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VwGH vom 26.04.2011, 2011/03/0027

VwGH vom 26.04.2011, 2011/03/0027

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/03/0032 E

2011/03/0030 E

2010/03/0078 E

2009/03/0125 E

2011/03/0041 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der C-GmbH in W, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Siebensterngasse 42-44, und Cortolezis Rechtsanwältin GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 49, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom , Zl 611.600/0001- BKS/2006, betreffend Finanzierungsbeitrag gemäß § 10a KOG (weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 10a Abs 12 KommAustria-Gesetz (KOG) die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages zur Finanzierung des Aufwandes der Rundfunk Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) und der KommAustria für das erste und zweite Quartal 2006 in Höhe von jeweils netto EUR 852,47 zuzüglich 20 % USt (insgesamt EUR 2.045,94) vor und trug ihr auf, den Gesamtbetrag binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto zu entrichten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei habe im Verfahren ein Schreiben der Gemeinde W vorgelegt, wonach diese der beschwerdeführenden Partei eine Subvention für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 900.000,-- gewähre.

Die beschwerdeführende Partei führe aus, dass diese Subvention ohne Gegenleistung gegeben werde und daher nicht unter den Begriff des "Umsatzes" nach § 10a KOG falle. Der Gesetzeswortlaut spreche nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei von Umsätzen aus der Veranstaltung von Rundfunk und nicht von Umsätzen für diese Tätigkeit. Die Subvention sei aber für die Veranstaltung von Rundfunk gewährt und nicht aus dieser Tätigkeit erzielt worden. Zudem fielen nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung Spenden und Subventionen nicht unter den handels- und steuerrechtlichen Umsatzbegriff.

Beide Argumente der beschwerdeführenden Partei träfen nicht zu. Dass der Gesetzgeber von "Umsätzen aus der Veranstaltung von Rundfunk" spreche, diene zur Abgrenzung gegenüber den - bei der Berechnung der Finanzierungsentgelte nicht zu berücksichtigenden - Umsätzen aus anderen Tätigkeiten eines Rundfunkveranstalters (etwa Erlösen aus Off-Air-Veranstaltungen, Erlöse aus Anlagenverkäufen und Zinserträgen). Jene Umsätze, die aus der Veranstaltung von Rundfunk erzielt würden, seien nach dem Wortlaut des Gesetzes hingegen zur Gänze (arg "alle … erzielten Umsätze") für die Berechnung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen. Der Gesetzgeber differenziere daher nicht zwischen Umsätzen, die als Entgelt für Werbeeinschaltungen geleistet werden oder Umsätzen aus Förderungen, die ohne direkte Gegenleistung für den Fördergeber gewährt worden seien. Maßgeblich sei nur, dass die Erlöse aufgrund der Veranstaltung von Rundfunk anfielen. Erlösquellen könnten daher neben Nettoeinnahmen aus Werbung, Sponsoring und Product-Placement auch Beiträge und sonstige Zuschüsse sein, die aufgrund der Tätigkeit als Rundfunkveranstalter zuflössen. Die Subvention der Gemeinde W werde der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Tätigkeit als Rundfunkveranstalter gewährt und sei daher mangels diesbezüglicher gesetzlicher Ausnahme als relevanter Umsatz zu berücksichtigen.

Schließlich sei auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg 17.326/2004 entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht zu entnehmen, dass unter den maßgeblichen Umsätzen ausschließlich Werbeumsätze zu verstehen seien. Nach diesem Erkenntnis sei die Berechnung der Finanzierungsbeiträge anhand des Unternehmensumsatzes, der wiederum die Bedeutung des Marktes für das Unternehmen widerspiegle, sachlich gerechtfertigt. Die beschwerdeführende Partei leite offenbar aus der vom Verfassungsgerichtshof angesprochenen "Bedeutung des Marktes" ab, dass nur die Werbeumsätze diese Bedeutung widerspiegelten. Diese Auslegung würde jedoch dazu führen, dass nicht-kommerzielle Rundfunkveranstalter grundsätzlich nicht beitragspflichtig wären. Nach Auffassung der belangten Behörde läge es zwar im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, typische Unterschiede zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Rundfunkveranstaltern auch im Hinblick auf die Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen. Eine solche Differenzierung sei jedoch nicht vorgenommen und vom Verfassungsgerichtshof unter dem Aspekt der Durchschnittsbetrachtung nicht als unsachlich beanstandet worden. Eine Auslegung, die nicht-kommerzielle Rundfunkveranstalter von jeder Beitragsverpflichtung ausnähme, würde nach Auffassung der belangten Behörde zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, da nicht-kommerzielle Rundfunkveranstalter grundsätzlich wie jeder andere Rundfunkveranstalter auch den regulatorischen Maßnahmen unterliegen bzw aus solchen gegenüber sich nicht gesetzeskonform verhaltenden Rundfunkveranstaltern Nutzen ziehen könnten. Es sei daher kein Grund ersichtlich, nur Umsätze aus dem Werbemarkt zur Berechnung der Finanzierungsbeiträge heranzuziehen.

Auch der Schluss der beschwerdeführenden Partei, dass die Tätigkeit von nicht-gewinnorientierten Rundfunkveranstaltern im Interesse der Allgemeinheit sei und als solche nicht der Finanzierungsverpflichtung nach § 10a KOG unterliege, könne die belangte Behörde dem oben genannten Erkenntnis nicht entnehmen.

Die belangte Behörde komme daher zum Ergebnis, dass die Subvention der Gemeinde W einen Erlös aus der Veranstaltung von Rundfunk darstelle und bei der Berechnung der Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die beschwerdeführende Partei hat eine Äußerung zur Gegenschrift übermittelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der im Beschwerdefall maßgebliche § 10a des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl I Nr 32/2001 in der Fassung BGBl I Nr 21/2005, lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Rundfunk

§ 10a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 im Fachbereich Rundfunk entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sowie des mit der Erfüllung der Aufgaben der KommAustria nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 8 entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 0,75 Millionen Euro jährlich ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 2,25 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Rundfunk zu leisten. Die Branche Rundfunk umfasst die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G) erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(12) Für den Fall, dass ein Rundfunkveranstalter der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. …"

2. Die Beschwerde macht geltend, die beschwerdeführende Partei sei eine gemeinnützige Gesellschaft, die im Netz der U unter dem Programmnamen "O" ein Programm sende, das von "BürgerInnen, zivilgesellschaftlich engagierten Personen und Personengruppen" sowie "KünstlerInnen und Kulturschaffenden" gestaltet und produziert werde. Derzeit arbeiteten rund 500 solche "ehrenamtlichen ProduzentInnnen" aus unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen und Kunstsparten an der Konzeption und Umsetzung von 82 Sendungen (seriellen Sendereihen). Die dazu notwendige Infrastruktur und Ausbildung werde von "O" als Plattform unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ein "22-köpfiger MitarbeiterInnen-Stab" sorge für den reibungslosen Ablauf des Produktions- und Sendebetriebs. Der Sender sei nicht-kommerziell (gemeinnützig) und ohne klassische Spot- und Produktwerbung. Insbesondere Product-Placement und sogenannte "redaktionelle PR" seien ausgeschlossen. Die beschwerdeführende Partei beziehe die für den Betrieb des Senders erforderlichen Mittel ausschließlich aus Subventionen. Der weitaus überwiegende Teil der Subventionen stamme von der Stadt W. Für Schwerpunktprogramme beziehe die beschwerdeführende Partei auch Subventionen der EU-Kommission (Generaldirektion Information).

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erziele die beschwerdeführende Partei nach dem oben Gesagten keine Umsätze iSd § 10a Abs 3 KOG, weil - zusammengefasst - die Entgeltlichkeit ein Definitionsmerkmal sämtlicher Legaldefinitionen des Umsatzbegriffes sei und damit klar gegen die Heranziehung von Subventionen in die Bemessungsgrundlage des § 10a Abs 3 KOG spreche.

Aus dem von der belangten Behörde angesprochenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich, dass (nur) der Werbeumsatz eines Rundfunkveranstalters als tauglicher Maßstab für die Betroffenheit der Marktteilnehmer von der Tätigkeit der durch die Finanzierungsbeiträge finanzierten Regulierungsbehörde dienen könne. Daraus ergebe sich, dass gemeinnützige Unternehmen wie die beschwerdeführende Partei, die keine Werbeumsätze erzielten, auch nicht zur Finanzierung heranzuziehen seien.

Sofern § 10a Abs 3 KOG den von der belangten Behörde unterstellten Inhalt tatsächlich habe, werde angeregt, dessen Verfassungsmäßigkeit im Rahmen eines Normprüfungsverfahrens prüfen zu lassen.

3. Unstrittig ist, dass die beschwerdeführende Partei eine in Österreich niedergelassene Rundfunkveranstalterin ist, der von der Gemeinde W für das Jahr 2006 eine Subvention von EUR 900.000,-- gewährt worden ist.

Nur diese Subvention wurde von der belangten Behörde bei der Bemessung der vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge herangezogen. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Höhe der vorgeschriebenen Beträge, sondern ausschließlich dagegen, dass die Subvention als solche von der belangten Behörde als "Umsatz" iS des § 10a Abs 3 KOG beurteilt worden ist.

4. § 10a Abs 3 KOG legt fest, dass "alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G) erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind."

Der Begriff des "Umsatzes" wird im KOG im Übrigen nicht definiert.

Die Materialien zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs 2 KOG idF BGBl I Nr 32/2001 geben keinen Aufschluss darüber, welches Begriffsverständnis dem KOG insoweit zugrunde lag (vgl die Begründung zum Initiativantrag 370/A 21. GP: "Die Finanzierung … erfolgt … durch Beiträge der betroffenen Branchen …"). In der Begründung des Initiativantrags (544/A 22. GP) zur Novelle BGBl I Nr 21/2005, mit der § 10a Abs 3 KOG die im vorliegenden Fall maßgebliche Fassung erhielt, wurde ausgeführt, dass "an der Berechnung der Finanzierungsbeiträge mittels des Verhältnisses des Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz … im Lichte des Erkenntnisses des G 3/04 festgehalten" werde.

5.1. In diesem Erkenntnis (VfSlg 17.326) hatte der Verfassungsgerichtshof über Beschwerde des Österreichischen Rundfunks (ORF) unter anderem die Sachlichkeit der Berechnung der Finanzierungsbeiträge anhand des Umsatzes aus der Veranstaltung von Rundfunk (nach dem damals noch geltenden § 10 Abs 2 KOG idF BGBl I Nr 32/2001) zu beurteilen. Dazu führte er (wörtlich) aus:

"2.4.3. Wird der Finanzierungsanteil der Marktteilnehmer auf jenen Teil der Kosten der Rundfunkregulierung beschränkt, der diese Marktteilnehmer betrifft und nicht im allgemeinen Interesse liegt, dann ist es allerdings nicht unsachlich, die Finanzierungsbeiträge grundsätzlich in Prozentsätzen des Unternehmensumsatzes dieser Marktteilnehmer zu bemessen (§10 Abs 2 KOG). Die Regulierungstätigkeit besteht zwar aus einer Vielzahl von Aufgaben und Einzelmaßnahmen, von denen die einzelnen Marktteilnehmer jeweils nach ihren konkreten Umständen in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sein können. Auf der anderen Seite wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof von der Bundesregierung überzeugend vorgebracht, daß es sich beim Rundfunkmarkt um einen eng verzahnten Markt handelt, bei dem Maßnahmen, die ein Marktteilnehmer setzt, häufig für andere relevant sind bzw. Maßnahmen, die einen Marktteilnehmer betreffen, in der Regel auch Auswirkungen für andere Marktteilnehmer haben. Bei einer solchen Situation dient die Regulierung aber offenbar dem Ziel, einen sensiblen Markt in dem vom Gesetzgeber gewünschten Ausmaß einer qualifizierten Ordnung zu unterwerfen. Im Vordergrund steht daher, daß alle Marktteilnehmer unter gleichen Bedingungen am Markt tätig werden können. Bei einer derartigen Situation dürfte der Gesetzgeber zwar typische Besonderheiten in Bezug auf Kosten oder Nutzen, die bei einzelnen Marktteilnehmern gegeben sind, bei der Regelung der Finanzierung gewiß berücksichtigen. Er darf aber auch aus Vereinfachungsgründen eine Durchschnittsbetrachtung wählen und den Aufwand nach einem Maßstab anlasten, bei dem davon ausgegangen werden kann, daß er die Bedeutung des regulierten Marktes für das jeweilige Unternehmen widerspiegelt.

Daß der Unternehmensumsatz bzw. - konkreter - der Umsatz aus der Veranstaltung von Rundfunk hiefür ungeeignet wäre, kann der Gerichtshof letztlich nicht finden. Ist nämlich - wie in den Schriftsätzen vorgebracht und in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde - der Umsatz aus der Veranstaltung von Rundfunk mit dem jeweiligen Werbeumsatz praktisch gleichzusetzen, dann ist er ein tauglicher Maßstab für die Betroffenheit der Marktteilnehmer von einem funktionierenden Rundfunkmarkt.

Nach dem Gesagten kann es somit aus verfassungsrechtlicher Sicht auch keine Rolle spielen, ob es - im Rahmen der Regulierungstätigkeit insgesamt - einzelne Maßnahmen gibt, die nur bestimmte Beitragspflichtige betreffen (oder nicht betreffen). Daher hat es auch im Ergebnis keine Bedeutung, wenn bei der Festsetzung der Finanzierungsbeiträge der Umstand vernachlässigt wird, daß ein Marktteilnehmer (nämlich der ORF) nicht der Rechtsaufsicht der KommAustria unterliegt. Da sich die Tätigkeit der KommAustria bzw. der RTR-GmbH, auch soweit sie sich auf die Marktteilnehmer bezieht, keineswegs in der Aufsicht erschöpft, diese bei der Bemessung der Finanzierungsbeiträge auch nicht im Vordergrund steht, die Aufsicht über einen Marktteilnehmer gerade für die anderen von Bedeutung ist und schließlich der ORF für die eigene Aufsicht selbst keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten hat, ist in diesem Zusammenhang vielmehr entscheidend (und ausreichend), daß die am Rundfunkmarkt auftretenden Marktteilnehmer insgesamt einer Aufsicht unterworfen sind."

5.2. Der beschwerdeführenden Partei ist zunächst zuzustimmen, dass dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Sachlichkeit der gesetzlichen Beitragsbemessung im Ergebnis bejaht wurde, ein Begriffsverständnis zugrundelag, das die "Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk" - in Übereinstimmung mit der Argumentation der das Gesetz verteidigenden Bundesregierung - im Wesentlichen ("praktisch") mit dem Werbeumsatz der betroffenen Rundfunkveranstalter gleichsetzte. Damit wurde zwar nicht erkannt, dass nur Umsätze aus deren Werbetätigkeit als Grundlage der Berechnung herangezogen werden dürften. Entscheidend erschien dem Verfassungsgerichtshof aber, dass darin der geforderte "taugliche Maßstab" zu sehen sei, bei dem davon ausgegangen werden könne, dass er die Bedeutung des (durch die finanzierte Behörde) regulierten Marktes für das jeweilige Unternehmen widerspiegelt.

6. Wie mit Rundfunkveranstaltern zu verfahren ist, die - wie im vorliegenden Fall behauptet wird - keine Werbung senden und damit auch keine Erlöse aus der Werbung erzielen, musste im angesprochenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beantwortet werden.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass auch ein solcher Rundfunkveranstalter von der Regulierung des Rundfunkmarktes insgesamt Nutzen ziehen kann, weil sich regulatorische Maßnahmen nicht nur auf die Überwachung des Werbemarktes beziehen, sondern auch den nicht-kommerziellen Bereich umfassen. Im Einzelnen führte die belangte Behörde etwa die Überwachung der Einhaltung der Programmgrundsätze oder die Überprüfung der Zuordnung von Übertragungskapazitäten durch die Behörde an. Gleichzeitig darf aber nicht übersehen werden, dass diese Tätigkeiten den kommerziellen Marktteilnehmern (neben den wesentlichen Aufgaben der KommAustria bei der Überwachung des Werbemarktes) ebenfalls zugute kommen. Insofern ließe sich eine differenzierte Behandlung von kommerziellen und nicht-kommerziellen Rundfunkveranstaltern bei der Heranziehung zur Finanzierung der Regulierungsbehörde durchaus rechtfertigen. Dass nicht-kommerzielle Rundfunkveranstalter von der Finanzierung gänzlich ausgenommen sein sollen, ergibt sich aus dem KOG aber jedenfalls nicht, weil in § 10a Abs 2 KOG ausdrücklich festgelegt ist, dass die Finanzierungsbeiträge von der Branche Rundfunk zu leisten sind und diese Branche - ohne Ausnahme - die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter als Beitragspflichtige umfasst.

Allerdings ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant. Zu beurteilen ist vielmehr, ob jede Subvention, die ein Rundfunkveranstalter erhält, in die Berechnung der Finanzierungsbeiträge nach § 10a Abs 3 KOG einzubeziehen und insofern insbesondere einem Umsatz aus der Werbung gleichzuhalten ist. Dass eine verfassungskonforme Interpretation (im Lichte des Gleichheitssatzes) eine solche Sichtweise erfordert, vermag der Verwaltungsgerichtshof - im Gegensatz zur belangten Behörde - nicht zu erkennen.

7. Die Überlegung der belangten Behörde, dem KOG lasse sich eine differenzierte Behandlung von kommerziellen Einnahmen und Subventionen nicht entnehmen, greift zu kurz, zumal der Gesetzgeber die von der belangten Behörde vermisste "Differenzierung" gerade durch die Verwendung der hier strittigen Wortfolge ("alle Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk") vorgenommen haben kann. Es ist daher notwendig, die Bedeutung dieser Wortfolge auszulegen.

8. Der belangten Behörde kann zunächst nicht entgegen getreten werden, wenn sie der Wortfolge "aus der Veranstaltung von Rundfunk" die Bedeutung eines Abgrenzungskriteriums beimisst. Demnach sollen nur Umsätze aus dieser Tätigkeit in die Berechnung von Finanzierungsbeiträgen einbezogen werden, nicht aber (mögliche) andere Umsätze, die ein Rundfunkveranstalter erzielt. Damit ist für die beschwerdeführende Partei nichts gewonnen, weil grundsätzlich auch Beträge, die für eine Rundfunkveranstaltung geleistet werden, als "Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk" im beschriebenen Sinn verstanden werden können.

9. Als "Umsatz" wird im allgemeinen Sprachgebrauch der in der Betriebswirtschaftslehre verwendete "Veräußerungswert der in der Verfolgung des Unternehmenszieles abgesetzten Sachgüter und Dienstleistungen bezogen auf einen Zeitraum" bezeichnet (vgl etwa Brockhaus-Enzypklopädie 21 (2006), S 280).

Im juristischen Kontext findet sich dieser Begriff in zahlreichen Gesetzen, darunter vor allem auch in den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 231f Unternehmensgesetzbuch - UGB, früher: HGB) und im Umsatzsteuerrecht.

§ 232 Abs 1 UGB umschreibt als "Umsatzerlöse … die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer". Die Definition der Umsatzerlöse nach dieser Norm stellt somit auf Leistungsbeziehungen des Unternehmens mit Dritten ab (vgl Göth in Straube, HGB II2/RLG § 193 Rz 2).

Zum Umsatzsteuergesetz 1972 hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt erkannt, dass ein der Umsatzsteuer unterliegendes "Entgelt" dann vorliegt, wenn es in wirtschaftlicher Beziehung zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung steht. In Fällen, in denen ein Leistungsaustausch nicht unmittelbar erkennbar ist (wie zB bei Schenkungen, Subventionen, Spenden) sei zu prüfen, ob die Zuwendungen nicht doch in Wechselbeziehung zu einer Gegenleistung stünden. Zuwendungen, die ohne jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben würden (etwa, um den Empfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen), zählten nicht zum "Entgelt" (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/13/0159, mwN).

Auch nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) liegt keine (umsatzsteuerbare) Leistung vor, wenn eine Zuwendung im öffentlichen Interesse erfolgt und ihr kein Leistungsaustausch für einen bestimmten Leistungsempfänger zugrundeliegt (vgl etwa Ruppe, UStG 19943,§ 1 Rz 24). Bei "Zuschüssen" (Subventionen), die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu unterscheiden, ob es sich um ein (der Umsatzsteuer unterliegendes) Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt), ein Entgelt von dritter Seite für eine Leistung des Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (unechter Zuschuss) bzw ein direktes Leistungsentgelt für eine Leistung des Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger handelt oder kein Leistungsentgelt, sondern ein "echter Zuschuss" ("echte Subvention") gegeben ist, der der Umsatzsteuer nicht unterliegt (vgl Ruppe, a a O, § 4 Rz 114ff; zur Behandlung von Subventionen im Regime des UStG 1994 im Allgemeinen etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/15/0103 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union).

10. Das KOG gibt keinen Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber von diesem betriebswirtschaftlichen und juristischen Begriffsverständnis von "Umsatz" abgehen wollte. Ausgehend davon lässt sich die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, "Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk" iSd § 10a Abs 3 KOG würden - ohne Unterschied - alle "Beiträge und sonstigen Zuschüsse" aus der Tätigkeit als Rundfunkveranstalter (und damit auch jede Form von Subvention) umfassen, nicht aufrecht erhalten. Es wäre vielmehr danach zu differenzieren, ob die strittige Subvention gegeben wurde, um eine Leistung an den Zuschussgeber oder an bestimmte, vom Zuschussgeber verschiedene Personen zu bewirken, oder ob darin eine - an keinen näher präzisierten Leistungsaustausch gebundene - Zuwendung zur Wahrung öffentlicher Interessen ("echte Subvention") lag. Während in den ersten Fällen diese Zuschüsse bei der Berechnung der Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen sind, kommt eine Ermittlung des Finanzierungsbeitrags nach § 10a Abs 3 KOG auf der Grundlage einer "echten Subvention" im letztgenannten Sinn nicht in Betracht.

Mit diesem Auslegungsergebnis steht auch in Einklang, dass mit der im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 17.326 erfolgten Novellierung des KOG durch BGBl I Nr 21/2005 für die Regulierungsbehörde und ihren Geschäftsapparat ein Finanzierungsmodell geschaffen wurde, bei dem die Kosten zu einem näher umschriebenen Teil aus öffentlichen Mitteln (für jenen Aufwand, der für die Aufgabenerfüllung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist) und zum Teil aus Finanzierungsbeiträgen der Marktteilnehmer bestritten werden sollten. Dass der Gesetzgeber dabei über die Berechnung der Finanzierungsbeiträge auch Zuwendungen aus öffentlichen Geldern, die ohne (bestimmte) Gegenleistung der Rundfunkveranstalter gewährt werden, in die Finanzierung der Regulierungsbehörde einbeziehen wollte, kann ihm nicht unterstellt werden, käme dies im Ergebnis doch einer zusätzlichen Belastung der die Interessen der Allgemeinheit wahrnehmenden öffentlichen Hand gleich.

11. Die belangte Behörde hat es aufgrund ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht unterlassen, die erforderlichen Feststellungen über den Zweck der im gegenständlichen Fall gewährten Subvention zu treffen. Erst anhand solcher Feststellungen lässt sich aber beurteilen, ob die Subvention der Gemeinde W als Grundlage der Berechnung der Finanzierungsbeiträge herangezogen werden konnte.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalt aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0052, mwN).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am