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VwGH vom 08.09.2011, 2011/03/0047

VwGH vom 08.09.2011, 2011/03/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A GmbH (früher: Ö GmbH) in W, vertreten durch WILLE BRANDSTÄTTER SCHERBAUM Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, Ferstelgasse 1, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom , Zl 611.075/0003-BKS/2008, betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms (mitbeteiligte Partei: Verein F, Verein zur Förderung R (F) in B; weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am schrieb die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) die Übertragungskapazitäten "A 3 (Pn) 104,2 MHz", "I (K) 100,2 MHz", "E (Rbach) 106,0 MHz", "G 3 (Gberg) 107,3 MHz", "GO 2 (Zalm) 107,5 MHz" und "O 2 (O) 105,9 MHz" (Versorgungsgebiet "S") aus, um die sich (unter anderem) die beschwerdeführende Partei und die mitbeteiligte Partei mit Anträgen auf Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms bewarben.

Mit Bescheid vom erteilte die KommAustria der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 3 Abs 1 und 2, 5, 6 iVm § 13 Abs 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G) die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "S" für die Dauer von zehn Jahren ab . Gleichzeitig wies sie (unter anderem) den Zulassungsantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 Abs 1 und 2 PrR-G ab.

Ihre Entscheidung begründete sie - soweit dies für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz ist - wie folgt:

"(Zur mitbeteiligten Partei:) Der Verein 'F, Verein zur Förderung f R (F)' ist ein …eingetragener Verein mit Sitz in B. … (Er) ist aufgrund des Bescheides der Regionalradio und Kabelrundfunkbehörde vom … Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet 'S' für die Dauer vom bis zum . Gemäß § 25a Abs. 1 Regionalradiogesetz idF BGBl. I Nr. 160/1999 wurde die Dauer von bereits erteilten Hörfunkzulassungen ex lege auf zehn Jahre verlängert, sodass die Zulassung des Vereins F am durch Zeitablauf endet. …

Gemäß dem Zulassungsbescheid (Begründung) wurde folgendes

Programmkonzept genehmigt: 'Ziel des Programms ist, eine Basis für breitere Kultur-, Informations- und Meinungsvielfalt zu schaffen.

Gekennzeichnet wird dies durch drei Programmgrundsätze: der offene Zugang, die Unabhängigkeit und die Gemeinnützigkeit bzw. Nichtkommerzialität. … Eine nähere Erläuterung des Programmkonzeptes und des Programmschemas wird vorgelegt. Charakteristisch ist der Verzicht auf jegliche kommerzielle Produktwerbung.'

Seit Zulassungserteilung wurde von der Regulierungsbehörde betreffend den Zulassungsinhaber keine Verletzung von Bestimmungen des Privatradiogesetzes festgestellt.

Das F ging im Jahr 1999 auf Sendung. Im September 1999 wurde die R Betriebsges.m.b.H. … gegründet … Ab dem Jahr 2000 wurde das Programm im Versorgungsgebiet 'S' aufgesplittet; von Montag bis Freitag wurde von der R Betriebsges.m.b.H. untertags (in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr) ein kommerzielles Programm mit Musik, Wetter, Verkehr und Werbeeinschaltungen produziert und in der restlichen Zeit (von 18:00 bis 06:00 Uhr und an den Wochenenden) vom Verein F ein Programm nach den Grundsätzen eines freien Radios gestaltet. … Die dargestellte Aufteilung betreffend die Gestaltung des Programms bestand bis zur Liquidierung der R Betriebsges.m.b.H. im Mai 2006. Der Verein F hatte als Zulassungsinhaber im Versorgungsgebiet 'S' im Sinne einer Wahrnehmung der Programmverantwortung jedoch jederzeit die Möglichkeit in das von der R Betriebsges.m.b.H. gestaltete Programm einzugreifen. …

(Zu den finanziellen Voraussetzungen der mitbeteiligten Partei:) Der Verein F hat einen auf vier Jahre angelegten Finanzplan vorgelegt, der jährlich ein ausgeglichenes Ergebnis ausweist. Die geplanten Ausgaben betragen ebenso wie die Planeinnahmen EUR 143.000 im ersten, EUR 173.045 im zweiten, EUR 166.545 im dritten und EUR 169.545 im vierten Jahr.

Die Planeinnahmen setzen sich zu einem wesentlichen Teil aus Förderungen zusammen. Im zweiten Jahr (2008) kalkuliert der Verein F zB mit Subventionen des Landes Oberösterreich in Höhe von EUR 57.000, Subventionen der Gemeinden in Höhe von EUR 20.000, EU-Förderungen (Leader plus) in Höhe von EUR 15.000 und Bundesförderung in Höhe von 30.000. Die Bundesförderung wird seit 2007 gewährt.

Der Verein F hat hierzu ein Schreiben des Landes Oberösterreich vom vorgelegt, in dem erklärt wird, dass für die Projektförderung der (insgesamt drei) Freien Radios in Oberösterreich ein Projekttopf eingerichtet wird, der von 2007 bis 2009 jährlich mit EUR 180.000 budgetiert wird. Mit Schreiben vom hat die Marktgemeinde E mitgeteilt, dass die Basisförderung des Vereins F in jährlicher Höhe von EUR 5.000 in die laufende Subventionsautomatik der Gemeinde aufgenommen worden ist. Mit Schreiben der Gemeinde G vom bestätigt diese, dass dem F seit dem Jahr 1997 regelmäßig Subventionen und Zuschüsse gewährt wurden und teilt weiters mit, dass die Gewährung weiterer Förderungen in den nächsten Jahren jeweils nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel beibehalten werden soll. Weiters wurde ein Schreiben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom vorgelegt, in dem diese mitteilt, dass seitens des Ministeriums die grundsätzliche Absicht besteht, den Verband Freier Radios auch im Jahr 2008 wiederum mit EUR 300.000 zur Aufrechterhaltung des Sendebetriebes zu unterstützen. Seitens des Vereins F wird dazu präzisiert, dass hiervon ca. EUR 20.000 dem F zugute kommen.

Zur Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen verweist der Verein F weiters darauf, dass Kooperationen mit Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie sozialen Einrichtungen bestehen. Verwiesen wird zB auf das Sfestival, das an den Verein einen Kostenbeitrag für die strukturellen Möglichkeiten, für die Nutzung der Infrastruktur wie Studio und Schneideraum leistet, um das entsprechende Programm dann senden zu können. Dasselbe Modell wählen zB auch die B. Laut Finanzplan werden an Produktionskostenbeiträgen jährlich rund EUR 35.000 erwartet. In diesem Zusammenhang wird auch auf eine Kooperation mit der Arbeiterkammer verwiesen. Der Verein F erhält Zahlungen dafür, dass im Veranstaltungskalender gewisse Ausbildungsprogramme der Arbeiterkammer, zB betreffend den Wiedereinstieg von Müttern in die Arbeitswelt, gesendet werden. Diese Vorgehensweise ist auf den Veranstaltungskalender beschränkt; für das Infomagazin gibt es ein derartiges Sponsoring nicht….

In finanzieller Hinsicht (wurde von der mitbeteiligten Partei nach Einschätzung der KommAustria) ein nachvollziehbarer Finanzplan vorgelegt, der jährlich ein ausgeglichenes Ergebnis ausweist. Die Planeinnahmen setzen sich zu einem wesentlichen Teil aus Förderungen zusammen, die bereits bisher bezogen wurden und mit denen auch hinkünftig zu rechnen ist. Diesbezüglich wurden auch entsprechende Zusagen des Landes Oberösterreich, der Marktgemeinde E, der Gemeinde G und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vorgelegt. Der Verein F konnte daher auch das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung des beantragten Hörfunkprogramms glaubhaft machen. …

(Zur Auswahlentscheidung zugunsten der mitbeteiligten Partei)

Der Verein F ist der bisherige Zulassungsinhaber im nunmehr neu zu vergebenden Versorgungsgebiet 'S'. Das von ihm im Falle einer neuerlichen Zulassungserteilung beantragte Programm 'F', das zur Gänze dem derzeit im verfahrensgegenständlichen Gebiet ausgestrahlten Programm entspricht, ist als ein den Grundsätzen der 'Charta der Freien Radios Österreichs' entsprechendes nichtkommerzielles (werbefreies) Programm mit einem vielfältigen, interkulturellen Musikprogramm konzipiert, das insbesondere Berichte zu verschiedenen Sachthemen, Beiträge aus der lokalen Kunst- und Kulturszene, aber auch Unterhaltungselemente umfasst. Neben der inhaltlichen Relevanz lokaler Themen ist die aktive Beteiligung der Bürger von großer Bedeutung. Es sollen künstlerische, geistige, politische und gesellschaftliche Strömungen aus dem regionalen Bereich reflektiert und damit ein Diskussionsforum über das Medium Radio geschaffen werden.

Ein derartiges privates Hörfunkprogramm ist im verfahrensgegenständlichen Gebiet - lässt man das vom Verein F bisher verbreitete Programm außer Betracht- derzeit nicht vertreten. …

Das Programm des Vereins F bietet sohin im Hinblick auf außenplurale Aspekte ein hohes Maß an Meinungsvielfalt, da das im Versorgungsgebiet bestehende Angebot an privaten Programmen in programmlicher Hinsicht ergänzt bzw. erweitert wird. Zudem lässt das vom Verein F vorgelegte Konzept auch ein vielfältiges und in besonderer Weise auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programm erwarten. ...

Zum Umfang an eigengestalteten Beiträgen sowie zur Eigenständigkeit des Programmangebots ist festzuhalten, dass das Programm des Vereins F zu rund 95% eigenständig produziert und programmiert wird. Betreffend die übrigen 5% des Programms ist die Übernahme einzelner Programmteile von anderen freien Radios vorgesehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Versorgungsgebiet kein weiteres freies Radio empfangbar ist. Vom Verein F ist sohin ein eigenständiges, fast zur Gänze eigengestaltetes Programm zu erwarten.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass betreffend den Verein F seit Zulassungserteilung im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet bisher keine Verletzung von Bestimmungen des Privatradiogesetzes festgestellt wurde. Im Hinblick auf die in den Jahren 2000 bis 2006 erfolgte Aufsplittung des Programms im Versorgungsgebiet 'S' in ein von der R Betriebsges.m.b.H. produziertes kommerzielles Programm und ein vom Verein F gestaltetes Programm nach den Grundsätzen eines freien Radios war seitens der Behörde zu berücksichtigen, dass das ausgestrahlte Programm während der gesamten Zulassungsdauer jedenfalls in seinen überwiegenden Teilen (zu fast zwei Drittel) immer den Grundsätzen eines freien Radios entsprochen hat und zudem der Verein F jederzeit die Programmhoheit über das gesamte im Versorgungsgebiet 'S' ausgestrahlte Programm innehatte. …

(Zur Auwahlentscheidung zulasten der beschwerdeführenden Partei:) Im Hinblick auf das von der Ö GmbH geplante Musikprogramm ergeben sich Überschneidungen mit dem bestehenden Marktangebot. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das von der Ö GmbH geplante, sehr breit angelegte Musikprogramm, das im Wesentlichen Pop- und Rocktiteln mit Hitqualität aus den 1960-er Jahren bis heute umfasst, zwar nicht als AC-Format bezeichnet wird, es jedoch starke Ähnlichkeiten mit einem solchen aufweist. Vor diesem Hintergrund ergeben sich daher großflächige Überschneidungen mit dem bereits bisher im verfahrensgegenständlichen Gebiet empfangbaren (AC-Formaten) …

Das von der Ö GmbH geplante Wortprogramm lässt grundsätzlich ein vielfältiges und lokales Programmangebot erwarten. Vergleicht man die geplanten Wortprogramme der Ö GmbH und des Vereins F jedoch im Detail, so zeigt sich, dass das beantragte Konzept des Vereins F in höherem Maße ein vielfältiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot erwarten lässt. …

Zum Kriterium der Eigengestaltung ist anzuführen, dass die Ö GmbH ein zu 100% eigengestaltetes Programm beantragt hat. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die Ö GmbH zwar formell das gesamte Programm selbst produzieren möchte, ungeachtet dessen sollen jedoch einzelne Sendungen, die in benachbarten oder sonst zusammengehörigen Versorgungsgebieten der Ö GmbH ausgestrahlt werden, für diese Gebiete gemeinsam produziert werden. … Die Betonung des 'eigengestalteten' Charakters des Programms kann daher nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Ö GmbH ein einheitlich strukturiertes Konzept für mehrere im wesentlichen gleichartige Hörfunkveranstaltungen in verschiedenen Versorgungsgebieten zugrunde legt. Die geringfügige Übernahme von Programmteilen anderer freier Radios durch den Verein F kann diesem daher im Verhältnis zur Ö GmbH nicht zum Nachteil gereichen, wenn man berücksichtigt, dass die Ö GmbH zumindest drei werktäglich ausgestrahlte Sendungen nicht ausschließlich bezogen auf das verfahrensgegenständliche Gebiet produziert. …

Vor dem Hintergrund, dass die Ö GmbH ihre seit Antragstellung geänderten Eigentumsverhältnisse der Behörde zwar zur Kenntnis gebracht, die entsprechende Anzeige gemäß § 5 Abs. 5 PrR-G aber (deutlich) verspätet eingebracht hat, gelangt die Behörde im Zusammenhalt mit den bereits getroffenen Erwägungen zu den Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 PrR-G zur Auffassung, dass im Hinblick auf die Zielsetzung eines rechtskonformen Privatradiobetriebes diesbezüglich eine verlässlichere Prognose zugunsten des Vereins F abgegeben werden kann; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der bisher unbeanstandeten Tätigkeit des Vereins F als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet 'S'.

Aus all den dargestellten Überlegungen war daher dem Verein Fim Rahmen einer Auswahl nach § 6 PrR-G gegenüber der Ö GmbH der Vorzug zu geben."

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.

Begründend führte sie (unter anderem) aus, die beschwerdeführende Partei stelle in Frage, dass bei der mitbeteiligten Partei die finanziellen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung des geplanten Programms vorlägen. Soweit sie darlege, dass dafür keine gesicherten Nachweise erbracht worden seien, verkenne die beschwerdeführende Partei, dass es solcher Nachweise nicht bedürfe, sondern diese Voraussetzungen nur glaubhaft zu machen seien. Im vorliegenden Fall könne nicht davon die Rede sein, dass der Planung der mitbeteiligten Partei völlig unplausible Annahmen zugrunde lägen oder keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen dargetan worden seien. Vielmehr zeige unter anderem die Übersicht über den Jahresabschluss 2007, dass die in Aussicht genommenen Planeinnahmen und -ausgaben für die Folgejahre dem tatsächlichen Ergebnis absolut vergleichbar und daher keineswegs - wie die beschwerdeführende Partei behaupte - "völlig unrealistisch" seien. Das Berufungsvorbringen, die Förderungen des Landes Oberösterreich bzw durch die Gemeinden seien nicht gesichert, sei eine pauschale und nicht den Tatsachen entsprechende Behauptung. Die Verfahrensergebnisse ließen daher keine Zweifel, dass es mit dem Konzept der mitbeteiligten Partei gelingen könne, eine wirtschaftliche Führung des Betriebs sicher zu stellen. Dem System der freien Radios sei es immanent, zu einem oft nicht unerheblichen Teil auf Förderungen und Spenden Dritter angewiesen zu sein. Dies sei insofern zu betonen, als die Art der Finanzierung eines Betriebs gesetzlich bewusst offen gehalten worden sei und daher auch im Bereich des nichtkommerziellen Hörfunks die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt werden dürften. Dass die mitbeteiligte Partei daher nachzuweisen habe, dass alle Förderungen im geplanten Ausmaß einlangen, treffe ebenso wenig zu wie ein kommerzieller Betreiber zu beweisen hätte, dass Werbezeiten tatsächlich in jenem Ausmaß gebucht würden wie geplant. Dass bisweilen die Finanzierung eines nichtkommerziellen Programms durch die nahezu ausschließliche Abhängigkeit von Förderungen mit gewissen Unsicherheiten behaftet sein könnte, schade aber in dieser Hinsicht jedenfalls für die mitbeteiligte Partei nicht in der Form, dass dieser gesamthaft die Glaubhaftmachung gemäß § 5 Abs 3 PrR-G abzusprechen wäre.

Soweit die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf die Teilung des Programms der mitbeteiligten Partei in den Jahren 2000 bis 2006 (in ein kommerzielles und ein nichtkommerzielles Programm) eine Änderung des Programmcharakters und damit die Verletzung des § 28a PrR-G einwende, sei eine "differenziertere Betrachtung" erforderlich. Die KommAustria habe darauf verwiesen, dass das ausgestrahlte Programm während der gesamten Zulassungsdauer jedenfalls zu fast zwei Drittel immer den Grundsätzen eines freien Radios entsprochen habe. Zudem habe die mitbeteiligte Partei jederzeit die Programmhoheit über das gesamte Programm inne gehabt. Schon insofern lasse sich problematisieren, ob die Sichtweise der beschwerdeführenden Partei auf begründeten Annahmen beruhe. Inwieweit in der Vergangenheit bei der mitbeteiligten Partei aber tatsächlich eine dem Zulassungsbescheid widersprechende Programmveranstaltung vorgelegen habe, lasse sich nur anhand einer detaillierten Analyse im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Wege eines Rechtsaufsichtsverfahrens bestimmen. Diese Aufgabe komme aber nicht der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren zu, sondern wäre in einem eigenen Verfahren zunächst durch die KommAustria zu klären gewesen. Ein derartiges Verfahren sei aber nicht geführt worden, sodass für den vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass kein festgestellter Verstoß vorliege, der der mitbeteiligten Partei zur Last gelegt werden könnte. Selbst wenn man aber annehme, dass dieses "Splitting" dem Zulassungsbescheid der mitbeteiligten Partei nicht entsprochen habe, wäre auch diesfalls nicht von einer prinzipiellen Unzuverlässigkeit auszugehen gewesen, die einen sofortigen Entzug gerechtfertigt hätte, sondern es hätte zunächst ein Auftrag nach § 28 Abs 4 Z 1 PrR-G ergehen müssen, der dem Betreiber die Gelegenheit gegeben hätte, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Angesichts der - von der KommAustria zu Recht festgestellten - inhaltlichen Vorzüge des Programms der mitbeteiligten Partei habe die belangte Behörde keine Zweifel, dass die Wertung - ungeachtet allfälliger Verstöße der mitbeteiligten Partei in der Vergangenheit - zugunsten der mitbeteiligten Partei auszufallen habe, vor allem wenn man berücksichtige, dass mit dem Jahr 2006 das von der beschwerdeführenden Partei gerügte "Splitting" eingestellt worden sei und seitdem das Programm insoweit dem Zulassungsbescheid entspreche.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs 3 Privatradiogesetz, BGBl I Nr 20/2001 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 97/2004 (PrR-G) hat der Antragsteller um eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms (unter anderem) glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt.

Bei mehreren Antragstellern um eine Zulassung, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs 2 und 3 PrR-G) erfüllen, hat die Regulierungsbehörde gemäß § 6 Abs 1 PrR-G demjenigen den Vorrang einzuräumen, bei dem die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist (Z 1) und von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist (Z 2).

Gemäß § 6 Abs 2 PrR-G ist auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.

Zu dieser Bestimmung erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass damit für die Auswahlentscheidung der Behörde Auswahlkriterien festgelegt werden, die ihr Ermessen determinieren. Vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung zulässt, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , Zlen 2011/03/0013, 0016, 0051 und 0052, jeweils mwN; zuletzt die hg Erkenntnisse vom , Zlen 2011/03/0020, 2011/03/0034 und 0035).

2. Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die behördliche Beurteilung, die mitbeteiligte Partei habe die finanziellen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms glaubhaft gemacht. Sie verweist darauf, dass der von der mitbeteiligten Partei angesetzte Finanzierungsbedarf erheblich vom Finanzierungsbedarfsmodell des Verbands Freier Radios Österreich, das auf langjährigen Erfahrungswerten beruhe, abweiche. Die veranschlagten Personalkosten seien nicht realistisch und die möglichen Förderungen lägen jedenfalls unter dem unrealistisch niedrig angesetzten Finanzierungsbedarf.

Im Folgenden rügt sie die Auswahlentscheidung der Regulierungsbehörden und hebt die Vorzüge des eigenen (geplanten) Programms hervor. In Bezug auf die mitbeteiligte Partei hätten die Regulierungsbehörden vor allem deren (unzureichende) finanzielle Ausstattung und die Rechtsverletzung durch jahrelanges Senden eines nicht bewilligten Programms außer Acht gelassen.

3. Der angefochtene Bescheid lässt - wie auch die erstinstanzliche Entscheidung der KommAustria - erkennen, dass die Regulierungsbehörden mit der gegenständlichen Zulassung einem nichtkommerziellen ("freien") Radioveranstalter die weitere Sendetätigkeit ermöglichen wollten. Diese Sichtweise ist unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Auswahlkriterien, die eine größtmögliche Meinungsvielfalt sicherstellen sollen, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es ist der belangten Behörde daher auch nicht entgegen zu treten, wenn sie den Schwierigkeiten, mit denen sich solche Hörfunkveranstalter in ihrer finanziellen Gebarung konfrontiert sehen, entsprechend Rechnung trägt und die inhaltlichen Vorzüge, die ein solches Programm in einer überwiegend kommerziell orientierten Hörfunklandschaft aufweisen kann, im variablen Beurteilungsschema des § 6 PrR-G zum entscheidenden Faktor in ihrer Auswahlentscheidung macht.

Gleichwohl müssen auch nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter die finanziellen Voraussetzungen nach § 5 Abs 3 PrR-G erfüllen, um im Auswahlverfahren Berücksichtigung finden zu können. Dass die belangte Behörde diese Anforderungen in Bezug auf die mitbeteiligte Partei am Maßstab der oben dargestellten hg Rechtsprechung als erfüllt ansah, wurde von ihr - entgegen dem Vorbringen der Beschwerde - zwar kurz, aber noch ausreichend begründet, zumal die belangte Behörde auf die Übereinstimmung der tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse der mitbeteiligten Partei laut dem Jahresabschluss 2007 mit den angesetzten Zahlen für die Zukunft verwies. Warum die Ergebnisse dieses Geschäftsjahres - so die Beschwerde - "nicht repräsentativ" gewesen sein sollten, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Der beschwerdeführenden Partei ist zuzugeben, dass Gesetzesverstöße durch den nichtkommerziellen Hörfunkveranstalter, die sich darin äußern, dass er entgegen dem Zulassungsbescheid ein (nicht genehmigtes) kommerzielles Programm gesendet hat, insbesondere auch bei der Entscheidung über die neuerliche Zulassung gemäß § 6 Abs 2 PrR-G nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Eine Vernachlässigung derartiger Verstöße würde nämlich dem hohen Stellenwert, den die Regulierungsbehörden dem (nichtkommerziellen) Inhalt eines solchen Programms unter dem Blickwinkel der Meinungspluralität einräumen, gerade zuwiderlaufen.

Ausgehend davon überzeugt die Argumentation der Regulierungsbehörden, aus welchen Gründen sie der (festgestellten) Änderung des bewilligten Programms der mitbeteiligten Partei in den Jahren 2000 bis 2006 (die dazu geführt hatte, dass über längere Zeiten auch ein kommerzielles Hörfunkprogramm gesendet worden ist) für die Zukunft keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen hat, nur insofern, als die mitbeteiligte Partei diese Programmänderung zuletzt (ab Mai 2006) auch ohne behördlichen Zwang - unbestritten - wieder zurückgenommen hat. Wenn die belangte Behörde daher davon ausgeht, dass die mitbeteiligte Partei dieses (rechtskonforme) Verhalten auch in Zukunft einhalten wird, ist ihr - nach dem auf eine Schlüssigkeitskontrolle der Beweiswürdigung ausgerichteten Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes - nicht entgegen zu treten. Allerdings werden die Regulierungsbehörden - angesichts der Erfahrungen in der Vergangenheit - im Rahmen der Rechtsaufsicht zu überwachen haben, ob diese Prognose in der Wirklichkeit auch zutrifft.

4. Da es der beschwerdeführenden Partei somit im Ergebnis nicht gelingt, eine relevante Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-83286