RDG stelle lediglich auf die Eigenschaft als Richter ab. Dazu zählten auch Richter des Ruhestandes. Schon deshalb gelte der Verweis des § 66 Abs. 8 RDG auf § 10 Abs. 3 GehG für Richter des Ruhestandes. Die Frage, ob Letztere von § 1 Abs. 1 GehG erfasst seien, könne somit dahingestellt bleiben.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, im Hinblick auf den Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des sei seit diesem Zeitpunkt ein dienstliches Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr feststellbar. Mit näherer Begründung führte die belangte Behörde aus, unter "tadellosem Verhalten" im Verständnis des § 10 Abs. 3 GehG sei jedenfalls auch zu verstehen, dass ein Richter, über den wegen eines bestimmten Verhaltens eine Disziplinarstrafe verhängt werde, in Zukunft besonders darauf Bedacht zu nehmen habe, derartige Verstöße zu vermeiden. Da die Bezugsminderung durch das Disziplinargericht auf Grund schuldhafter Verfahrensverzögerungen in mehreren Fällen verfügt worden sei, sei unter tadellosem Verhalten jedenfalls die Vermeidung derartiger schuldhafter Verfahrensverzögerungen während des Aktivstandes zu verstehen. Ein solches Verhalten habe der Beschwerdeführer jedoch im Hinblick auf seine über Antrag erfolgte Ruhestandsversetzung mit Ablauf des nicht während des gesamten vom Gesetz umschriebenen Zeitraumes von drei Jahren setzen können.

Auch das auf § 66 Abs. 8 RDG gestützte Argument des Beschwerdeführers sei unzutreffend, zumal § 66 RDG die monatlichen Bezüge der im Aktivstand befindlichen Richter regle, sodass auch § 66 Abs. 8 RDG ausschließlich Richter des Aktivstandes betreffe. Zutreffend sei auch die auf die Aufhebung des § 5 Abs. 4 PG 1965 durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gestützte Begründung der erstinstanzlichen Behörde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort vertrat er die Rechtsauffassung, die belangte Behörde habe den vorliegendenfalls anzuwendenden Rechtsvorschriften einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und ihn hiedurch in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Das von der belangten Behörde erzielte Auslegungsergebnis sei gleichheitswidrig, weil es Beamten des Ruhestandes - anders als solchen des Dienststandes - schlechthin die Möglichkeit verwehre, sich durch tadelloses Verhalten zu bewähren. Dies würde auf Basis der Auslegung durch die belangte Behörde auch dann gelten, wenn die Hemmung der Vorrückung auf die Verletzung einer Dienstpflicht zurückzuführen gewesen wäre, die den Beamten auch im Ruhestand treffe. Aus diesen Erwägungen sei auch die Begründung nicht stichhältig, dass gleichsam die Bewährungsleistung beim Richter im Aktivstand eine größere sei als bei jenem im Ruhestand. Überdies käme ein solches Argument auch in Fällen des § 89 RDG (amtliche Versetzung in den zeitlichen Ruhestand infolge Begründung eines befristeten Dienstverhältnisses als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates) nicht zum Tragen.

Weiters könnte ein Beamter selbst dann keine nachträgliche Anrechnung des Hemmungszeitraumes erreichen, wenn er sich zwar während des Großteiles, jedoch infolge zwischenzeitiger Ruhestandsversetzung nicht während des gesamten im Gesetz umschriebenen Zeitraumes von drei Jahren im Dienststand tadellos verhält.

Darüber hinaus hänge aber auch die Frage, ob der Ablauf der Bewährungszeit im Aktivstand stattfinden könne, von Zufälligkeiten der Verfahrensdauer ab. Dies gelte sowohl für das Disziplinarverfahren selbst als auch für ein allfälliges Verfahren über eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand. Unzutreffend sei es auch, mit der Gestaltungsfreiheit des Beamten hinsichtlich des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung zu argumentieren. Dies folge sowohl aus der Möglichkeit einer amtswegigen Ruhestandsversetzung, als auch aus der in § 99 RDG festgesetzten Altersgrenze von 65 Jahren.

Mit Beschluss vom , B 1284/04-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. In dem Beschluss heißt es:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Dass das PensionsG id hier maßgeblichen Fassung eine dem § 5 Abs. 4 PensionsG idF vor dem Inkrafttreten des Art. V Z 2 StrukturanpassungsG BGBl. 1995/297 entsprechende Bestimmung nicht (mehr) enthält, ist verfassungsrechtlich unbedenklich."

Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem aus § 10 Abs. 3 GehG resultierenden Recht auf Anrechnung des Hemmungszeitraumes (auch mit Wirkung auf den Ruhegenuss) verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 168 Abs. 2 erster Satz RDG in der Fassung dieses Satzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999 wird das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Gemäß § 168 Abs. 8 RDG in der genannten Fassung sind die §§ 66 Abs. 5 bis 9 auch auf Richter der Gehaltsgruppen I bis III anzuwenden.

§ 66 Abs. 8 RDG in der Fassung des eben zitierten Bundesgesetzes lautet:

"§ 66. ...

...

(8) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des in Z 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:

1. Disziplinarerkenntnis, das auf Ausschließung von

der Vorrückung oder auf Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli,

...

§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden."

§ 10 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GehG, die erstgenannte Bestimmung in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, die übrigen wiedergegebenen Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 662/1977, lautet:

"§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt

1. durch eine bescheidmäßige Feststellung, dass der

Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt, und endet jedenfalls mit einer Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder einer Verwendungsänderung nach § 82 Abs. 3 BDG 1979; der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 BDG 1979 gleichzuhalten;

...

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Abs. 1 Z. 1 eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam."

§ 5 Abs. 4 PG 1965 in der Fassung dieses Absatzes im Wesentlichen nach der 6. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 104/1979 (weitere Modifikationen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 426/1985, BGBl. Nr. 466/1991 und BGBl. Nr. 550/1994), wie er bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 in Kraft stand, lautete (auszugsweise):

"§ 5. ...

...

(4) Ist ein Teil der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder das Erreichen der Dienstalterszulage nicht wirksam, weil der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen oder eine für seine dienstrechtliche Stellung maßgebende Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht abgelegt hat, so kann die oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung oder des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand oder auch später verfügen, dass der Beamte so zu behandeln ist, als ob der Hemmungszeitraum für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder das Erreichen der Dienstalterszulage wirksam wäre. Das Gleiche gilt, wenn bei einem Richter, bei einer Militärperson ..., aus disziplinarrechtlichen Gründen, bei einem Richter auch wegen einer auf 'nicht entsprechend' lautenden Gesamtbeurteilung ein Teil der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder das Erreichen der Dienstalterszulage nicht wirksam ist. Eine Verfügung nach diesem Absatz ist nur zulässig, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden und seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre verstrichen sind. Die Verfügung wirkt nicht zurück."

Durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 297/1995 wurde § 5 PG 1965 neu gefasst. Eine dem § 5 Abs. 4 PG 1965 in der bis dahin geltenden Fassung entsprechende Bestimmung war darin nicht mehr vorgesehen. § 5 Abs. 1 und 2 PG 1965 in dieser Fassung lautete:

"§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

1. dem Gehalt und

2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der

besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im

Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der

1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere

Dienstklasse,

3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der

erhöhten Dienstalterszulage oder

4. für den Anspruch auf außerordentliche Vorrückung

(§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so sind

der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln,

als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des

Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der

Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die

Dienstalterszulage, die erhöhte Dienstalterszulage oder die

außerordentliche Vorrückung gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des

Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden."

In den Materialien hiezu (134 BlgNR, 19. GP, 73) heißt es:

"Mit dieser Änderung soll dem Grundsatz der ausschließlichen Maßgeblichkeit des letzten Aktivbezuges für die Bemessung des Ruhebezuges zum Durchbruch verholfen werden. Nach Abs. 2 soll eine für die Pensionsbemessung maßgebliche Vorrückung nur mehr dann eintreten, wenn der Beamte den für die nächste Vorrückung, für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse, für das Erreichen der (erhöhten) Dienstalterszulage bzw. für den Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung nach § 104 Abs. 1 GG 1956 erforderlichen Zeitraum zur Gänze im Aktivstand hinter sich gebracht hat.

Dem Grundsatz der Anknüpfung am Letztbezug folgend soll auch die bisherige Möglichkeit der Berücksichtigung von Hemmungszeiträumen bei der Pensionsbemessung (§§ 5 Abs. 4 und 15 Abs. 7) entfallen."

Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995 erhielt § 5 Abs. 2 PG 1965 schließlich folgende Fassung:

"(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der

1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere

Dienstklasse,

3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der

erhöhten Dienstalterszulage,

4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe

(§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),

5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder

6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden."

Für die Ruhegenussbemessung des Beschwerdeführers waren § 5 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 und Abs. 2 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 maßgeblich.

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation stehe dem von der belangten Behörde erzielten Auslegungsergebnis entgegen und wiederholt in diesem Zusammenhang die schon vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. im Verwaltungsverfahren gebrauchten Argumente, wobei insbesondere der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung des Begriffes "tadelloses Verhalten" in § 10 Abs. 3 GehG sowie des Begriffes "Richter" in § 66 Abs. 8 RDG entgegen getreten wird.

Mit seiner Argumentation vermag der Beschwerdeführer jedoch schon aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung des Hemmungszeitraumes gemäß § 10 Abs. 3 GehG wurde am gestellt. Nach dem klaren Wortlaut des letzten Satzes des § 10 Abs. 3 GehG wird eine Anrechnung des Hemmungszeitraumes für die Vorrückung gehaltsrechtlich erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Zum stand dem Beschwerdeführer als Richter des Ruhestandes aber kein Gehalt mehr zu. Eine pensionsrechtliche Wirksamkeit einer (gedachten), erst nach der Ruhestandsversetzung wirksam werdenden gehaltsrechtlichen Maßnahme ist gemäß dem hier maßgeblichen § 5 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, gleichfalls ausgeschlossen, knüpft doch der ruhegenussfähige Monatsbezug - von den hier keine Rolle spielenden Fällen des § 5 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995 abgesehen - an jenem Gehalt an, das der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

Aus diesen Erwägungen kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im Instanzenzug die Setzung einer Maßnahme nach § 10 Abs. 3 GehG auf Grund eines nach der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand gestellten Antrages versagt hat.

Dass diese sich aus Wortlaut und Systemzusammenhang des Gesetzes zwingend ergebende Konsequenz vom Gesetzgeber auch bedacht und gewollt wurde, legen die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995 nahe.

Gegen dieses Ergebnis bestehen beim Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie offensichtlich schon beim Verfassungsgerichtshof gleichheitsrechtliche Bedenken:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes widerspricht es dem Gleichheitssatz nicht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Es wird ein solches Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefällen entstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 15.819).

Insbesondere bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungssowie des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 17.451).

Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass die hier vertretene Auslegung dazu führt, dass ein auf § 10 Abs. 3 GehG gestützter Antrag nur dann mit Erfolg gestellt werden kann, wenn der in dieser Bestimmung umschriebene dreijährige Zeitraum des tadellosen Verhaltens des Beamten während seiner aktiven Dienstzeit beendet wurde. Der Gesetzgeber differenziert insofern also zwischen einem "tadellosen Verhalten" eines Beamten des Aktivstandes und einem solchen eines Beamten des Ruhestandes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in Auslegung des § 10 Abs. 3 GehG davon aus, dass das eine Maßnahme nach der genannten Gesetzesbestimmung rechtfertigende tadellose Verhalten eines Beamten des Aktivstandes nicht nur darin zu bestehen hat, jene Art von Dienstpflichtverletzungen oder Minderleistungen zu vermeiden, die zur Hemmung geführt haben; es muss sich vielmehr um ein in jeder Hinsicht (also auch im Sinne der Einhaltung aller anderen Dienstpflichten) tadelloses Verhalten handeln. Davon ausgehend ist aber die Differenzierung zwischen dem tadellosen Verhalten eines Beamten des Ruhestandes und eines solchen des Aktivstandes durchaus nicht unsachlich, zumal - wie der Beschwerdeführer selbst erkennt - den Beamten des Dienststandes bei typisierender Betrachtung umfangreichere und schwerer zu erfüllende Dienstpflichten treffen als den Beamten des Ruhestandes. Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf den hier gar nicht gegenständlichen Fall eines zeitlichen Ruhestandes gemäß § 89 RDG verweist, ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen eine unterschiedliche Behandlung eines tadellosen Verhaltens in einem Aktivdienstverhältnis zum Bund und eines solchen während eines zeitlichen Ruhestandsverhältnisses zum Bund infolge Erbringung befristeter Dienstleistungen für ein Land hegt.

Wenn der Beschwerdeführer weiters auf Fallkonstellationen verweist, in welchen der dreijährige Zeitraum tadellosen Verhaltens im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zwar noch nicht vollständig, aber nahezu vollständig abgelaufen ist, so ist ihm zu entgegnen, dass derartige - in seinem Fall nicht vorliegende - Härtefälle die Konsequenz jeder Regelung sind, die die Erlangung oder den Verlust von Rechten nach dem "alles oder nichts Prinzip" vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig macht. Derartige Härtefälle sind nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aber hinzunehmen.

Zu den weiteren Bedenken des Beschwerdeführers, die Frage der Anrechenbarkeit hänge von "manipulativen Umständen", nämlich der Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit jener eines allfälligen Ruhestandsversetzungsverfahrens ab, ist ihm schließlich Folgendes zu entgegnen:

Zunächst spielen diese vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände in seinem Fall der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung keine Rolle. Ebenso wenig ist die Dauer des Disziplinarverfahrens für den Beginn des Hemmungs- bzw. des davon abhängigen Bewährungszeitraumes von Bedeutung, wie sich aus § 66 Abs. 8 Z. 1 letzter Halbsatz RDG ergibt. Auch spielt die Dauer des Verfahrens nach § 10 Abs. 3 GehG in diesem Zusammenhang keine Rolle, wie aus dem letzten Satz dieser Gesetzesbestimmung folgt. Zutreffend ist lediglich die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Dauer eines amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens für die Frage, ob ein Beamter die Begünstigung nach § 10 Abs. 3 GehG erlangen kann oder nicht, von Bedeutung sein könnte. Eine Schlechterstellung des Beamten durch eine unzweckmäßige Führung seines Ruhestandsversetzungsverfahrens durch die Dienstbehörde ist in diesem Zusammenhang aber auszuschließen (vgl. jedoch selbst für den umgekehrten Fall erlittener Nachteile des Beamten für die Ruhegenussbemessung infolge rechtswidriger Verzögerung der Ruhestandsversetzung durch die Dienstbehörde die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/12/0281, und vom , Zl. 98/12/0071).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil die belangte Behörde keine Kosten verzeichnet hat.

Wien, am