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VwGH vom 21.05.2019, Ra 2019/14/0222

VwGH vom 21.05.2019, Ra 2019/14/0222

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag. Julia Kolda, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 95/1/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W236 1264879- 3/30E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, am einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde dem Antrag des Revisionswerbers stattgegeben, ihm Asyl in Österreich gewährt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

2 Im Zeitraum Dezember 2013 bis März 2014 beging der Revisionswerber wiederholt Jugendstraftaten und wurde wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15 iVm § 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des vollendeten und versuchten schweren Raubes nach § 15 iVm § 142 Abs. 1, § 143 ersten und zweiten Fall StGB, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach § 15 iVm § 142 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB als Jugendlicher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom wurde der Revisionswerber zuletzt wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und wegen des Vergehens des unbefugten Führens und Besitzes einer Schusswaffe der Kategorie B nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG als Jugendlicher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Entlassung aus der Vorhaft wurde widerrufen.

3 Mit Bescheid vom erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Revisionswerber die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei. Unter einem erließ es ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre herabgesetzt werde. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

5 Mit Beschluss vom , E 5027/2018-8 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit gesondertem Beschluss vom , E 5027/2018-10, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Zur Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber geltend, die Entscheidung des BVwG sei rechtswidrig, weil der Rechtsfolgenausschluss nach § 5 Z 10 JGG übersehen worden sei. 10 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat und allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage daher zu berücksichtigen sind (vgl. , mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen (vgl. , mwN).

11 Gemäß § 2 Abs. 4 AsylG 2005 in seiner gemäß § 73 Abs. 20 AsylG 2005 mit in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 liegt abweichend von § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses stand § 2 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 somit bereits in Geltung, weshalb das unter Verweis auf § 5 Z 10 JGG erstattete Vorbringen schon deshalb ins Leere geht.

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140222.L00

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