VwGH vom 28.10.2015, 2013/10/0160
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des R K in W, vertreten durch List Rechtsanwälte GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom , Zl. Habil 02/351/2010/11, betreffend Habilitation (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Archäologie und Denkmalpflege" mangels Nachweises der wissenschaftlichen Qualifikationen sowie der didaktischen Fähigkeiten gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 iVm § 22 Abs. 1 Z 11 Universitätsgesetz 2002 ab und stützte sich hierbei auf drei wissenschaftliche Gutachten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, auf die der Beschwerdeführer replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 - UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 79/2013, lauten auszugsweise:
"Rektorat
§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
...
11. Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);
...
Habilitation
§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.
(3) Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen
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1. | methodisch einwandfrei durchgeführt sein, |
2. | neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und |
3. | die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen. |
Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen. |
(4) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.
(6) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.
(7) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied.
(8) Die Habilitationskommission entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.
(9) Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(10) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.
(11) Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert (Privatdozentin oder Privatdozent)."
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass keiner der drei wissenschaftlichen Gutachter, welche von den im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 103 Abs. 5 UG 2002 bestellt worden waren, die Verleihung der venia docendi für Archäologie und Denkmalpflege empfohlen habe, sodass die Habilitationskommission nach Abwägung auch der vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Gutachten und der Eindrücke aus dem Habilitationskolloquium zum Ergebnis gekommen sei, das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation zu verneinen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer den Nachweis der didaktischen Fähigkeiten angesichts seiner Darbietungen im Habilitationskolloquium nicht zu erbringen vermocht. Eine gesonderte Beurteilung des Vorliegens der didaktischen Fähigkeiten hätte vor dem Hintergrund der negativen Beurteilung der für eine venia docendi erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation zwar nicht mehr durchgeführt werden müssen, sie sei ungeachtet dessen dennoch durchgeführt worden und die auch hier negative Entscheidung zudem begründet.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausschließlich gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auffassung, der Beschwerdeführer habe den Nachweis der erforderlichen didaktischen Fähigkeiten nicht erbracht.
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 103 Abs. 2 UG 2002 als Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis einen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und den Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers kumulativ fordert. Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Nichterbringung des Nachweises seiner wissenschaftlichen Qualifikationen für das beantragte Habilitationsfach unbekämpft ließ, bleibt sein Vorbringen hinsichtlich der didaktischen Fähigkeiten - selbst bei Zutreffen seiner Beschwerdebehauptungen - ohne Auswirkungen auf das Ergebnis des Bescheides.
Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass ihm eine Lehrbefugnis bereits aufgrund des Umstandes verliehen werden kann, dass er eine Professur im Ausland inne habe, ist er darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde gemäß § 103 UG 2002 nur insoweit zur Erteilung einer Lehrbefugnis ermächtigt ist, als die hier normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht der Fall
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung solcher Rechtsverletzungen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt (vgl. Art. 133 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 100/2003).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-83285